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W164 2258697-1•Bundesverwaltungsgericht W164 2258697-1
W164 2258697-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2022
aufschiebende Wirkung Einbringlichkeit Feststellungsmangel öffentliche Interessen Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
W164 2258697-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Teilerkenntnis:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 20.07.2022, Zl. VSNR XXXX AMS 960-Wien-Esteplatz, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ihrer in einer Angelegenheit des § 25 AlVG erhobenen Beschwerde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung vom 25.11.2022 zu Recht erkannt:
A)
Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 24.01.2022 sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass die BF gemäß §§ 38 iVm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.11.2021 bis 13.12.2021 verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab. Die BF erhob mit 16.05.2022 einen Vorlageantrag. Das AMS hielt der BF mit Schreiben vom 19.05.2022 vor, dass dieser Vorlageantrag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (§ 15 Abs 1 VwGVG), somit verspätet eingebracht wurde. Mit Bescheid vom 17.06.2022 Zl. WF 2022-0566-9-004723, wies das AMS den genannten Vorlageantrag als verspätet zurück. Das AMS betrachtet dieses Verfahren als rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Spruchpunkt A des nun gegenständlichen Bescheides vom 20.07.2022 verpflichtete das AMS die BF gemäß § 25 Abs 1, letzter Satz, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv € 975,24.
Mit Spruchpunkt B des hier gegenständlichen Bescheides vom 20.07.2022 hat das AMS die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG idgF iVm § 56 Abs 2 und 58 AlVG idgF ausgeschlossen.
Zur Begründung des Spruchpunktes B führte das AMS aus, es liege bereits eine Entscheidung in der „Hauptsache“ vor (gemeint war offenbar die Entscheidung des AMS über die oben dargelegte Vorfrage der Vereitelung gemäß § 10 AlVG). Eine aufschiebende Wirkung würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF – sie ist langzeitarbeitslos - fristgerecht Beschwerde, bestritt den rechtskräftigen Abschluss des oben genannten Verfahrens gemäß § 10 AlVG und beantragte unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte diesbezüglich vor, sie würde Miete, Strom und Heizung für ihre Wohnung nicht rechtzeitig bezahlen können. Ihr würde ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG entstehen (Lebenserhaltungskosten, Mietrückstand, Krankengeldentfall, Arztkosten). Die BF würde in eine die Existenz vernichtende Notlage geraten. Konkretisiert und nachgewiesen hat die BF diese Vorbringen nicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022, WF 2022-0566-9-020339, wies das AMS die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des genannten Bescheides vom 20.07.2022 ab. Gegen diese Entscheidung erhob die BF einen Vorlageantrag und beantragte erneut die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017, klargestellt hat, trägt § 56 Abs 2 AlVG dem Legalitätsprinzip iSd Art 18 Abs. 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt B des Bescheides vom 20.07.2022, Zl. VSNR XXXX AMS 960-Wien-Esteplatz. Im vorliegenden Fall ist daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Einleitend wird festgehalten, dass über die mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2022, ausgesprochene Zahlungsverpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.
Gegenstand der nun getroffenen Entscheidung ist nur die Frage der aufschiebenden Wirkung der gegen Spruchpunkt B des Bescheides des AMS vom 20.07.2022 erhobenen Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH ß1.09.2014, Ra2014/03/0028. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001) (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG).
§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (vgl. VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).
Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12; VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).
Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).
Zum vorliegenden Fall:
Die Beschwerdevorbringen sind isoliert betrachtet nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn die BF hat ihre Vorbringen betreffend ihre persönliche finanzielle Lage weder konkret dargelegt noch belegt (vgl. VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Allerdings führt die amtswegige Überprüfung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid nicht zu Recht ergangen ist:
Im vorliegenden Fall hat das AMS zur Gefährdung der Einbringlichkeit des strittigen Überbezugs für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung keinerlei Feststellungen getroffen. Dazu wäre das AMS aber nach der ständigen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet gewesen.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit des strittigen Überbezugs für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung bildet den zentralen und eigentlichen Grund für die Notwendigkeit eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. Ohne begründete Feststellungen zur Gefährdung der Einbringlichkeit des strittigen Überbezugs für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung kann unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein dringend gebotenes öffentliches Interesse am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheids nicht angenommen werden, dies selbst dann nicht, wenn (wie hier) eine Vereitelung gem. § 10 AlVG die Vorfrage für die Entscheidung nach Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides bildete und Langzeitarbeitslosigkeit gegeben ist.
Da die nun zu treffende Entscheidung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden ist, waren diesbezüglich auch keine ergänzenden Ermittlungen zu veranlassen sondern Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ohne weiteres zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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