Bundesverwaltungsgericht G310 2258365-1

G310 2258365-1Tribunal administratif fédéral28 nov. 2022

Regest

Aufenthaltsverbot EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Milderungsgründe Privat- und Familienleben Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G310 2258365-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G310.2258365.1.00

Spruch

G310 2258365-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022, Zahl XXXX , zu Recht:

A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat:

„Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."

B)Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .09.2021 im Bundesgebiet festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.09.2021 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen und wurden dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben gerichtet. Eine entsprechende Stellungnahme des BF langte am 22.11.2021 beim BFA ein.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .10.2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet.

Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu, das Aufenthaltsverbot zu verkürzen. Hilfsweise wird auch noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er beabsichtige, in Österreich zu leben und arbeiten. Er habe hier bereits ein soziales Umfeld aufgebaut und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe aus seiner Notlage heraus diese geringfügigen Taten begangen, was er bereue.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Auf das Ersuchen des BVwG vom 28.09.2022, die Daten der in der Beschwerde angeführten Lebensgefährtin des BF bekannt zu geben, erfolgte mit Antwortschreiben vom 28.09.2022 die Mitteilung, dass keine aufrechte Beziehung mehr bestehe.

Feststellungen:

Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig und hat seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn, wo er mit seiner Mutter an derselben Wohnadresse lebt. Er ist ungarischer Staatsangehöriger und spricht ungarisch. Der BF besuchte in Ungarn zunächst acht Jahre lang die Realschule, es folgten zwei Schuljahre am Gymnasium und eine Berufsausbildung zum Maler. Zuletzt war er in Ungarn als Schichtarbeiter beschäftigt.

In Ungarn wurde der BF fünfmal strafgerichtlich verurteilt, unter anderem wegen Vermögens- und Suchtmitteldelikten, und mussten bereits Freiheitsstrafen vollzogen werden. Die letzte Haft verbüßte der BF in Ungarn bis April 2020.

Der BF hatte nie einen Wohnsitz in Österreich und war hier nie erwerbstätig. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung für Österreich ausgestellt. Die Schwester des BF lebt seit 10 Jahren in Österreich. Als der BF im Juni 2021 – aus den Niederlanden kommend - nach Österreich kam, hielt er sich die meiste Zeit (ohne Wohnsitzmeldung) bei seiner Schwester auf, fand aber auch bei der Caritas Unterschlupf und Unterstützung.

Der BF verfügt über keine weiteren Angehörige oder nahe Bezugspersonen im Bundesgebiet. Er ist hier nicht integriert.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .10.2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd gewertet, die einschlägigen Vorstrafen, die teilweise Tatbegehung während offenem Strafverfahrens sowie die Faktenmehrzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit als erschwerend.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen XXXX .06.2021 und XXXX .09.2021 entweder allein oder gemeinsam mit einem weiteren Mittäter an fünf Tagen in diversen Geschäften gewerbsmäßig Gegenstände (Lebensmittel, Kleidungsstücke, Hygieneartikel und auch Werkzeug) an sich genommen hat bzw. wegzunehmen versucht hat, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Derzeit verbüßt der BF die Strafhaft in der Justizanstalt XXXX , wo er von seiner Schwester besucht wird.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG. Einsicht genommen wurde in den Strafakt des Landesgerichts für XXXX .

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF vor dem Landesgericht für XXXX , in seiner Stellungnahme sowie der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF - abgesehen von der Zeit seiner Inhaftierung - nie über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte. Die Schlussfolgerung, dass er in Österreich nie erwerbstätig war, ergibt sich aus einem Auszug seiner Versicherungsdaten.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für XXXX . Die Rechtskraft der Verurteilung wird durch entsprechende Eintragungen im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Die Feststellungen zu seinen Vorverurteilungen erfolgten aufgrund des im Strafakt aufliegenden ECRIS-Auszugs sowie den entsprechenden Ausführungen im Strafurteil.

Das Fehlen einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester konnte der BF nicht darlegen. Immerhin lebt seine Schwester bereits seit 10 Jahren in Österreich, während er selbst erst im Juni 2021 eingereist ist und bereits im September 2021 verhaftet wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte für weitere in Österreich lebende Bezugspersonen des BF oder eine Integration. Aus den Akten und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich vielmehr, dass sich sein familiärer, privater und beruflicher Lebensmittelpunkt stets in Ungarn befand.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden. Das Verhalten des BF muss demnach eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an öffentlicher Ruhe und der Verteidigung der Ordnung, am wirtschaftlichen Wohl des Landes, zum Schutz der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer sowie insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen) berührt.

Die triste finanzielle Lage führten zur Begehung von mehreren Vermögensdelikten, wobei die ersten Tathandlungen bereits im selben Monat seiner Einreise in das Bundesgebiet gesetzt wurden und erst die Festnahme den BF von der Vornahme weiterer Delikte abhalten konnte, weswegen von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Auch die strafrechtliche Verurteilung wegen qualifizierten Vermögensdelikten, die Wirkungslosigkeit der bisherigen Verurteilungen und die nach wie vor andauernde Strafhaft führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/9233).

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier keinen Wohnsitz hat. Abgesehen von seiner Schwester bestehen keine weiteren privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Es konnte kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester festgestellt werden, da sich diese bereits seit 10 Jahren in Österreich aufhält und die Kontaktmöglichkeiten aufgrund der Strafhaft ohnehin eingeschränkt sind. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Die Verbindung zu seiner Schwester kann der BF über Kommunikationsmittel wie Mobiltelefon und Internet sowie durch Treffen außerhalb Österreichs aufrechterhalten. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Die vom BFA mit acht Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch im Vergleich zur verhängten Freiheitsstrafe und dem Wert des Diebesgutes unverhältnismäßig, weswegen die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein seinem Fehlverhalten angemessenes Maß zu reduzieren ist. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.

Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG) wurden in der Beschwerde nicht beanstandet. Sie sind vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform, zumal die sofortige Ausreise des im Bundesgebiet nicht verankerten BF nach der Haftentlassung aufgrund der gewerbsmäßigen Vermögensdelinquenz notwendig ist.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.

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