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W159 2185370-3•Bundesverwaltungsgericht W159 2185370-3
W159 2185370-3Tribunal administratif fédéral29 nov. 2022
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W159 2185370/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2022, Zl. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2022, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 für die Dauer von 12 Monate erteilt.
II. Die Spruchpunkte II. bis IV. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 9.11.2015 vor dem SPK/PAZ XXXX der Landespolizeidirektion Oberösterreich internationalen Schutz und gab als Fluchtgrund an, er glaube nicht mehr an den Islam. Er wolle die Religion wechseln. Dies sei im Iran verboten und werde bestraft. Er sei Sänger und dürfe diesen Beruf im Iran nicht ausüben.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer am 05.01.2018 vernommen im Wesentlichen an, er habe etwa 2014 eine Frau kennengelernt, die sich in weiterer Folge als Christin entpuppt habe. Über sie und deren Freundin sei er zu einer Hauskirche gelangt, die er insgesamt etwa acht oder zehnmal besucht habe. Bei einem Türkeiaufenthalt mit seiner Mutter habe er von seinem Bruder erfahren, dass Beamte im elterlichen Hause gewesen seien und die Wohnung der Mutter durchsucht hätten, woraufhin der Beschwerdeführer über einen Schlepper von der Türkei aus seine Flucht angetreten habe. Er gehe davon aus, dass sein Name im Zusammenhang mit der Hauskirche verraten worden sei. Er sei Christ und wisse, dass Jesus alles richten werde und den richtigen Weg leite. Er wolle nun dem katholischen Weg folgen. Als er in Österreich angekommen sei, habe er den falschen Zweig des Christentums gewählt, die Adventistische Kirche. Er habe an einen Taufvorbereitungskurs der katholischen Kirche teilgenommen, es sei aber beschlossen worden, dass er auf einen neuen Kurs warten müsse, weil er zu spät dazu gekommen sei.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX vom 19.01.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Asylstatus (Spruchpunkt I.) und des Status als subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen (Spruchpunkte II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von „2“ (gemeint wohl 2 Wochen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zu befürchten habe, im Iran aufgrund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grundes verfolgt zu werden, noch, dass er aufgrund seiner religiösen Gesinnung seitens staatlicher Organe Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder ihm bei Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe oder Behörden drohe. Die Schilderungen der Hauskirchenbesuche im Iran seien oberflächlich, vage und widersprüchlich gewesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2020, GZ XXXX wurde der Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften“ mit dem primären Antrag, dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen, nicht Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt VI. zu lauten hat: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Der zuständige Richter hat das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt.
Am 18.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen (1.) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2021 gemäß § 13 Abs. 3 AsylG zurückgewiesen wurde und des Mangelheilungsantrag abgewiesen wurde. Das Verfahren XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.05.2021, Zl. 1094030303/201279545 bezüglich der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle XXXX einen (2.) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“, gem. § 55 Abs. 1 AsylG, „Aufenthaltsberechtigung plus“. Er gab an, er habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und fügte dem Antrag eine Antragsbegründung, eine Unterstützungserklärung des Vereines „ XXXX “, seine Geburtsurkunde, die beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde, eine Taufbestätigung, seinen Pass, Meldezettel, der Mietvertrag und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bei. Bei Punkt G „Verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Aufenthaltsdauer“ des Antrags gab der Beschwerdeführer an, er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag des Vereins „ XXXX “. In der schriftlichen Erklärung führte er aus, dass er aus arbeitsrechtlichen Gründen keiner legalen Beschäftigung derzeit nachgehen dürfe. Nunmehr bestünde bei Erteilung eines Aufenthaltstitels die reale Möglichkeit einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Er könne sich somit seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren und würde auch für die Sicherheit und Ordnung in Österreich keine Gefahr darstellen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der Beschwerdeführer, er sei gesund. Es war kein Dolmetscher bei der Einvernahme anwesend, jedoch die Vertrauensperson XXXX . Die Behörde stellte fest, dass das Asylverfahren rechtskräftig mit 01.09.2020 mit einer zulässigen Rückkehrentscheidung abgeschlossen worden sei. Der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG sei mit Bescheid gem. § 13 AVG zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Beschwerdeführer am 12.10.2021 zurückgezogen. Nunmehr habe er am 23.11.2021 gegenständlichen 2. Antrag auf ein einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG gestellt.
Der Beschwerdeführer gab befragt an, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil ihm dort die Todesstrafe wegen seiner Konvertierung zum christlichen Glauben drohen würde. Befragt gab er an, er sei nicht wegen seines illegalen Aufenthalts angezeigt worden.
Er erklärte dem Einvernahmeleiter den Ausstellungsprozess seines Reisepasses. Er habe telefonischen Kontakt mit einem Mitarbeiter der iranischen Botschaft in Wien aufgenommen. Er habe ein Onlineformular ausfüllen müssen und sei telefonisch aufgefordert worden, seinen Reisepass persönlich bei der Botschaft abzuholen. Aus Angst habe er auch seine zurzeit anwesende Vertrauensperson mitgenommen. Er habe sofort einen Betrag von 186 Euro überwiesen und innerhalb einer Stunde seinen Reisepass ausgehändigt bekommen. Der Mitarbeiter der Botschaft habe ihn freundlich unterstützt und ihn informiert, dass jeder einen Reisepass bekommen würde, wenn man die nötigen Dokumente habe.
Befragt zu seinen Lebensumständen im Iran erzählte der Beschwerdeführer, er habe die Schule mit Matura abgeschlossen und das Studium wegen seiner Arbeit abgebrochen. Er habe eine eigene Transportfirma mit bis zu 13 Angestellten gehabt. Seine Familie hätte in einem Eigentumshaus gelebt. Er habe das Zimmer im Dachgeschoss bewohnt. Nunmehr habe die Mutter das Haus verkauft und lebe mit der Schwester, die geistig krank sei, in einer Wohnung. Die anderen Geschwister seien verheiratet und hätten eine eigene Familie. Das Leben sei zurzeit sehr schwierig im Iran. Die Inflation würde 160% betragen und die Firmen hätten Schwierigkeiten den Lohn auszubezahlen. Seine Mutter hätte einen Gehirnschlag erlitten. Er habe Schuldgefühle wegen seiner Flucht und der Probleme, die er seiner Familie verursacht habe. Die anwesende Vertrauensperson habe ihm geholfen. Er hätte Albträume und heftige Depressionen gehabt und schwere Medikamente nehmen müssen. Im Iran hätte er eine eigene Firma gehabt, hier sei er von finanzieller Unterstützung abhängig. Er lebe in einer Wohngemeinschaft in Untermiete. Er hätte keine Familienangehörigen in Österreich und sei ledig. Er habe keine Kinder. Er habe viele österreichische Freude und kenne auch Iraner. Seine Vertrauensperson würde er sei 4 Jahren kennen. Er würde mit ihm und seinen Familienangehörigen sowie seinen 4 Kindern eine fast brüderliche Beziehung führen. Er habe noch keine Arbeit, er könne jedoch sofort beim Verein „ XXXX “ zu arbeiten beginnen, bei welchem er auch Mitglied sei.
Die Vertrauensperson gab an, dass „ XXXX “ ein soziokultureller Verein sei, der Behindertenarbeit in den Bereichen Freizeitassistenz, Wohnassistenz sowie Familienentlastungsdienst machen würde. Ein zweites Standbein des Vereins seien kulturelle Veranstaltungen. Zurzeit würde ein inklusives Kaffee in Zusammenarbeit mit der Stadt XXXX entstehen. Der Verein werde von der Stadt XXXX , dem Land XXXX , dem Bund und auch vom Bundeskanzleramt direkt sowie von der Organisation „ XXXX “ unterstützt. Der Beschwerdeführer würde bereit seit 2018 ehrenamtlich im Verein tätig sein. Bei Erhalt eines Aufenthaltstitels könne er bezahlte Arbeit in Höhe von etwa 1.200 € netto bekommen. Da der Beschwerdeführer über einen Führerschein verfügen würde, könne er mit den vereinseigenen Bussen fahren bzw. auch später im Transportwesen Fuß fassen. Der Beschwerdeführer habe immer jegliche Arbeiten zuverlässig, pünktlich und ehrenamtlich erledigt.
Befragt erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Österreich krankenversichert, würde jedoch über keine eigene Geldmittel verfügen. Er sei Mitglied des Vereins „ XXXX “ (Mitgliedsdatei). In seiner Freizeit würde er sich mit dem Erlernen der deutschen Sprache über Videos und Bücher beschäftigen. Er lese die Bibel, schaue Fußball und betreibe auch Sport. Er würde im Verein mitarbeiten und habe sich Wissen über die Pflege von Behinderten angeeignet.
Die Vertrauensperson führte aus, dass der Verein bis zu drei Veranstaltungen in der Woche habe. Der Beschwerdeführer würde aushelfen, wo Not am Mann sei, u.a. bei der Kartenkontrolle, an der Bar oder beim Auf- sowie Abbau.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 23.11.2021 gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchpunkt II. wurde gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen und in Spruchpunkt III. gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Es wurde unter Spruchpunkt IV. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es aus Sicht der Behörde sich keine Gründe dafür ergeben würden, dass die privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu werten wären, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Es sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer über kein Privat- und Familienleben in Österreich verfügen würde.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. angegeben, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Beziehungen habe. Er spreche und verstehe Deutsch auf mittlerem Niveau. Er habe lediglich die Deutschprüfung in Österreich absolviert. Es sei nicht auszuschließen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde. Es würde ihm auch freistehen, den Kontakt zu seinen Anknüpfungspunkten in Österreich brieflich, telefonisch oder auf elektronischen Weg aufrecht zu erhalten.
Die belangte Behörde erklärte, der Beschwerdeführer habe in Österreich nicht die Möglichkeit seinen Aufenthalt nach dem Niederlassungsgesetz zu legalisieren. Der Behörde stünde es gem. Art 8 Abs. 2 EMRK zu, in das Grundrecht auf Privat- sowie Familienleben einzugreifen, um die Ziele in Abs 2 leg cit zu erreichen. Zu Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass mit Abweisung des Aufenthaltstitels gem. § 55 bis 57 die Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre. Im Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamts zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). In Spruchpunkt IV. wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise gem. § 52 und § 55 FPG gewährt.
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas Reichenvater, XXXX , als rechtliche Vertretung, im vollem Umfang Beschwerde. Es wurde u.a. angeführt, dass der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen würde. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, weil ihm dort aufgrund seiner Konversion die Todesstrafe drohen würde. Es würde auch feststehen, dass der Beschwerdeführer seine Religion in Österreich ausüben würde. Der Beschwerdeführer könne mit Erteilung eines Aufenthaltstitels einer geregelten Beschäftigung nachgehen und so für seinen Lebensunterhalt sorgen. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich unbescholten und ein weiterer Verbleib stelle keine Gefahr der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 15.11.2022 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung, RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater und der Zeuge XXXX zum Beweis der guten Integration und des Privatlebens des Beschwerdeführers sowie zu dem engen, familienähnlichen Verhältnis zur Familie XXXX teilnahmen. Weiters konnte der Zeuge die Richtigkeit des aktuellen Arbeitsvorvertrages bestätigen. Ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Außenstelle XXXX war entschuldigt, nicht erschienen.
Die Rechtsvertretung brachte einen Vollzeitarbeitsvorvertrag mit dem Verein „ XXXX “ vor sowie eine Unterstützungserklärung des Vereins „ XXXX “ in Vorlage.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er wolle keine Ergänzungen und Korrekturen anbringen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei Perser und Christ (Baptist). Er würde seine Religion ausüben, er gehe zu den Gottesdiensten und sei aktives Mitglied der Baptistengemeinde in XXXX . Sie würden gemeinsam kochen und essen. So hätten sich viele Freundschaften entwickelt. Er sei schon viele Jahre in dieser Gemeinde aktiv und mit einigen Gemeindemitgliedern befreundet.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei am XXXX , in XXXX geboren worden. Bis zu seiner Ausreise habe er immer in XXXX gelebt. Er sei seit etwa Oktober/November 2015 durchgängig in Österreich.
Befragt zu seiner schulischen oder sonstigen Ausbildung im Iran erzählte der Beschwerdeführer, dass er die Matura im Iran abgeschlossen habe. Er habe danach kurz Klavier an der Universität studiert, aber das Studium bald abgebrochen und gearbeitet. Er sei selbstständig gewesen und habe eine Transportfirma gehabt. Der Fuhrpark hätte aus einigen Motorräder und zwei, drei LKWs zum Transport bestanden. Es seien meisten Briefe und Poststücke transportiert worden. Der Firma sei mit 13 bzw. 14 Angestellten gut gegangen.
Auf die Frage, wer von den Familienmitgliedern noch im Iran leben würde, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater schon gestorben sei. Seine Mutter würde noch leben. Er habe auch zwei Schwestern und einen Bruder, sie alle würden im Iran leben. Er stehe vor allem mit seiner Mutter und ein wenig mit seiner Schwester in Kontakt. Seine Mutter habe den Glaubenswechsel sofort akzeptiert, jedoch sein Bruder habe den Kontakt abgebrochen.
Der Richter erkundigte sich, was der Beschwerdeführer in Österreich machen würde. Er erzählte: „Ich kümmere mich um die Freizeit von Behinderten im Verein „Brücke“, wo ich arbeite. Ich bin dort Freizeitassistent. Ich habe in Österreich den Führerschein gemacht und ich führe sie z.B. zu den Orten, wo sie Termine haben. Wir haben verschiedene Pläne für sie, wir gehen bspw. in den Tierpark, spazieren, wir kochen auch zusammen. Wir gehen auch gärtnern. Ich habe viel von den Betreuern vom Verein „ XXXX “ gelernt und ich weiß jetzt, wie man mit behinderten Leuten umgeht. Ich möchte gerne eine Ausbildung im Pflegebereich machen. Ich hätte das früher nicht gedacht, dass ich mich für so eine Arbeit eigne. Es hat mir gut gefallen, mit den Klienten umzugehen. Wir zeichnen zusammen. Wir haben letzte Woche gemeinsam Kerzen für das Martinsfest angezündet. Weiters bin ich bei den Kulturveranstaltungen des Vereins tätig. Das sind Konzerte, Auftritte von Kabarettisten und Schauspielern, Slam Poetry. Ich arbeite an der Organisation der Veranstaltungen. Ich gehe auch für den Verein einkaufen, etc. Ich habe bei Veranstaltungen auch an der Bar gearbeitet und auch als Kellner.“
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Deutschkurse zu besuchen. Trotzdem habe er ein Deutschdiplom (Integrationsprüfung B1) bestanden. Er beabsichtige auch die B2-Prüfung zu absolvieren, jedoch er müsse noch dafür lernen. Außerdem habe er in Österreich den Führerschein (A und B) gemacht. Seine Mitbewohner, die ehemalige Geschäftsführerin der Brücke, sei an Krebs erkrankt. Er würde sich deshalb um ihren Hund kümmern. Im Iran habe er auch eine Ausbildung als Friseur gemacht und habe im Asylheim zwei Jahre den Männern die Haare geschnitten.Er führe eine Beziehung mit einer Perserin, XXXX , 29 Jahre alt und Kassiererin bei der Firma XXXX . Sie habe Asyl (Konventionspass). Er sei seit 2019 in einer Beziehung mit ihr. Sie hätten sich in der Kirche kennengelernt, würden jedoch nicht zusammenwohnen. Sie würde noch bei ihrer Mutter wohnen, habe sich für eine Gemeindewohnung angemeldet, um mit dem Beschwerdeführer dann zusammenzuziehen. Er habe keine Kinder.
Auf die Frage ob er Mitglied bei irgendwelchen Vereinen sei, erklärte er, er sei beim Verein „ XXXX “ Mitglied und auch bei der Baptistenkirche in XXXX . Bedingt durch die Community habe er auch viele österreichische Freunde. Er würde mit ihnen in seiner Freizeit Sport bzw. Fitness betreiben, im Besonderen spiele er gern Fußball und Tischtennis.
Befragt brachte die rechtliche Vertretung den Mietvertrag des Beschwerdeführers in Vorlage. Er sei bei der ÖGK selbst versichert.
Wenn er in den Iran zurückkehren müsste, würde ihm dort die Todesstrafe drohen, weil er zum Christentum konvertiert sei und seinen christlichen Glauben ausübe.
Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers erkundigte sich, ob der Beschwerdeführer mit dem Zeugen befreundet sei und in seine Familie aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte: „Wir kennen uns seit Jahren und er nennt mich Bruder. Wir stehen uns sehr nahe.“ Er sei in seine Familie aufgenommen worden, aber das müsse der Zeuge gefragt werden. Sie hätte zum Beispiel Weihnachten gemeinsam gefeiert. „Wir haben zusammen der Christbaum geschmückt. Wir kochen zusammen, wir gehen fischen zusammen mit seinen Neffen, usw. Wir gehen Schwammerl suchen im Wald beim Schöckl. Ich lebe seit sieben Jahren unter Österreichern, ohne ihre Hilfe hätte ich das nicht geschafft.“
Zeugeneinvernahme XXXX
Der Zeuge wurde hingehend seiner Rechte, Pflichten und seinen Entschlagungsrechten belehrt. Er gab an, er würde den Beschwerdeführer vom Verein „ XXXX “ kennen. Er sei dort im Vorstand als Schriftführerstellvertreter. Er wurde den Beschwerdeführer seit ungefähr 4 Jahren kennen. Der Beschwerdeführer habe vor allem soziale Kontakte gesucht. Er habe eine behinderte Schwester, weswegen ihm das Thema der Behinderten ein Anliegen gewesen sei.
Auf die Frage, welche Aktivitäten dieser Verein entfalten würde, erzählte der Zeuge: „Wir haben zwei Standbeine. Eines davon ist ein Kulturverein, der bis zu 90 Kulturveranstaltungen im Jahr macht. Mit diesen Kulturveranstaltungen kommen wir auch zu Geldern, die wir im Sozialbereich verwenden können. Das zweite Standbein ist die Betreuung von Behinderten in ihrer Freizeit. Wir führen auch Wohnassistenz und Entlastung von Familien von Behinderten durch.“ Der Zeuge würde bei den Veranstaltungen eine helfende Hand sein. Er würde u.a. mit einem Kleinbus oder einem PKW Klienten transportieren, einkaufen gehen und sich um die Abfallentsorgung kümmern.
Der Beschwerdeführer sei für den Zeugen wie ein Sohn oder ein Bruder. Der Zeuge habe über die Jahre mehr über den Beschwerdeführer erfahren und seine Familie über Videotelefonie kennengelernt habe. „Wir wollten seine Mutter und seine Schwester nach Österreich einladen, aber sie haben keinen Termin bei der österr. Botschaft bekommen.“
Der Beschwerdeführer nehme auch an Familienfesten teil, wie etwa letztes Jahr zu Weihnachten sei er mit seiner Freundin bei ihnen gewesen. Auch heuer wird es so sein.
Der Zeuge sei persönlich nicht bei der Baptistengemeinde tätig.
Der Zeuge bestätigte, dass der vorgelegte Arbeitsvorvertrag in der aktuellen Fassung auch umgesetzt werde.
Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung problemlos ohne Dolmetscher in gutem Deutsch folgen konnte.
Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf.
Die rechtliche Vertretung gab zum Verhandlungsergebnis folgende Stellungnahme ab: „Unter Zugrundelegung der Ausführungen in der schriftlichen Beschwerde, insbesondere zu den Verfahrensergebnissen in der heutigen Verhandlung sowie der im Verfahren vorgelegten Urkunden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine außergewöhnliche soziale Integration aufweist, die es rechtfertigt, auch unter Zugrundelegung des Art. 8 EMRK, ihm den Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, der persischen Ethnie zugehörig und christlichen Glaubens (Baptist). Er hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat die Matura im Iran absolviert und ein Klavier-Studium an der Universität Klavier abgebrochen. Er besaß eine Transportfirma für Briefe und Poststücke, mit etwa 14 Angestellten und einem Fuhrpark aus einigen Motorräder und zwei, drei LKWs.
Der Beschwerdeführer ist Baptist und in seiner christlichen Gemeinde verankert. Dort hat er bereits 2019 seine Freundin, eine iranische Staatsangehörige mit Konventionspass, XXXX , 29 Jahre alt, die Kassiererin bei der Firma XXXX ist, kennengelernt. Die beiden möchten nunmehr in eine Gemeindewohnung, für die sie sich angemeldet hat, zusammenziehen. Der Beschwerdeführer lebt zurzeit in Untermiete und kümmert sich u.a. um den Hund seiner krebskranken Vermieterin.
Im Iran leben seine Mutter und seine Geschwister. Sein Vater ist bereits verstorben. Er steht vor allem mit seiner Mutter und ein wenig mit seiner Schwester in Kontakt. Seine Mutter akzeptiere den Glaubenswechsel, jedoch sein Bruder brach den Kontakt ab.
Dem Beschwerdeführer hatte nicht die Möglichkeit einen Deutschkurs zu besuchen. Er erlernte die Deutsch Sprache in Eigenregie und absolvierte die ÖSD Deutschprüfung auf B1 Level (einschließlich Integrationsprüfung) und ist in Vorbereitung für den B2 Level.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein „ XXXX “ und arbeitet in diversen Bereichen wie etwa bei Veranstaltungen, an der Bar, als Kellner, bei der Müllentsorgung (freiwillig) dort. Er ist Freizeitassistent. Er hat in Österreich den Führerschein gemacht und nützt diesen, um die Klienten des Vereins zu transportieren. Er hat von den Betreuern des Vereins „ XXXX “ viel im Umgang mit behinderten Personen gelernt. Da eine seiner Schwestern behindert ist, berührt dieses Thema den Beschwerdeführer besonders. Er strebt eine Ausbildung im Pflegebereich an.
Der Verein „ XXXX “ in XXXX ist Träger für mobile Dienste und soziokulturelles Zentrum. Mit Hilfe des Kulturvereins und der bis zu 90 Kulturveranstaltungen im Jahr wird der Sozialbereich - Betreuung von Behinderten in ihrer Freizeit - finanziert. ( XXXX ).
Der Beschwerdeführer ist für das Vorstandsmitglied des Vereins, der als Zeuge einvernommen, wie ein Sohn oder ein Bruder. Es ist eine tiefe Freundschaft über die Jahre gewachsen und der Zeuge hat mehr über den Beschwerdeführer und seine Familie erfahren und sie über Videotelefonie kennengelernt. Der Beschwerdeführer ist von der Familie des Zeugen wie „ein Familienmitglied“ aufgenommen worden.
Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundeskreis, auch aus Österreichern und ein Privatleben in Österreich aufgebaut.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX
die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2022, die Einvernahme des Zeugen XXXX und die in Vorlage gebrachten Schriftstücke und Dokumente;
Einsicht in das Strafregister.
Die Identität des Beschwerdeführers ist im Verfahren unbestritten ebenso seine Herkunft.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle XXXX neuerlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“, gem. § 55 Abs. 1 AsylG, „Aufenthaltsberechtigung plus“. Er fügte dem Antrag eine Antragsbegründung, eine Unterstützungserklärung des Vereines „ XXXX “, seine Geburtsurkunde, die beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde, eine Taufbestätigung, sein Pass, Meldezettel, der Mietvertrag, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 sowie einen Arbeitsvorvertrag des Vereins „ XXXX “ bei.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, dass er Baptist und in seiner christlichen Gemeinde verankert ist. Dort hat er bereits 2019 seine Freundin, eine iranische Staatsangehörige mit Konventionspass, XXXX , 29 Jahre alt, Kassiererin bei der Firma XXXX kennengelernt. Die beiden möchten nunmehr in eine Gemeindewohnung, für die sie sich angemeldet haben, zusammenzuziehen. Der Beschwerdeführer lebt zurzeit in Untermiete und kümmert sich u.a. um den Hund seiner krebskranken Vermieterin.
Es ist ebenso glaubhaft, dass seine Mutter und seine Geschwister im Iran leben. Seine Mutter akzeptierte den Glaubenswechsel, weswegen er auch mit ihr im regen Kontakt steht, jedoch brach der Bruder aufgrund der Konversion sofort den Kontakt ab.
Der Beschwerdeführer absolvierte die ÖSD Deutschprüfung auf B1 Level und brachte diverse Dokumente in Vorlage.
Die Erzählung des Beschwerdeführers über seine Mitgliedschaft im Verein „ XXXX “ und seine Mithilfe in diversen Bereichen wie etwa bei Veranstaltungen, an der Bar, als Kellner, bei der Müllentsorgung (freiwillig) wurde durch den Zeugen bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nachvollziehen können, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Führerschein machte und diesen nunmehr nützt, um die Klienten des Vereins zu transportieren. Er hat von den Betreuern des Vereins „ XXXX “ viel im Umgang mit behinderten Personen gelernt. Da eine seiner Schwestern behindert ist, berührt dieses Thema den Beschwerdeführer besonders. Er strebt eine Ausbildung im Pflegebereich an.
Der Verein „ XXXX “ in XXXX ist Träger für mobile Dienste und soziokulturelles Zentrum. Mit Hilfe des Kulturvereins und der bis zu 90 Kulturveranstaltungen im Jahr wird der Sozialbereich - Betreuung von Behinderten in ihrer Freizeit - finanziert. ( XXXX ).
Der Beschwerdeführer ist in der Familie des Zeugen fest verankert und ein „Familienmitglied“ geworden. Diese tiefe Freundschaft ist über die Jahre gewachsen und der Zeuge hat mehr über den Beschwerdeführer und seine Familie erfahren und sie über Videotelefonie kennengelernt, wie der Zeuge glaubhaft ausführte.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Zu A I. u. A II.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005 lautet: Antragstellung und amtswegiges Verfahren
„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[…].
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hält sich seit Nov. 2015 in Österreich auf, somit seit 7 Jahren; ursprünglich strebte er internationalen Schutz an.
Der Beschwerdeführer hat seit 2019 eine Lebenspartnerin, eine iranische Staatsangehörige mit Konventionspass, die so wie er christlichen Glaubens (Baptisten Gemeinde) und dort aktives Mitglied ist. Das Paar konnte mangels eigener Wohnung noch nicht zusammenziehen. Der Beschwerdeführer lebt in Untermiete. Er kümmert sich um den Hund seiner krebskranken Vermieterin. Seine Lebenspartnerin lebt noch bei ihrer Mutter.
Aufgrund der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass der Beschwerdeführer sich außerordentlich gut in Österreich integriert hat und auch sehr gutes Deutsch spricht. Er hat auch ein Integrationsdiplom im Niveau B1 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist auch bemüht die österreichischen Gesetze zu befolgen. Aufgrund des Strafregisterauszugs ist aktuell von Unbescholtenheit auszugehen. (VwGH 24.7.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage vorgelegt, sodass nach Erhalt des Aufenthaltstitels kurzfristig die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein wird.
Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall nicht schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ist daher nicht zulässig.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005 ist somit in Anbetracht des vorgelegten Zeugnisses über die Integrationsprüfung in Niveau B1 erfüllt.
Es war dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).
In Anbetracht der Erteilung eines Aufenthaltstitels waren die Spruchteile II. –IV. ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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