Bundesverwaltungsgericht W250 2262788-1

W250 2262788-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2022

Regest

Ladungsbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zustellbevollmächtigter Zustellmangel

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W250 2262788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W250.2262788.1.00

Spruch

W250 2262788-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENAUER und RA Dr. Margit SWOZIL, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 20.02.2012 und am 16.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.11.2019 wurde dem BF gemäß § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 und § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und am XXXX zum Bundesamt zu kommen. Der BF kam dieser Ladung nach und wurde durch eine Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert.

3. Am 17.12.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2020 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021 abgewiesen.

4. Bereits mit Bescheid vom 18.12.2019 erließ das Bundesamt gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des BF nach Nigeria für zulässig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2022 zurückgewiesen.

5. Nach Erlassung eines neuerlichen Bescheides gemäß § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a FPG legte der BF dem Bundesamt am 15.02.2021 die Vollmacht seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, die sich ausdrücklich auf alle fremdenrechtlichen Verfahren des BF bezieht.

6. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen als Bescheid bezeichnetem Schriftstück des Bundesamtes vom 07.11.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung an einem bestimmten Termin zu einem angegebenen Ort zu kommen sowie relevante Dokumente zur Bescheinigung der Identität und Staatsangehörigkeit mitzubringen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen über ihn verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ausgeschlossen.

Das Bundesamt führte dazu aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen werde.

Dem BF wurde das Schreiben vom 07.11.2022 mit einem Rückscheinbrief „RSa“ am 11.11.2022 zugestellt, eine Zustellung an einen der Rechtsvertreter des BF erfolgte nicht. Der BF setzte seine Rechtsvertreter am Tag der Zustellung vom Erhalt dieses Schreibens in Kenntnis.

7. Am 17.11.2022 erhob der BF durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück vom 07.11.2022. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der BF bereits identifiziert worden sei, sodass es nicht nachvollziehbar sei, warum eine Mitwirkung des BF neuerlich erforderlich sei.

Der BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Bescheid zur Gänze zu beheben.

8. Das Bundesamt legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, der Akt langte am 21.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Die Rechtsvertreter des BF teilten dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2022 mit, dass die dem Bundesamt vorgelegte Vollmacht nach wie vor aufrecht sei, dass der angefochtene Bescheid keinem der Rechtsvertreter des BF zugestellt worden sei und dass der BF seine Rechtsvertreter am 11.11.2022 vom angefochtenen Bescheid in Kenntnis gesetzt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter Punkt I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.2. Der BF hat seine ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Vertretung in allen fremdenrechtlichen Verfahren bevollmächtigt und ihnen eine Zustellvollmacht erteilt. Diese Vollmacht wurde dem Bundesamt am 15.02.2021 vorgelegt.

1.3. Dem BF wurde mit einem als „Bescheid“ betitelten Schreiben vom 07.11.2022 gemäß § 46 Abs. 2a FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung an einem bestimmten Termin zu einem näher bezeichneten Ort als Beteiligter persönlich zu kommen. Dieses Schreiben wurde dem BF mit einem Rückscheinbrief „RSa“ zugestellt. Eine Zustellung an einen der Rechtsvertreter des BF ist nicht erfolgt. Die Rechtsvertreter des BF erhielten am 11.11.2022 lediglich Kenntnis von dem hier verfahrensgegenständlichen Schreiben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte.

2.2. Die Feststellungen zur erteilten Vollmacht ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die dem Bundesamt vorgelegte Vertretungsvollmacht widerrufen worden ist. Das Vorliegen der Vollmacht wurde von den Rechtsvertretern des BF bestätigt.

2.3. Die Feststellungen zu dem mit „Bescheid“ überschriebenen Schriftstück des Bundesamtes vom 07.11.2022 ergeben sich aus diesem. Dass dieses Schreiben mit einem Rückscheinbrief „RSa“ dem BF zugestellt wurde steht auf Grund des vorgelegten diesbezüglichen Rückscheins fest. Eine Zustellung an die Rechtsvertreter des BF ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde und wurde von den Rechtsvertretern des BF mitgeteilt, dass sie lediglich Kenntnis von dem verfahrensgegenständlichen Schreiben erlangt haben.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz – ZustG vorzunehmen.

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ überschriebene § 9 ZustG lautet:

„(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) […]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[…]“

3.1.2. Der BF legte dem Bundesamt am 15.02.2021 die Vollmacht seiner gewillkürten Parteienvertreter vor, die sich auf alle fremdenrechtlichen Verfahren des BF bezieht. Anlass dieser Vollmachtsvorlage war insbesondere die Zustellung eines Bescheides gemäß § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a FPG.

3.1.3. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger zu bezeichnen. In der Zustellverfügung des hier angefochtenen Bescheides vom 07.11.2022 wird jedoch ausschließlich der BF ohne Hinweis auf das bestehende Bevollmächtigungsverhältnis genannt.

Im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen. Durch § 19 Abs. 3 AVG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (vgl. VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014, zur Voraussetzung der Zustellung des Ladungsbescheides zu eigenen Handen als Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages).

Ein Hinweis darauf, dass der angefochtene Bescheid einem der Rechtsvertreter des BF zugestellt worden ist, findet sich im Verwaltungsakt nicht. Die Rechtsvertreter des BF teilten dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass keine Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertreter erfolgt ist, diese hätten lediglich am 11.11.2022 Kenntnis von diesem Bescheid erlangt.

Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG kommt nicht in Betracht, da gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

3.1.4. Der dem BF persönlich zugestellte Bescheid wäre einem seiner Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. Da eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten unterblieben ist, ist der Bescheid vom 07.11.2022 nicht rechtswirksam erlassen worden. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerde des BF zur Folge. Vielmehr reicht seine Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0069).

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, der nicht rechtswirksam erlassen wurde und der somit eine Erledigung darstellt, die kein tauglicher Anfechtungsgrund für eine Beschwerde ist, war diese als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.6. Anzumerken ist darüber hinaus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit einer Ladung gemäß § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a FPG ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Das hier zu beurteilende Schreiben des Bundesamtes enthält jedoch lediglich allgemeine Ausführungen zur Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne auf den konkreten Fall des BF Bezug zu nehmen. Eine Begründung der Notwendigkeit einer Ladung des BF, auf deren Grundlage ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden könnte, enthält das Schreiben nicht, sodass im Falle einer wirksamen Zustellung ein wesentlicher, zur Aufhebung des Bescheides führender, Begründungsmangel vorläge.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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