Bundesverwaltungsgericht W117 2262028-1

W117 2262028-1Tribunal administratif fédéral29 nov. 2022

Regest

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W117 2262028-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W117.2262028.1.00

Spruch

W117 2262028-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 14.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 01.11.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 217041400/223447538, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 01.11.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2022, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung seit 01.11.2022 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 9 FPG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 und Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Dem Beschwerdeführer, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Verwaltungsbehörde wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 14.11.2022 ausgefolgt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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