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W159 2186915-3•Bundesverwaltungsgericht W159 2186915-3
W159 2186915-3Tribunal administratif fédéral28 nov. 2022
Antragszurückziehung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Kindeswohl Mängelheilung Privat- und Familienleben rechtmäßiger Aufenthalt Rechtswidrigkeit Unbescholtenheit wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung
W159 2186915-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger des Iran gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2022 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und dieser behoben.
II.
Spruchpunkt II. wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 09.02.2016, nachdem er nach einem etwa neunmonatigen Aufenthalt aus Deutschland zurückgeschoben wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er mit einer verheirateten Frau geschlafen habe, vom Ehemann erwischt worden sei und dieser die Polizei gerufen habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zahl: XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er als zusätzlichen Grund seine atheistische Lebenseinstellung nannte. Über diese Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch und verkündete sogleich das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde nicht Folge gegeben wurde. Schon damals wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein anerkennenswertes Niveau in Deutsch erreicht habe.
Mit der Eingabe vom 08.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz. Der Antragsteller erteilte Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER Vollmacht und begründete dieser den Antrag mit der Integration des Beschwerdeführers, dass er die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 beherrsche und nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aufgrund einer vorliegenden Einstellungsbestätigung sofort zu arbeiten beginnen könne und überdies in Österreich ein schützenswertes Familienleben begründet habe. Weiters wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gestellt, zumal der Beschwerdeführer von der iranischen Botschaft ein derartiges Dokument nicht ausgestellt erhalten könne. Auch wurde ein Mitvertrag mit der (damaligen Lebensgefährtin, nunmehr Ehefrau) des Beschwerdeführers sowie eine Nutzungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer, ein Versicherungsdatenauszug sowie freiwillige Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt hinsichtlich der gemeinsamen Tochter XXXX vorgelegt. Nach Aufforderung über die Behörde legte der Beschwerdeführer nicht nur reisepasstaugliche Fotos, sondern auch eine Geburtsurkunde des Sohnes XXXX , wo der Beschwerdeführer als Vater eingetragen ist, samt Erklärung der gemeinsamen Obsorge und Meldezettel des neugeborenen Sohnes sowie Vaterschaftsanerkennung vor. Der Antrag nach § 4 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung wurde ergänzend damit begründet, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens unabdinglich sei. Sein Sohn sei noch keine zwei Jahre und es sei weder ihm noch seiner Verlobten zumutbar, dass er das Land auf unbestimmte Zeit verlasse. Derzeit werde er von seiner Verlobten finanziell erhalten.
Am 26.04.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme zu dem genannten Antrag. Der Beschwerdeführer gab nach Angabe seiner Identität an, dass er über keinen Pass verfüge und auch nichts unternommen habe, um ein Reisedokument zu erhalten. Er könne nicht zurückkehren, weil sich seine Familie hier befinde. Er habe den Aufenthaltstitel wegen seiner Familie bzw. wegen seines Kindes gestellt. Er habe nunmehr auch eine Arbeit gefunden, benötige aber eine Arbeitserlaubnis. Er sei seit fünf Jahren in Österreich und nie straffällig geworden. Sein Kind sei nach der Befragung zu seinem Privat- und Familienleben durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2019 geboren. Er sei mit Frau XXXX verlobt und möchte sie heiraten. Familienangehörige habe er weder in Österreich noch in anderen EU Staaten. Er habe seine Verlobte Anfang 2019 über einen Freund kennengelernt und seien sie seit etwa Ende 2019 zusammen. Er selbst sei ohne Vater aufgewachsen. Das habe ihn dazu bewogen auch die Vaterschaft für den älteren Sohn seiner Verlobten anzuerkennen. Seine Verlobte habe nur mehr ihren Vater, ihre Mutter sei bereits verstorben. Der Kindesvater von XXXX zahle wohl Alimente, die Verlobte habe jedoch die alleinige Obsorge. Sie würden im XXXX in einer Mietwohnung leben. Dort lebe der Beschwerdeführer, seine Verlobte, die beiden Söhne XXXX und XXXX sowie ein iranischer Mitbewohner. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und eine Prüfung auf B1 Niveau erfolgreich absolviert und möchte in Österreich eine Ausbildung zum Schweißer machen. In der Freizeit seien sie viel zu Hause und würden Filme anschauen, auch würden sie Spaziergänge mit ihrem Hund unternehmen. Vor Corona sei er auch ins Fitnessstudio gegangen. Er fühle sich in Österreich integriert. Er habe auch Kontakt zu Österreichern und respektiere die österreichischen Gesetze. Derzeit bekomme er Geld von der XXXX (Grundversorgung) und seine Verlobte sei in Karenz, er könne aber als Schweißer arbeiten und würde aber auch jede andere Arbeit annehmen. Er habe neun Jahre die Schule besucht und im Iran in XXXX gelebt. Seine Familie, seine Mutter und seine vier Geschwister würden im Iran leben. Er habe aber nur mehr zu seiner Schwester Kontakt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wäre sein Leben dort in Gefahr. Außerdem habe er in Österreich eine Familie. Daher würde er nicht freiwillig zurückkehren. Man habe in seinem Asylverfahren nicht berücksichtigt, dass er Atheist sei. Die Verlobte erklärte, dass die ungewisse Situation sehr belastend für den Beschwerdeführer und sie wäre und sie auf eine positive Entscheidung hoffe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 26.01.2022, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asylgesetz iVm § 58 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchteil II. der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst (kursorisch) der bisherige Verfahrensgang dargestellt sowie die oben bereits wiedergegebene Einvernahme angeführt. Festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststehe, er jedoch iranischer Staatsbürger sei und mit einer Österreicherin verlobt. Er habe mit ihr einen Sohn XXXX , geb. XXXX und habe auch die Vaterschaft des zweiten Kindes seiner Verlobten anerkannt und lebe mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Er gehe jedoch keiner Beschäftigung nach und befinde sich in Grundversorgung. Er sei nicht rückkehrwillig und verfüge über keinen Reisepass. Er sei auch nicht bereit, ordnungsgemäß an der Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und habe überdies keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Dieser Missstand liege alleine im Verschulden des Beschwerdeführers und sei er der Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Maße nachgekommen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass bereits im Asylverfahren das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers geprüft worden sei und festgestellt worden sei, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Als einzige Sachverhaltsänderung hinsichtlich des Familienlebens sei seither die Geburt des Sohnes und die Vaterschaftsanerkennung des zweiten Kindes der Verlobten eingetreten. Der Beschwerdeführer habe weder im Rahmen des Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren heimatstaatliche Personaldokumente vorgelegt und auch nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, solche Reisedokumente beizuschaffen. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertige, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung komme. Ein solcher Fall liege gegenständlich nicht vor. Daher sei der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall dem Antrag auf Heilung des Mangels nicht stattzugeben gewesen sei, zumal nicht ersichtlich sei, warum der Beschwerdeführer per se keine Möglichkeit habe, ein heimatstaatliches Reisedokument zu beantragen. Er habe nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auch das Bundesgebiet nicht verlassen und sei unrechtmäßig im Bundesgebiet weiter verblieben und habe auch eigenständig keinen Versuch unternommen, Personenstandsdokumente zu erlangen. Es sei ihm bereits bei der Asylantragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Eine Trennung von seinen Angehörigen wäre vorübergehend durchaus zumutbar. Es sei beim Beschwerdeführer kein Interesse, die gesetzlichen Bestimmungen Österreichs insbesondere jene des Fremdenpolizei- und Einwanderungsgesetze zu respektieren, ersichtlich. Es sei auch möglich Kontakte zu seinen Familienangehörigen durch soziale Medien und elektronische Kommunikation aufrecht zu erhalten und könne der Beschwerdeführer nach Ausreise einen Antrag nach dem NAG mit dem Zweck Familienangehöriger einbringen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, vollinhaltlich fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er der Volksgruppe der Azeri angehöre und Atheist sei, mit dem Islam sei er schon immer „auf Kriegsfuß gestanden“. Er habe Iran Verfolgung erlitten, nachdem er mit einer verheirateten Frau geschlafen habe. Er habe eindeutig atheistische Tattoos. Er sei schon 2015 nach Österreich gekommen, aber dann nach Deutschland weitergereist und nach neun Monaten nach Österreich zurückgeschoben worden. Er sei nachweislich mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, habe das Modul der Integrationsvereinbarung erfüllt und fehle es der angefochtenen Entscheidung an der erforderlichen Begründung. Vor allem die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privat- und Familienleben und keine tiefgreifendere Integration aufweise, sei nicht nachvollziehbar. Eine Trennung von Familienangehörigen sei nach der Judikatur nur die bei Straffälligkeit des Fremden zulässig. Der Beschwerdeführer sei jedoch unbescholten. Die Behörde habe daher auch eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen. Eine Rückkehr in den Iran wäre für den Beschwerdeführer mit Lebensgefahr verbunden und könnte eine Wiedereinreise nach Österreich lange dauern, was bedeuten würde, dass seine Kinder ohne einen Vater aufwachsen würde, was dem Kindeswohl zu wiederlaufe. Außerdem betreue hauptsächlich er das gemeinsame Kind, da die Kindesmutter berufstätig sei. Die Behörde habe auch nicht geprüft, ob die iranische Botschaft seit Beginn der Pandemie für Anliegen wie das seine überhaupt zur Verfügung gestanden sei und hätte auch, wenn er der Behörde einen Reisepass vorgelegt hätte, jederzeit abgeschoben werden können, einer Rückkehr in sein Heimatland wäre aber mit Lebensgefahr verbunden gewesen. Schließlich würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung des beantragten Aufenthaltstitels ausdrücklich beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumt eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.10.2022 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheinens entschuldigen ließ. Mit Eingabe vom 13.10.2022 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass der richtige Name des Beschwerdeführers XXXX sei und er seit 1 ½ Jahren mit Frau XXXX einen gemeinsamen Sohn namens XXXX habe und sie seit 13.07.2022 nunmehr auch verheiratet wären. Die Ehefrau arbeite als Portier und verdiene € 1.600,00 netto. Weiters würden sie Familienbeihilfe beziehen. Da die Frau des Beschwerdeführers arbeite, müsse sich der Beschwerdeführer um den gemeinsamen Sohn sowie den Stiefsohn XXXX , ½ Jahre alt, kümmern und den Haushalt führen. Er sei daher für das Funktionieren der Familie unabdingbar. Es wurde auch eine Bestätigung der Mitversicherung bei der Ehefrau, ein Deutschzertifikat B1 sowie eine Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.05.2022 zu den Rechtssachen C-415/19 und C-532/19 vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Der Gerichtshof stellte darin fest, dass ein Abhängigkeitsverhältnis eines Drittstaatsangehörigen zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger sei, (selbst wenn dieser Unionsbürger nie von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte) ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht rechtfertigen könne, wenn aus der Verbindung zwischen dem Unionsbürger und dem Ehegatten ein Kind mit Unionsbürgerschaft hervorgegangen sei und diese bzw. das minderjährige Kind gezwungen wäre, das Gebiet des Mitgliedstaates zu verlassen. Weiters wurde eine Heiratsurkunde und ein Impfzertifikat vorgelegt.
Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters sowie seiner Ehegattin, die als Zeugin geladen wurde. Der Beschwerdeführer legte eingangs der Verhandlung seinen bis zum 18.02.2027 gültigen iranischen Reisepasses vor, aus dem der richtige Name XXXX hervorgeht. Daraufhin zog der Beschwerdeführervertreter den Antrag auf Mängelheilung zurück. Der Beschwerdeführer hielt jedoch die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder ergänzen, noch korrigieren. Er sei von seiner Volksgruppe her Azeri und habe keine Religion. Im Iran sei er acht Jahre in die Schule gegangen. Eine weitere Ausbildung habe er nicht erhalten. Er habe im Iran als Schweißer gearbeitet und habe er 2013 oder 2014 bereits den Iran verlassen. Seit 2016 befinde er sich in Österreich. Die Zeit zwischen dem Verlassen des Irans und seiner Einreise nach Österreich habe er teilweise in der Türkei, jedoch die meiste Zeit in Deutschland verbracht. Nach seiner Einreise in Österreich habe er sich immer durchgehend in Österreich aufgehalten. Im Iran habe er zwei Brüder und eine Schwester sowie weiters seine Mutter. Ob sein Vater noch lebe, wisse er nicht, er habe keinen Kontakt zu ihm. Seine Eltern seien getrennt. Am meisten Kontakt habe er zu seiner ledigen Schwester.
Seine jetzige Ehefrau habe er durch einen gemeinsamen Freund im Jahre 2019 kennengelernt, seit November 2019 würden sie eine Beziehung führen und leben auch gemeinsam in einer Wohnung. Seit 13.07.2022 seien sie standesamtlich verheiratet. Sie würden in einer privaten Mietwohnung mit ungefähr 80 m² leben. Die Hauptmieterin sei seine Ehefrau. Er habe jedoch einen Rechtsanspruch auf die Wohnung und ergänzte der Rechtsvertreter, dass im Wege des Unterhalts wegen aufrechter Ehe auch ein Anspruch auf diese Wohnung bestehe. In dieser Wohnung würden der Beschwerdeführer, seine Frau, deren zwei Kinder sowie ein Hund leben. Der frühere iranische Mitbewohner sei in der Zwischenzeit ausgezogen. Der Beschwerdeführer sei zu Hause und führe den Haushalt. Um den gemeinsamen Sohn XXXX kümmere er sich am meisten. Er bringe ihn in die Kinderkrippe und hole ihn ab, er koche ihm Essen und kümmere sich auch um das andere Kind seiner Frau. Gefragt, wer XXXX sei, gab er an, dass er das nicht wisse.
Das Verhältnis zu seinem Stiefsohn XXXX sei sehr gut, er lerne alles von ihm und spiele mit ihm. Er würde mit beiden Kindern spazieren gehen und auf den Spielplatz gehen. Die Familie lebe derzeit vom Einkommen seiner Frau, sie sei bei einer Sicherheitsfirma angestellt und arbeite als „Informationsperson“. Dabei verdiene sie ca. 1.500 netto. Er sei bei seiner Frau mitversichert und verfüge über eine aufrechte Krankenversicherung. In Österreich habe er Deutschkurse bis zum Niveau B1 gemacht und auch die B1 Prüfung bestanden. Zur Integrationsprüfung sei er allerdings bisher nicht angetreten. Als er noch in Asylwerberheimen gewohnt habe, habe er auch dort gearbeitet. Er verfüge über eine aufrechte Einstellungszusage eines Lebensmittelgeschäftes, das einem Afghanen gehöre. Diese habe er vor ca. fünf Monaten vorgelegt. Über Vorhalt dieses Dienstvertrages (AS 51), welcher mit 24.02.2021 datiert sei, gab er an, dass dieser nach wie vor aktuell sei und Herr XXXX ihn nach wie vor am XXXX , wo er einen Stand besitze, anstellen würde und er dort in der Kassa arbeiten würde.
Organisch sei er gesund, er sei jedoch etwas depressiv. Gefragt nach Plänen, wenn er in Österreich bleiben dürfe, gab er an, er wolle mit seiner Familie leben und eine Ausbildung als Schweißer machen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Großteil der Fragen auf Deutsch beantwortet hat.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab als Zeugin belehrt folgendes an:
Sie habe den Beschwerdeführer über einen gemeinsamen Freund im März 2019 kennengelernt. Sie wären am Anfang zusammen mit ihrem Hund spazieren gegangen. Seit November 2019 seien sie verlobt und wären zusammengezogen. Sie sei schon einmal verheiratet gewesen. Ihr Sohn XXXX stamme aus der ersten Ehe. Mit dem Beschwerdeführer sei sie seit dem 13.07.2022 verheiratet. Sie habe die Volksschule und die Hauptschule und das BORG in XXXX besucht, aber nicht abgeschlossen. Dann habe sie eine Lehre als Bürokauffrau gemacht und eine Ausbildung als Berufsdetektivassistentin. Sie sei auch diplomierte Sozialbetreuerin und diplomierte Betreuerin für Asylwerber. Sie habe zunächst im elterlichen Betrieb, einem Buchvertrieb mitgearbeitet. Dann sei sie Soldatin beim Bundesheer gewesen und über mehrere Jahre lang Securitymitarbeiterin. Weiters habe sie auch als Kaufhausdetektivin gearbeitet. Zurzeit arbeite sie bei der Firma XXXX als Portierin und Empfangsdame und verdiene zwischen € 1.300 und 1.600 netto monatlich. Den Haushalt führe derzeit der Beschwerdeführer. Sie habe zwei Kinder. Gefragt, wer XXXX sei, gab sie an, dass während der Schwangerschaft der Gynäkologe gesagt habe, dass sie ein Mädchen erwarten würde, dieses hätte XXXX geheißen. Sie hätten erst im Krankenhaus gesehen, dass es ein Bub sei und ihm spontan den Namen XXXX gegeben. Ihr älterer Sohn sei 4 ½ Jahre und derzeit kümmere sich ihr Mann hauptsächlich um die Kinder. Sie würden öfters Ausflüge machen, sofern ihnen das finanziell möglich sei. Sie würden auch ihren Vater im XXXX besuchen. Der ältere Sohn gehe auch reiten. Sie hätte einen XXXX , mit dem ihr Mann auch spazieren gehe. Das Verhältnis zwischen ihrem Mann und ihrem Sohn XXXX würde sie als sehr gut beurteilen. Sie habe von einer Wohnungseigentümerin eine Wohnung im Ausmaß ca. 67 m ² gemietet. Sie würden dort zu viert leben. Sie hätten früher einen Mitbewohner gehabt, dieser sei aber in der Zwischenzeit ausgezogen. Die Hauptmieterin sei sie. Sie hätte auch eine Wohnrechtsvereinbarung mit ihrem Mann. Ihr Mann sei bei ihr mitkrankenversichert. Sie und ihre Kinder würden an keinen organischen oder psychischen Erkrankungen leiden. Ihr Mann habe jedoch zeitweilig Depressionen wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatuses. Ihr gemeinsamer Sohn XXXX sei österreichischer Staatsbürger. Abschießend legte die Zeugin eine Stellungnahme vor, in der weitgehend das bisherige Vorbringen wiederholt wurde und hervorgestrichen wurde, dass ihr Ehemann den Haushalt führe und sich um ihre beiden Kinder kümmere. Ohne ihren Mann müsste sie sich wieder um die Kinder und den Haushalt kümmern und sie würde die Wohnung verlieren, da sie die Miete nicht zahlen könnte. Die Kinder würden schwere Schäden erleiden. Sie sein zusammengewachsen und würden sich gegenseitig unterstützen. Es gäbe nur eine einzige Option, zusammenzubleiben, sie würden sich nicht trennen lassen.
Dem Rechtsvertreter wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme unter Rechtsausführungen eingeräumt. Verlesen wurde weiters der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die früheren Rechtsprechung des EuGH auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar wäre, weil es sich um einen reinen Inlandssachverhalt halte. Seit dem Urteil vom 05.05.2022 C-415/19 und C-532/19 werde nunmehr jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil vermutet und komme dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines österreichischen Kindes ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, sofern die Behörde nicht aufgrund konkreter Umstände wiederlegen könne, dass das Kind von dem Elternteil nicht abhängig sei. Im vorliegenden Fall bedeute das, da der Beschwerdeführer mit dem Sohn XXXX in einem Haushalt wohne, komme ihm bereits ex lege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und sei mangels illegalem Aufenthalt eine Verleihung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und 56 nicht möglich. Somit sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels sowohl zum Aufenthalt, wie zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt.
In Anbetracht dieses Vorbringens fragte das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 11.11.2022 nach, ob diese Stellungnahme als Zurückziehung der Beschwerde zu verstehen sei. Dazu führte der Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 14.11.2022 aus, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Wenn das Bundesverwaltungsgericht zu dem Erkenntnis gelange, dass die Beschwerde nicht aus dem Grund abzuweisen wäre, dass nach der mittlerweile geänderten Rechtsprechung dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zukomme, so sei die Beschwerde in eventu durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das BFA zu erledigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Azeri an und ist konfessionslos (Atheist). Sein richtiger Name ist XXXX . Er wurde am XXXX in XXXX geboren und hat den Iran 2013/2014 verlassen und hielt sich in der Folge zunächst in der Türkei und dann nach der Einreise in Österreich in der Bundesrepublik Deutschland auf, von wo er nach Österreich zurückgeschoben wurde und am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer lebt seit dieser Zeit ununterbrochen in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019 XXXX abgewiesen und die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung und Ausweisung in den Iran bestätigt, wobei auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz erteilt wurde.
Mit Datum 08.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz, mit Eingabe vom 26.03.2021 einen Antrag auf Mängelheilung hinsichtlich der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchteil II. der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z3 iVm § 8 Asylgesetz Durchführungsverordnung abgewiesen. Nach Vorlage eines bis zum 18.02.2027 gültigen iranischen Reisepasses zog der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeverhandlung vom 18.10.2022 den Antrag auf Mängelheilung zurück.
Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom im Niveau B1 (allerdings ohne Integrationsprüfung) erworben und spricht so gut Deutsch, dass eine Verständigung mit ihm in der Beschwerdeverhandlung fast ohne Dolmetscher möglich gewesen ist.
Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten gültigen iranischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , standesamtlich verheiratet, mit der er bereits seit dem Jahr 2019 eine Beziehung führt und seit November 2019 zusammenlebt. Die beiden sind Eltern des am XXXX geborenen Sohnes XXXX , der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer führt derzeit den Haushalt und kümmert sich die meiste Zeit um das gemeinsame Kind sowie den aus einer früheren Ehe seiner Ehefrau stammenden Sohn XXXX , während die Ehefrau als Portierin das Familieneinkommen (ca. 1.300 bis 1.600 netto monatlich) erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer führt daher ein engeres Familienleben mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Die Ehewohnung im Ausmaß von 67 Quadratmetern wurde wohl von der Ehefrau gemietet. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über einen Rechtsanspruch (aus einer Wohnungsvereinbarung und dem Eherecht) auf diese. Weiters ist der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau mitversichert und verfügt über einen (aufschiebend bedingten) Dienstvertrag mit Herrn XXXX , der einen Stand am XXXX betreibt, wo der Beschwerdeführer zu einen Monatslohn von 1.450,-- Euro brutto als Kassier arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat auch keineswegs ein Naheverhältnis zu irgendwelchen radikal-islamistischen oder terroristischen Gruppierungen, vielmehr ist der Beschwerdeführer religionslos. Er ist mit Ausnahme leichter Depressionen wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatus gesund.
In Anbetracht der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides war es nicht erforderlich Länderfeststellungen zu treffen.
Beweis wurde im vorliegenden Verfahren erhoben durch Vorlage eines Mietvertrages (mit der Ehefrau des Beschwerdeführers), einer Nutzungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer, eines Versicherungsdatenauszuges, eines (aufschiebenden bedingten) Dienstvertrages, eines Deutschzertifikates B1, einer Erklärung der gemeinsamen Obsorge, der Geburtsurkunde des Sohnes XXXX , einer Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, einer Bestätigung der österreichischen Gesundheitskasse über Mitversicherung, einer Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX sowie eines iranischen Reisepasses durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, weiters durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 26.04.2021 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.10.2022, im Zuge derer auch die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin unter Wahrheitspflicht befragt wurde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten aktuellen iranischen Reisepasses, hinsichtlich dessen Echtheit keinerlei Bedenken obwalten fest. Aus diesem ergibt sich auch der richtige Name „ XXXX “.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dem Deutschdiplom B1 sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 18.10.2022 weitgehend ohne Dolmetscher befragt werden konnte. Das intensive Familienleben des Beschwerdeführers, nicht nur mit seiner Ehefrau, sondern mit dem gemeinsamen Sohn sowie dem Sohn seiner Ehefrau, ist aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner unter Wahrheitspflicht einvernommenen Ehegattin zu entnehmen; ebenso die „Rollenverteilung“, demnach der Beschwerdeführer derzeit primär um die Kinder kümmert und den Haushalt führt und seine Ehefrau das Familieneinkommen von 1.300 bis 1.600 Euro erwirtschaftet.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der Umstand, dass dieser jedenfalls 3 Jahre rechtmäßig durchgängig aufhältig ist, ergibt sich aus seinem Asylverfahren, wobei weiters festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch über einen aufrechten (aufschiebend bedingten) Dienstvertrag verfügt.
Der Beschwerdeführer verfügt einerseits aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung als auch aufgrund des Eherechtes über einen Rechtsanspruch für eine vergleichbar große österreichische Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers die Hauptmieterin ist. Er hat er durch eine entsprechende Bestätigung der österreichischen Gesundheitskasse eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen und würde der Beschwerdeführer einerseits aufgrund des aus dem Eherecht fließenden Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehegattin als auch aufgrund der kurzfristig zu erlangenden Selbsterhaltungsfähigkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Der Umstand der Verehelichung ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamt XXXX vom 13.07.2022. Aufgrund der Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes XXXX , wo der als Vater angeführt ist und überdies der schriftlichen Vaterschaftsanerkennung, besteht daher an der Vaterschaft kein Zweifel.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer hat keinerlei ärztliche oder psychotherapeutische Befunde, die auf eine Krankheit hindeuten würden, vorgelegt, sondern lediglich vorgebracht, dass er zeitweilig (wegen des unsicheren Aufenthaltsstatus) unter leichten Depressionen leide, was auch von seiner Ehefrau bestätigt wurde, ansonsten ist von der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen.
Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Gemäß Abs. 2 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.
Gemäß Abs. 3 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. Der Drittstaatsangehörige über eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.
Gemäß § 9 Integrationsgesetz, der wiederum auf § 11 Integrationsgesetz verweist, wird die Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung nur, ob diese Zurückweisungen nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z. B. jüngst VwGH vom 29.09.2021, Ra2021/19/0223, VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0155, VwGH vom 07.06.2022, Ra2020/18/0439).
Im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes stellt sich die Sach- und Rechtslage so dar, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG erfüllt (obwohl im vorliegenden Fall wegen des Schwerpunktes des bestehenden intensiven Familienlebens ein Antrag nach § 55 AsylG passender wäre, das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch keineswegs befugt von einem anderen Antrag als dem gestellten auszugehen):
Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2016, somit rund 6 ½ Jahre in Österreich aufhältig und war bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit 23.09.2019 jedenfalls als Asylwerber rechtmäßig aufhältig, das ist jedenfalls mehr als 3 Jahre.
Der Beschwerdeführer hat auch ein Sprachdiplom im Niveau B1 vorgelegt, es fehlt ihm allerdings die Integrationsprüfung. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbare große Familie als ortsüblich angesehen wird, weiters über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung und würde er schon deswegen nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, weil er einerseits einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner berufstätigen Ehefrau hat und andererseits einen (aufschiebend bedingten) Arbeitsvorvertrag und seine bisherige vollständige Selbsterhaltungsfähigkeit nur an den (strengen) ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften gescheitert ist.
Weiters gibt es keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigten würde. Er ist unbescholten und ist nichts hervorgekommen, dass er irgendwelchen extremistischen oder terroristischen Gruppierungen nahestehen würde.
Wenn der Beschwerdeführervertreter damit argumentiert, dass dem Beschwerdeführer schon aufgrund EU-Rechtes ex lege ein Aufenthaltstitel zukommt, so ist dazu auszuführen, dass diese jüngste Judikatur in das österreichische System der Aufenthaltstitel schwer einordnebar ist, aber auch die gegenständliche behebende Entscheidung nicht hindert. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, sich wegen der Erteilung eines Aufenthaltstitels an das BFA oder die NAG-Behörde ( XXXX ) zu wenden, wobei auch ein bloß deklaratives Aufenthaltsrecht nach dem 4. Hauptstück des NAG nicht undenkbar erscheint.
Der angefochtenen Entscheidung ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls schon über ein schützenswertes Privat- und insbesondere Familienleben verfügt hat, zumal er mit einer österreichischen Staatsbürgern verheiratet ist, mit ihr ein Kind hat, das ebenfalls österreichischer Staatsbürger und überdies auch ein enges Familienleben nicht nur mit dem leiblichen Sohn, sondern auch mit dem Stiefsohn des Beschwerdeführers feststellbar ist.
Wenn auch eine Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde nicht verfügt wurde, so ist dem Beschwerdevorbringen insofern zuzustimmen als eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie insbesondere, von seinem im Kleinkindalter befindlichen Sohn dem Kindeswohl widersprechen würde (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VfGH vom 03.10.2019, E 3456/2019-8 und viele andere mehr). Ein Kind hat jedenfalls grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Kontakte über Telefon oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen können (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN); die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich (z.B. auch VfGH vom 03.10.2019, E3247/2019-10) und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088, mwN; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vgl. etwa VfGH 19.6.2015, E 426/2015, mwN)“.
Die Begründung der belangten Behörde, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019 keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten ist, kann jedoch in Anbetracht der Geburt des gemeinsamen Sohnes XXXX am XXXX nicht nachvollzogen werden.
Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (z.B. VwGH vom 17.05.2017, Ra 2017/22/0059), bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55 ff AsylG nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als rechtmäßig ansieht, so spricht diese gesetzliche Bestimmung „insbesondere von erkennungsdienstlichen Daten“, worunter ein gültiges Reisedokument wohl nicht zu verstehen ist und verleitet diese Judikatur zu einem übertriebenen Formalismus.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Entscheidungszeitpunkt die rechtlichen Darlegungen der belangten Behörde in keiner Weise teilt. Erweist sich die Zurückweisungsentscheidung als rechtswidrig und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Berufungsbehörde den Bescheid ersatzlos, das heißt ohne darüberhinausgehende Sachentscheidung zu beheben. Dabei handelt es sich um eine „negative“ Sachentscheidung. (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte daher das Bundesverwaltungsgericht hingegen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.
Zu A2)
Da in Anbetracht der nunmehrigen Vorlage eines gültigen iranischen Reisepasses in der Beschwerdeverhandlung der Antrag auf Mängelheilung zurückgezogen wurde, fehlt es im Entscheidungszeitpunkt an einer Rechtsgrundlage zur Entscheidung über diesen nicht mehr existierenden Antrag und war daher Spruchteil II. ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht sich auf die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen und diese oben zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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