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W177 2124360-2•Bundesverwaltungsgericht W177 2124360-2
W177 2124360-2Tribunal administratif fédéral29 nov. 2022
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Folgeantrag Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr innerstaatliche Fluchtalternative Integration Intensität Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie private Verfolgung Privatleben Rechtsanschauung des VwGH Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrsituation Sicherheitslage Verfahrensdauer Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen wirtschaftliche Gründe
W177 2124360-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 15.10.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2022, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, § 8 Abs. 1 AsylG und § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II.Es wird gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 31.05.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er in Pakistan geboren worden sei und er dort sechs Jahre in eine Grundschule und drei Jahre in eine Koranschule gegangen sei. Seine Muttersprache sei Punjabi, wobei er auch Urdu spreche. Er sei muslimischen Glaubens (sunnitische Richtung) und ledig. Seine Volksgruppenzugehörigkeit sei Malik. Er habe keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt auch keinen Beruf ausgeübt. Im Heimatland habe er sich zuletzt im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Sialkot aufgehalten. Dort würden auch seine Eltern leben. In Österreich oder einem anderen Staat in Europa habe er keine Verwandte. Er habe sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei verlassen. Danach sei seine Weiterreise auf dem Landweg und über unbekannte Länder bis Österreich weitergegangen, wo er gegenständlichen Asylantrag gestellt habe.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er aus Pakistan geflohen sei, weil er in einer Koranschule gewesen sei und dort zum Terroristen hätte ausgebildet werden sollen. Er sei bereits sechs Monate in einem Trainingscamp gewesen Er habe deswegen das Land verlassen und fürchte, im Falle einer Rückkehr, getötet zu werden.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.06.2012 gab der BF an, dass er sowohl Urdu als auch Punjabi spreche und Punjabi seine Muttersprache sei. Er gab nach eingehender Belehrung an, gesund zu sein und den Dolmetscher zu verstehen. Er sei muslimischen Glaubens (sunnitische Richtung) und ledig. Seine Volksgruppenzugehörigkeit sei Malik. Im Heimatland habe er sich zuletzt im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Sialkot aufgehalten. Dort würden auch seine Eltern leben. Er sei bis 2009 in einer Koranschule gewesen und habe danach keine Arbeit gefunden. Er sei von den Eltern unterstützt worden, jedoch sei ihm langweilig gewesen. Zuletzt habe er sich bei Tanten versteckt gehalten, weil er von einem namentlich genannten Priester verfolgt worden sei. Im Juli 2011 habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Im März 2012 habe er dieses über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt und illegal verlassen. Wegen der Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF in Pakistan keine Probleme gehabt. Auch sei politisch nicht aktiv gewesen und niemals inhaftiert gewesen. Er befürchte ausschließlich die Racheakte von dem bereits genannten Geistlichen. An kämpferischen Auseinandersetzungen habe er auch nicht teilgenommen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er von 2006 bis 2009 in einer Koranschule gewesen sei und er das zweite Halbjahr 2009 in einem Trainingscamp verbracht habe. Nachdem er sich dort das Bein gebrochen habe, sei er entlassen worden und zu seinen Eltern gegangen. Nach seiner Genesung habe er eine schriftliche Aufforderung erhalten, dass er wieder in die Koranschule zurückzukehren habe. Der Geistliche sei auch persönlich zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert zurückzukehren. Er habe jedoch Angst davor, weil zwei seiner Kameraden während seines Ausfalls verschwunden wären. Er habe im Falle seiner Rückkehr Angst vor diesem Geistlichen und dem Verein XXXX , dem dieser angehören würde.
In Österreich habe er keine integrativen Maßnahmen ergriffen und nur Kontakt zu seinen Landsleuten. Er würde hier jede Arbeit annehmen, um seine arme Familie in der Heimat unterstützen zu können.
4. Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und stellte fest, dass der BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. So habe er angegeben, sich das Bein in der Freizeit gebrochen zu haben und seine Freizeitaktivitäten würden auch keine Verfolgungsgefahr indizieren. Dass er von zwei Kameraden nicht mehr gehört habe, indiziere nicht, dass diesen etwas zugestoßen sei.
Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF bloß von privater Seite verfolgt werde. Gegen diese Art der Verfolgung würden sowohl eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügeng als auch staatlicher Schutz zur Verfügung stehen. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wäre diese für den BF nicht mit einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt zu werden, verbunden bzw. wäre sein Leben dort auf sonstige Weise gefährdet.
Der BF sei arbeitsfähig und gesund sowie wäre seine Heimatprovinz sicher erreichbar. Ebenso habe er familiäre Anknüpfungspunkte dort. Auch sie die Sicherheitslage in Pakistan nicht so ausgeartet, dass es dort zu einer extremen Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung komme. Der BF habe dort ein soziales Netzwerk, auf das er zurückgreifen könne. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.
5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 22.06.2012 beim Bundesasylamt einlangte und fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, weil der BF eindeutig eine Verfolgung durch das Netzwerk der Taliban vorgebracht habe und dieses auch teilweise mit den staatlichen Behörden kooperiere, weshalb ihm auch kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehen würde. Diese könne auch sämtlichen Länderberichten entnommen werden. Die belangte Behörde sei jedoch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen, zumal die konkreten Umstände des Einzelfalles eine asylrechtlich relevante Bedrohung im Sinne der GFK dargelegt hätten, weshalb dem BF der internationale Schutz bzw. zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.
Ebenso habe die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen, weshalb die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde beweiswürdigend festgehalten, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig gewesen sei, zumal er zahlreiche vage und pauschale Abgaben getätigt habe und er sohingehend den Eindruck vermittelt habe, dass er von etwas nicht Erlebtem berichte. Ein Mangel in der Verfahrensführung oder bei der Ermittlungspflicht habe ebenfalls nicht erkannt werden können, zumal die belangte Behörde dem BF ausreichend die Möglichkeit gegeben habe, sich zu seinem Fluchtvorbringen zu äußern. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wäre diese für den BF nicht mit einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt zu werden, verbunden bzw. wäre sein Leben dort auf sonstige Weise gefährdet. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.
7. Der BF stellte am 06.03.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der an diesem Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er mittlerweile verheiratet sei. Er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht, jedoch habe sich seither alles verschlechtert. Sein Vater sei von den Feinden des BF gefoltert worden, weil diese den Aufenthaltsortes BF erfragen hätten wollen. Seine Feinde würden auch wissen, dass er sich in Österreich aufhalte, weil sie mit einer Kopie seines Reisepasses zur Polizei gegangen wären, in der Hoffnung, dass er abgeschoben werde. Er sei seit 1,5 Jahren mit einer slowakischen Staatangehörigen verheiratet, die wahrscheinlich von ihm schwanger sei.
8. Mit Schreiben vom 23.04.2015 gab RA Dr. Martina SCHWEIGHOFER-APFELTHALER bekannt, den BF in gegenständlichem Verfahren rechtsfreundlich zu vertreten. Es wurde auch ein Konvolut an Personenstandsurkunden vorgelegt und der Antrag gestellt, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 3 NAG zu erteilen, weil der BF die alleinige Obsorge für seine Tochter habe, die slowakische Staatsangehörige sei.
9. Mit Bescheid vom 06.05.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde festgehalten, dass der BF noch im Asylverfahren stehe und ihm damit eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme. Daher sei der Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
10. Mit Schreiben vom 19.05.2015 erfolgte die erneute Vorlage des Konvoluts an Personenstandsurkunden und es wurde um Kenntnisnahme und positive Erledigung des Asylantrages ersucht.
11. Bei einer Einvernahme durch das BFA am 24.02.2016 gab der BF an, dass er gesund, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe Malik sei. Er sei in der Stadt XXXX in Pakistan geboren worden. Er lebe von der Grundversorgung und habe vor zwei Jahren traditionell geheiratet und mit seiner Frau eine Tochter. Er sei ein in eine Koranschule gegangen, die vor zwei Monaten vom Staat gesperrt und er könne Anzeigen gegen sich und seinen Vater vorlegen. Zu seiner Familie habe er nur selten Kontakt. Er lerne Deutsch und habe sonst keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Eine standesamtliche Hochzeit sei in Ermangelung seiner Personaldokumente nicht möglich gewesen. Seine Frau habe zu wenig Geld verdient, um die Rechnungen zu begleichen und er habe aus Angst vor der Abschiebung nicht mehr das Haus verlassen. Während der Schwangerschaft seiner Frau habe er daher ein zweites Mal um Asyl angesucht. Er habe es auch versucht arbeiten zu gehen, aber wegen seinem Kind habe er versucht, Asyl zu bekommen. Dies sei der eigentliche Grund für den Folgeantrag gewesen. Der Vorfall, dass der mit einem Messer bedroht worden sei und ihm eine Person eine Kopie seines Reisepasses vorgezeigt habe, habe sich zwei Wochen vor der zweiten Antragstellung ereignet. Er kenne diese Person nicht, jedoch wolle er auch nicht zurück nach Pakistan.
12. In einer am 09.03.2016 ergangenen Stellungnahme zu den Länderberichten zu Pakistan führte die Rechtsvertretung des BF unter Vorlage der Personalurkunden seiner Frau und seiner Tochter aus, dass dessen Ausweisung, selbst bei Nichtanerkennung seiner Asylgründe, unzulässig wäre, weil seine Frau und seine Tochter slowakische Staatsangehörige wären.
13. Mit Bescheid vom 14.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA stellte fest, dass der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe und seiner Rückkehrbefürchtungen keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei. Er habe nicht einmal gewusst, welche Fluchtgründe er bei seinem Folgeantrag überhaupt angeführt habe und keine Beweismittel bezüglich seiner Fluchtgründe vorgebracht. Aus den dem Bescheid eingefügten Länderfeststellungen sei auch keine Rückkehrgefährdung des BF zu entnehmen gewesen.
14. Gegen diesen Bescheid des BFA richtete sich die am 24.03.2016 datierte und beim BFA am 29.03.2016 fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil eine wesentliche Änderung eingetreten sei, die auch eine neu entstandene Tatsache sei. Bei dieser handle es sich um die Eheschließung und die Geburt der Tochter, denn sowohl die Ehegattin als auch die Tochter wären Unionsbürger, sodass der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Es wäre sohin festzustellen gewesen, dass eine schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegen würde und daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erkennen gewesen wäre.
15. Mit Schreiben vom 30.03.2016 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme, der Bilder des BF mit seiner Tochter und eine Kopie des Protokolls der Fallverlaufskonferenz der MA 11 vom 26.06.2015, aus der hervorgehe, dass die Tochter des BF dauerhaft in Österreich bleiben solle und ein Kontakt mit dem BF befürwortet werde.
16. Mit Beschluss vom 21.04.2016, GZ. L506 2124360-1/4Z erkannte das BVwG der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zu und mit Beschluss desselben Tages, GZ. L506 2124360-1/6E gab das BVwG der Beschwerde des BF statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der BF in der Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA angeführt habe, dass sein Vater entführt und gefoltert worden wäre. Die Schließung der Koranschule und die Anzeigen gegen ihn und seinen Vater würden ebenfalls dahingehend zu überprüfen gewesen, ob diese nach der Rechtskraft des ersten Verfahrens entstanden wären und ob diese einen glaubhaften Kern hätten. Auch wenn der belangten Behörde beizupflichten gewesen sei, dass der Eindruck entstanden sei, dass die Stellung des Folgeantrages vorrangig wegen der familiären Situation des BF im Bundesgebiet entstanden sei, so hätten dennoch diese angeführten Gründe im Zuge einer genaueren Befragung überprüft und schließlich in einer substantiierten Beweiswürdigung unterzogen werden müssen. Ebenso werde aufgrund der Spezifika bezüglich des Falles auch zu erörtern sein, ob dem BF ein Aufenthaltsrecht zukomme. Dazu müsse eine Stellungnahme des derzeitigen Obsorgeberechtigten eingeholt werden.
Aufgrund der Aktenlage sei der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen.
17. Bei einer Einvernahme durch das BFA am 11.10.2018 gab der BF an, dass er gesund und ledig sei. Seine Tochter wäre am 03.09.2014 geboren worden und slowakische Staatsangehörige. Sie sei durch die Frühgeburt etwas beeinträchtigt. Das Jugendamt habe die Obsorge übernommen, weil die finanziellen Mittel der Eltern nicht ausgereicht hätten, um die Tochter versorgen zu können. Dies sei direkt im Spital geschehen. Zur Kindesmutter habe er seit der Entbindung keinen Kontakt mehr. Ansonsten habe er keine Verwandten in Österreich und sei hier auch nicht straffällig geworden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er nach Italien gegangen sei und dort auch das sechsmonatige „Sigorno“ gehabt hätte. Er habe eine Schulterverletzung gehabt und sei vor der Operation noch einmal nach Österreich gereist, um seine Tochter zu sehen. Bei der Rückreise habe man ihn bei einer Kontrolle in Deutschland aber zurück nach Österreich geschickt. Hier habe er dann eine E-Card beantragt und werde nun im Bälde an der Schulter operiert. Nach Pakistan habe er keinen Kontakt mehr. Seine Eltern würden meinen, dass er ein Ungläubiger sei, weil er ein Kind mit einer unverheirateten Frau habe. In Österreich sei er von seiner Frau und der Caritas versorgt worden. Er selbst habe keinen Tag gearbeitet. In Österreich sei er nun alleine und verbringe die Zeit mit anderen Pakistanis.
18. Mit Bescheid vom 15.10.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und stellte fest, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen weder fundiert noch substantiiert gewesen wären und auch keine Änderungen zu seinem Fluchtgrund eingetreten seien. Er habe lediglich über die Situation der in Österreich lebenden Tochter gesprochen und nicht nachvollziehbare Angaben zu einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien gemacht. Es sei daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich gewesen, der die Erteilung von internationalem Schutz rechtfertigen würde.
Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wäre diese für den BF nicht mit einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt zu werden, verbunden bzw. wäre sein Leben dort auf sonstige Weise gefährdet. Der BF sei arbeitsfähig und gesund sowie wäre seine Heimatprovinz sicher erreichbar. Ebenso habe er familiäre Anknüpfungspunkte dort. Auch sie die Sicherheitslage in Pakistan nicht so ausgeartet, dass es dort zu einer extremen Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung komme. Der BF habe dort ein soziales Netzwerk, auf das er zurückgreifen könne.
Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal weder ein Familienleben, zumal der BF kein aufrechtes Familienleben zu seiner Tochter unterhalten würde, noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.
19. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 18.103.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.
20. Gegen den Bescheid des BFA vom 15.10.2022 richtete sich die am 20.11.2018 beim BFA einlangte und fristgerecht durch seine Rechtsvertretung in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, der bekämpfte Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt hätte und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu beheben sei. Es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, weil eine Abschiebung des BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des BF darstelle. Ebenso wären die eingeflossenen Länderfeststellungen mangelhaft gewesen, weil die pakistanische Polizei korrupt sei und Menschenrechtsverletzungen begehe. Im Übrigen bestehe landesweit eine erhöhte Gefahr für terroristische Anschläge. Aufgrund der allgemein sehr angespannten Sicherheitslage in Pakistan sei dem BF jedenfalls keine Rückkehr nach Pakistan zumutbar. Das BFA habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, wenn es festgehalten habe, dass dem BF ein soziales Netzwerk in Pakistan zur Verfügung stehen würde.
Durch die Gefährdung von Dritten gegen die weder ein ausrechender staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde, sei dem BF gemäß § 3 AsylG internationaler Schutz zu gewähren. Jedenfalls sei ihm die Rückkehr nach Pakistan nicht zumutbar, dass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.
Ebenso habe die belangte Behörde eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen, weil der BF willig sei, seine Tochter zu sehen und dies im Kindeswohl der Tochter zu Gute komme, würde ein nach Art. 8 EMRK in Entsprechung der Judikatur des EGMR entsprechendes Familienleben vorliegen. Daher hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
Es wurde auch noch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
21. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 21.11.2018 vom BFA vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte zugleich die Abweisung der Beschwerde.
22. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung L506 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
23. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.06.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der BF und seine Rechtsvertretung persönlich erschienen sind. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete unentschuldigt auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Danach wurde auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet und die Aktenteile seitens des erkennenden Richters zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der heutigen Niederschrift erklärt. Es erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-19. Der BF bestreitet.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Verfahrensbeteiligten gab der BF an, dass seine Tochter inzwischen acht Jahre alt sei und zur Schule gehe. Die Tochter lebe bei Pflegeltern. Er selbst habe in Österreich keine Arbeit und er habe auch keine Dokumente. Aus diesem Grund sei die Tochter wohl zu Pflegeeltern gegeben worden. Derzeit sei sie bereits bei den zweiten Pflegeeltern, denn im ersten halben Lebensjahr sei sie bei einer anderen Pflegefamilie gewesen. Die Tochter sei seit etwa zwei Jahren österreichische Staatsangehörige. Sie habe diese nach sechs Jahren Aufenthalt erhalten. Er besuche die Tochter mindestens einmal im Monat für ungefähr zwei bis drei Stunden.
BF legt ein Lichtbild, dass die Tochter zeigt, vor und ein Lichtbild ihres Reisepasses. Der BF habe seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin, die aus Tschechien stamme. Er treffe sich mit ihr regelmäßig jedes Wochenende in Wien. Sie arbeite in Prag in einem Supermarkt. Sie sei aber bei ihm in Wien amtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit ihr habe er eine aufrechte Lebensgemeinschaft. Man habe diese Wohnkonstruktion so gewählt, weil er wegen seiner Tochter das Land nicht verlassen möchte. Er könne sonst sein Besuchsrecht, das ihm sehr wichtig sei, nicht ausüben. Die Lebensgefährtin heiße XXXX Er habe die Lebensgefährtin nach muslimischen Ritus geheiratet.
Die Pflegemutter heiße XXXX und der Pflegevater heiße XXXX . Sie würden im 14. Bezirk aber auch in Niederösterreich wohnen. Er besuche seine Tochter üblicherweise im Kindergarten oder auf einem Spielplatz. An ihrer Wohnadresse sei er erst einmal gewesen. Dem BF wurde zusätzlich aufgetragen, Unterlagen über die Obsorge Regelung Hinsicht der Tochter vorzulegen.
Das Gericht werde bei der Entscheidung in Betracht ziehen, ob der BF gegebenenfalls ein begünstigter Drittstaatangehöriger sei. Der BF ist unbescholten.
Seine Eltern wären in Pakistan, aber er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen, weil er jemanden geheiratet habe, den sie nicht ausgesucht hätten. Sie hätten erwartet, dass er zurückkehren würde und in Pakistan jemanden heirate. Er habe auch keinen Kontakt zu irgendwelchen Onkeln oder Tanten.
Er habe vor ungefähr zehn oder elf Jahren sein Heimatland verlassen. An die Befragungen bei der Polizei und die Einvernahmen beim Bundesamt könne er sich erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Er würde das, was er damals gesagt hätte, heute auch so wiederholen. Für ihn sei seine Tochter wichtig, weil er Kontakt zu ihr habe und er sie besuchen möchte.
Neuigkeiten aus der Heimat habe er nicht, ebenso habe er auch nichts, etwas er an seinen Angaben korrigiere wolle. Er wolle, dass seine Tochter wieder bei ihm sei, denn sie auch die einzige Person, die ihn auch hier halte.
Wenn er einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hätte, dann könnte er sowohl sich, als auch seine Tochter versorgen. Er könne zumindest in einer Pizzeria arbeiten, weil er sich ein bisschen mit dem Kochen auskenne. Die Miete bezahle er momentan von der Grundversorgung. Er arbeite insgesamt bereits sechs Jahre ehrenamtlich beim Sozialflohmarkt der XXXX mit. Der BF verfügt über ausreichend gute Deutschkenntnisse.
Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.
16. Mit Schreiben vom 29.07.2022 erging eine ergänzenden Stellungnehme seitens der Rechtsvertretung des BF. Es wurde eine Bestätigung über die Eheschließung nach muslimischem Ritus zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin XXXX vorgelegt. Bezüglich der Vorlage von Unterlagen über die Obsorge hinsichtlich seiner Tochter gab der BF bekannt, dass sich diese wegen den Schulferien bis September 2022 mit ihrer Pflegefamilie in XXXX befinden würde. Sobald die Familie aus den Ferien nach Wien zurückkehre, werde es dem BF möglich sein, Unterlagen zur Obsorge und zum Besuchsrecht zu seiner Tochter vorzulegen.
Im Übrigen werde zu den Beschwerdegründen auf das bisher im Verfahren Vorgebrachte verwiesen und alle in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht bleiben.
24. Der BF legte im Laufe des Verfahrens folgende Dokumente vor:
Pakistanische Geburtsurkunde
Lichtbild des pakistanischen Reisepasses des BF
Mietvertrag
Österreichische Geburtsurkunde der Tochter des BF
Slowakische Reisepässe der Kindesmutter und der Tochter in Kopie
Lichtbilder des BF mit seiner Tochter
Schreiben der MA 11, dass Kontakt des BF mit seiner Tochter befürwortet werde
Aktuelles Lichtbild, dass die Tochter zeigt
Lichtbild des österreichischen Reisepasses der Tochter
Bestätigung über soziale Tätigkeiten vom 02.06.2022
Ehebestätigung nach muslimischen Recht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe Malik und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Punjabi, er spricht auch Urdu. Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund und erwerbsfähig.
Der BF hat sich der BF vor seiner Ausreise zumeist im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Sialkot aufgehalten. Der BF hat in seinem Heimatland eine profunde Schulbildung erhalten, jedoch keine Berufsausbildung erhalten oder Arbeitserfahrung gesammelt. In seinem Heimatland sind noch sein Vater und seine Mutter aufhältig. Zu seinen Eltern hat der BF, ebenso wie zu sonstigen weitschichtigen Verwandten, keinen Kontakt mehr. In Österreich lebt eine Tochter des BF. Diese lebt seit Geburt an bei den Pflegeeltern und ist mittlerweile österreichische Staatsbürgerin. Er ist mit einer tschechischen Staatsbürgerin nach muslimischen Ritus verheiratet.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF ist in Österreich ebenfalls unbescholten.
Der BF ist nach seiner Ausreise aus Pakistan über den Iran und die Türkei schlepperunterstützt und über ihm unbekannte Länder Österreich eingereist, wo er am 31.05.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist nach den pakistanischen Gepflogenheiten und der pakistanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den pakistanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der BF hat in Österreich einen Integrationserfolg von geringem Erfolg vorzuweisen. Eine Verständigung auf Deutsch ist mit ihm ausreichend möglich und er arbeite seit sechs Jahren bei einem gemeinnützigen Flohmarkt mit. Er lebt von der Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 31.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er Pakistan verlassen habe, weil dass er aus Pakistan geflohen sei, führte der BF aus, dass er aus Pakistan geflohen sei, weil er in einer Koranschule gewesen sei und dort zum Terroristen hätte ausgebildet werden sollen. Er sei bereits sechs Monate in einem Trainingscamp gewesen Er habe deswegen das Land verlassen und fürchte, ich Falle einer Rückkehr, getötet zu werden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Der BF stellte am 06.03.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der an diesem Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er mittlerweile verheiratet sei. Er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht, jedoch habe sich seither alles verschlechtert. Sein Vater sei von den Feinden des BF gefoltert worden, weil diese den Aufenthaltsortes BF erfragen hätten wollen. Seine Feinde würden auch wissen, dass er sich in Österreich aufhalte, weil sie mit einer Kopie seines Reisepasses zur Polizei gegangen wären, in der Hoffnung, dass er abgeschoben werde.
Der BF wurde weder von Privatpersonen noch einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung entführt, festgehalten oder von diesen oder dieser bedroht noch wird er von den staatlichen Behörden gesucht. Der BF wurde seitens Privatpersonen oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung nicht aufgefordert mit diesen oder dieser zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der BF wurde von Privatpersonen oder einer sonstiger regierungsfeindlichen Gruppierung weder angesprochen noch angeworben noch sonst in irgendeiner Weise bedroht. Er hatte in Pakistan keinen Kontakt zu einer regierungsfeindlichen Gruppierung, er wird von seiner solchen auch nicht gesucht.
Festgestellt wird, dass der BF in Pakistan keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist.
Bei einer Rückkehr nach Pakistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder einer regierungsfeindlichen Gruppierung oder durch staatliche Behörden oder andere Personen.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Pakistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe Malik der der Zugehörigkeit zu einer sonstigen sozialen Gruppe konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Es kann daher festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Pakistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in Vorheriger Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Pakistan ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Er ist gesund und es gibt keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Der BF ist auch anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der BF hat zahlreiche Familienangehörige in seinem Heimatland, sodass davon auszugehen ist, dass die Familie des BF ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen kann.
Selbst wenn der BF keine Unterstützung von diesen erhalten sollte, dann hat er jedenfalls die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde im Laufe des Verfahrens über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache vertraut, weil er in Pakistan aufgewachsen ist und er dort sozialisiert wurde. Der BF hat in Pakistan eine Schule besucht.
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 31.05.2012 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2012 und dem Folgeantrag vom 06.03.2014 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der BF hat mit seiner Tochter eine Familienangehörige in Österreich. Mit dieser begründet er keinen gemeinsamen Wohnsitz. Seine Tochter lebt seit ihrer Geburt bei Pflegeeltern. Er sieht seine Tochter sporadisch, jedoch regelmäßig. Die Tochter ist mittlerweile österreichische Staatsbürgerin. Mit der Kindesmutter, einer slowakischen Staatsangehörigen, hat der BF keinen Kontakt mehr. Der BF befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer tschechischen Staatsangehörigen, mit welcher er nach muslimischen Ritus verheiratet ist. Diese arbeitet unter der Woche in einem Supermarkt in Tschechien und besucht den BF am Wochenende. Auch wenn die Lebensgefährtin in Österreich über eine Meldeadresse verfügt, hat sie sich hier nicht niedergelassen und ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien. Es finden sich daher keine besonderen Merkmale für ein Familienleben nach Art. 8 EMRK vor. Auch nicht zu seiner Tochter, denn selbst, wenn man auf das auf das Wohl des minderjährigen Kindes Rücksicht nimmt, ist nicht ersichtlich, dass sporadische Besuche am Spielplatz alleine ein nach Art 8 EMRK begründetes, aufrechtes Familienleben darstellen würden.
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften ist er kein Mitglied in sonstigen Vereinen. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt, wo der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird. Jedoch gilt es auch hier anzumerken, dass dieses Schreiben ausschließlich aus dem sozialen Umfeld des BF stammt, das ein besonderes Interesse am Verbleib des BF im Bundesgebiet hat und von einer Organisation, zu deren maßgeblichen Tätigkeitsfeld auch die Unterstützung von Asylwerbern zählt.
Der BF spricht, auch wenn er keine Teilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikate vorlegen kann, ausreichend Deutsch. Er ist in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren.
Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine Einstellungszusage und ist ansonsten ausschließlich ein wenig gemeinnützig tätig gewesen. Eine wirtschaftliche Integration ist dem BF jedenfalls nicht gelungen.
Der BF befindet sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer ist nicht überwiegend dem BF zuzurechnen.
Der BF verfügt aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Auch wenn der BF kein Familienleben mit seiner Tochter begründet, sieht er diese zwar sporadisch, aber regelmäßig. Er hat Interesse, den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten und möchte für diese auch in Zukunft sorgen. Er zeigt sich auch arbeitswillig, um sich und seine Tochter später einmal versorgen zu können.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilungen des BF auf. Er ist unbescholten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Pakistan:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.04.2022 (Version 4, bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
Länderspezifische Anmerkungen
Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann.
Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.
Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung (3.2021) wiedergeben. Es sei zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können.
Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen.
Covid-19
Letzte Änderung: 22.03.2022
COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber 2020 festgestellt. Mit 23.3.2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022).
Insgesamt wurden in Pakistan mit Stand 21.3.2022 1.522.191 Fälle COVID-19-Infektionen und 30.331 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 21.3.2022).
Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer. Im März 2021 hatte die Regierung allerdings noch kein Budget für den Kauf von Impfstoffen veranschlagt und sich anscheinend in erster Linie auf die Spenden von Impfstoffen durch China und andere Länder verlassen (BS 25.2.2022).
Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 21.3.2022 sind laut offiziellen Angaben des zuständigen National Command and Operation Center (NCOC) 101.881.176 Menschen vollständig immunisiert worden und 4.869.245 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 219.368.557 Dosen verimpft (NCOC 21.3.2022).
Am 24.3.2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021) [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage].
Politische Lage
Letzte Änderung: 26.04.2022
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vgl. EB 22.4.2022).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).
Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021).
Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022).
Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).
Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vgl. FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022).
Das für 3. April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022).
Premierminister Imran Kahn wurde im Misstrauensvotum abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der abgesetzte Premierminister Khan sich sowie seine Partei aus der Nationalversammlung zurück. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rücktritt aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, als Opposition in der Nationalversammlung unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). Nach der Absetzung initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022). Die Situation ist angespannt. Der ehemalige Premierminister mobilisiert seine Anhänger gegen die neue Regierung und drängt auf vorgezogene Wahlen. Er wirft der neuen Regierung vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022).
Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr 2020. Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am 18. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vgl. OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 23.03.2022
Allgemeine Entwicklung
Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021).
Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021).
Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020).
Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022).
Trendumkehr in den Anschlagszahlen 2021 und Reaktion der Sicherheitskräfte
Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Anschläge im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022).
Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenannten Islamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. Die Auseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022).
Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022).
Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022).
Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022).
Die NGO Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten, sowie 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet wurden (CRSS 3.1.2022).
Regionale Konzentration der Anschlagszahlen
Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meisten Anschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: dies ist nicht auf die Terroranschläge aufgeschlüsselt] (CRSS 3.1.2022).
Im Jahr 2020 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen (PIPS 15.6.2021).
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamten Anschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022).
Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge
66 Prozent der Anschläge zielten 2021 gegen die Sicherheitskräfte. Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. 16 Anschläge richteten sich direkt gegen zivile Ziele, neun Anschläge gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, sieben gegen politische Führer bzw. politisch Tätige und sieben gegen Einrichtungen oder Personal der Regierung. Zwei konfessionell motivierte Anschläge wurden durchgeführt - im Vergleich zu sieben 2020, sie forderten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022).
PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr 2020 der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021).
80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).
Entwicklung 2022
Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Jeweils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022).
Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022).
Weitere Aspekte sicherheitsrelevanter Gewalt
Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [siehe Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022).
Insgesamt zeichnete PIPS für das Jahr 2021 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, neben den Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen, Mob-Gewalt und Zusammenstößen zwischen Polizei und TLP-Demonstranten, waren darunter fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stämmen und eine zwischen militanten Gruppen sowie 23 Auseinandersetzungen an den Grenzen zu Afghanistan, Indien und Iran. Insgesamt wurden bei all diesen von PIPS erfassten Vorfällen 609 Personen getötet (PIPS 4.1.2022).
Im Feber 2021 verständigten sich Indien und Pakistan darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 an der zwischen dem indischen und dem pakistanischen verwalteten Teil Kaschmirs liegenden Grenze, der Line of Control, verstärkt einzuhalten. Die Zahl der Übergriffe an dieser Grenze ging 2021 stark zurück (PIPS 4.1.2022).
Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).
Relevante Terrorgruppen
Letzte Änderung: 23.03.2022
Folgend ein Auszug relevanter extremistischer Gruppen:
Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein "defensiver Jihad" gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vgl. EASO 10.2021).
Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vgl. EASO 10.2021). Seit dem Sommer 2020 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August 2020 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und der Al-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen in Afghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D).
Im Jahr 2020 wurden ihr 46 Terroranschläge zugerechnet, davon 40 in Khyber Pakhtunkhwa, drei im Punjab, zwei in Belutschistan und einer in Karatschi. Neben Anschlägen führte sie im Jahr 2020 auch 11 Grenzangriffe aus Afghanistan durch (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 hat die TTP 84 Prozent mehr Anschläge verübt - nämlich auf 87, 78 davon in Khyber Pakhtunkhwa. Auch wenn sich ihre Aktivitäten hauptsächlich auf die Stammesgebiete konzentrieren, verübte sie auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Islamabad. Trotz Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt. Die Regierung führte in den Jahren 2020 und 2021 mehrere Friedensgespräche mit den Taliban (PIPS 4.1.2022).
Neben Schmuggel und der Finanzierung durch Geldgeber füllen die Taliban ihre finanziellen Ressourcen mit Entführungen und Erpressungen in ihren regionalen Einflusssphären auf (CEP o.D.).
Daesh, Islamic State Khorasan Province (ISKP): Der sogenannte Islamische Staat (IS) sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor. Die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken konzipierte er als Provinz Khorasan (Wilayat Khorasan) (EASO 10.2021). 2015 erklärte der IS die Formierung eines eigenen Zweiges für diese Region. Dieser IS - Khorasan Province (ISKP) entwickelte sich um ein Epizentrum in Afghanistan, Nord-West Pakistan und Belutschistan und konnte zwischen 2015 und 2019 22 Anschläge in Pakistan für sich beanspruchen. Der pakistanische Staat führte zahlreiche Sicherheitsoperationen gegen den ISKP durch, in denen auch viele Führungspersonen ausgeschaltet wurden. Im Jahr 2020 zeigte der ISKP in Pakistan eine minimale Präsenz, er verübte zwei Anschläge mit 24 Todesopfern. Laut Analyse von PIPS ist die Gruppe in Pakistan bis ins Jahr 2020 stark dezimiert geworden und nach Afghanistan geflohen. Die Gruppe verfügt jedoch über enge Netzwerke zu anderen Jihadisten-Gruppen (PIPS 15.6.2021). 2021 konnte die Gruppe ihre Anschlagszahl erhöhen. Sie führte acht Anschläge durch, sieben in KP und einen in Belutschistan. Insgesamt 21 Todesopfer sind darauf zurückzuführen, darunter 11 Minenarbeiter der schiitischen Hazara-Minderheit (PIPS 4.1.2022). Ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee am 4.3.2022 in Peschawar mit 56 Toten geht ebenfalls auf den IS zurück (AP 5.3.2022).
Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine konfessionell motivierte Terrorgruppe der Deobandi-Strömung des Sunnismus. Sie wurde gegründet, um Schiiten anzugreifen, dementsprechend richtet sich ihre Gewalt größtenteils gegen Schiiten. Die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Sie wurde 2001 in Pakistan verboten. Viele ihrer Führer wurden im Zuge der Militäroperationen getötet oder gefangen genommen, und sie hat in den letzten Jahren kontinuierlich an operativer Stärke verloren (EASO 10.2021). Laut den Aufzeichnungen von PIPS war LeJ im Jahr 2020 für einen Anschlag in Pakistan - in Karatschi - verantwortlich, verglichen mit acht im Jahr 2019. Die Sicherheitskräfte verhafteten in mehreren Operationen der Führer- oder Mitgliedschaft verdächtigte Personen (PIPS 15.6.2021). Auch 2021 wurden einige Operationen gegen die Gruppe und Verhaftungen durchgeführt (PIPS 4.1.2022).
Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vgl. CEP o.D).
Laut PIPS-Jahresbericht waren 2020 etwa sechs belutschische nationalistische Bewegungen aktiv. Diese führten insgesamt 34 Anschlägen durch, weniger als im Jahr davor, doch waren darunter vermehrt Anschläge mit hoher Schlagkraft ("high-impact"). Die Mehrheit der Anschläge ging auf die zwei wichtigsten belutschischen Terrorgruppen zurück, die BLA und die BLF. Die BLA verübte demnach 2020 17 Anschläge in Belutschistan sowie jeweils einen im Punjab und im Sindh, Hier wird ersichtlich, dass belutschische Rebellen versuchen, ihr Operationsfeld auszudehnen. Auf die BLF führt PIPS 2020 fünf Anschläge mit 10 Todesopfern zurück, allesamt im Distrikt Kech in Belutschistan. Weitere Gruppen, die Anschläge in Belutschistan durchführten, waren die Baloch Republican Army (BRA) auch Bugti Militia genannt; die Lashkar-e-Balochistan; die United Baloch Army (UBA); und die BRAS, eine Allianz aus BLA, BLF und Baloch Republican Guard (PIPS 15.6.2021).
Auch im Jahr 2021 waren BLA und BLF die Hauptakteure ethnonationalistischer Gewalt. Beide Gruppen zusammen führten 63 Anschläge 2021 durch, ein signifikanter Anstieg zu den 24 des Vorjahres. Zusammen waren sie damit für 85 Prozent aller durch belutschische Gruppierungen durchgeführte Anschläge verantwortlich. 60 der Anschläge ereigneten sich in Belutschistan, drei in Karachi, im Sindh. Überwiegend waren die Opfer Sicherheitskräfte. Drei weitere belutschische Gruppen waren 2021 aktiv, die BRA, die UBA und die Baloch Republican Guard (PIPS 4.1.2022).
Punjab und Islamabad
Letzte Änderung: 23.03.2022
Punjab
Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft. Auch wenn der Punjab im Jahr 2021 wiederum einen Rückgang der Anschlagszahlen verzeichnete, stieg die Zahl der Todesopfer an (PIPS 4.1.2022).
So fanden im Jahr 2020 im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden 2020 zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021).
Im Jahr 2021 war der Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge wieder durch die TTP in Rawalpindi, bei dem zwei Personen ums Leben kamen, durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura Prozession. Er forderte 2 Menschenleben. Ein Anschlag mit sechs Toten dürfte der Amoklauf eines religiösen Einzeltäters gewesen sein, bei einem weiteren Anschlag ist die Motivation unbekannt. 2021 wurde ein operativer Einsatz der Sicherheitskräfte durchgeführt (PIPS 4.1.2022).
Außerdem kam es 2020 im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022).
Die politisch-religiöse Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) zeigt in Protesten auch immer wieder ihre gewalttätige Seite. Diese fanden hauptsächlich in den Städten des Punjab statt. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgab und ihren Anführer aus der Haft freiließ und das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufhob, zeigt auch welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022).
Das CRSS registrierte für das Jahr 2021 für den Punjab 66 Tote in sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hierbei nicht nach Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen oder Mob-Gewalt unterschieden wurde (CRSS 3.1.2022).
Im Jänner 2022 fand jeweils ein Terroranschlag in den Städten Lahore und Rawalpindi im Punjab statt. In Lahore wurden drei Personen getötet, in Rawalpindi eine (PIPS 10.2.2022).
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021).
Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022).
Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung: 23.03.2022
Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).
Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).
Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021).
Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021).
Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren. Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021).
Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).
Militär- und Anti-Terrorismusgerichte
Letzte Änderung: 23.03.2022
Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vgl. AA 28.9.2021). 2019 lief das Mandat dazu aus. Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten - mit Videoaufzeichnung - vor Gericht zu stellen (FH 3.3.2021).
Außerdem spricht die "Khyber Pakhtunkhwa Aktivitäten (in Hilfestellung der zivilen Kräfte) Verordnung" aus dem Jahr 2019 dem Militär in Khyber Pakhtunkhwa die Befugnis aus, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene zu verurteilen. Schon vor der Verordnung war das Militär in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung bei Zivilgerichten. Sie ist es auch weiterhin. Die Verordnung entbindet das Militär von der Verpflichtung, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können diese die Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Das Oberste Gericht der Provinz erklärte das Gesetz für verfassungswidrig, doch der Supreme Court setzte dieses Urteil aus. Das Militär hält damit weiterhin die Kontrolle über Haftzentren und die Rechtsdurchsetzung in großen Teilen der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas (USDOS 30.3.2021).
Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen nicht den pakistanischen und internationalen Standards für faire Verfahren. So sind die Richter der Kommandostruktur untergeordnet, es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast (ICJ 2.2.2021).
Parallel dazu bestehen außerdem eigene Anti-Terrorismus Gerichte (Anti Terrorism Courts / ATC) nach dem Anti-Terrorismus Gesetz. Diese sind für Personen zuständig, die terroristischer Aktivitäten oder konfessionell motivierter Gewalt verdächtigt werden (USDOS 30.3.2021). Sie räumen Angeklagten nur unzureichende Rechte ein (AA 28.9.2021). Oft werden diese Gerichte auch in Fällen herangezogen, die keinen Bezug zu Terrorismus aufweisen, unter anderem für Blasphemievorwürfe oder andere Handlungen, die als Anstiftung zu religiösem Hass beurteilt werden, aber auch für Fälle mit hoher öffentlicher Aufmerksamkeit. Dies führt zu einem deutlichen Rückstau an Fällen und zur Nichteinhaltung von Standards für ein zügiges Verfahren, wenngleich dieses Gerichtssystem dennoch zügiger arbeitet als das reguläre. Menschenrechtsaktivisten kritisieren das parallele System und bezeichnen es als anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021). So wurden auch bereits Menschenrechtsaktivisten und Journalisten nach dem Anti-Terrorgesetz verhaftet (HRCP 2021; vgl. FH 3.3.2021).
Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen
Letzte Änderung: 23.03.2022
In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang (AA 28.9.2021).
Jirgas sind in Pakistan allerdings auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet, neben den ehemaligen FATA und den ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auch im inneren Sindh und im südlichen Punjab. Sie wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad-hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung - insbesondere Frauen - stark benachteiligt. Dies resultiert in oft menschenverachtenden Strafen für Frauen durch Jirgas, wie z.B. angeordnete Vergewaltigungen, Zwangsheiraten etc. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Neben Stammesgerichten üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).
Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestehen allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 12.2020). Im Oktober 2021 urteilte der Federal Shariat Court ebenso, dass die Übergabe von minderjährigen Mädchen zur Streitbeilegung gegen die Prinzipien des Islams verstößt und mindestens vier islamische Rechtsprinzipien bricht (Dawn 26.10.2021).
Gegen die Interessen der Frauen wirken oft aber auch die Gesetzesnormen zur Entschädigung für körperlichen Schmerz oder Sachbeschädigung, die auf den Traditionen des Qisas und Diyat beruhen. Sie erlauben Vereinbarungen zwischen Konfliktparteien, die auf Vergebung, Entschädigung oder anderen Formen der Beilegung beruhen (DFAT 20.2.2019; vgl. ÖB 12.2020). Das Strafgesetzbuch sieht eine Anwendung dieser islamischen Rechtsprinzipien vor. Damit ermöglicht es zum Beispiel Erben bzw. Nachkommen von Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat) und in der Folge den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser z.B. bei Ehrenmorden in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass die berechtigen Erben der gütlichen Einigung zustimmen (BAMF 5.2020). Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung der Ehrenmorde verabschiedete das pakistanische Parlament 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Anwendung des 2004 verabschiedeten "Honour Killing Act" eingetreten [siehe Kapitel Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (AA 28.9.2021). Trotz der verschiedenen Versuche, diese traditionelle Praxis abzuschaffen, bleibt sie somit verbreitet (FH 3.3.2021).
Die 1979 unter der Militärdiktatur proklamierten Hudood-Verordnungen waren Teil einer Islamisierungspolitik Pakistans (France24 20.8.2021). Sie sehen die Anwendung von Strafen des islamischen Rechts für eine Reihe von Vergehen vor. Jedoch war die Strafverfolgung für Ehebruch - "Zina" - überproportional hoch (ILS 17.6.2021). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz Ehebruch und Vergewaltigung aus den Hudood-Verordnungen entfernt. Die Hudood-Verordnungen werden weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz angewandt, kommen tatsächlich allerdings selten zum Einsatz (France24). Ehebruch wurde als "Unzucht" in das Strafgesetzbuch aufgenommen und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet (AA 29.9.2020). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen [siehe Kapitel Frauen] (ILS 17.6.2021).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 23.03.2022
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 28.9.2021). Die lokalen Polizeieinheiten fallen in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 30.3.2021).
Daneben gibt es paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig sind. Dazu zählen das Frontier Corps, das in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas / FATA) operiert und die Rangers im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 30.3.2021).
In den ehemaligen FATA ist weiterhin das Militär das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ (USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Die ersten Ausbildungsstätten wurden errichtet, doch der Prozess geht langsam voran (PIPS 17.1.2022).
Die militärischen und zivilen Geheimdienste unterstehen offiziell der Berichtspflicht gegenüber zivilen Behörden, doch operieren sie unabhängig und ohne effektive zivile Aufsicht. In Fällen unter dem Anti-Terrorismus Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 30.3.2021).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 17.1.2022).
Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und die Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 3.3.2021). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 28.9.2021).
Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 28.9.2021).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 23.03.2022
Folter
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen ist weit verbreitet (AA 28.9.2021; vgl. OMCT 3.2021, HRW 13.1.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Es herrscht Straflosigkeit durch eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen, einschließlich des Versäumnisses Pakistans, Folter unter Strafe zu stellen (OMCT 3.2021).
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 28.9.2021). Allerdings enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter, wiewohl es kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe verbietet (USDOS 30.3.2021). Auch einige Artikel der Strafprozessordnung verbieten Teilaspekte der Folter. Die Polizeiverordnung 2002 sieht Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam "Gewalt oder Folter" zufügt. Die Vorschrift enthält aber keine Definition von Folter und erstreckt sich nicht auf andere Beamte. Vom System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei, das in der Verordnung vorgesehen ist, wurden nur einige Beschwerdekommissionen eingerichtet. In Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen, die Beschwerden über Folter entgegennehmen können, müssen sich die Opfer an die Polizei selbst wenden, um einen First Information Report (FIR) zu registrieren. Die Zuständigkeit für deren Untersuchung liegt ebenfalls bei der Polizei (OMCT 3.2021).
Die Straflosigkeit unter den Sicherheitskräften stellt damit ein erhebliches Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden. In einer Reihe von Fällen registrierte die Polizei eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand (AA 28.9.2021).
Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Im Juli 2021 nahm der Senat ein wichtiges Gesetz zum Verbot von Folter an. Mit Stand Anfang Jänner 2022 war dieses Gesetz noch nicht durch die Nationalversammlung verabschiedet worden. Seine umfassende Definition entspricht der internationalen Konvention gegen Folter und sieht auch eine strafrechtliche Verantwortung für Todesfälle in Polizeigewahrsam vor (HRW 13.1.2022). Es würde Folter erstmalig zum Straftatbestand machen (AA 28.9.2021).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen. Enforced Disappearances - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär / Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 28.9.2021). Die meisten Opfer waren aus Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen FATA oder Belutschistan und wurden für gewöhnlich durch die Sicherheitskräfte oder Geheimdienste incommunicado in Haft gehalten - unter dem Vorwurf des Terrorismus, staatsfeindlicher Aktivitäten, Rebellion oder Spionage (FH 3.3.2021).
Seit ihrer Errichtung im Jahr 2011 wurden der staatlichen Kommission zur Untersuchung von Verschwindenlassen aus den vier Provinzen und dem Hauptstadtterritorium Islamabad zusammen 6.854 Fälle von verschwundenen Personen gemeldet. Mit Stand Ende 2020 konnte die Kommission 3.770 Personen aufspüren, davon fanden sich 1.277 in verschiedenen Arten der Haft, 218 Personen wurden tot gefunden. Menschenrechtsaktivisten hingegen zweifeln an den offiziellen Zahlen. Eine belutschische Partei sprach von insgesamt 5.128 erzwungen verschwundenen Personen bis zum Jahr 2018 für Belutschistan. Im Jahr 2020 konnte die Spur einiger prominenter politischer Aktivisten, die im Sindh Opfer des Verschwindenlassens wurden, durch breite öffentliche Kampagnen in Gefängnissen ausfindig gemacht werden. Bei einigen von diesen konnte eine Freilassung erwirkt werden (HRCP 2021).
Die Internationale Kommission von Juristen (ICJ) kritisierte die Untersuchungskommission und meinte, dass ihr Zugang Straflosigkeit fördert. Es gab keine Anzeichen, dass die Erkenntnisse der Untersuchungskommission zu effektiven Sanktionen gegen die involvierten Behörden führen würden (FH 3.3.2021). Bei Verdacht auf Terrorismus ist es den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa per Verordnung über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 30.3.2021).
Staatlicherseits wurden Täter bislang in keinem einzigen Fall angeklagt. Eine Strafverfolgung findet nach wie vor nicht statt. Am 5.5.2021 erfolgte die überraschende Ankündigung der pakistanischen Regierung, dass die seit Langem verschleppte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, die erste Hürde im Kabinett genommen hat. Wenngleich es sich um einen positiven ersten Schritt handelt, bleibt der weitere gesetzgeberische Weg lang, kann jederzeit von Regierung und Sicherheitsestablishment torpediert werden und – falls verabschiedet – muss die tatsächliche Implementierung des Gesetzes unter Beweis gestellt werden (AA 28.9.2021).
Korruption
Letzte Änderung: 25.04.2022
Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 28.9.2021). Von der international tätigen Compliance-Plattform GAN Integrity wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, unter anderem in den Bereichen Justizsystem, Polizei und öffentlicher Dienst als hoch eingeschätzt (GAN 10.2020). Verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind Berichten zufolge korrupt und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung. Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International 2021 Platz 140 von 180 Ländern ein (TI 25.1.2022). Im Vergleich dazu nahm es im Jahr 2020 Platz 124 von 180 Ländern ein (TI 28.1.2021).
Es gibt relativ progressive Gesetze zu öffentlichen Finanzen und Vergabeprozessen und eine eigene Behörde zur Regulierung von öffentlichen Aufträgen, die viele standardmäßige Maßnahmen zur Transparenz einsetzt. Internationale Einrichtungen hinterfragen jedoch den öffentlichen Vergabeprozess. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren. Es sind zahlreiche formale Schutzmaßnahmen in Kraft, doch die Anwendung der Mechanismen zur Rechenschaft ist selektiv und politisch motiviert. Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption, doch das Militär, das weite Bereiche an Regierungsfunktionen unter dem Banner der nationalen Sicherheit innehält, agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 4.2022).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um. Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des NAB hatte es mit Stand September 2020 3.371 Verfahren eröffnet, 1.124 Schuldsprüche erwirkt und 1.257 Verfahren offen (FH 3.3.2021).
2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die "Panama Papers", eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 4.2021). Der darauf folgende Premierminister hatte diese Korruptionsermittlungen zu seinem Wahlkampfthema gemacht. Doch statt im Allgemeinen die Veruntreuung durch Eliten anzugehen und die rechtlichen Weichen zu stellen um eine Verantwortlichkeitspflicht einzuführen, blieb das Vorgehen gegen die Familien Sharif und Bhutto gerichtet. Noch stärker als zuvor beschränkte sich die Arbeit des NAB großteils auf die Opposition (The Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegenüber Oppositionspolitikern (HRW 13.1.2021). Gegen mehrere Führungspersonen unterschiedlicher Oppositionsparteien gab es Strafanzeigen aufgrund von Korruptionsermittlungen, so auch gegen den Oppositionsführer in der Nationalversammlung, Shabaz Sharif [Anmerkung: dieser wurde im April 2022 nach einem Misstrauensvotum selbst Premierminister; siehe Kap. Politische Lage] (USDOS 12.4.2022). Hingegen herrschte bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung. Dies lässt Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021; vgl. FH 4.2022).
Gleichzeitig gibt es Vorwürfe, wonach Journalisten, die über Belange wie Korruption berichteten, Online-Diskreditierungskampagnen ausgesetzt waren, sodass politische Parteien oder Staatsinstitutionen im Hintergrund vermutet werden (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden im Jahr 2020 auch Vergehen nach den neu eingeführten Cybercrime-Gesetzen gegen Journalisten und Aktivisten registriert, die Korruption öffentlich machten (HRCP 2021).
Im Oktober 2021 wurden die "Pandora Papers", neue internationale journalistische Ermittlungen, veröffentlicht. Sie deckten die Verwicklung mehrerer Minister und Geldgeber der damaligen pakistanischen Regierung sowie Militärgeneräle und deren Familien in mutmaßliche Steuerhinziehung und Geldwäsche auf (ICIJ 3.10.2021).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 23.03.2022
Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Die angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z.B. mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelpersonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 28.9.2021). Ebenso nehmen zivilgesellschaftliche Organisationen oft lautstark Anteil an politischen Debatten. Debatten jedoch, welche die nationale Sicherheit berühren, werden schnell unterbunden (FH 3.3.2021).
Während einige Menschenrechtsorganisationen ohne nennenswerte Restriktionen agieren, recherchieren und publizieren können, schränkt die Regierung im Allgemeinen allerdings zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 28.9.2021). Die jetzige Regierung setzt damit das strikte Vorgehen gegenüber NGOs, das bereits unter der Vorgängerregierung 2015 begonnen hat, fort. NGOs unterliegen exzessiven Registrierungsanforderungen (FH 3.3.2021). Diese erschweren es ihnen, ihren Tätigkeiten nachzugehen und Zugang zu ihren Zielgruppen zu erhalten. Während des Registrierungsprozesses, aber auch danach, unterliegen die Organisationen konstanten Kontrollen und Belästigungen durch die Behörden (USDOS 30.3.2021).
Insbesondere betrifft dies jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Diese Gruppen sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 30.3.2021).
Die Geheimdienste überwachen und kontrollieren Menschenrechtsorganisationen. Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und an dessen Geheimdienst üben, müssen mit Sanktionen rechnen (AA 28.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). So berichten verschiedene Menschenrechtsorganisationen von Belästigungen, Einschüchterung und Überwachung durch Behörden (HRW 13.1.2022).
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass paschtunische, Sindhi und belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten Opfer von Verschwindenlassen durch die Behörden werden. Verschwindenlassen kommt allerdings im ganzen Land vor. Die unabhängige NGO HRCP schätzt, dass mindestens 2.100 politische Dissidenten und Rechtsaktivisten vermisst werden, obwohl die tatsächliche Zahl höher sein könnte (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 konnte zum Beispiel die Spur einiger prominenter politischer Aktivisten, die im Sindh Opfer von Verschwindenlassen wurden, durch breite öffentliche Kampagnen in Gefängnissen ausfindig gemacht werden. Bei einigen von diesen konnte eine Freilassung erwirkt werden (HRCP 2021).
In den ehemaligen Stammesgebieten (FATA) und in Belutschistan ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nur sehr eingeschränkt möglich (AA 28.9.2021). Zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans erhalten nur wenige NGOs Zugang (USDOS 30.3.2021).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Bekämpfung wurden die Registrierungsmodalitäten für humanitäre NGOs temporär gelockert (AA 28.9.2021).
Ombudsmann
Letzte Änderung: 22.03.2022
Der föderale Ombudsmann Pakistans (Wafaqi Mohtasib) ist für unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der Bundesverwaltung ["maladministration"] zuständig. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem offen. Sein Mandat erstreckt sich jedoch nicht auf Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten betreffen. Zusätzlich gibt es jeweils unabhängige Ombudsmänner (Mohtasibs) für Angelegenheiten in Bezug auf Steuern, private Versicherungen und private Banken sowie gegen Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOP o.D.). In das Mandat der eigenständigen Föderalen Ombudsperson gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz fallen zusätzlich seit 2020 auch Beschwerden in Bezug auf die Verletzung der Erbschaftsrechte von Frauen (FOSPAH o.D.). Ombudspersonen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind für jede Provinz gesetzlich vorgeschrieben und alle Provinzen sowie Gilgit Baltistan haben eine solche Institution eingerichtet. Außerdem wurde die Position eines Ombudsmannes für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad sowie mit Büros in jeder Provinz eingerichtet (USDOS 30.3.2021).
Weiters gibt es unabhängige Ombudsmänner für jede Provinz, die für Beschwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig sind (vgl. FOP o.D., OM KP o.D., OM SD o.D., OM PJ o.D.).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 22.03.2022
Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 28.9.2021). Die pakistanischen Streitkräfte bestehen aus der Armee (inklusive Nationalgarde), der Marine und der Luftwaffe (Pakistan Fizaia). Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften. Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt abhängig von der Art des Dienstes 16 bzw. 17 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten, Offiziere bis 50 Jahre (CIA 19.1.2022). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 28.9.2021).
Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, die in den drei Teilstreitkräften unterschiedlich gehandhabt wird. Urteile der militärischen Gerichtsbarkeit gegen Militärangehörige sind nicht vor zivilen Gerichten anfechtbar. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 28.9.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 23.03.2022
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 28.9.2021).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte schrumpft weiter. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 28.9.2021). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch strafrechtliche Verfolgung gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger oder Anwälte ein, die Kritik an Maßnahmen der Regierung übten. Die drakonischen Gesetze gegen Volksverhetzung und zur Terrorismusbekämpfung werden auch eingesetzt, um politischen Widerspruch zu unterdrücken und regierungskritische zivilgesellschaftliche Gruppen und Organisationen strikt zu regulieren. Es gab gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 13.1.2022).
Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. So geht der Sicherheitsapparat teils mit harter Hand gegen die PTM ("Bewegung zum Schutz der Paschtunen"), eine Protestbewegung gegen die Diskriminierung von Paschtunen, vor (AA 28.9.2021). Gegen mehrere wichtige Oppositionsführer werden Korruptionsverfahren geführt - bei gleichzeitigem Mangel an ähnlicher Strafverfolgung gegenüber Mitgliedern der Regierungspartei. Dies lässt Anzeichen erkennen, dass sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021).
Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 13.1.2022; vgl. EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2020 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 293 Menschen bei sogenannten "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 28.9.2021; vgl. HRCP 2021).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt - trotz des Folterverbots in der Verfassung - als weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Im Jahr 2020 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle (AA 28.9.2021).
Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück. Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär/ Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 28.9.2021, vgl. HRCP 2021). Amnesty International berichtet, dass das Verschwindenlassen, um politischen Dissens zu bestrafen, verstärkt öffentlich und auch breiter zum Einsatz kam und auch bei Tag und in Städten Personen von den Geheimdiensten entführt wurden. In den vergangenen Jahren gehörten zu den Opfern des Verschwindenlassens Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Studenten und Journalisten, die außerhalb ihrer Gemeinschaften kaum bekannt waren, aber auch bekannte Kritiker (AI 7.4.2021).
Auch bei schwerwiegenden Übergriffen der Strafverfolgungsbehörden verabsäumt es die Regierung, diese zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).
Der Polizei wird auch allgemein übermäßige Gewaltanwendung, z. B. bei Protesten vorgeworfen. Dies betraf z. B. 2020 auch friedliche Proteste des medizinischen Personals gegen die mangelnde medizinische Ausrüstung und fehlende Sicherheitsvorkehrungen in den Krankenhäusern. Die COVID-19-Pandemie stellt die Lage im Land auch im Menschenrechtsbereich vor neue Herausforderungen. Medizinisches Personal war am Arbeitsplatz öfters gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, z. B. wenn es Patienten oder Angehörige abweisen musste (AI 7.4.2021; vgl. HRCP 2021).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 30.3.2021). So sind Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 13.1.2022). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob offiziell oder inoffiziell - fördert (USDOS 30.3.2021). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer (HRW 13.1.2022).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Die staatliche National Commission for Human Rights (NCHR) ist eine dem pakistanischen Innenministerium zugeordnete Institution und verfügt nur über begrenzte Kapazitäten und kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 28.9.2021). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 30.3.2021).
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 23.03.2022
Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit. Diese kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam eingeschränkt werden (AA 28.9.2021). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen führen auch Drohungen, Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur üben (USDOS 30.3.2021, vgl. AA 28.9.2021, AI 7.4.2021, RSF 2021). Angriffe auf Journalisten gehen primär von Extremisten, aber auch regelmäßig von staatlichen Akteuren aus (ÖB 12.2020, vgl. USDOS 30.3.2021). Auch im Jahr 2021 wurden mehrere Journalisten Opfer gewalttätiger Attacken. Ein Klima der Angst erschwert folglich die Medienberichterstattung über Übergriffe sowohl der staatlichen Sicherheitskräfte als auch militanter Gruppen (HRW 13.1.2022, vgl. RSF 2021).
Medien werden auch behördlich unter Druck gesetzt, Regierungsinstitutionen oder die Justiz nicht zu kritisieren (HRW 13.1.2022). Es gab viele Fälle von Zensur, in denen das Militär unterschiedliche Methoden Druck auszuüben einsetzte. Der Vertrieb von Zeitungen wurde gestoppt, Medienhäusern mit der Einstellung von Werbeeinschaltungen gedroht, Übertragungen blockiert (RSF 2021). Auch im Jahr 2021 blockierten staatliche Aufsichtsbehörden in mehreren Fällen Kabelbetreiber und Fernsehsender, die kritische Programme ausgestrahlt hatten (HRW 13.1.2022). Zwar leisten Zivilgesellschaft und teils Justiz partiell Widerstand, doch gibt es zahlreiche Berichte über eine Vielzahl von Einzelinterventionen im Medienbereich und gegen einzelne unliebsame Journalisten - seitens Regierungsagenturen, etwa der Medienregulierungsbehörde PEMRA, des Militärs oder nominell unabhängigen Institutionen, wie der Anti-Korruptionsbehörde (AA 28.9.2021).
Die pakistanischen Medien haben eine lange Tradition einer lebendigen Berichterstattung, doch sind sie ein Hauptziel des militärischen und nachrichtendienstlichen Establishments geworden, das seinen Einfluss auf sie stark erweitern konnte. Journalisten, die Themen aufgreifen, die vom Militär als tabu erachtet werden, werden vom Nachrichtendienst (ISI) organisierten Schikanierungskampagnen ausgesetzt (RSF 2021; vgl. AI 7.4.2021). In mehreren Fällen wurden Journalisten entführt oder durch die Sicherheitsbehörden verhaftet und später wieder freigelassen (HRCP 2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021).
Journalisten sind außerdem, besonders in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, dem Risiko ausgesetzt, ins Schussfeld zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Rebellen zu geraten. Vier Journalisten wurden im Jahr 2020 in Pakistan getötet (RSF 2021, vgl. AA 28.9.2021). Während in letzter Zeit Fälle von physischer Gewalt, z.B. Morde oder Mordversuche, abgenommen haben, steigt die Zahl von Fällen virtueller Gewalt (Online-Hetzkampagnen, Identitätsdiebstahl, Hacking-Versuche etc.). Mehrere hochrangige Journalistinnen prangerten in einem offenen Brief an den Premierminister Probleme wie sexualisierte Online-Belästigung und -Diffamierung aufgrund ihres Berufs an (AA 28.9.2021).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt besonders für die früheren Stammesgebiete FATA, heute als Newly Merged Districts Teil der Provinz Khyber Pakhtunkhwa bekannt (AA 28.9.2021). Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journalisten müssen sich weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und vom Militär bereitgestellt werden. Es gibt Beschränkungen für die Übertragung von Inhalten indischer Medien (USDOS 30.3.2021).
Im World Press Freedom Index 2021 von Reporter ohne Grenzen findet sich Pakistan gleichbleibend auf Rang 145 von 180 untersuchten Ländern (RSF 2021, vgl. AA 28.9.2021). Die Lage wird als schwierig eingeschätzt (AA 28.9.2021).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern, öffentlich Kritik an der Regierung üben zu können, mit den Einschränkungen des Schutzes der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islam. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung allerdings dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz verboten sind (USDOS 30.3.2021). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu können - auch online (FH 3.3.2021). Internet und soziale Medien haben in den vergangenen Jahren weiteren Raum für eine kritische journalistische Debatte geschaffen. Diese wird jedoch zunehmend eingeschränkt (AA 28.9.2021).
Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 28.9.2021). Der Prevention of Electronic Crimes Act gibt der PTA eine unkontrollierte Macht, Internetinhalte zu zensurieren. Das Blockieren von Inhalten wird für gewöhnlich mit dem Verhindern von blasphemischen und pornografischen Inhalten gerechtfertigt. In der Praxis geschieht die Zensierung willkürlich (FH 3.3.2021). Dies führt zur Unterdrückung und Kriminalisierung von freier Meinungsäußerung, kreiert zunehmend auch im Netz ein Klima der Unsicherheit und stärkt Tendenzen zur Selbstzensur. Ähnliches gilt für die "Citizens Protection (Against Online Harm) Rules" von Feber 2020. Diese wurden nach massiver öffentlicher Kritik leicht abgemildert (AA 28.9.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Blasphemiegesetze schränken das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein. Die Regierung schränkt einige sprachliche und symbolische Äußerungen auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und Terrorismus ein (USDOS 30.3.2021).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 25.04.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden (AA 28.9.2021). Die Regierung schränkt diese Rechte auch ein (USDOS 12.4.2022). Dies äußert sich teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 28.9.2021). Zusammenstöße zwischen Polizei und Demonstranten bei Protesten kommen häufig vor (HRCP 2021).
Auch führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf friedliche Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Die Gefahr terroristischer Anschläge schränkt diese Rechte ebenfalls ein, da der Staat nicht immer in der Lage oder willens ist, angemessenen Schutz zu gewähren. So wurde beispielsweise Anfang März 2020 der Aurat-Frauenmarsch in Islamabad von Hunderten radikalen Islamisten angegriffen, es gab mehrere Verletzte. 2021 fand er zwar weitgehend ohne physische Übergriffe statt, Teilnehmerinnen wurden danach allerdings durch Online-Hasskampagnen und Blasphemieanzeigen eingeschüchtert (AA 28.9.2021).
Während einerseits die Vereinigungsfreiheit oft eingeschränkt wird, kommt es andererseits auch zu deren Missbrauch. Illegale militante und extremistische Gruppierungen und gewaltbereite Führungsfiguren, z. B. Hassprediger, setzen ihre Aktivitäten oftmals trotz offiziellen Verbots und aufgrund fehlenden politischen Willens zur Durchsetzung der Verbote fort (AA 28.9.2021).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte werden allerdings nicht stark durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abhalten. Oft führen diese zu Zusammenstößen mit der Polizei sowie Entlassungen durch die Arbeitgeber (FH 4.2022). Berufsverbände wie die Anwalts- und Ärzteverbände organisieren sich häufig zu Protesten, um Forderungen durchzusetzen. Oft ist der Erfolg allerdings begrenzt (BS 25.2.2022).
Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa weiterhin die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen Kolonialherrschaft an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten [ehemalige Federally Administered Tribal Areas (FATA)] fortzusetzen. Den Ahmadi-Muslimen wird es im Allgemeinen untersagt, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten (USDOS 12.4.2022).
Insgesamt hat der Staat den Raum zur öffentlichen kritischen Debatte und für die Zivilgesellschaft weiter eingeschränkt ("shrinking space"). Aktuelles Beispiel ist der Umgang mit der PTM ("Bewegung zum Schutz der Paschtunen"). Der Sicherheitsapparat geht teils mit harter Hand gegen diese Bewegung vor (AA 28.9.2021; vgl. HRCP 2021). Die Behörden stören weiterhin die Aktivitäten der PTM, die gegen die Gewalt in den paschtunischen Gebieten mobilisiert. In der Vergangenheit lösten die Sicherheitsbehörden Demonstrationen auf, verhafteten Teilnehmer und Aktivisten, unterbanden Medienberichterstattung und klagten Demonstrationsteilnehmer der Staatsgefährdung an. So wurde eine Fürhungsperson und 10 weitere Teilnehmer einer Demonstration vor einem Anti-Terrorismus-Gericht angeklagt. Das Militär verdächtigt Berichten zufolge die Führung der PTM, gegen den Staat zu agieren und Verbindungen zum indischen Geheimdienst zu unterhalten, was die PTM bestreitet [siehe auch Kapitel Paschtunen] (FH 4.2022).
Opposition
Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition (AA 28.9.2021). Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten. Die letzten drei nationalen Wahlen haben jeweils zu einem Wechsel von einer Oppositionspartei an die Regierung geführt. Auch stellen Parteien, die auf nationaler Ebene in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben dort einen signifikanten Anteil an den Sitzen. Allerdings wird derzeit das Militär als mächtiger angesehen als die gewählten Politiker und als fähig die Wahlen zu beeinflussen (FH 4.2022). Politische Auseinandersetzungen werden mitunter auch mit Gewalt ausgetragen. Die damalige Regierung setzte im Laufe des Jahres 2020 die Tendenz zur selektiven Strafverfolgung von prominenten Oppositionspolitikern fort. Die Opposition blieb damit unter dem Druck politischer Korruptionsermittlungen - meist geführt über die nominell unabhängige Bundesbehörde National Accountability Bureau, NAB (AA 28.9.2021; vgl. HRCP 2021, HRW 13.1.2022).
In einem Misstrauensvotum gelang es einer Allianz der Opposition den Premierminister am 9. April 2022 abzusetzen. Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der Pakistan Muslim League-Nawaz, wurde in der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Der abgesetzte Premierminister rief die Abgeordneten seiner Partei, der Pakistan Therek-Insaf, PTI, aus Protest zum Rücktritt aus der Nationalversammlung auf. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, als Opposition in der Nationalversammlung unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022).
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 22.03.2022
Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und der NGO HRCP werden die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbelegung. Die Belegungsquote liegt laut Amnesty International (Dezember 2020) bei 134 Prozent - mit teils signifikant höheren Quoten bei einzelnen Gefängnissen. Andere NGOs kommen teils zu höheren Zahlen. Gründe für die Überbelegung liegen in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. NGOs schätzen, dass ungefähr 70 Prozent der Häftlinge Untersuchungshäftlinge sind. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen (AA 28.9.2021). Auch nach offiziellen Angaben des staatlichen Ombudsmannes für Gefängnisinsassen beträgt die Belegungsrate 124 Prozent. Demnach befinden sich 79.603 Insassen in landesweit 116 Gefängnissen, die Gesamtkapazität liegt eigentlich bei 64.099 (HRCP 2021).
Die meisten Gefangenen werden in Blöcken mit ca. 50 Menschen pro Schlafsaal in Haft genommen, soweit sie nicht durch Bestechung des extrem korruptionsanfälligen Wachpersonals ihre Haftbedingungen verbessern können. Die medizinische Versorgung der Strafgefangenen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung psychisch kranker Häftlinge (AA 28.9.2021). Die hygienischen Bedingungen sind in den meisten Gefängnissen mangelhaft (HRCP 2021). In vielen Einrichtungen sind die sanitären Anlagen, die Belüftung, die Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Die unzureichende medizinische Versorgung und Ernährung in den Gefängnissen führt zu chronischen Gesundheitsproblemen, in einigen Gefängnissen ist sie zusammen mit den unhygienischen Bedingungen und der Überbelegung lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021).
Trotz der COVID-19-Lockdowns nahm die Polizei Personen auch aufgrund vergleichsweise geringer Vergehen in Haft und erhöhte damit die Infektionsgefahr in den Gefängnissen. Es wurden Prozeduren zur Absonderung Neuankommender und zum Testen sowie Quarantäneabteilungen eingerichtet. Allerdings berichtete das Ministerium für Menschenrechte nach Kontrollen in Gefängnissen über eine zu lose Einhaltung. Dennoch gab es keine Berichte zu größeren Infektionsausbrüchen in den Gefängnissen. Einige Hundert Gefangene, die z. B. wegen kleinerer Vergehen einsaßen oder nur noch wenig Reststrafe hatten, wurden in den verschiedenen Provinzen zur Reduzierung der Infektionsgefahr entlassen (HRCP 2021).
Vertreter der christlichen Minderheit und der Ahmadis berichten, Mitglieder ihres Glaubens seien Gewalt durch Mithäftlinge ausgesetzt. Außerdem gibt es Berichte, wonach der Blasphemie Verdächtigte über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten werden. Gefängnisverantwortliche argumentieren, dass dies zu deren eigenem Schutz geschehe (USDOS 30.3.2021).
Es gibt eigene Jugendgefängnisse (USDOS 30.3.2021). Insgesamt sollen sich ca. 1.300 Jugendliche in den Gefängnissen befinden. Nach internationalen Standards hat Pakistan immer noch eine der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Dies führt dazu, dass vergleichsweise viele Minderjährige Gefängnisstrafen ableisten. Im Hinblick auf die Haftbedingungen und die oft nicht ausreichende Trennung zwischen erwachsenen und minderjährigen Strafgefangenen in Vollzugsanstalten ist dies besonders problematisch. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance 2000) als auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen (AA 28.9.2021). Es gibt Berichte über Vergewaltigungen von Minderjährigen in Gefängnissen (USDOS 30.3.2021).
Es gibt gesonderte Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefängnissen Pakistans dürfte ca. 1.500 betragen. Weibliche Gefangene sind mitunter Belästigungen ausgesetzt (AA 28.9.2021).
Es gibt Ombudspersonen für Gefangene mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Generalinspektoren für Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten. Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über unmenschliche Bedingungen zu verlangen. Es gibt jedoch Berichte, wonach Gefangene davon absehen, Beschwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. Internationale Organisationen führen Kontrollbesuche in den Gefängnissen durch, berichten aber auch über Schwierigkeiten beim Zugang zu einigen Gefängnissen, insbesondere solchen mit Häftlingen, die aufgrund sicherheitsrelevanter Vergehen angeklagt sind. Der Zugang zu Gefängnissen in den stark von Gewalt betroffenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan ist den Organisationen untersagt. Einigen Menschenrechtsorganisationen ist es erlaubt, die Bedingungen in Jugend- und Frauengefängnissen zu überprüfen (USDOS 30.3.2021).
Im Laufe des Jahres 2020 setzten die Gefängnisverwaltungen von Punjab, Sindh und Khyber Pakhtunkhwa den Bau ihrer eigenen Gefängnisakademien fort und konzentrierten sich dabei auf moderne Techniken des Gefängnismanagements, die die Menschenrechte fördern und gewalttätigem Extremismus entgegenwirken sollen (USDOS 30.3.2021).
Todesstrafe
Letzte Änderung: 23.03.2022
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Ein 2008 eingesetztes Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler ums Leben gekommen sind, im Jahr 2015 aufgehoben. Nach Schätzungen von pakistanischen Menschenrechtsorganisationen - der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik - wurden seit Aufhebung des Moratoriums über 500 Menschen hingerichtet, mindestens 14 von ihnen 2019. Die Zahl der Hinrichtungen war allerdings bereits von 2015 bis 2019 stark rückläufig (AA 28.9.2021). Im Jahr 2020 wurden schließlich zum ersten Mal seit der Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe keine Hinrichtungen gemeldet (AI 4.2021; vgl. HRCP 2021, AA 28.9.2021). Auch im Jahr 2021 fand laut Informationen des australischen Außenministeriums und des Cornell Centers on the Death Penalty Worldwide keine Hinrichtung statt (DFAT 25.1.2022; CCDPW o.D.).
Nichtsdestotrotz werden weiterhin Todesurteile ausgesprochen (AA 28.9.2021). Für das Jahr 2020 geht die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) aufgrund von Presseberichten von mindestens 177 Todesurteilen aus. Dies stellt einen deutlichen Rückgang gegenüber den mindestens 578 Todesurteilen des Jahres 2019 dar (HRCP 2021). Amnesty International geht im selben Zeitraum von mindestens 49 Todesurteilen aus. Dies ist ebenfalls ein Rückgang zu den Daten der Vorjahre. Nach Einschätzung von Amnesty International könnte der Rückgang teilweise mit der Unterbrechung der Gerichtsverfahren aufgrund der COVID-19-Pandemie zusammenhängen (AI 4.2021). Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende April 2021 bei ca. 3.800-4.200 (AA 28.9.2021).
Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 30.3.2021). Bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der "most serious crimes" hinaus. Diesen hat auch Pakistan ratifiziert. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile außerdem auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. So passieren auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer, und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten werden schwer missachtet. Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder auch durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden. Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Supreme Court und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen. Seit Aufhebung des Moratoriums hat der Staatspräsident nach Kenntnis des Deutschen Auswärtigen Amts jedoch in keinem Fall einem Gnadengesuch stattgegeben (AA 28.9.2021). Zahlreiche Todesstrafen werden allerdings in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 28.9.2021). Das staatliche Recht verbietet ebenfalls die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige, dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert der Mangel an zuverlässigen Unterlagen die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 30.3.2021). Im Feber 2021 hat der Supreme Court mit einem wegweisenden Urteil die Todesstrafe für zwei psychisch Kranke aufgehoben. Inwieweit das Urteil Präzedenzcharakter hat, bleibt abzuwarten (AA 28.9.2021). Bereits kurz danach wurden einige Todesurteile psychisch kranker Häftlinge in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt (DFAT 25.1.2022).
Das pakistanische Strafgesetzbuch verbietet in §295c die Beleidigung des Propheten Mohammed und sieht selbst bei unbeabsichtigter Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird auf Druck von Extremisten erstinstanzlich die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Mai 2021 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 28.9.2021). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Nachrichten in den sozialen Medien, wie Facebook und WhatsApp verhängt (The Guardian 19.1.2022).
Eine Abschaffung der Todesstrafe ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auch längerfristig unrealistisch (AA 28.9.2021).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 23.03.2022
Laut der Volkszählung von 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime. Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, zu welchen auch die Ismaelitischen Schiiten, die Bohra sowie die ethnische Minderheit der Hazara gehören (USDOS 12.5.2021). Laut dem Zensus sind Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf die weiteren religiösen Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 12.5.2021). Allerdings sind laut Verfassung Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung deshalb, sodass ihre Anzahl größer sein dürfte. Auch Vertreter der anderen Minderheitenreligionen meinen, ihre jeweilige Anzahl wäre größer (USDOS 12.5.2021; vgl. ACCORD 3.2021).
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen. Per Verfassung sind in der Nationalversammlung, im Senat und den Provinzversammlungen Sitze für nicht-muslimische Abgeordnete reserviert. (USDOS 12.5.2021). Das zuständige Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie konzentriert sich hauptsächlich auf muslimische Angelegenheiten und bietet keinen effektiven Schutz für die Minderheitenrechte, unterstützt aber auch religiöse Minderheiten und deren Einrichtungen finanziell (UKHO 2.2021). Mit der 18. Verfassungsänderung 2010 wurden außerdem in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 28.9.2021).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und diese zu propagieren (USDOS 12.5.2021). Die gesellschaftliche Realität sieht anders aus (AA 28.9.2021). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer religiös motivierter Übergriffe, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021). So sind religiöse Minderheiten eines der erklärten Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 13.1.2022). Sektiererische Anschläge und Opferzahlen sind allerdings in den letzten Jahren zurückgegangen (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei terroristische Anschläge auf die schiitische Religionsgemeinde mit insgesamt 13 Toten und einen Anschlag auf die Sikh-Gemeinde mit einem Toten (PIPS 17.1.2022). Am 4.3.2022 gelang es allerdings dem IS, einen Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peshawar durchzuführen, dem mindestens 56 Menschen zum Opfer fielen (AP 5.3.2022).
Mehrere Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreter der Religionsgemeinden berichten, dass die Regierung die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten, die in den letzten Jahren häufig Ziele von Übergriffen waren, verstärkt hat. Während religiöser Feiertage erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Die Regierung setzt ihren Nationalen Aktionsplan (NAP) gegen Terrorismus, der auch konfessionell motivierten Extremismus und Hassreden berücksichtigt, fort. Es werden Militär- und Strafverfolgungsoperationen zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt (USDOS 12.5.2021).
Radikal-islamistische Gruppierungen stellen allerdings nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie "Prophetenbeleidigung" oder Gotteslästerung bzw. Blasphemie ausgesetzt, die auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021). Besonders Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind ein Hauptziel der Strafverfolgungen nach den Blasphemiegesetzen sowie nach speziellen Anti-Ahmadi-Gesetzen. Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022).
Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wurde für Blasphemie bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 28.9.2021). Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben allerdings nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren religiöse Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann. Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken allerdings auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 3.3.2021). Fälle von Mob-Gewalt nach Blasphemievorwürfen betreffen so auch Muslime (Al Jazeera 13.2.2022; vgl. PIPS 17.1.2022).
Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021, AI 7.4.2021). Es kommt zu gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt gegen Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sowie zu gezielte Tötungen an Personen schiitischen Glaubens und an Ahmadis (USDOS 30.3.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete PIPS sieben Vorfälle religiös-motivierter "Mob"-Gewalt in Pakistan. Diese forderten zwei Tote, darunter ein Ahmadi. Vier Vorfälle betrafen Mobgewalt nach Blasphemievorwürfen, ein Hindu wurde dabei getötet. Bei zwei Gewaltakten wurden Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 17.1.2022).
In Hinblick auf die gesellschaftliche Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichten NGOs, dass Behörden oft darin versagen, bei derartigen Vorfällen einzugreifen - aus Angst vor Vergeltung oder aufgrund eines mangelnden Personalstandes. Für Täter gibt es häufig aufgrund eines mangelhaften Durchgreifens der Strafverfolgung, Bestechung oder Druck auf die Opfer keine rechtlichen Konsequenzen. Die Regierung setzt einige Schritte, um religiöse Minderheiten zu schützen (USDOS 12.5.2021).
Außerdem gibt es Fälle von Entführungen und Zwangsheiraten sowie Zwangskonversionen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen durch muslimische Männer (HRCP 2021; vgl. USDOS 12.5.2021, USCIRF 4.2021, FH 3.3.2021). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Christen treffen aufgrund mangelhafter rechtlicher Vorgaben außerdem auf Schwierigkeiten, ihre Ehen registrieren zu lassen, Ahmadis zusätzlich aufgrund dessen, dass sie ihre Ehe nicht als Muslime registrieren lassen dürfen (USDOS 12.5.2021).
Laut Vertretern der religiösen Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Einige Hindu- und Sikh-Tempel wurden nach einer Renovierung im Jahr 2020 wieder eröffnet. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für ihre Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 12.5.2021).
Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die Ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist ebenfalls mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt und kann diese auch vor Gericht bringen. Sie hat aber wenig Macht zur Durchsetzung ihrer Forderungen. Zudem blieb sie auch im Jahr 2020 wie die Jahre davor ohne Mandat und disfunktional (USDOS 12.5.2021).
Die Regierung hat im Mai 2020 die Schaffung einer National Commission for Minorities, verortet innerhalb des Ministeriums für Religiöse Angelegenheiten, beschlossen. Die Einrichtung folgt einer Entscheidung des Supreme Courts zur staatlichen Sicherstellung der Rechte der religiösen Minderheiten. Vorsitzender ist ein Hindu, Mitglieder sind u.a. Christen, Sikh, Parsi und Kalasha. Aktivisten für religiöse Freiheit meinen, dass diese Kommission wirkungslos ist. Sie zeigen sich besorgt über den Mangel an Einbeziehung der Öffentlichkeit, die eingeschränkten Machtbefugnisse und den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 28.9.2021).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die Regierung bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist. Folglich ist auch der Schutz vor gesellschaftlicher Diskriminierung inkonsequent. Die Minderheiten sehen sich auch im staatlichen Bereich Diskriminierungen in unterschiedlichen Ausmaßen konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten betroffen sind (USDOS 12.5.2021). Die Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben bleibt weit verbreitet. Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 28.9.2021).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Diese Quote wird oft nicht erreicht (USDOS 12.5.2021). Nach Regierungsangaben sind es 2,8 Prozent (UKHO 2.2021). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg, allerdings steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf (USDOS 12.5.2021). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative stark unterrepräsentiert (AA 28.9.2021).
Nach Angaben der Nationalen Kommission für Gerechtigkeit und Frieden (NCJP) haben sich während der COVID-19-Pandemie Vorfälle gehäuft, wonach Christen und andere religiöse Minderheiten bei der Verteilung von Schutzausrüstungen und humanitären Hilfen benachteiligt worden sind. Demnach haben z.B. islamische Organisationen und Moscheegemeinden Christen bei der Verteilung von Lebensmitteln und anderen Nothilfen in ländlichen Gebieten der Provinz Punjab zurückgewiesen (BAMF 5.2020).
Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht vor allem dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 28.9.2021). Ein Abschwören des Islams wird gemeinhin unter islamischen Klerikern als Blasphemie ausgelegt, auf welche die Todesstrafe steht (USDOS 12.5.2021). Eine Konversion vom Islam, obwohl sie nicht verboten ist, wird somit oft als Blasphemie angesehen und kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022).
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 22.03.2022
Pakistan ist eine pluralistische Gesellschaft mit einer Vielzahl an religiösen und ethno-linguistischen Identitäten. Die pakistanischen Minderheiten lassen sich im Wesentlichen in die Kategorien "ethnisch und sprachlich" sowie "religiös" einteilen. Der Begriff "Minderheit" wird in der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan von 1973 an mehreren Stellen verwendet, es gibt jedoch keine Definition dieses Begriffs. Aufeinanderfolgende Bundesregierungen haben die Position vertreten, dass Minderheiten innerhalb Pakistans notwendigerweise religiös sind, und dass es keine ethnischen oder sprachlichen Minderheiten oder indigene Völker gibt (MRGI 6.2019).
Laut dem letzten Zensus von 2017 sprechen 38,8 Prozent der Bevölkerung Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,6 Prozent Sindhi, 12,2 Prozent Saraiki, 7,1 Prozent Urdu, 3 Prozent Belutschisch, 2,44 Prozent Hindko, 1,2 Prozent Brahvi, 0,2 Prozent Kashmiri und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 2,26 Prozent (PBS o.D.).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken
Letzte Änderung: 23.03.2022
Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre - Ghairat - das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 12.2020).
Besonders im Punjab und in Khyber Pakhtunkhwa ist es üblich, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau, oft Mädchen unter 18 Jahren, als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Der "Criminal Law (Third Amendment) Act 2011" stellt diese Praxis der Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten, badla-a-sulh, wanni oder swara genannt, unter Strafe von bis zu sieben Jahren Haft (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 31.3.2021). Weitere schädliche traditionelle Praktiken, die durch diese auch "Prevention of Antiwomen Practices Amendment Act" genannte Gesetzesänderung von 2011 unter Strafe gestellt wurden, sind die Zwangsheirat und die illegale Vorenthaltung der Erbrechte von Frauen mit jeweils einer Strafandrohung von bis zu 10 Jahren sowie die Praxis der Verheiratung von Frauen mit dem Koran mit einer Strafandrohung von bis zu sieben Jahren (PCSW o.D.). Die Praxis der Verheiratung mit dem Koran beinhaltet die Ablegung eines Eides der betroffenen Frauen, dass sie unverheiratet bleiben und nicht ihren Anteil an einem Erbe einfordern. Trotz des Verbots werden diese Praktiken in einigen Gebieten Pakistans weiterhin angewendet (USDOS 31.3.2021).
Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen, d.h. sozial unerwünschte, gegen den Willen der Eltern geschlossene Liebesheiraten, und die im Extremfall darauffolgenden Ehrenmorde ziehen zwar ein besonderes Medienecho auf sich, sind jedoch landesweit nicht die Norm. Üblich sind nach wie vor arrangierte Ehen, besonders in ländlichen Gebieten. Diese sind nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen. Sozial unerwünschte Ehen sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig. Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Allerdings werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt: So wäre z.B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Problem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen allerdings die Anwendung der Hudood-Verordnungen wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist. Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden (ÖB 12.2020).
Laut Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen werden jedes Jahr etwa 1.000 Frauen bei sogenannten Ehrenmorden getötet (HRW 13.1.2022). Eine Auswertung durch die Menschenrechtsorganisation HRCP ermittelte für das Jahr 2020 430 Fälle von Ehrenmorden, über die in den Medien berichtet wurde, davon waren 148 männliche und 363 weibliche Opfer (HRCP 2021). Viele Fälle werden allerdings nicht gemeldet, schließlich tragen sich diese Verbrechen großteils innerhalb der Familie zu (USDOS 30.3.2021; vgl. AF 2.2021). Unter Ehrenmord wird der Mord an Männern oder Frauen verstanden, die beschuldigt werden, soziale Tabus gebrochen zu haben. Frauen und Mädchen, die beispielsweise angeblich Kontakt zu fremden Männern haben, eine unerlaubte Beziehung unterhalten, sich einer Zwangsheirat widersetzen oder vergewaltigt wurden, laufen Gefahr, von ihren Angehörigen getötet oder mittels ätzender Chemikalien schwer verletzt zu werden (BAMF 5.2020). Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB 12.2020). Beispielsweise wird berichtet, dass sich in den Jirga-Gerichten, ein auf dem Stammesrecht beruhender Rat in den ehemaligen Stammesgebieten, männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, während Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft werden (AA 28.9.2021).
Das Gesetz über Ehrenmorde, "Anti Honour Killing Act", aus dem Jahr 2004 stellt Ehrentötungen, Karo Kari genannt, unter Strafe. Es ist allerdings keine grundlegende Verbesserung der Situation eingetreten, obwohl das pakistanische Parlament 2016 zusätzlich ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung mit dem Ziel der Reduzierung der Ehrenmorde verabschiedete (AA 28.9.2021; vgl. HRCP 2021). Das Änderungsgesetz bezieht sich konkret auf Straftaten unter dem Vorwand der Ehre (USDOS 30.3.2021). Derartige Straftaten gelten seit der Einführung des Änderungsgesetzes als Verbrechen gegen den Staat. Es besteht damit im Fall eines Mordes mit dem Tatmotiv der Ehre nicht mehr die Möglichkeit, dass dem Täter durch die Familie des Opfers unter der Qisas- und Diyat-Verordnung vergeben wird, die Straffreiheit durch eine finanzielle Kompensation für die Familie des Opfers bei Mord und Körperverletzung vorsieht (UKHO 11.2.2020). Dies stellt eine wesentliche Neuerung dar. Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben (Diyat), was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand. Der Strafrahmen für Ehrenmorde wurde außerdem auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe angehoben. Der Implementierung des "Anti Honour Killing Act" steht unter anderem aber die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 12.2020). Doch auch in einem staatlichen Gerichtsverfahren obliegt die Entscheidung, ob es sich um einen Mord im Namen der Ehre handelt, dem Richter. Gelingt es den Tätern, diese zu überzeugen, dass ein anderes Motiv bestand, können wiederum die Qisas- und Diyat-Regelungen angewendet werden (UKHO 11.2.2020). In einigen Fällen ermöglichen es die staatlichen Behörden selbst, den an einem mutmaßlichen "Ehrverbrechen" beteiligten Männern zu fliehen. Jedoch berichten Polizei und NGOs, dass die zunehmende Berichterstattung in den Medien es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 30.3.2021).
Es gibt eine Reihe von NGOs, die sich z.B. um von Zwangsheiraten betroffene Frauen kümmern, sowie staatliche Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser, die Dar-ul-Amans [Anm.: zu Tätigkeit und Problematiken von Frauenhäusern siehe Kapitel Frauen] (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 22.03.2022
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig Reisen in einige Teilen des Landes bzw. auch interne Bewegungen innerhalb dieser Gebiete (FH 3.3.2021). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - meist aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 30.3.2021; vgl. HRCP 2021). Innerhalb sensibler Gebiete wird die Bewegungsfreiheit durch Straßensperren und Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2021). In den Wochen vor und während der schiitischen Feierlichkeiten zu Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von Klerikern, die für die Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen bekannt sind, eingeschränkt (USDOS 12.5.2021).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 3.3.2021). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 3.3.2021), und laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).
Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt (USDOS 30.3.2021).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 28.9.2021). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 28.9.2021).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie für ihre Gegner sichtbar sind (AA 28.9.2021). Rabwah erlaubt damit einen größeren Grad an Freiheit, doch durch die große Anzahl an Ahmadis ist sie auch ein Ziel für ihre Gegner. Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021). Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit. Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 28.9.2021).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 28.9.2021). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022).
Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 km quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 4.3.2022; vgl. UKHO 6.2020).
Registrierungswesen
Letzte Änderung: 22.03.2022
Ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen (AA 29.8.2021).
Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). 95 Prozent aller erwachsenen Pakistani sind laut Angaben der NADRA mit den Identitätskarten registriert (BRG 11.2.2022). Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine "National Identity Card for Overseas Pakistanis" zu beantragen (DFAT 25.1.2022).
Unter-18-Jährige können eine Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.). Geburten können bei der NADRA oder den dafür zuständigen lokalen Behörden der Provinzregierungen, meist sind dies Union Councils in Kooperation mit der NADRA, registriert und dementsprechend Geburtsurkunden ausgestellt werden (CSC 1.2021). Spitäler stellen automatisch Geburtsurkunden für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungsprozess, und es gibt keine zentrale Datenbank. UNICEF schätzte 2019, dass 60 Millionen Kinder in Pakistan nicht registriert sind (DFAT 25.1.2022). Der Demographic and Health Survey 2017-18 ergab, dass 57,8 Prozent aller Unter-5-Jährigen nicht registriert sind (UniB 16.7.2021).
Die Proof of Registration Card (PoR), der Identitätsnachweis der circa 1,4 Millionen durch Pakistan registrierten afghanischen Flüchtlinge, wird ebenfalls durch die NADRA ausgestellt. Über-5-Jährige erhalten eine eigene Karte, Unter-5-Jährige werden bei den Eltern vermerkt. Im Rahmen des DRIVE Programms führt die NADRA mit Unterstützung des UNHCR eine aktualisierte Registrierung durch und stellt dabei allen PoR-Karten Besitzern neue, biometrische Smartcards aus (TRAFIG 31.8.2021; vgl. UNHCR 14.1.2022a).
Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung von Mietern, Hotelgästen bzw. temporären Bewohnern. Die Mieterregistrierung ist verpflichtend und findet auf der lokalen Polizeistation statt (IRB 23.1.2018; vgl. UKHO 6.2020). Zweck dieser "Information of Temporary Residents Acts" ist es, die Möglichkeiten für Terroristen, Wohnungen, Hotelzimmer und Unterkünfte zu mieten, zu vermindern. Bei Mietverträgen ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. Hotels und Hostels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten. Nach Razzien wurden wegen einer Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften mitunter Strafen verhängt. Insgesamt wird das Mietermeldesystem allerdings nicht breit umgesetzt, und nur wenige Personen registrieren ihre Mietübereinkünfte bei den Behörden (IRB 23.1.2018). Die Einführung der verpflichtenden Meldung bei der Polizei und die Androhung hoher Strafen hat allerdings z.B. dazu geführt, dass Immobilienbesitzer im Punjab und in Islamabad zögerlich wurden, an Afghanen zu vermieten. Verstärkt wurde dies, nachdem durch den Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus Untersuchungen gegen die pakistanischen Hausbesitzer durchgeführt wurden (TRAFIG 31.8.2021).
IDPs und Flüchtlinge
IDPs
Letzte Änderung: 22.03.2022
Sowohl Umweltkatastrophen als auch Gewalt sind Gründe für interne Vertreibungen in Pakistan. Der Großteil der konflikt- und gewaltbedingt Binnenvertriebenen (IDPs) geht auf militärische Operationen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen in den früheren Federally Administered Tribal Areas (FATA) zwischen 2008 bis 2014 zurück. Das International Displacement Monitoring Centre (IDMC) gibt die Zahl dieser IDPs mit Stand Ende 2020 mit 104.000 an (IDMC 3.11.2021). EASO benennt mit Stand August 2021 die Größenordnung dieser Gruppe von Vertriebenen mit 16.483 registrierten Familien, wobei laut dieser Aufstellung nur aus Nord Waziristan und Khyber die Rückkehr noch nicht abgeschlossen war (EASO 10.2021).
Die Rückkehr wird unter verbesserten Sicherheitsbedingungen fortgesetzt. Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer. Berichten zufolge wollen viele IDPs in ihre Heimat zurückkehren, trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen, sowie der strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewegungen der Rückkehrer ausüben. Andere IDP-Familien zögern hinsichtlich einer Rückkehr oder entscheiden sich dafür, dass einige Familienmitglieder in den sogenannten "settled areas" von Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und anderen sozialen Diensten möglich ist. Für ehemals binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konfliktzonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat einige der 1.800 Schulen in den ehemaligen FATA, wo eine große Anzahl an Menschen zurückgekehrt ist, wiederaufgebaut. Die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich verringert (USDOS 30.3.2021).
Für IDPs, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordiniert die Regierung die Unterstützung mit den UN und anderen internationalen Organisationen. Die Regierung und UN-Organisationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um IDPs zu unterstützen und zu schützen. Diese leben im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem Umfang - in Lagern. Viele IDPs leben auch in informellen Siedlungen außerhalb der größeren Städte (USDOS 30.3.2021). IDPs gehören zu jenen Bevölkerungsgruppen, die besonders von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind. Viele haben Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden staatlichen Dienstleistungen. 64 Prozent der IDPs in Khyber Pakhtunkhwa haben einer Erhebung des IDMC zufolge keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, 47 Prozent benutzen verunreinigtes Wasser. Der Zugang zu Registrierung und Dokumentation ist im Punjab und in Sindh kompliziert, da viele Menschen ohne ihre ID-Karten geflohen waren. Es existieren Familienzusammenführungsprogramme (IDMC 3.11.2021).
Medien behandelten im Jahr 2021 häufig Proteste von Menschen aus den ehemaligen Stammesgebieten, die noch keine Kompensation für ihre zerstörten Häuser oder Geschäfte erhalten haben (EASO 10.2021).
Grundversorgung
Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung: 22.03.2022
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 11.3.2022). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.a). Handwerk und Produktion sind ebenfalls ein bedeutendes Segment. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist gering, doch stark steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan konnte die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, was das Wirtschaftswachstum pro Kopf verringert (EB 11.3.2022). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle Bruttoinlandsprodukt. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).
Konfrontiert mit der Pandemie fokussierte sich die Regierung auf die COVID-19-Infektionswellen, hat eine Massenimpfkampagne eingesetzt, finanzielle Zuschüsse erhöht und Maßnahmen der Geldpolitik zur Stärkung der Wirtschaft gesetzt. Die Regierung hat auf Mikro-Lockdowns gesetzt, um die Ausbreitung des Virus' zu begrenzen und gleichzeitig die Fortführung ökonomischer Aktivitäten zu gewährleisten und dadurch den wirtschaftlichen Ausfall abzuschwächen (WB 6.10.2021). Der Regierung gelang es damit, eine relativ effektive Antwort auf die COVID-19-Pandemie zu setzen, mit Schul- und Geschäftsschließungen bei gleichzeitiger Ankurbelung von Technologien um "smarte" [Anm.: partielle, lokal begrenzte] Lockdowns zur Viruseindämmung zu ermöglichen (BS 25.2.2022). Die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis über offizielle Kanäle erreichten ein Rekordhoch. Die Produktion hat sich 2021 nach zwei Jahren des Rückgangs etwas erholt, ebenso der Dienstleistungssektor, der 60 Prozent des BIP ausmacht. Durch den sich erholenden heimischen Bedarf wird geschätzt, dass das BIP 2021 um 3,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen ist. Die Inflation bleibt mit 8,9 Prozent erhöht, wenngleich sie sich auch verlangsamt hat. Besonders die hohe Inflation bei Nahrungsmitteln hat überproportional starke Auswirkungen auf ärmere Haushalte (WB 6.10.2021).
Arbeitsmarkt
Pakistan verfügt laut Schätzung von IOM über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa zwei Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 11.3.2022). So stellt die Landwirtschaft laut Angaben des Pakistan Bureau of Statistics die Hälfte aller Beschäftigten (PBS o.D.a). IOM rechnet diesbezüglich mit ca. 37 Prozent der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht demnach etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 2021). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 11.3.2022). 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 30.3.2021).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind allerdings kaum vorhanden: 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor", über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 PKR und 30.000 PKR. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei fast 6 Prozent (IOM 2021).
Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde außerdem durch die COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021). Eine staatliche Erhebung zu den sozio-ökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beziffert die Zahl der arbeitenden Pakistanis vor Ausbruch der Pandemie mit ungefähr 55,74 Millionen. Durch den groß angelegten Lockdown 2020 reduzierte sich die Zahl auf 35,04 Millionen. Nach dem Lockdown erholte sie sich demnach wieder auf 52,56 Millionen. Damit verloren 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung ihre Arbeit zumindest vorübergehend (PBS o.D.b).
Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Staatliche Projekte zur Förderung der Berufstätigkeit von Arbeitslosen sind z.B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Über jährliche, von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken durchgeführte Projekte werden Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) ermöglicht, um ein Unternehmen zu gründen. Weiters gibt es auch Programme für Absolventen MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen (IOM 30.3.2021). Initiativen der pakistanischen Regierung zur Berufsausbildung sind z.B. die National Vocational Technical Education Commission und die Technical Education and Vocational Training Authority. Provinzprogramme des Punjab bieten eine Vielzahl von Kursen zur technischen Weiterbildung an. Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan oder Small and Medium Enterprises Development Authority (IOM 2021). Weiters zu nennen ist das staatliche Vermittlungsprogramm NEXT, das National Employment Exchange Tool (NEXT o.D.).
Weiters gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021). Unter dem Mantel der Pakistan Bait-ul-Maal wurden Women Empowerment Centers im ganzen Land eingerichtet, inklusive Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Diese Zentren bieten kostenfreie Ausbildung für Witwen, Waisen und bedürftige Frauen und Mädchen in Bereichen wie Schneiderei, Sticken und Weben (PASSD 7.2.2021).
Versorgungssicherheit bei Nahrungsmitteln und Wohnraum
Letzte Änderung: 22.03.2022
Nahrungsmittelsicherheit, Armut
Das solide Wirtschaftswachstums trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut führte. Nichtsdestotrotz lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 11.3.2022). Pakistan ist es in den vergangenen zwei Jahrzehnten gelungen, die Einkommensarmut stark zu senken. Der Anteil der Armen an der Bevölkerung hat sich laut Weltbank von 57,9 Prozent im Jahr 1998 auf 21,9 Prozent 2018 reduziert (BMZ o.D.). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (UNDP 15.12.2020).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 11.3.2022). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021).
Die Landwirtschaft konnte bedeutend modernisiert werden (EB 11.3.2022). Pakistan hat sich zu einem Land mit einer Überschussproduktion an Nahrungsmittel entwickelt und ist ein wichtiger Produzent von Weizen. Dieser wird zwar über verschiedene Mechanismen, unter anderem das World Food Programme, auch an eigene bedürftige Bevölkerungsgruppen verteilt, doch zeigte die nationale Ernährungssicherheitserhebung von 2018, dass 36,9 Prozent der Bevölkerung mit Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert sind. Im Wesentlichen ist dies auf einen eingeschränkten Zugang der ärmsten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen, besonders Frauen, zu ausreichender Ernährung zurückzuführen. Die Studie zeigte auch die zweithöchste Rate an Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren in der Region. 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung. Doch gerade der Zugang der Mädchen zu Bildung, insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan bleibt eine Herausforderung. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.).
Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. des Lockdowns 2020 hatten 53 Prozent aller pakistanischen Haushalte Einkommensverluste zu verzeichnen. Am stärksten betraf dies Khyber Pakhtunkhwa, wo 64 Prozent von Einkommensverlusten betroffen waren, hier wiederum besonders stark in den städtischen Regionen. Den Punjab betraf es mit 49 Prozent (PBS o.D.b).
Der Verlust des Einkommens und der Anstieg der Nahrungsmittelpreise während der Pandemie bedeuteten für viele Menschen, die vorher nicht als armutsanfällig gesehen wurden, dass eine ausreichende Ernährung unleistbar wurde. Besonders betroffen waren Personen, die auf Tagelohnbasis und im informellen Sektor arbeiten, aber es betraf auch Angestellte im Privatsektor, wo in einigen Bereichen über Monate keine Löhne ausbezahlt wurden (WFP 1.2.2022). Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022).
Wohnraum
Es besteht allgemeiner Konsens darüber, dass ein Wohnraummangel herrscht, besonders in den Städten. Außerdem wird Wohnraum oft als kaum erschwinglich bezeichnet, zum einen aufgrund der Armut, zum anderen aufgrund des Mangels an formaler Wohnraumfinanzierung. Die Mehrheit des Wohnraums findet sich somit in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020).
Konkret wird der Mangel an Wohneinheiten auf 12 Millionen Einheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung zu erhöhen, speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022).
IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021).
Sozialwesen
Letzte Änderung: 22.03.2022
Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal verteilen wohltätige Beiträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Systeme sozialer Sicherung sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert. Die Notwendigkeit von Investitionen u. a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).
Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt, das während der ersten Welle der Covid-19-Pandemie zum Einsatz kam. Es agiert ebenfalls als Geldtransferprogramm und beinhaltete für das Jahr 2020 monatliche Geldzahlungen an 15 Millionen vulnerable Haushalte (BS 25.2.2022). Es verstärkte das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert und somit mehr Menschen miteingeschlossen hat (WFP 1.2.2022). Laut einer Evaluierung der Weltbank erreichten die Notfallzahlungen des Ehsaas-Programmes knapp über 100 Millionen Menschen und waren damit von der Reichweite das viertgrößte Programm weltweit (WB 14.5.2021).
Ehsaas wurde dauerhaft als Schirmorganisation eingerichtet, bei der das BISP nur noch eine von 34 Verwaltungseinheiten darstellt (TET 11.7.2021). Als zentrale, für soziale Wohlfahrt zuständige Stelle, wurde die "Poverty Alleviation and Social Safety Division" eingerichtet, die im allgemeinen Gebrauch auch Ehsaas-Ministerium genannt wird. Zuvor waren für einzelne soziale Programme unterschiedliche Einrichtungen bei verschiedenen Ministerien zuständig, diese wurde nun gebündelt. So wurden die bestehenden Schemen der staatlichen sozialen Wohlfahrt Zakat und Ushr, das BISP und Pakistan Bait-ul-Mal in die Struktur eingegliedert. Die Leistungen umfassen damit Stipendien, Katastrophenhilfe, verschiedene Geldtransferprogramme, Waisenheime, Suppenküchen, zinsfreie Kredite, Unterstützungsleistungen für Behinderte und bedürftige Frauen, Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder, Förderungen für bedürftige religiöse Minderheiten und mit der "Sehat Karte" eine Gesundheitsversicherung für Bedürftige. Insgesamt verfügt Ehsaas über mehr als 260 Einzelprogramme (PASSD 7.2.2021).
Ein Programm enthält eine monatliche Zahlung von 2.000 Rupien [ca. 10 Euro] an ärmere Familien mit einem behinderten Familienmitglied. Es umfasst 2 Millionen Familien. In einem weiteren werden 80.000 zinsfreie Kleinkredite für ärmere Haushalte zur Eröffnung von Geschäften vergeben, die Hälfte davon ist für Frauen reserviert (TET 11.7.2021). Das Ehsaas Waseela-e-Taleem Programm ist darauf ausgerichtet, den Grundschulzugang für Kinder ärmerer Familien zu fördern, indem es eine quartalsmäßige Beihilfe für jedes Kind von Ehsaas-Empfängern, das die Schule besucht, leistet. Buben erhalten in der Primarstufe 1.500 Rupien, in den Sekundarstufen 2.500 Rupien, Mädchen jeweils 500 Rupien mehr. Für die höheren Stufen erhöhen sich die Beihilfen. So erhielten 2021 nach offiziellen Angaben eine Million Schüler der Grundschule, 500.000 der Sekundarstufe und 225.000 Schüler der höheren Stufen diese Beihilfe (TET 19.7.2021).
Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Man kann auch selbstständig eine Registrierung beantragen, falls man nicht erfasst wurde (PASSD 1.2022). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.; vgl. WFP 1.2.2022).
Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offen lässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt blieben begrenzt (BS 25.2.2022).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind rentenberechtigt (IOM 2021). Alle Staatsbediensteten erhalten damit bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension, ebenso Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees' Old Age Benefits Institution registriert sind (ILO 2019). Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst. Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren (USSSA 3.2019). Das Rentensystem bietet den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente oder gekürzte Rente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfe, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat. Da nur Arbeitskräfte des formellen Sektors Anspruch auf Renten haben, kann nur ein kleiner Teil der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter die Vorteile des Rentensystems in Anspruch nehmen. Die ältere Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeitet, bekommt diese Sozialversicherungsleistungen nicht (IOM 2021).
Einige Altersheime werden in den größeren Städten über das staatliche Pakistan Bait-ul-Maal bzw. die Departments für Soziale Wohlfahrt der Provinzen betrieben. Bedürftige ältere Personen gehören auch zu den Gruppen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Zakat-System haben, doch im Allgemeinen ist das Sozialsystem für Ältere begrenzt (ILO 2019).
Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).
In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet. Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6-7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten. Der Workers’ Welfare Fund stellt Wohnkolonien für Arbeiter in Industriegebieten bereit und betreibt Fair-Price-Shops in Industriegebieten mit ermäßigten Preisen (ILO 2019).
Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die Herausforderung angehen, die bestehenden Sozialschutzsysteme zu erweitern und nachhaltiger zu gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.; vgl PASSD 7.2.2021). Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa und Gilgit Baltistan mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.). Die Provinzregierung von Khyber Pakthunkhwa hat mit einem Projekt begonnen, das auf eine Gesundheitsversicherung für alle Einwohner der Provinz zielt (BS 25.2.2022).
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. Fortbildungen für Arbeitslose, Hilfe für Obdachlose, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.b).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 22.03.2022
Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle in der Gesundheitsversorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen gekennzeichnet. Es mangelt an medizinischen Fachkräften, Krankenschwestern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere in den Randgebieten (TSOP 2020). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie dem hohen Bevölkerungswachstum, der ungleichen Verteilung der medizinischen Fachkräfte, dem Mangel an Arbeitskräften, der unzureichenden Finanzierung und dem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.).
Insgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, zu denen öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen gehören (IOM 30.3.2021; vgl. WHO o.D.) - wobei in den privaten, anders als in den öffentlichen, entsprechende Kosten für die Behandlung anfallen (IOM 30.3.2021). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung, außer in den auf Bundesebene verwalteten Gebieten. Die Gesundheitsversorgung wird traditionell von der Bundes- und der Provinzregierung gemeinsam verwaltet, wobei die Distrikte hauptsächlich für die Umsetzung verantwortlich sind. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicher. Die erste Ebene zur primären medizinischen Versorgung umfasst Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units") und ländliche Gesundheitszentren ("rural health centers"). Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten, auf tertiärer Versorgungsebene auch durch Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.).
Die Aktivitäten des öffentlichen Gesundheitswesens haben in Bezug auf die materielle Infrastruktur und das Personal stetig zugenommen. Die nationale Gesundheitsinfrastruktur umfasst 1.201 Krankenhäuser, 5.518 Stellen zur medizinischen Grundversorgung ("basic health units"), 683 Gesundheitszentren für den ländlichen Raum, 5.802 Apotheken ("dispensaries"), 731 Zentren für Mutterschaft und Kindergesundheit sowie 347 Tuberkulosezentren. Darüber hinaus bieten mehr als 95.000 Gesundheitshelferinnen in sogenannten "health houses" eine medizinische Grundversorgung an. Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.).
In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z. B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 28.9.2021). Das Ministerium für nationale Gesundheitsdienste, Regulierung und Koordination hat in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und der Marie Stopes Gesellschaft Pakistan das "Sehat Sahulat Programm" ins Leben gerufen (WHO 31.8.2021; vgl. Dawn 18.1.2022) - ein Pilotprojekt zur Krankenversicherung für ambulante Patienten im Hauptstadtgebiet von Islamabad (WHO 31.8.2021), wobei bis Ende 2021 das Programm ausgeweitet wird, sodass auch alle ständigen Einwohner des Hauptstadtgebiets von Islamabad (ICT), Punjab und Gilgit-Baltistan in den Genuss der Initiative kommen (TNI 12.11.2021). Im Rahmen des Pilotprojekts werden ambulante Leistungen der primären Gesundheitsversorgung durch Allgemeinmediziner unter Verwendung des Essential Package of Health Services erbracht, einschließlich Leistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Familienplanung (WHO 31.8.2021). Die Initiative bietet der allgemeinen Bevölkerung aus unteren sozio-ökonomischen Schichten die Möglichkeit, ihre privaten Krankenhauskosten von der Regierung übernehmen zu lassen. Die "Sehat Insaaf Card" (auch Qaumi Sehat Card), ist für jeden erhältlich, der unterhalb der Armutsgrenze lebt (d. h., mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag. Die Karte ist ein Jahr gültig (IOM 30.3.2021; vgl. Dawn 18.1.2022). Sie deckt die kostenlose Behandlung von fast allen wichtigen Krankheiten ab und bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invaliden mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen. COVID-19-Tests in ausgewiesenen Testeinrichtungen des öffentlichen Sektors werden kostenlos angeboten, in privaten Testeinrichtungen sind sie jedoch kostenpflichtig (IOM 30.3.2021). Im Rahmen des Programms erhalten die angemeldeten Familien kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdiensten in zugelassenen Krankenhäusern - die Leistungen werden über Qaumi Sehat Cards erbracht und unterstützt Krankenhausaufenthalte und die Behandlung chronischer Krankheiten. Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur die Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2021 waren insgesamt 13,26 Millionen Familien eingeschrieben und mehr als 800.000 Begünstigte haben Leistungen von über 600 zugelassenen Krankenhäusern, einschließlich Privatkliniken, in ganz Pakistan in Anspruch genommen (Dawn 18.1.2022). Das Ministerium für Gesundheitsdienste meldete im Januar 2022, dass die Zahl der Krankenhäuser, die Teil des "Sehat Sahulat-Programms" sind, bis März 2022 auf 1.000 erhöht werden soll (DT 11.1.2022). Da Sindh und Belutschistan das Programm jedoch [Anm.: mit Stand Jänner 2022 noch] nicht übernommen haben, gilt eine große Zahl von Menschen, deren Eltern, in einigen Fällen auch Großeltern, in den 1960er Jahren nach Islamabad kamen, immer noch nicht als Einwohner in der Stadt, da ihre ständigen Adressen in Sindh und Belutschistan auf ihren CNICs (Computerised National Identity Card) eingetragen sind. Der Sprecher des Ministeriums für nationale Gesundheitsdienste (NHS), sagte, dass die Gesundheitskarten unter Berücksichtigung der auf den CNICs vermerkten ständigen Adressen ausgestellt würden, es jedoch für jene Personen die über Eigentum in Islamabad verfügen möglich sei, ihre ständige Adresse ändern zu lassen (Dawn 18.1.2022).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche/halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen wie Sui Gas, WAPDA, die Eisenbahn, die Fauji Foundation und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihr eigenes System an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 % der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
In der Stadt Quetta in der Provinz Belutschistan hat die Polizei im November 2021 19 Ärzte festgenommen, weil sie eine Verbesserung der Bedingungen in den öffentlichen Krankenhäusern, Medikamente für die Patienten und moderne medizinische Ausrüstung und die Sicherheit von Ärzten und paramedizinischem Personal gefordert hatten (Dawn 29.11.2021).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden, sodass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich ist (AA 28.9.2021).
Psychische Gesundheitsprobleme sind in Pakistan ein Tabuthema, über das man nicht spricht. Dies wirkt sich ungünstig auf die Qualität der Versorgung von Menschen aus, die an psychischen Krankheiten leiden. Scham aufgrund von psychischen Problemen sowie Vorurteile gegenüber Patienten und Familien halten Menschen davon ab, psychologische Hilfe und psychiatrische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Zudem genießt die psychische Gesundheit keine hohe Priorität. Außerdem ist es durchaus üblich, sich bei körperlichen oder psychischen Erkrankungen an spirituelle oder traditionelle Heiler zu wenden, da die Menschen psychische Erkrankungen in der Regel als Folge übernatürlicher Einflüsse wahrnehmen. So genannte Glaubensheiler sind in Pakistan eine wichtige Quelle für die Versorgung von Menschen mit psychischen Problemen, insbesondere für Frauen und Menschen mit geringer Bildung (TSOP 2020).
In Pakistan sind etwa 400 qualifizierte Psychiater tätig. Die meisten Psychiater gibt es in Städten, obwohl im ganzen Land auch Stellen für Bezirkspsychiater geschaffen wurden. Der Mental Health Atlas 2017 der WHO berichtet, dass es nur vier große psychiatrische Krankenhäuser im Land gibt, mit 344 stationären Einrichtungen und 654 psychiatrischen Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern (TSOP 2020). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 31.12.2020). Abseits davon ist beispielsweise die Telefonseelsorge Talk2Me kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).
Anm.: Weitere Informationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel "Covid-19" zu entnehmen.
Rückkehr
Letzte Änderung: 22.03.2022
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 28.9.2021). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). In den meisten Fällen geschieht die Ausreise mit gültigen Reisepapieren. Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 25.1.2022).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 28.9.2021). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die illegal ausgereist sind, in Haft genommen und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 29.8.2021).
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 28.9.2021). Derzeit gibt es keine von IOM Österreich durchgeführten Reintegrationsprojekte in Pakistan. Allerdings können freiwillige Rückkehrer aus Österreich nach Pakistan durch das ERRIN-Projekt unterstützt werden. Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z. B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).
Dokumente
Letzte Änderung: 22.03.2022
Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungsprozesse siehe Kapitel Registrierungswesen
Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weitverbreitetes Phänomen, v. a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u. a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überprüfungen treffen auf Herausforderungen. Vielfach sind Dokumente zwar nicht komplett gefälscht, aber wurden nicht ganz richtig ausgestellt; von verspäteten Eintragungen oder Änderungen sollte z.B. von den Behörden eine Kopie gemacht werden, was nicht immer der Fall ist. In manchen Städten (insbesondere in Gujranwala, Gujrat und Sialkot) kennen die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an. Darüber hinaus werden mitunter auch vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (z. B. Heiratsurkunden) (ÖB 12.2020).
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weitverbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z. B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, da sie bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden können. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 28.9.2021).
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 28.9.2021).
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (insofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat), der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Protokolle im Rahmen der Erstbefragung und dem Verfahren vor dem BFA (in der Folge kurz „Niederschrift“ bezeichnet) wurden vom BF durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wird in der Folge kurz als „Verhandlungsprotokoll“ bezeichnet.
2.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, so festzuhalten, dass der BF im Asylverfahren vor der Behörde zwar eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt hat, jedoch dienen diese Angabe ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, denn seine Identität konnte – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente im Original oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde und sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und Urdu (vgl. Erstbefragung, Seite 1f und Niederschrift vom 13.06.2012, Seite 3).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren (vgl. exemplarisch Niederschrift vom 13.06.2012, Seite 2). Es bestehen daher auch keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF. Darüber hinaus waren gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF im Laufe des Verfahrens nicht erkennbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF aktuell eine medizinische Behandlung benötigt. (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 2).
Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde (vgl. Niederschrift vom 11.10.2018, Seite 5). Die Verwandten des BF, seine Eltern sowie Onkeln und Tanten, halten sich allesamt in Pakistan auf. Zu ihnen hat er keinen Kontakt mehr. In Österreich hat der BF eine minderjährige Tochter, die von Geburt an bei Pflegeeltern lebt. Er sieht diese zwar sporadisch, aber regelmäßig. Seine nach muslimischen Recht geehelichte Lebensgefährtin stammt auch Tschechien und arbeitet dort in einem Supermarkt. Er sieht diese nur an den Wochenenden. Eine gemeinsame Haushaltsführung liegt trotz aufrechter Meldung der Lebensgefährtin in Österreich nicht vor. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt ebenfalls nicht vor. Dass der BF in Österreich zu einer sonstigen in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen ein in irgendeiner Weise ausgeartetes Abhängigkeitsverhältnis hat, ist nicht hervorgekommen.
Die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen, wie Schul- und Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellung, dass der BF in Pakistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen. Die Feststellung, dass der BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Nach übereinstimmenden Angaben des BF wurde er in Pakistan geboren. In seinem Heimatland hat er sich zumeist im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Sialkot aufgehalten. Der BF hat eine profunde Schulbildung erhalten, jedoch weder Berufsausbildung erhalten noch Arbeitserfahrung gesammelt. Der BF ist nach muslimischen Ritus verheiratet und hat eine Tochter, die österreichische Staatsbürgerin ist.
Der BF ist nach den pakistanischen Gepflogenheiten und der pakistanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den pakistanischen Gepflogenheiten vertraut, zumal er dort eine profunde Schulbildung hat.
2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen, weil es unsubstantiiert und in wesentlichen Punkten unschlüssig sowie widersprüchlich ist:
2.2.1. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung an, dass er aus Pakistan geflohen sei, dass er aus Pakistan geflohen sei, weil er in einer Koranschule gewesen sei und dort zum Terroristen hätte ausgebildet werden sollen. Er sei bereits sechs Monate in einem Trainingscamp gewesen Er habe deswegen das Land verlassen und fürchte, ich Falle einer Rückkehr, getötet zu werden. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.
Der BF hat sich vor dem BFA zwar im Kern auf den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund berufen und sein Fluchtvorbringen vor dem BFA und BVwG konsistent vorgebracht. Jedoch waren die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich, vage und unplausibel, sodass dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig hat eingestuft werden müssen.
Die vagen, unplausiblen, unstimmigen und widersprüchlichen Angaben zu einer aktuellen Bedrohungssituation in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan waren nicht von Asylrelevanz. Dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegt, ist im Verfahren daher nicht hervorgekommen. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen.
2.2. 2Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung durch private Personen bzw. eine terroristische Gruppierung:
Vorab ist festzuhalten, dass der BF auch nicht den Eindruck erwecken konnte, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen.
Der BF stellte in der Erstbefragung dar, dass er aus Pakistan geflohen sei, weil er in einer Koranschule gewesen sei und dort zum Terroristen hätte ausgebildet werden sollen. Er sei bereits sechs Monate in einem Trainingscamp gewesen Er habe deswegen das Land verlassen und fürchte, ich Falle einer Rückkehr, getötet zu werden.
Der BF hat sich vor dem BFA zwar im Kern auf den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund berufen und sein Fluchtvorbringen vor dem BFA und BVwG konsistent vorgebracht. Jedoch waren die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich, vage und unplausibel, sodass dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig hat eingestuft werden müssen.
Bezüglich seines vor der Behörde getätigten Fluchtvorbringens sei der BF nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfreie und detaillierte Ausführungen zu machen. Im angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig sei.
Es ist dem BFA beizupflichten, dass der BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. So habe er angegeben, sich das Bein in der Freizeit gebrochen zu haben und seine Freizeitaktivitäten würden auch keine Verfolgungsgefahr indizieren. Dass er von zwei Kameraden nicht mehr gehört habe, indiziere nicht, dass diesen etwas zugestoßen sei.
Der BF führte nämlich zu im Wesentlichen aus, dass er von 2006 bis 2009 in einer Koranschule gewesen sei und er das zweite Halbjahr 2009 in einem Trainingscamp verbracht habe. Nachdem er sich dort das Bein gebrochen habe, sei er entlassen worden und zu seinen Eltern gegangen. Nach seiner Genesung habe er eine schriftliche Aufforderung erhalten, dass er wieder in die Koranschule zurückzukehren habe. Der Geistliche sei auch persönlich zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert zurückzukehren. Er habe jedoch Angst davor, weil zwei seiner Kameraden während seines Ausfalls verschwunden wären. Er habe im Falle seiner Rückkehr Angst vor diesem Geistlichen und dem Verein XXXX , dem dieser angehören würde. Diesbezüglich war der belangten Behörde zu folgen, denn Anhaltspunkte, dass diese das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, sind nicht gegeben. Gründe, dass die Ansicht der belangten Behörde nicht zu folgen wären, sind im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ebenfalls nicht hervorgekommen. Vielmehr lassen die Schilderung des BF den Rückschluss zu, dass er keine Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, weil er seinen Tagesablauf dahingehend schilderte, die Zeit draußen verbracht zu haben und viel Sport betreiben zu haben und er erst bei der Schilderung der Fluchtgründe erwähnt, dass er sich bei Verwandten versteckt gehalten habe. Diese widersprüchlichen und unplausiblen Angaben, vermittelten den Eindruck, dass sich der BF eines gedanklichen Konstruktes bediente, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren zu können.
Auch bezüglich seiner Angaben im Folgeverfahren war festzuhalten, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig gewesen ist, zumal er zahlreiche vage und pauschale Abgaben getätigt hat und er sohingehend den Eindruck vermittelt hat, dass er von etwas nicht Erlebtem berichtet.
Er gab an, dass sein Vater sei von den Feinden des BF gefoltert worden sei, weil diese den Aufenthaltsortes BF erfragen hätten wollen. Seine Feinde würden auch wissen, dass er sich in Österreich aufhalte, weil sie mit einer Kopie seines Reisepasses zur Polizei gegangen wären, in der Hoffnung, dass er abgeschoben werde. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid des BFA und vermeinte, dass man sich mit diesen Angaben des BF auseinandersetzen hätte müssen, auch wenn der BF im Verfahren immer wieder betonte, dass er diesen Folgeantrag lediglich gestellt habe, um in der Nähe seiner Tochter bleiben zu können. Auch in Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.10.2018 berief sich der BF darauf, dass er bei seiner Tochter bleiben wolle. Bezüglich der Änderungen in seinem Herkunftsstaat verweise der BF darauf, dass er keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr habe, weil diese meine würde, er sei kein Moslem mehr, weil er ein Kind mit einer unverheirateten Frau habe (vgl. Niederschrift vom 11.10.2018, Seite 5). Diese Angaben lassen nur den Rückschluss zu, dass weder nach dem BF gesucht werde noch sein Vater bedroht worden sei, denn selbst in der Einvernahme vom 24.02.2016 gab der BF dezidiert an, dass er den Folgeantrag nur gestellt habe, weil er seine Freundin nicht habe heiraten können und diese schwanger geworden sei (vgl. Niederschrift vom 24.02.2016, Seite 4). Schon damals führte er aus keinen Kontakt nach Pakistan gehabt zu haben und gab danach mehrmals an, dass er lediglich wegen seines Kindes einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Über die Probleme in Pakistan befragt, gab er mit seinem Vater nicht über alles rede und er sich nicht mehr an die genannten Fluchtgründe im Folgeantrag vom 06.03.2014 erinnern könne (vgl. Niederschrift vom 24.02.2016, Seite 5). Da der BF auch in allen Einvernahmen danach nichts mehr über etwaige Probleme in Pakistan erwähnt hat du er auch keine der genannten Anzeigen als Beweismittel in Vorlage gebracht hat, ist davon auszugehen, dass sich auch eine mögliche Folterung des Vaters des BF bzw. eine anhaltende Suche einer terroristischen Gruppierung nicht zugetragen hat.
Bezüglich des Vorbringens, dass er in Österreich von unbekannten Personen aufgesucht und bedroht worden wäre, weil diese gewollt hätten, dass er nach Pakistan abgeschoben werde, gab der BF an, dass sich dieser Vorfall zwar zugetragen habe, er jedoch sonst keine näheren Angaben über diese Personen machen könne und ihm seitens der Polizei auch mitgeteilt worden wäre, dass dieses Verfahren abgeschlossen sei (vgl. Niederschrift vom 24.02.2016, Seite 5). Da dies der einzige Vorfall gewesen ist und dieser schon über acht Jahre zurückliegt, ist jedenfalls nicht mehr von einer aktuellen Gefährdung des BF auszugehen. Ein asylrechtlich relevantes Vorbringen hat darin auch nicht erkannt werden können, weil der BF keine Angaben über diese Personen hat machen können und selbst polizeiliche Ermittlungen nichts in eine derartige Richtung ergeben hätten.
Da der BF auch in der mündlichen Verhandlung keine anderen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hat und er sich abermals darauf berief, den Folgeantrag aufgrund der Schwangerschaft seiner Frau gestellt zu haben und für ihn seine Tochter wichtig sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 5), verstärkt dies die Ansicht der belangten Behörde, die im bekämpften Bescheid anführte, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen weder fundiert noch substantiiert gewesen wären und auch keine Änderungen zu seinem Fluchtgrund eingetreten wären. Er habe lediglich über die Situation der in Österreich lebenden Tochter gesprochen und nicht nachvollziehbare Angaben zu einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien gemacht. Es sei daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich gewesen, der die Erteilung von internationalem Schutz rechtfertigen würde. Auch finden sich in der Beschwerde keine Anhaltspunkte, warum dem BF Asyl zu gewähren sei. Dass eine Rückkehr des BF nicht zumutbar sei, weil die staatlichen Behörden korrupt wären und keinen Schutz gewähren könnten, konnte nicht gefolgt werden. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Rechtschutzstandard in Pakistan nicht auf derselben Stufe wie in Europa anzusiedeln ist, so ist laut Länderberichten nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden generell schutzunwillig sind.
Aufgrund der Oberflächlichkeiten, Widersprüche und Unplausibilitäten im gesamten Verfahren vermittelte der BF den Eindruck, dass er keiner Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland ausgesetzt ist. Vielmehr vermittelte er den Eindruck, sein Vorbringen je nach Lage zu einem für ihn günstigeren Vorteil abzuändern. Es ist davon auszugehen, dass der BF seine Furcht vor Verfolgung, die letztendlich ausreisekausal gewesen ist, lediglich oberflächlich, vage und widersprüchlich dargelegt hat und er sein Fluchtvorbringen bei seinem Folgeantrag in eine für ihn am günstigsten erscheinende Variante abänderte. Dadurch macht der BF deutlich, dass er sich nur einem gedanklichen Konstrukt bediente, mit dem der BF lediglich erreichen wollte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Außerdem gab der BF zu erkennen, dass gegen ihn keine aktuelle und landesweite Verfolgungsgefahr vorliegt und eine diesbezügliche Befürchtung rein subjektiver Natur ist, die bloß auf vagen Mutmaßungen basiert. Der BF vermittelt daher den Eindruck, dass dieser nur aus asylfremden Gründen sein Heimatland verlassen hat. Dies würden die unplausiblen, widersprüchlichen, vagen und oberflächlichen Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund, die dessen Unglaubwürdigkeit indizieren würden, belegen.
Dass generell aus dem Vorbringen des BF eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für diesen abgeleitet werden könnte, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Abgesehen von seinen sehr oberflächlichen und vagen Angaben über eine mögliche Verfolgung, hat der BF keinerlei ihn persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen glaubhaft vorgebracht.
Das Vorbringen des BF ist dahingehend zu beurteilen, dass dieser die wahren Gründe der Ausreise verschleiern wollte. Diese sind wohl ausschließlich wirtschaftlicher Natur gewesen. In Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF, ist wohl davon auszugehen, dass der BF die Ausreise des BF aus asylfremden Motiven organisiert hat. Hierbei darf ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF aufgrund seiner Fluchtroute nicht den Anschein erwecken konnte, dass er aus Angst vor Verfolgung sein Heimatland verlassen hat.
Es ist daher offensichtlich, dass es dem BF bei seiner Migration nach Österreich nicht um den Erhalt von Schutz vor Verfolgung gegangen ist, sondern er hierbei gezeigt hat, dass es für ihn wichtig war, ein Zielland zu erreichen, das er persönlich und unabhängig von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für gut erachtet. Zu bedenken ist hier ebenfalls noch, dass der BF mit der Durchreise durch zahlreiche sichere Staaten Europas ohne Stellung eines Asylantrages einmal mehr verdeutlicht hat, dass es ihm bei der Suche nach einem Land für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht primär um die Schutzunterstellung gegangen ist. Der BF hat sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven und von wohl langer Hand geplant verlassen. Der BF legt durch dieses Verhalten nicht nur an den Tag, dass der Schutz vor Verfolgung in seinem Herkunftsland nicht sein primäres Ziel gewesen ist, zumal er sich bewusst ein wirtschaftlich wohlhabendes Land zur Stellung seines Asylantrages ausgesucht hat, sondern macht auch deutlich, dass er seine Fluchtgeschichte sehr oberflächlich, emotionslos und vage sowie ohne eine plausible Verfolgungshandlung gegen seine Person darlegte.
Der BF konnte sein oberflächlich gehaltenes Vorbringen nicht mit Details untermauern, wobei festzuhalten ist, dass dies bei einem tatsächlich vorliegenden Fluchtgrund nicht nachvollziehbar ist, zumal fluchtauslösende Vorfälle, sollten sich diese tatsächlich zugetragen haben, sehr einprägsam gewesen wären und ein Asylwerber diese mit Details darlegen könnte und sich dieser nicht auf bloße Vermutungen und Schutzbehauptungen stützen würde.
Dass sich der BF bei diesem sehr oberflächlichen gehaltenen Vorbringen auch noch in den elementaren Punkten widerspricht, spricht ebenfalls nicht für das Vorliegen dieses fluchtauslösenden Vorfalls und gegen dessen persönliche Glaubwürdigkeit. Dass der BF aus asylfremden, wirtschaftlichen Motiven sein Land verlassen hat, ist ebenfalls seinem Aussageverhalten vor dem BVwG zu entnehmen. Der vom BF gewonnene persönliche Eindruck spricht dafür, dass er einerseits sehr anpassungsfähig ist, andererseits er die Ausreise des BF nach Europa von langer Hand geplant hatte und er ohne asylrechtlich relevanten Fluchtgrund aus Pakistan ausgereist ist.
Der vom BF gewonnene Eindruck lässt nur den Rückschluss zu, dass sich der BF im Laufe des Verfahrens einer völlig konstruierten Fluchtgeschichte bediente, die eine Verfolgungsgefahr aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung durch eine regierungsfeindliche Gruppierung, gegen die kein ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung stehen würde, beinhalten sollte. Sohin konnte der BF einen asylrechtlichen relevanten Verfolgungsgrund nicht glaubhaft machen.
Aus dem von ihm als fluchtkausal geschilderten Sachverhalt lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der BF als konkrete Person individuell ins Visier einer Person oder Gruppierung von Privatpersonen seines Heimatstaates geraten ist und er, im Falle einer Rückkehr, in seinem Heimatstaat einem konkreten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.
Da dem Vorbringen über eine mögliche Verfolgung über Privatpersonen oder eine private Gruppierung in Pakistan absolut keine Glaubwürdigkeit zu entnehmen ist, vermittelt der vom BF gewonnene Eindruck eher, dass seine Ausreise schon von langer Hand geplant habe und der BF sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Insgesamt fehlt es dem gegenständlichen Vorbringen bezüglich der Drohungen an jedweder Stringenz und Plausibilität. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF nur einer konstruierten Geschichte bedient. Aufgrund seines Vorbringens ist es dem BF nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Da das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig zu beurteilen gewesen ist, ist im Zuge dessen ist auch zu erwähnen, dass beim BF daher auch keine Verfolgung aufgrund von einer möglichen Unterstellung, dass er als Ungläubiger betrachtet worden sei, was eine Verfolgung aus religiösen Gründen nach sich ziehen würde, vorliegt.
2.2. 3Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage:
Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen im Beschwerdeverfahren, dass er wegen der fehlenden Sicherheit nicht nach Pakistan zurückkehren könne, ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen.
2.2. 4Zusammenfassung zum Fluchtvorbringen des BF:
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkrete gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen.
Aufgrund seines Vorbringens ist es dem BF nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Insgesamt betrachtet liegt kein Vorbringen des BF zu einer konkreten Bedrohungssituation vor. Die angeführte Bedrohung hat auch nur oberflächlich, widersprüchlich und vage dargestellt werden können, weshalb dieses Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden konnte.
Dem Fluchtvorbringen fehlt es an jedweder Stringenz und Plausibilität. Auch das BVwG konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen, dass der BF über etwas Erlebtes referiert. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bedient, die die Mindestanforderungen eines glaubhaften Fluchtvorbringens nicht erfüllt.
Das vage, nicht näher substantiierte und in seiner Gesamtheit nicht kohärente Vorbringen reicht nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr nach Pakistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.
2. 3Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des BF:
Das unsubstantiierte, widersprüchliche, und unplausible Vorbringen führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern indiziert – wie im vorliegenden Fall – auch die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des BF. Unter Berücksichtigung des unsubstantiierten, widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens hinterließ der BF einen persönlich völlig unglaubwürdigen Eindruck.
Ferner ist bei Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu beachten. In diesem Zusammenhang war der BF nicht in der Lage, Angaben über eine konkrete Verfolgung in seinem Heimatland zu machen. Ebenso gilt es zu bedenken, dass der BF einen Folgeantrag ausschließlich stellte, damit er eine mögliche Abschiebung verhindern hat können, um bei seiner schwangeren Lebensgefährtin bzw. in weiterer Folge bei seiner Tochter bleiben zu können. Dies indiziert ebenfalls, dass er sich einer unwahren und konstruierten Fluchtgeschichte bediente.
Der BF konnte die oberflächlich gehaltenen Angaben im Verfahren vor dem BFA, auch nicht durch ein detailliertes Vorbringen über die angeblich zugetragenen Ereignisse untermauern. Aufgrund von Widersprüchen und Unplausibilitäten konnte er eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen. Er konnte lediglich oberflächliche und vage Angaben über die Verfolgungsgefahr machen, wobei er diese lediglich mit subjektiven Befürchtungen begründete und diese wiederum sehr emotionslos schilderte. Auf explizite Nachfrage gab der BF entweder nur unplausible oder widersprüchliche Antworten zu einer nicht aktuellen Verfolgungsgefahr. Ebenso machte er vermehrt allgemeingültige Angaben und allgemeine Befürchtungen über die Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen bzw. eine private wohl regierungsfeindliche Gruppierung, die ihn noch verfolgen würde. Des Weiteren führte der BF Im Laufe des gesamten Verfahrens keine glaubwürdigen, persönlichen Bedrohungshandlungen an. Auch die ansonsten unplausiblen und widersprüchlichen Angaben zu einem ohnehin sehr vagen und detailarmen Vorbringen abseits einer einstudierten Rahmengeschichte verstärkten beim erkennenden Richter die Ansicht, dass sich der BF in seinem Asylverfahren eines gedanklichen Konstruktes bedient. Damit versucht der BF, aller Wahrscheinlichkeit nach, den wahren Grund der Ausreise, der wohl ein wirtschaftlicher war, zu verschleiern.
Aus diesen Gründen war der BF als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.
2. 4Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF
Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente aufgrund des in wesentlichen Punkten inkonsistenten, widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens insgesamt zu der Überzeugung, dass die vom BF zur Begründung seines Antrages behauptete vergangene und aktuelle Verfolgungsgefährdung in Bezug auf seine Person in Pakistan nicht glaubhaft ist. Er hat somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein wird.
Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom April 2022. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind nach wie vor ausreichend aktuell. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter in der Verhandlung ausgefolgt mit der Möglichkeit, zu diesen eine schriftliche Stellung abzugeben, wovon der Beschwerdeführer zwar Gebrauch gemacht hat, jedoch diesen nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Soweit in der Beschwerde das Rückkehrhindernis aufgrund der Verfolgung durch eine terroristische Gruppierung angeführt wurde, so ist dieses als nicht glaubwürdig eingestuft worden, sodass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF nicht an einen anderen Ort in Pakistan ziehen könnte. Darüber hinaus ist anzuführen, dass sich daraus auch nicht einzelne individuelle Umständen der Bedrohungslage des BF ergeben, sodass sich daraus keine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konkret für den BF ergeben würden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt. Andererseits ist die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan ist seit 2009 deutlich rückläufig (AA 14.5.2021; vgl. USDOS 24.6.2020). Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen (USDOS 24.6.2020).
Die 2017 begonnene Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs wurde das ganze Jahr 2020 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Anti-Terror-Kampagne, die darauf abzielt, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, welche gegen aus- und inländische Terroristen in den ehemaligen FATA vorging. Die Polizei dehnte ihre Präsenz in ehemals unregierte Gebiete aus, insbesondere in Belutschistan, wo Militäroperationen zur Normalität geworden waren (USDOS 30.3.2021).
Es besteht zwar weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Lahore, Karachi, Multan und Rawalpindi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen - insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Anschläge richten sich jedoch vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten (AA 14.5.2021).
Der Nationale Aktionsplan (NAP) wurde fast unmittelbar nach dem Anschlag auf die Army Public School (APS) im Dezember 2014 mit der Absicht eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP haben seither unterschiedliche Erfolge erzielt. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen, was sich in einem allmählichen Rückgang der Zahl gewalttätiger Vorfälle im ganzen Land seit dem Start des NAP zeigt. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der NAP bei der Bekämpfung des gewalttätigen und gewaltfreien Extremismus im Land nur geringe Erfolge erzielt hat. Extremistische Literatur ist online und offline in Hülle und Fülle vorhanden und die Verherrlichung von Terroristen und ihren Taten geht weiter. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan wurde bisher nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. GIZ 9.2020).
Im Jahr 2020 verübten verschiedene militante, nationalistische/aufständische und gewalttätige sektiererische Gruppen in ganz Pakistan insgesamt 146 Terroranschläge. 220 Menschen kamen bei diesen Anschlägen ums Leben - ein Rückgang von 38% im Vergleich zu 2019.
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Pakistan aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, wonach die pakistanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen bzw. terroristischen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren. In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Insgesamt sind die Polizeikapazitäten in Pakistan begrenzt, was auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung, unzureichende und veraltete Ausrüstung und konkurrierenden Druck von Vorgesetzten, politischen Akteuren, Sicherheitskräften und der Justiz zurückzuführen ist. Inländische und internationale Beobachter sehen das Militär als eine der fähigsten Organisationen in Pakistan. Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort (AA 29.9.2020).
Bezüglich interkonfessioneller Gewalt darf darauf verwiesen werden, dass laut Berichtslage die schiitische Bevölkerung Pakistans auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt wird und die Mehrheit der Schiiten in Pakistan den Zwölfer-Schiiten angehört. Die Schiiten sind im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große).
Sowohl in den Länderberichten der Staatendokumentation, als auch in sonstigen internationalen und unabhängigen Quellen, die über die Sicherheitslage in Pakistan berichten, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage in der Heimatregion in des BF durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan drastisch verschlechtert hätte. Selbst wenn man zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in dieser an der zu Afghanistan befindlichen Grenzregion ausgeht, zumal die Länderberichte von einem Ansteigen der Anschläge berichten, steht die Möglichkeit einer innerstaatliche Fluchtalternative in eine pakistanische Großstadt immer noch offen.
Dahingehende Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde sowie dem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem.
Die Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einreise (Erstbefragung, Seite 2). Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 31.05.2012 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2012 und dem Folgeantrag vom 06.03.2014 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Er ist somit bereits über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Die Dauer des Aufenthaltes ist sohin nicht mehr als kurz zu bezeichnen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF war ebenfalls nicht erkennbar. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf.
Der BF hat mit seiner Tochter eine Familienangehörige in Österreich. Mit dieser begründet er keinen gemeinsamen Wohnsitz. Seine Tochter, die mittlerweile österreichische Staatsangehörige ist, lebt seit ihrer Geburt bei Pflegeeltern. Er sieht seine Tochter sporadisch, jedoch regelmäßig. Mit der Kindesmutter, einer slowakischen Staatsangehörigen, hat der BF keinen Kontakt mehr. Der BF befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer tschechischen Staatsangehörigen, mit welcher er nach muslimischen Ritus verheiratet ist. Diese arbeitet unter der Woche in einem Supermarkt in Tschechien und besucht den BF am Wochenende. Auch wenn die Lebensgefährtin in Österreich über eine Meldeadresse verfügt, hat sie sich hier nicht niedergelassen und ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien. Es finden sich daher keine besonderen Merkmale für ein Familienleben nach Art. 8 EMRK vor. Auch nicht zu seiner Tochter, denn selbst, wenn man auf das auf das Wohl des minderjährigen Kindes Rücksicht nimmt, ist nicht ersichtlich, dass sporadische Besuche am Spielplatz alleine ein nach Art 8 EMRK begründetes, aufrechtes Familienleben darstellen würden. Österreich lebenden bzw. aufenthaltsberechtigten Personen. Auch sonst sind keine weiteren intensiven Beziehungen zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder dem BF sonst besonders nahestehende Personen hervorgekommen, weshalb die Rückkehrentscheidung allenfalls einen Eingriff in das Privatleben des BF darstellt.
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften ist er kein Mitglied in sonstigen Vereinen. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt, wo der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird. Jedoch gilt es auch hier anzumerken, dass dieses Schreiben ausschließlich aus dem sozialen Umfeld des BF stammt, das ein besonderes Interesse am Verbleib des BF im Bundesgebiet hat und von einer Organisation, zu deren maßgeblichen Tätigkeitsfeld auch die Unterstützung von Asylwerbern zählt.
Der BF spricht, auch wenn er keine Teilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikate vorlegen kann, ausreichend Deutsch. Er ist in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren. Jedoch sind diese Sprachkenntnisse in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer auch nicht außergewöhnlich.
Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine Einstellungszusage und ist ansonsten ausschließlich ein wenig gemeinnützig tätig gewesen.
In diesem Zusammenhang bringt der VwGH in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie eine etwaige Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 22.02.2011/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/016; 29.06.2010, 2010/18/0195, mwN). Dabei kommt es nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Betroffenen ein „Vorwurf“ im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob sie ihm gelungen ist oder nicht (VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242). Eine wirtschaftliche Integration ist dem BF jedenfalls nicht gelungen.
Der BF hält sich bereits seit über zehn Jahren in Österreich auf (Mai 2012). In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6).
Zusammenfassend hat der BF in Österreich Integrationserfolge von eher geringem Ausmaß aufzuweisen. Das erworbene Wissen über die deutsche Sprache ist in Anbetracht der Aufenthaltsdauer zwar nicht außergewöhnlich, jedoch muss man dem BF zu Gute halten, dass der BF ständig bemüht ist, um seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Auch wenn der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, stellt er dadurch seinen Integrationswillen unter Beweis. Dem BF ist die wirtschaftliche Integration im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zwar nicht gelungen, jedoch lebt seine Tochter hier, um die er sich kümmern möchte und die er auch durch eigene Mittel versorgen möchte.
Entsprechend der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH ist bei einer derart langen Aufenthaltsdauer regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Dass der BF seinen bisherigen, mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt überhaupt nicht genutzt hat, um sich sprachlich und beruflich zu integrieren, kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden. So ist mit dem BF ein einfacher Austausch in Deutsch möglich und hat er auch einen Sprachkurs besucht. Auch ist er um eine berufliche Integration bemüht bzw. hat er dargelegt, dass er arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Er ist auch gemeinnützig seit sechs Jahren auf einen Flohmarkt tätig. Auch hat er seine Bereitschaft erklärt, im Falle einer Aufenthaltstitelerteilung einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, um so seinen Unterhalt selbst für sich und seine Tochter zu erwirtschaften. Des Weiteren weist er auch freundschaftliche Kontakte auf, die sein Bemühen um sozial bzw. gesellschaftliche Integration erkennen lassen, wie dies aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF hervorgeht.
Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass eine drohende Verletzung des Familienlebens des BF gegeben ist, weil dieser aufgrund der sporadischen Besuche kein Familienleben mit seiner Tochter führt, so sind das Kindeswohl, die privaten Bindungen und die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die größtenteils nicht auf sein Verschulden zurückzuführen gewesen ist, doch gewichtige Umstände, die gegen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung zu Buche stehen.
2. 6Zur maßgeblichen Situation in Pakistan:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Pakistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zum in das gegenständliche Verfahren eingeflossene Länderinformationsblatt zu Pakistan vom 26.04.2022, das insbesondere auf die geänderte Sicherheits- und Versorgungslage wegen COVID-19 Bezug nimmt, wird seitens des erkennenden Richters festgehalten, dass es sich bei COVID-19 um keine Krankheit handelt, die die Schwelle des Art. 3 EMRK tangieren würde. Außerdem würde sich die sozioökonomische Lage zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht dahingehend entwickelt haben, dass dies zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese lasse derzeit jedenfalls keinen Schluss auf pauschale Gewährung von subsidiärem Schutz zu. Daher unterliegt ist die Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz nach wie vor einer Einzelfallprüfung, die anhand der persönlichen Umstände des jeweiligen BF getroffen wird.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dies hat das erkennende Gericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte, wie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in seiner aktuellen Fassung) verifiziert. Dass sich allgemein und für den gegenständlichen Fall eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann im vorliegenden Fall verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Von einer (weiteren) Aktualisierung der Länderfeststellungen konnte daher abgesehen werden.
Wenn in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, ist darauf zu verweisen, dass eine solche am 29.06.2022 durchgeführt wurde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) […]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.1.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
3.1.3. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF als Angehöriger der Volksgruppe Malik eine Gruppenverfolgung droht. Dass in Pakistan eine generelle und systematische Verfolgung von Angehörigen dieser Volksgruppe stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage in Pakistan sowie dem Umstand, dass der BF diesbezüglich auch keine Verfolgungshandlungen angeführt hat, nicht abgeleitet werden. Der BF hat demnach nicht bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten.
Auch etwaige aktuelle persönliche Gefährdungsmerkmale ergeben sich aus dem Vorbringen des BF nicht. Sein Vorbringen, bei einer Rückkehr individuell bedroht und verfolgt zu sein, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.
3.1.4. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.5). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.
3.2.3. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).
3.2.4. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen Mann, welcher über eine profunde Schulbildung und Arbeitswillen verfügt. Eine Arbeitsunfähigkeit konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden. Es steht dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Zudem stammt der BF einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und der BF könnte daher wohl Unterstützung durch seine Familie erwarten. Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers ergibt sich unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland keine Rückkehrgefährdung des BF im Sinne eines realen Risikos.
Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende, Krankheit und hat der Beschwerdeführer auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde (vgl. dazu auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19). Auch schlechtere wirtschaftliche Aussichten als vor Beginn pandemiebedingter Maßnahmen sind nicht relevant im Sinne von Art 3 EMRK, solange die Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse gegeben ist (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0314).
Da der BF gesund ist und keiner speziellen Risikogruppe angehört, kann vor dem Hintergrund der COVID 19-Pandemie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers weder auf eine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufes, noch auf eine allgemeine oder medizinische unzureichende Versorgungslage geschlossen werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung - können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.2.5. Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.
3.3. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der gegenständliche, nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte, Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn.
Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist und
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern sowie Ehegatten umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 oder vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14).
Eine familiäre Bindung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfSlg 19.752). Auch bloß faktische Lebensgemeinschaften sind vom Familienbegriff des Art. 8 EMRK erfasst (vgl. EGMR 12. 01. 2010, 47486/06, Khan; VfSlg 19.863; VfGH 03.10.2012, U 119/12; VwGH 30.08.2011, 2009/21/0197; 19.04.2012, 2009/18/0465; 24.06. 2019, Ra 2019/20/0101).
Der BF hat mit seiner Tochter eine Familienangehörige in Österreich. Mit dieser begründet er keinen gemeinsamen Wohnsitz. Seine Tochter, die mittlerweile österreichische Staatsangehörige ist, lebt seit ihrer Geburt bei Pflegeeltern. Er sieht seine Tochter sporadisch, jedoch regelmäßig. Mit der Kindesmutter, einer slowakischen Staatsangehörigen, hat der BF keinen Kontakt mehr. Der BF befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer tschechischen Staatsangehörigen, mit welcher er nach muslimischen Ritus verheiratet ist. Diese arbeitet unter der Woche in einem Supermarkt in Tschechien und besucht den BF am Wochenende. Auch wenn die Lebensgefährtin in Österreich über eine Meldeadresse verfügt, hat sie sich hier nicht niedergelassen und ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien. Es finden sich daher keine besonderen Merkmale für ein Familienleben nach Art. 8 EMRK vor. Auch nicht zu seiner Tochter, denn selbst, wenn man auf das auf das Wohl des minderjährigen Kindes Rücksicht nimmt, ist nicht ersichtlich, dass sporadische Besuche am Spielplatz alleine ein nach Art 8 EMRK begründetes, aufrechtes Familienleben darstellen würden. Österreich lebenden bzw. aufenthaltsberechtigten Personen. Auch sonst sind keine weiteren intensiven Beziehungen zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder dem BF sonst besonders nahestehende Personen hervorgekommen, weshalb die Rückkehrentscheidung allenfalls einen Eingriff in das Privatleben des BF darstellt.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. zuletzt VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0037 mwN).
Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und anderen Asylwerbern. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und ist auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften ist er kein Mitglied in sonstigen Vereinen. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt, wo der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird. Jedoch gilt es auch hier anzumerken, dass dieses Schreiben ausschließlich aus dem sozialen Umfeld des BF stammt, das ein besonderes Interesse am Verbleib des BF im Bundesgebiet hat und von einer Organisation, zu deren maßgeblichen Tätigkeitsfeld auch die Unterstützung von Asylwerbern zählt.
Der BF spricht, auch wenn er keine Teilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikate vorlegen kann, ausreichend Deutsch. Er ist in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren. Jedoch sind diese Sprachkenntnisse in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer auch nicht außergewöhnlich.
Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine Einstellungszusage und ist ansonsten ausschließlich ein wenig gemeinnützig tätig gewesen.
In diesem Zusammenhang bringt der VwGH in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie eine etwaige Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 22.02.2011/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/016; 29.06.2010, 2010/18/0195, mwN). Dabei kommt es nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Betroffenen ein „Vorwurf“ im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darauf, ob sie ihm gelungen ist oder nicht (VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242). Eine wirtschaftliche Integration ist dem BF jedenfalls nicht gelungen.
Der BF hält sich bereits seit über zehn Jahren in Österreich auf (Mai 2012). In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6).
Zusammenfassend hat der BF in Österreich Integrationserfolge von eher geringem Ausmaß aufzuweisen. Das erworbene Wissen über die deutsche Sprache ist in Anbetracht der Aufenthaltsdauer zwar nicht außergewöhnlich, jedoch muss man dem BF zu Gute halten, dass der BF ständig bemüht ist, um seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Auch wenn der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, stellt er dadurch seinen Integrationswillen unter Beweis. Dem BF ist die wirtschaftliche Integration im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zwar nicht gelungen, jedoch lebt seine Tochter hier, um die er sich kümmern möchte und die er auch durch eigene Mittel versorgen möchte. VfGH und VwGH haben darüber hinaus wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Auswirkungen einer aufenthaltsbeenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Dem Kindeswohl kommt dabei ein hoher Stellenwert zu (vgl. statt vieler VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456 mwN; VfGH 24.09.2018, E1416/2018; VfGH 26.02. 2019, E3079/2018).
Die lange Verfahrensdauer ist dem BF nicht anzulasten. Auch Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen gegenständlich nicht vor.
Obwohl sich der BF der vorübergehenden Natur seines Aufenthaltes stets bewusst sein musste, muss sein im Entscheidungszeitpunkt über zehn Jahre dauernder Aufenthalt als sehr für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechend angesehen werden, handelt es sich dabei doch um eine sehr lange Zeitspanne, die einen beachtlichen Teil seines bisherigen Lebens als Erwachsener umfasst.
Entsprechend der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH ist bei einer derart langen Aufenthaltsdauer regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Dass der BF seinen bisherigen, mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt überhaupt nicht genutzt hat, um sich sprachlich und beruflich zu integrieren, kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden. So ist mit dem BF ein einfacher Austausch in Deutsch möglich und hat er auch einen Sprachkurs besucht. Auch ist er um eine berufliche Integration bemüht bzw. hat er dargelegt, dass er arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Er ist auch gemeinnützig seit sechs Jahren auf einen Flohmarkt tätig. Auch hat er seine Bereitschaft erklärt, im Falle einer Aufenthaltstitelerteilung einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, um so seinen Unterhalt selbst für sich und seine Tochter zu erwirtschaften. Des Weiteren weist er auch freundschaftliche Kontakte auf, die sein Bemühen um sozial bzw. gesellschaftliche Integration erkennen lassen, wie dies aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF hervorgeht.
Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass eine drohende Verletzung des Familienlebens des BF gegeben ist, weil dieser aufgrund der sporadischen Besuche kein Familienleben mit seiner Tochter führt, so sind das Kindeswohl, die privaten Bindungen und die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die größtenteils nicht auf sein Verschulden zurückzuführen gewesen ist, doch gewichtige Umstände, die gegen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung zu Buche stehen.
Der BF hat sich seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wohlverhalten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Somit ist von einem Überwiegen der Interessen des BF, insbesondere angesichts der bereits langen Verfahrens- und Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie der dargelegten Bemühungen um eine Integration, gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen. Eine Rückkehrentscheidung würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch seine Bindungen zum Herkunftsstaat nichts maßgeblich ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH vom 04.02.2020, Ra 2020/14/0026-5), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten außergewöhnlichen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen. Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Kindeswohls gelangt das BVwG daher zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sich zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweist und daher unzulässig ist.
Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt (hier: das Bundesverwaltungsgericht) gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid (hier: Erkenntnis) abzusprechen.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1),
über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3),
einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder
als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungs-gesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, bei ihm aber keine der Alternativvoraussetzungen für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorliegt, war ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchpunkt IV. (ersatzlose Behebung der Spruchpunkte V. bis VI.:
Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung waren in Erledigung der Beschwerde auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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