Bundesverwaltungsgericht L502 2192904-2

L502 2192904-2Tribunal administratif fédéral29 nov. 2022

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Deutschkenntnisse Duldung Eventualantrag gesetzliche Grundlage Gewerbeberechtigung Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Kostenersatz öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sache des Verfahrens Spruchpunktbehebung unzulässiger Antrag Verwaltungsübertretung Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L502 2192904-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L502.2192904.2.00

Spruch

L502 2192904-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2022, FZ. XXXX , zu Recht erkannt und beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt V. ersatzlos behoben.

III. Der Antrag auf Duldung des Beschwerdeführers nach § 46a FPG wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiter wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 06.08.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2020 mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ihm gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses zukommt. Das Erkenntnis erwuchs am 18.01.2021 in Rechtskraft.

4. Eine Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 10.03.2021 abgelehnt.

5. Mit Mail an das BFA vom 25.05.2021 zeigte sein anwaltlicher Vertreter seine Bevollmächtigung an und ersuchte um Bekanntgabe eines Termins zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.

6. Am 14.06.2021 erfolgte die persönliche Antragstellung des BF beim BFA. Dabei brachte er mehrere Bescheinigungsmittel sowie eine schriftliche Stellungnahme seiner Vertretung in Vorlage.

7. Mit Schreiben vom 17.06.2021 stellte das BFA eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz im Hinblick auf § 60 Abs. 3 AsylG. Am selben Tag langte eine entsprechende Antwort der Landespolizeidirektion Tirol ein.

8. Am 17.06.2021 erfolgte eine Mitteilung des BFA an die Grundversorgungsstelle des Landes Tirol über die fehlende Hilfsbedürftigkeit des BF.

9. Mit Schreiben vom 14.12.2021 ersuchte seine Vertretung um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.

10. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 27.12.2021 wurde er zur Beantwortung offener Fragen hinsichtlich des Verbleibs seines Reisepasses und der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin sowie seines Gesundheitszustandes binnen einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Zugleich wurde er auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hingewiesen.

11. Mit Schreiben vom 18.01.2022 ersuchte seine Vertretung um Fristerstreckung bis 28.02.2022, welcher seitens des BFA zugestimmt wurde.

12. Am 31.01.2022 langte eine Stellungnahme seiner Vertretung beim BFA ein. Darin wurde der gestellte Antrag gemäß § 55 AsylG weiterhin aufrecht gehalten und eventualiter ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG beantragt. Unter einem wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.

13. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 28.02.2022 wurde ihm mitgeteilt, dass das Stellen mehrerer Anträge – zu welchen auch „in eventu“ gestellte Anträge zählen würden – zur Zurückweisung seines Antrages nach § 58 Abs. 9 AsylG führen werde und er der Behörde daher binnen einer Frist von zwei Wochen mitteilen solle, ob er einen Antrag nach § 55 oder § 56 AsylG stellen wolle. Vor dem Hintergrund seines Vorbringens mit Schriftsatz vom 31.01.2022 wurde er zudem aufgefordert mitzuteilen, ob er einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen wolle.

14. Mit Eingabe vom 22.03.2022 hielt er seinen bisher gestellten Haupt- und Eventualantrag aufrecht und teilte mit, dass die Stellung eines neuen Antrages auf internationalen Schutz nicht beabsichtigt sei.

15. Einem Ersuchen des BFA vom 05.04.2022 folgend langte noch am selben Tag eine Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu vorliegenden Verwaltungsübertretungen ein.

16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.04.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.06.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Sein Antrag „in eventu“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 31.01.2022 wurde gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt V.).

17. Mit Information des BFA vom 14.04.2022 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

18. Gegen den seiner anwaltlichen Vertretung am 19.04.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.05.2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Zugleich wurden weitere Beweismittel vorgelegt.

19. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 20.05.2022 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.

20. Einer Aufforderung des BVwG vom 21.07.2022 folgend langte am 22.07.2022 eine Urkundenvorlage durch seine Vertretung ein.

21. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islams an. Er ist ledig und kinderlos.

Er wurde in Mosul geboren, wuchs dort auf und lebte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak bei seinen Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus.

Im Irak besuchte er sechs Jahre lang eine Grund- und zwei Jahre lang eine Mittelschule. Anschließend war er als Baggerfahrer, zunächst im Angestelltenverhältnis und später als Selbständiger, erwerbstätig. Er hat mit seiner Tätigkeit zwischen 2007 und April 2015 monatlich etwa USD 1.500,00 verdient.

Seine Eltern und seine Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) leben in einem Flüchtlingslager in Shirkhan im Irak. Er steht mit seiner Mutter und seinem Bruder in Kontakt.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Ende Mai 2015 und 03.06.2015 reiste er illegal mit dem Auto aus dem Irak in die Türkei aus. Von dort setzte er seine schlepperunterstützte Reise fort und reiste unrechtmäßig nach Griechenland in das Gebiet der europäischen Union ein. Danach reiste er über verschiedene Länder, jedenfalls über Ungarn, bis nach Österreich, wo er unrechtmäßig einreiste, am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gegen ihn besteht seit Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG. Er kam seiner Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nach und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Er bezog von 26.06.2015 bis 04.10.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Seit 01.06.2020 hat er das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet und ist als selbständiger Lieferant erwerbstätig. Aus dieser Tätigkeit erzielt er ein regelmäßiges monatliches Einkommen.

Er spricht Kurdisch als Muttersprache und Arabisch. Er verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er hat an einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1.1. teilgenommen. Am 24.02.2021 hat er die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Niveau A2 erfolgreich bestanden.

Er ist im Besitz eines österreichischen Führerscheins.

2017 ging er in Österreich gemeinnützigen Tätigkeiten in einem Flüchtlingsheim nach. Von Dezember 2020 bis März 2021 war er als Laiendolmetscher ehrenamtlich tätig.

In Österreich verfügt er über soziale Kontakte. Im Bundesgebiet leben keine Verwandte. Zu seinen in den Niederlanden wohnhaften Verwandten besteht weder ein Nahe- noch ein Abhängigkeitsverhältnis.

Seit 2018 führt er in Österreich eine Beziehung mit einer türkischen Staatsangehörigen, welche über eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Er lebt mit ihr seit 17.11.2021 in einer gemeinsamen Mietwohnung.

Er litt an einem Non-Hodgkin-Lymphom und wurde deswegen in Österreich mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt. Seit 06.11.2018 befindet es sich in voller Remission. Alle sechs Monate erfolgt eine ärztliche Kontrolle seines Gesundheitszustandes. Zum Entscheidungszeitpunkt ist sein Gesundheitszustand nach wie vor stabil. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist voll erwerbsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er weist in Österreich eine mit 10.10.2020 rechtskräftig gewordene Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 10 KFG (Geldstrafe in Höhe von EUR 25,00) und eine weitere mit 19.11.2019 rechtskräftig gewordene Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO (Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00) auf.

1.3. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf sein hiesiges Privat- und Familienleben oder der sonstigen in seiner Person gelegenen Umstände seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im Vorverfahren aufgezeigt.

1.4. Zur aktuellen Lage im Irak werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des gestellten Antrages sowie der vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im Vorverfahren betreffend internationalen Schutz, durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Strafregister den BF betreffend sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister seine Lebensgefährtin betreffend.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG im Vorverfahren als unstrittig dar.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf das Vorbringen des BF, die von ihm vorgelegten Unterlagen, die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im Verfahren auf internationalen Schutz und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen ebenso auf den rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im Vorverfahren sowie auf den aktuellen Angaben in der Stellungnahme seiner anwaltlichen Vertretung vom 31.01.2022. Darin wurde ausdrücklich angeführt, dass sein Gesundheitszustand derzeit stabil sei und mindestens alle sechs Monate eine Kontrolluntersuchung erfolgen müsse (AS 197). Dass er voll erwerbsfähig ist, war aus seiner selbständigen Tätigkeit als Lieferant abzuleiten.

Dass er in Österreich zwei Verwaltungsübertretungen nach dem KFG und der StVO zu verantworten hat, war einem im Behördenakt einliegendem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu entnehmen (AS 297ff).

2.4. Die Feststellung unter 1.3., dass seit der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 13.01.2021 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, stützt sich auf folgende Erwägungen:

Seine Beziehung mit seiner Freundin wurde bereits im Verfahren auf internationalen Schutz bei der Prüfung eines etwaigen Eingriffs in sein Privatleben zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bestand die Beziehung seit drei Jahren. Im nunmehr anhängigen Verfahren kam neu hinzu, dass die beiden seit 17.11.2021 zusammen in einer Wohnung leben.

Angesichts der relativ kurzen Dauer des Zusammenlebens und des Umstands, dass aus der Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind und die Beziehung bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits drei Jahre lang bestanden hat, war daher keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes in Bezug auf das Privat- und Familienleben festzustellen. Auch unter Berücksichtigung des erst kurzen Zeitraums seit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 13.01.2021 war eine andere Beurteilung im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben nicht geboten.

Auch seine berufliche Integration in Österreich erfuhr keine maßgebliche Veränderung seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung. Seine selbständige Erwerbstätigkeit wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021 berücksichtigt.

Der BF bezieht seit 04.10.2021 keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung mehr. Er war seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zum 01.06.2020 auf eine staatliche Unterstützung im Hinblick auf Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Krankenversicherung angewiesen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG am 13.01.2021 umfasste sein Grundversorgungsbezug nur noch die Form der Unterbringung. Nunmehr entfiel aufgrund seiner bereits damals bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit auch dieser Leistungsbezug. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes war im Wegfall dieser zuletzt lediglich in Form einer Unterbringung bestehenden staatlichen Unterstützung nicht zu erblicken.

Im Hinblick auf seine Deutschkenntnisse war ebenso von keiner maßgeblichen Verbesserung im Vergleich zur Entscheidung des BVwG im Vorverfahren auszugehen. Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass er über Deutschkenntnisse verfügt, die ihm die Ausübung seines Berufes im Lieferservice ermöglichen. Im nunmehr anhängigen Verfahren legte er ein Zeugnis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 24.02.2021 vor. Daraus lässt sich keine maßgebliche sprachliche Verbesserung seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung ableiten. Darüber hinaus sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Insofern er bei der persönlichen Antragstellung am 14.06.2021 dem BFA ein mit Dezember 2017 datiertes Bestätigungsschreiben über eine gemeinnützige Tätigkeit in einem Flüchtlingsquartier vorlegte (AS 101), war ebenso festzuhalten, dass diese Tätigkeit bereits Eingang in die damalige Entscheidung des BVwG vom 13.01.2021 fand. Auch mit der vorgelegten Bestätigung über eine freiwillige Tätigkeit als Laiendolmetscher im Zeitraum Dezember 2020 bis März 2021 (AS 103) zeigte er keine maßgebliche Änderung der Umstände auf, die eine neuerliche Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK erfordern würde.

Im behördlichen Verfahren hat er darüber hinaus mehrere Unterstützungsschreiben (AS 105 undatiert; AS 107 und AS 109 jeweils datiert mit 01.05.2021; AS 111 datiert mit 02.05.2021; AS 112 undatiert) in Vorlage gebracht, die eine gesellschaftliche Integration attestierten. Aus diesen Schreiben sind jedoch keine neuen maßgeblichen Änderungen in Bezug auf sein Privatleben in Österreich hervorgekommen. Bereits im Vorverfahren wurden sich schon aus der damaligen knapp fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich ergebende soziale Bindungen im Bundesgebiet bei der Interessensabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Wenngleich von einer weiteren sozialen Vernetzung im Bundesgebiet auszugehen war, machten die vorgelegten Unterstützungsschreiben auch keine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich.

Anderweitige maßgebliche Sachverhaltsänderungen, die eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK erfordern würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwischen der zuletzt ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind nur 15 Monate vergangen. Sein Aufenthalt hat sich daher nicht maßgeblich verlängert. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein „relativ geringer zeitlicher Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN).

Zur Aufenthaltsdauer ist noch anzumerken, dass sich der BF auch nicht mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Er hält sich seit Juni 2015 in Österreich auf und ist sohin mit einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren immer noch deutlich von einer zehnjährigen Aufenthaltsdauer entfernt, sodass er sich auch nicht auf die Judikatur des VwGH berufen kann, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist.

Insofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, dass der BF strafgerichtlich unbescholten sei und er lediglich Verwaltungsübertretungen nach dem KFG und der StVO zu verantworten habe (AS 419), war anzumerken, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bloß aufgrund der weiterhin gegebenen strafgerichtlichen Unbescholtenheit war daher nicht zu erkennen.

Insgesamt kamen im gg. Verfahren seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 13.01.2021 sohin keine aufenthaltsverfestigenden Elemente hervor, welche eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlage erkennen lassen.

2.5. Von einer weiteren persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer neuerlichen Anhörung des BF gewinnen hätte können. Zudem wurden Tatsachenfeststellungen, die dem Antragsvorbringen des BF entsprachen, getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. § 55 AsylG idgF lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 AsylG lautet auszugsweise:

(1) […]

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) […]

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a) […]

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) – (12) […]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) […]

1.2. Eingangs war im Hinblick auf den in der Beschwerde gestellten Antrag, das BVwG möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben werde, festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Zurückweisung ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurück. Prüfungsgegenstand war daher nur, ob die Zurückweisung durch das BFA zu Recht erfolgt ist.

1.3.1. In Abschnitt E) zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr und die Verlängerung seines Inlandsaufenthaltes habe angesichts des unrechtmäßigen Weiterverbleibes im Bundesgebiet keine entscheidungsrelevante Bedeutung. Auch wenn er zwischenzeitlich Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 nachweisen habe können und seit knapp fünf Monaten mit seiner Freundin, mit der er vorher bereits seit fast vier Jahren eine Beziehung geführt habe, zusammenlebe, haben sich damit die Umstände seiner Lebensführung nicht maßgeblich geändert und wesentliche Sachverhaltsänderungen, bezogen auf sein Privat- und Familienleben, die eine neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätten, haben nicht erkannt werden können. Die Umstände seiner Lebensführung haben sich insofern nicht verändert, da er weiterhin in einer Beziehung zu seiner Freundin stehe, als selbständiger Lieferant arbeite und soziale Kontakte pflege. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre.

Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Asylverfahrens maßgeblich geändert habe, zumal er die Integrationsprüfung A2 bestanden habe, am 17.11.2021 mit seiner Partnerin in eine gemeinsame Wohnung gezogen und aus der Grundversorgung ausgeschieden sei.

1.3.2. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mit Hinweis auf die E vom 03.10.2013 ZI. 2012/22/0068).

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, mit Hinweis auf die E vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Verwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520, mwN).

1.3.3. Im Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde vom 12.04.2022 lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Das Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021, mit welchem unter anderem die Beschwerde gegen die vom BFA am 19.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, wurde durch Zustellung an den BF ordnungsgemäß erlassen und erwuchs am 18.01.2021 in Rechtskraft.

Es liegt daher unstrittig eine in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung gegen den BF vor, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

1.3.4. Wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte der BF im gegenständlichen Verfahrensgang mit den nunmehr „neu“ vorgebrachten Umständen sein hiesiges Privat- und Familienleben betreffend keine maßgebliche Änderung zum schon im Verfahren auf internationalen Schutz in diesem Zusammenhang festgestellten Sachverhalt aufzeigen.

Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK von vornherein ausgeschlossen.

In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.06.2021 zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.

1.3.5. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf der Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).

Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.

2.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegt.

2.2. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, Rz 15). Die damalige Rückkehrentscheidung war auch nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des § 59 Abs. 5 FPG keine Anwendung auf den gg. Fall findet.

2.3. § 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2.4. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

2.5. Im vorliegenden Fall wurde zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021 rechtskräftig entschieden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG seine Entscheidung – auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung – an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 04.08.2021, Ra 2021/20/0247, mwN).

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Zwar fallen nach der oben zitierten Rechtsprechung auch „de facto Beziehungen“ in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK hinein, jedoch war angesichts der erst kurzen Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens mit seiner Freundin und der bisher kinderlos gebliebenen Beziehung von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen, auch wenn nicht übersehen wird, dass die Beziehung bereits seit 2018 besteht. Seine Beziehung ist bei der Prüfung eines etwaigen Eingriffs in sein Privatleben jedenfalls zu berücksichtigen. In Ermangelung familiärer Anknüpfungspunkte des BF in Österreich war lediglich sein bislang entstandenes Privatleben hierorts zu beachten.

Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 06.07.2021, Ra 2021/19/0200).

Der BF hält sich seit seiner Einreise im Juni 2015, sohin seit über sieben Jahren, durchgängig in Österreich auf. Ihm kam vom 26.06.2015 bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Seither ist er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gerade angesichts der bereits erfolgten Ablehnung seines Antrages im vorherigen Verfahrensgang konnte er nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Außerdem kann sich auch das beharrliche Verweilen innerhalb des EU-Raumes nach negativer Entscheidung über den ersten Antrag hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht zu seinen Gunsten auswirken.

Im gegenständlichen Verfahren waren im Übrigen keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die dem BFA oder dem BVwG zur Last zu legen wären.

Wie bereits im Vorverfahren waren zu seinen Gunsten seine selbständige Erwerbstätigkeit, seine sozialen Kontakte und seine Beziehung mit seiner Freundin bei der Beurteilung seines Privatlebens zu beachten. Eine maßgebliche Sachverhaltsveränderung zur vorangegangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung war in diesen Bereichen nicht zu erkennen.

Auch seine deutschen Sprachkenntnisse erfuhren gegenüber der Entscheidung im vorherigen Verfahrensgang keine maßgebliche Verbesserung. Er hat seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung lediglich eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Es waren auch keine maßgeblich weitergehenden gemeinnützigen Tätigkeiten seit der zuletzt ergangenen Entscheidung des BVwG zu erkennen.

Er verbrachte demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er kam erst mit 23 Jahren nach Österreich. Seine prägenden Jugendjahre hat er in seinem Herkunftsland verbracht und wurde dort sozialisiert. Er besuchte im Irak die Schule und war mehrere Jahre auch selbständig als Baggerfahrer erwerbstätig. Er spricht Arabisch und Kurdisch. Ebenso war festzustellen, dass er im Irak nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Sein Gesundheitszustand ist stabil. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

2.6. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3. Schließlich sind im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in den Irak unzulässig wäre.

In dem rechtskräftigen Vorverfahren wurde eine asylrelevante Verfolgung des BF verneint und ihm wurde auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Auch aktuell liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die seine Abschiebung in den Irak unzulässig erscheinen lassen. Zum Entscheidungszeitpunkt ist sein Gesundheitszustand stabil, er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrungen im Herkunftsland. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Aus den von der Behörde eingeholten Länderberichten zur aktuellen Situation im Irak gehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervor. Der Herkunftsstaat des BF befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

5. Die festgelegte Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

7.1. Der BF hielt in einer am 31.01.2022 beim BFA eingebrachten Stellungnahme im Wege seiner anwaltlichen Vertretung seinen bisherigen Antrag nach § 55 AsylG vollumfänglich aufrecht und stellte für den Fall der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG „in eventu“ einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG.

Mit Verbesserungsauftrag vom 28.02.2022 teilte das BFA ihm mit, dass das Stellen mehrerer Anträge – wonach auch „in eventu“ Anträge zählen würden – zur Zurückweisung seines Antrages nach § 58 Abs. 9 AsylG führe.

In einer daran anschließenden schriftlichen Eingabe vom 22.03.2022 hielt der BF seinen Haupt- und Eventualantrag weiterhin aufrecht und führte dazu aus, dass die begehrte Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ bzw. „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach dem AsylG auf beide Antragsgrundlagen (§ 55 und § 56 AsylG) fußen würde und sohin im Ergebnis kein differenter Aufenthaltszweck vorliege, sodass die Bestimmung des § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG nicht greife.

Mit Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides wurde der am 31.01.2022 gestellte Eventualantrag nach § 56 AsylG schließlich von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass eine überragende Integration im Sinne des § 56 AsylG nicht erkannt werden habe können. Zusätzlich erfülle er mit seinem Einkommen nicht die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG, da sein Einkommen erheblich unter den Richtsätzen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liege, wodurch zu erwarten sei, dass er in seiner Lebensführung auf Sozialhilfeleistungen von Gebietskörperschaften angewiesen wäre.

7.2. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist zur Bestimmung des § 58 Abs. 9 AsylG, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist, zu entnehmen, dass durch den Schlusssatz („Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“) deutlich gestellt werde, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig sei. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz werde zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig sei (vgl. 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen, 49f).

Zur „Wesensgleichheit“ der im 7. Hauptstück des AsylG normierten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 (hier zur Frage, ob die Änderung eines verfahrenseinleitenden Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG in einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zulässig sei oder eine „Wesensänderung“ darstelle) wie folgt fest:„Entgegen der Auffassung in der Amtsrevision bewirkt der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach den genannten Bestimmungen keine ‚Wesensänderung‘ im dargestellten Sinn:

Das ergibt sich zunächst schon aus dem zitierten § 58 Abs. 6 AsylG 2005, der insofern keine Einschränkung enthält. Außerdem sind alle Aufenthaltstitel, deren spezifische Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 normiert sind, ‚Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen‘, die nunmehr (seit 1. Jänner 2014) im 7. Hauptstück des AsylG 2005 zusammengefasst sind. Dabei handelt es sich um den in § 55 AsylG 2005 geregelten ‚Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK‘ (vgl. oben Rz 17), den in § 56 AsylG 2005 behandelten ‚Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen‘ sowie die in § 57 AsylG 2005 umschriebene ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ (vgl. oben Rz 14). Diesbezüglich bestimmt § 54 Abs. 1 AsylG 2005, dass ‚Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen‘ Drittstaatsangehörigen als ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, ‚Aufenthaltsberechtigung‘ oder ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ erteilt werden. Aus dem dort umschriebenen Berechtigungsumfang ergibt sich, dass die (nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilende) ‚Aufenthaltsberechtigung‘ und die (nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilende) ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ dieselben Rechte verleihen, nämlich zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, ist wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erteilen. Damit korrespondiert, dass im Anschluss an eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ bei Vorliegen der in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 3 NAG von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘ auszustellen ist […], der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.

Daraus lässt sich erkennen, dass sich die nach den genannten Bestimmungen zu erteilenden ‚Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen‘ jeweils in ihrem ‚Wesen‘ nicht unterscheiden. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch in dem in Rz 20 schon erwähnten Erkenntnis vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, die Änderung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) - das ist die Vorgängerregelung des § 55 AsylG 2005 - auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) - das ist die Vorgängerregelung des § 56 AsylG 2005 - für zulässig erachtet. Im Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037, hat der Verwaltungsgerichtshof im Punkt 5.3. der Entscheidungsgründe ausgeführt, in einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wäre mit der (dortigen) Mitbeteiligten ‚im Sinn des § 58 Abs. 6 AsylG 2005 zu erörtern gewesen, ob sie einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 stellen wolle‘. Damit brachte er (im Zusammenhang mit seinen Ausführungen in Punkt 5.2.) zum Ausdruck, dass eine entsprechende Antragsänderung zulässig wäre. Schließlich lässt sich auch aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe, ableiten, dass dort unter Bezugnahme auf die Regelung des § 58 Abs. 6 AsylG 2005 von der Zulässigkeit der Änderung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 in einen solchen nach § 57 AsylG 2005 ausgegangen wurde.“ (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, Rz 20ff)

Ausgehend von dieser Judikatur war daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Stellen eines Hauptantrages nach § 55 AsylG und eines Eventualantrages nach § 56 AsylG nicht der Bestimmung des § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG entgegensteht, da sich aus diesen Bestimmungen kein differenter Aufenthaltszweck ergibt.

Darüber hinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf die im Wesentlichen wie § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG inhaltsgleiche Regelung des § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG („Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.“) zum Verhältnis von Hauptantrag zu Eventualantrag auch wie folgt geäußert:

„Unzulässig ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 19 Abs. 2 NAG (neben einem Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben) das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 128) halten dazu fest: ‚Darüber hinaus wird normiert, dass immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll; hier gilt § 13 Abs. 3 AVG uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hierzu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen.‘

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Erst nach rechtskräftiger negativer Erledigung über den Hauptantrag ist über den Eventualantrag zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041).

Aus diesem Verhältnis von Hauptantrag und Eventualantrag lässt sich aus § 19 Abs. 2 NAG nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern, wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag – wie dargelegt – erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein ‚eindeutiger, laufender Antrag‘ im Sinn der zitierten Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich eben nicht um einen ‚gleichzeitig laufenden weiteren Antrag‘, den es zu verhindern gilt.“ (VwGH 13.12.2011, 2010/22/0168)

Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur war somit festzuhalten, dass es sich bei dem vom BF vorgenommenen Stellen zweier Anträge, nämlich eines Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und eines Eventualantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, nicht um ein unzulässiges „gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge“ nach § 58 Abs. 9 letzter Satz AsylG handelt.

Das Stellen eines Eventualantrages ist im Verwaltungsverfahren sohin durchaus zulässig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag), darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 mwN).

Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Der Eventualantrag stellt keine bloße „Ergänzung“ des Hauptantrages oder eine „Antragsänderung“ dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren Antrag) unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist. Das bedeutet aber, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Vielmehr belastet die Erledigung eines Eventualantrags vor dem Eintritt des Eventualfalles diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Der angesprochenen rechtskräftigen Abweisung steht eine rechtskräftige Zurückweisung des Hauptantrages bzw. dessen Zurückziehung gleich (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152 mwN).

Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 27.02.2007, 2005/21/0041).

Gegenständlich hat das BFA im bekämpften Bescheid zugleich auch inhaltlich über den gestellten Eventualantrag entschieden. Nach der oben zitierten Judikatur ist der vom BF gestellte Eventualantrag nach § 56 AsylG jedoch erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln.

Angesichts dessen, dass das BFA bereits im bekämpften Bescheid mit Spruchpunkt V. auch inhaltlich über den Eventualantrag entschieden hat, obwohl über den Hauptantrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, war Spruchpunkt V. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Das BFA wird erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung über den Eventualantrag nach § 56 AsylG zu entscheiden haben.

7.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben war.

8. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (AS 416) lag dem behördlichen Verfahren kein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zugrunde und wurde darüber folglich auch nicht vom BFA abgesprochen.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 mwN). Unzulässigkeit der Berufung liegt auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag. Ein solcher unzulässiger Berufungsantrag wäre zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung anstelle einer Zurückweisung derselben belastet erstere selbst mit Rechtswidrigkeit (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 mwN).

Die in der Beschwerde „in eventu“ beantragte Duldung des BF nach § 46a FPG (AS 422) war, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, somit als unzulässig zurückzuweisen.

9. Ferner wurde in der Beschwerde der Antrag gestellt, den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten. Diesem Antrag mangelt es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage. Über diesen Antrag war daher nicht meritorisch zu entscheiden, sondern war dieser als unzulässig zurückzuweisen.

10. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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