Bundesverwaltungsgericht G310 2259249-1

G310 2259249-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2022

Regest

Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prozessfähigkeit psychische Erkrankung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G310 2259249-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G310.2259249.1.00

Spruch

G310 2259249-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2022, Zl. XXXX , beschlossen:

A)In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .04.2022 aufgrund strafbarer Handlungen im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.04.2022 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots sowie der Schubhaft innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .07.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Gutachterlich wurde seitens des beigezogenen Sachverständigen im Strafurteil zusammengefasst ausgeführt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet. Der Gutachter geht davon aus, dass es sich um eine schizophrene Erkrankung oder aber auch eine chronische Psychose aufgrund von Alkoholismus handelt. Der BF bekommt in der Justizanstalt keine Medikamente und leidet an Größenwahn bzw. an etwas was unter „pseudologia phantastica“ bekannt ist. Das bedeutet, er extemporiere irgendwelche Sachen und erzählt Geschichten. Laut Sachverständigen ist der BF in der Lage den Unrechtsgehalt seiner Handlungen einzusehen. Eine solche Erkrankung führt sehr häufig zu sozialer Desintegration, Obdachlosigkeit, Leben auf der Straße, da gehört eine Begleitkriminalität einfach dazu. Die Voraussetzungen für § 11 StGB würden aus medizinischer Sicht nicht vorliegen und auch der § 287 StGB ist nicht einschlägig. Insgesamt ist jedoch eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen.

Bei der Strafbemessung wirkten sich das Tatsachengeständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer geistigen Erkrankung als mildernd, hingegen die neun einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung als erschwerend aus. Es wurde als erwiesen angenommen, dass der BF zum Zeitpunkt der Tat an einem Defektzustand bei Schizophrenie und einem Zustand nach schädlichem Alkoholgebrauch mit alkoholischer Wesensänderung, sohin einer Geisteskrankheit gelitten hat, er jedoch in der Lage gewesen ist, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Dispositionsfähigkeit ist herabgesetzt gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und neun einschlägigen Vorstrafen begründet. Der BF weise keine Bindungen zum Bundesgebiet auf und sei weder familiär, sozial, sprachlich oder wirtschaftlich integriert. Er sei mittellos, gehe keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach und verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verkürzen, sowie einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren und den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.

Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er mehrere Jahre in Österreich und Deutschland gelebt habe, und problemlos Deutsch spreche. Er bereue seine Straftaten und wolle sein Leben ändern. Er werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen. Das Parteiengehör sei vom BF unbeantwortet geblieben, weil er der Ansicht gewesen sei, dass es nichts bringe, eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde hätte eine persönliche Einvernahme durchführen, die Reue des BF berücksichtigen und ihn zu seinem Leben in Österreich befragen müssen. Weiters habe die belangte Behörde den geringen Wert des Diebgutes und den Versuch nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde stütze die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben.

Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Über Aufforderung durch das BVwG langte am 25.10.2022 das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 02.06.2022, ein. Gutachterlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim BF ein Defektzustand bei Schizophrenie, ein Zustand nach schädlichem Alkoholgebrauch mit alkoholischer Wesensänderung besteht. Neurologisch findet sich ein Zustand nach Alkoholentzugsdelir und epileptischen Anfällen. Die Dispositionsfähigkeit ist herabgemindert.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des Gerichtsakts des BVwG sowie aus dem medizinischen Sachverständigengutachten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen insoweit nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

Die Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheids kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das Gericht die Prozessökonomie fördern, zumal die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat.

Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit ist nach § 9 AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - durchzuführen (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 11 Rz 135).

Gemäß § 11 AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert.

Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als "erlassen" (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).

Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur ist auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen des BFA noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig.

Das BFA hätte Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF im Hinblick auf das ihm bekannte Strafurteil haben müssen, aus dem sich ergibt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, die eine Herabsetzung der Dispositionsfähigkeit bewirkt. Das BFA hat es somit unterlassen sich mit der Prozessfähigkeit auseinanderzusetzten und entsprechende Ermittlungen anzustellen, zumal ihm das im Strafverfahren erstattete Sachverständigengutachten vorlag, wonach der BF an einer schizophrenen Erkrankung leidet und dadurch seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Zwar lässt der Umstand, dass das BFA den BF nicht persönlich angehört hat, sondern das Parteiengehör nur schriftlich ermöglichen wollte, für sich genommen die Annahme einer bloß ansatzweisen Ermittlung durch die Behörde noch nicht zu (siehe VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0171). Aus dem Strafurteil geht jedoch eindeutig hervor, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, welche seitens des medizinischen Sachverständigen als eine schizophrene Erkrankung oder auch als eine chronische Psychose aufgrund von Alkoholismus bezeichnet wurde. Der BF leidet an Größenwahn und extemporiert irgendwelche Sachen bzw. erzählt Geschichten. Insgesamt sei eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen.

Im seitens des BVwG eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachaten von Dr. XXXX vom 02.06.2022 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim BF ein Defektzustand bei Schizophrenie, ein Zustand nach schädlichem Alkoholgebrauch mit alkoholischer Wesensänderung, Zustand nach Alkoholentzugsdelir und epileptischen Anfällen bestehe.

Aufgrund dieser Ausführungen und dem im Beschwerdeverfahren angeforderten Gutachten von Dr. XXXX , wonach beim BF die Dispositionsfähigkeit herabgesetzt sei, bestehen Zweifel darüber, dass sich der BF der Tragweite des gegen ihn geführten Verfahrens bewusst war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Verfahren seinem Krankheitsbild entsprechend irgendwelche Sachen extemporiert und Geschichten erzählt, wobei nicht sicher gesagt werden kann, dass diese den Tatsachen entsprechen. Fraglich ist demnach auch, ob der BF in der Lage war, das ihm eingeräumte Parteiengehör wahrzunehmen, und ob eine wirksame Zustellung des Bescheides sowie eine wirksame Vollmachtserteilung an den bevollmächtigten Rechtsvertreter (BBU GmbH) erfolgen konnte.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zunächst klären müssen, ob der BF im Verfahren vor dem BFA prozessfähig war oder ob die Bestellung eines Erwachsenenvertreters notwendig ist und bejahendenfalls eine persönliche Einvernahme des BF im Beisein des Erwachsenenvertreters durchführen bzw. diesem zumindest die Möglichkeit einräumen, sich im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zum Verfahren zu äußern, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen.

Die deshalb notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Hinblick auf die somit geboten gewesene, von der belangten Behörde jedoch unterlassene Auseinandersetzung mit der Frage der Prozessfähigkeit ist im Ergebnis der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

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