Bundesverwaltungsgericht W296 1417622-3

W296 1417622-3Tribunal administratif fédéral25 nov. 2022

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Identität kein geänderter Sachverhalt Mitwirkungspflicht Nachweismangel Privat- und Familienleben Reisedokument

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W296 1417622-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W296.1417622.3.00

Spruch

W296 1417622-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 05.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 11.01.2011, Zl.: XXXX , abgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, C13 417.622-1/2011/5E, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 25.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich zu seinem Aufenthalt, der Anforderung eines Heimreisezertifikates sowie der Sicherung seiner Ausreise einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde dabei zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren seit 24.06.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei und gegen ihn eine Ausweisung nach Indien bestehe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er dies wisse und sich im Klaren sei, sich derzeit illegal in Österreich zu befinden. Seine Familie lebe in Indien, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er gehe keiner Beschäftigung nach, besitze kein Geld und beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung. Unterkunft genommen habe er an einer näher genannten Adresse, behördlich gemeldet sei er an einer anderen näher genannten Adresse. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er bereits am 09.08.2011 von seinem illegalen Aufenthalt verständigt worden sei und weder Schritte gesetzt habe, freiwillig auszureisen, noch eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen habe. Der Beschwerdeführer erklärte dazu ausdrücklich, dass er Österreich freiwillig nicht verlassen würde; zur Ausfüllung der für die Beantragung eines Heimreisezertifikates erforderlichen Unterlagen sei er bereit. Er besitze weder Dokumente noch Kopien.

4. Für den Beschwerdeführer wurde am 19.09.2011 bei der indischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt und am 10.11.2011 urgiert.

5. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet angezeigt.

6. Am 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und legte erstmals eine Geburtsurkunde, lautend auf die von ihm im bisherigen Verfahren angegebenen Identitätsdaten, vor.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aufgefordert, einen Reisepass im Original in Vorlage zu bringen.

8. Der Beschwerdeführer ersuchte diesbezüglich mit Schreiben vom 31.03.2016 um Fristerstreckung bis vorerst 31.05.2016, da die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorlägen; der Beschwerdeführer sei bemüht, mit der indischen Botschaft Kontakt bezüglich des Nachweises seiner Identität aufzunehmen.

9. Mit Schreiben vom 31.05.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Fristerstreckung bis zum 01.08.2016; innerhalb dieses Zeitraumes würde sich der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie Besprechung der weiteren Vorgangsweise persönlich mit dem zuständigen Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Verbindung setzen.

10. Mit Schreiben vom 18.07.2016 legte der Beschwerdeführer Nachweise betreffend sein Einkommen vor und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um seine Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet bemüht sei und noch weitere Integrationsunterlagen „in nächster Zeit“ in Vorlage bringen würde.

11. Mit Schreiben vom 02.08.2016 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Fristerstreckung zur Vorlage seines Reisepasses bis Ende September; bis dahin würde der ausgewiesene Rechtsvertreter unaufgefordert Mitteilung über den bezüglichen, aktuellen Verfahrensstand machen.

Der Beschwerdeführer sei seitens des Rechtsvertreters angeleitet worden, sich nochmals mit der indischen Botschaft in Verbindung zu setzen, da offensichtlich die Ausstellung des Dokuments „noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte“.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass – mit näherer Begründung – beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung gegeben.

12. Mit Schreiben vom 25.08.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 12.09.2016.

13. Am 12.09.2016 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.08.2016 und führte zusammengefasst aus, dass er stets um seine Integration in Österreich bemüht gewesen sei und sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

14. Am 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 vom 01.03.2016 einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er hier viele Freunde habe und ihm ein Arbeitsplatz versprochen worden sei; er habe auch auf seinem Auto einen Sticker mit der Aufschrift „ich liebe Österreich“. Er halte sich seit Jänner 2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Über einen Reisepass verfüge er nicht; er sei schon bei der Botschaft gewesen, welche ihm mitgeteilt habe, dass er einen Reisepass erhalte, sobald er ein Visum bekomme. In Indien habe der Beschwerdeführer einen Reisepass gehabt. Er arbeite in Österreich als Zeitungszusteller, verdiene pro Monat 800,00 bis 900,00 Euro und sei krankenversichert. Er verfüge über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2. In Österreich wohne er gemeinsam mit zwei Freunden; seine Familie lebe in Indien, Familienangehörige in Österreich habe er nicht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis spätestens 28.10.2016 einen gültigen Reisepass vorzulegen.

15. Mit Schreiben vom 27.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer, den Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zu heilen, da dem Beschwerdeführer seitens der indischen Botschaft mitgeteilt worden wäre, dass die Ausstellung eines Reisepasses nur möglich sei, wenn der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge; der Antrag des Beschwerdeführers sei von der indischen Botschaft nicht entgegengenommen worden. Auch die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über die Vorsprache des Beschwerdeführers bei der indischen Botschaft sei dem Beschwerdeführer verweigert worden.

16. Mit Bescheid vom 03.11.2016, Zahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.03.2016 gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.), legte für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung vom 27.10.2016 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 AsylGDV ab (Spruchpunkt IV.).

17. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 4 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 AsylG-DV mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.03.2016 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.“ Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht traf u.a. die folgenden Feststellungen:

„Am 16.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt und unter einem die Gelegenheit geboten wurde, zur aktuellen Situation in Indien Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Skih sowie der Volksgruppe der Jat an. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Punjabi.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist im Punjab in Indien geboren und lebte dort bis zu seiner Reise nach Europa gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haus. Er hat Schulbildung im Umfang von zehn Jahren und verfügt über ein Schulabschlusszeugnis; im Anschluss hat er rund drei Jahre ein Studium betrieben, dieses aber nicht abgeschlossen. In Indien leben nach wie vor die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hält sich seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 05.11.2011 im Bundesgebiet auf.

Dem Beschwerdeführer war seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, C13 417.622-1/2011/5E, am 24.06.2011 bewusst, dass er sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhielt und zur Ausreise verpflichtet war.

Am 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und legte erstmals eine Geburtsurkunde, lautend auf die von ihm im bisherigen Verfahren angegebenen Identitätsdaten, vor. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl belehrt, dass er zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet sei, es jedoch unterlassen hätte, die erforderlichen Personaldokumente vorzulegen.Der Beschwerdeführer wurde zur Vorlage eines Reisepasses aufgefordert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass für den Fall der Nichtvorlage sein Antrag zurückgewiesen würde.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorgelegt. Die Beschaffung eines Reisepasses ist dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit drei Freunden in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Er hat Deutschkurse besucht und am 08.02.2016 die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden. Er kann sich in gebrochenem Deutsch ausdrücken. Seit seiner Einreise bis zum Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer etwa zwanzig bis fünfundzwanzig Stunden pro Woche bei der Zustellung von Zeitungen ausgeholfen; seit dem Jahr 2015 arbeitet er rund dreißig Stunden pro Woche selbständig als Zeitungszusteller und verdient dabei zwischen 600,00 und 1.000,00 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kranken- und unfallversichert. Er verfügt weiters für den Fall der Erteilung einer Arbeitsbewilligung über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Aushilfe in einer Pizzeria. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundeskreises, wobei das Bestehen besonders intensiver Bindung nicht hervorgekommen ist. Er geht regelmäßig in einen Sikh-Tempel und hat an einem Seminar zum Thema Menschenrechte im internationalen Kontext teilgenommen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.1.2. Zur Lage in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin:

Der Beschwerdeführer läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

[ … ]

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:

„2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum Namen sowie zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 70, 83 und 131) in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde (AS 138ff).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zur Muttersprache und dem Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seiten 4 und 6f der Niederschrift der Verhandlung).

Die Feststellungen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten sowie dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen und dem Kontakt zu diesen und seiner Schulbildung beruhen auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seiten 6f der Niederschrift der Verhandlung), an denen kein Grund zu zweifeln besteht.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ins österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus der fehlenden Vorlage eines gültigen Reisepasses samt Visum für Österreich, einem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres vom 07.02.2011 (AS 4ff) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Dass dem Beschwerdeführer seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, C13 417.622-1/2011/5E (AS 10ff), am 24.06.2011 (vgl. AS 9) bewusst war, dass er sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhielt und zur Ausreise verpflichtet war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien am 25.08.2011 (AS 70f).

Die Feststellungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 am 01.03.2016 samt erstmaliger Vorlage einer Geburtsurkunde, der Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten sowie Aufforderung des Beschwerdeführers zur Vorlage eines Reisepasses bei sonstiger Zurückweisung seines Antrages ergeben sich aus dem Antrag des Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vom 01.03.2016 (AS 131), der dem Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Geburtsurkunde bzw. deren in Kopie einliegender beglaubigter Übersetzung (AS 138ff), der Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2016 (AS 182) und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.08.2016 (AS 199f). Der Beschwerdeführer wurde schließlich auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2016 persönlich noch einmal zur Vorlage eines gültigen Reisepasses aufgefordert (AS 224).

Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist:

Der Beschwerdeführer tätigte zunächst bereits zum Aufsuchen der Botschaft widersprüchliche Angaben: In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2016 behauptete der Beschwerdeführer, dass er bereits bei der Botschaft gewesen wäre, wo ihm allerdings mitgeteilt worden sei, dass er einen Reisepass erhielte, sobald er ein Visum bekomme (AS 224). Mit Schreiben vom 27.10.2016 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2016 (sohin nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2016) die indische Botschaft aufgesucht habe, um einen Reisepass zu beantragen; ihm sei jedoch mitgeteilt worden, dass dies nur möglich sei, wenn er über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würde (AS 231). In der mündlichen Verhandlung schließlich vermeinte der Beschwerdeführer demgegenüber mit seinen bisherigen Ausführungen im Verfahren nicht im Einklang stehend, dass er lediglich einmal bei der Botschaft gewesen wäre und ihm dort gesagt worden sei, dass er keinen Reisepass bekommen würde, solange er keine Aufenthaltsberechtigung habe; er sei am 08.07.2017 bei der Botschaft gewesen. Auf die Frage, ob er seitdem noch einmal zur Botschaft gegangen sei, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, nicht noch einmal zur Botschaft gegangen zu sein. Auf Vorhalt, dass eingangs der Verhandlung eine diesbezügliche Bestätigung der indischen Botschaft, datiert vom 12.06.2020, vorgelegt worden sei, vermeinte der Beschwerdeführer nur, er sei dieses Jahr schon hingegangen; explizit erklärte der Beschwerdeführer dabei weiters – wiederum widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben – davor nicht mehr hingegangen zu sein (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Auch die abschließende Behauptung des Beschwerdeführers, er sei insgesamt dreimal bei der indischen Botschaft gewesen, steht im Widerspruch zu den zuvor getätigten, unstimmigen Ausführungen des Beschwerdeführers.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch insofern nicht glaubhaft, als in der Stellungnahme vom 27.10.2016 unsubstantiiert behauptet wurde, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über seine Vorsprache bei der indischen Botschaft verweigert worden sei (AS 231), der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung eine derartige Bestätigung vorlegte (Beilage./A der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung einen Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017 vorgelegt, laut welchem er sich am 08.06.2017 bei der Konsularabteilung der Botschaft Indiens einfinden sollte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab dazu an, dass er selbst damals dabei gewesen wäre und der Beschwerdeführer nach seinem Namen, seinem Geburtsort und der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sowie seiner Integration befragt worden sei (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer suchte diesem Vorbringen zufolge die indische Botschaft auf Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf; dass der Beschwerdeführer dabei die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hätte, ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich – abgesehen von einem einmaligen Aufsuchen der indischen Botschaft zu nicht näher spezifizierten Visa-/Reisepass-/Konsularangelegenheiten (Bestätigungsschreiben der indischen Botschaft vom 12.06.2020 – Beilage ./1 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) – bis zu diesem Zeitpunkt jemals konkret um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hat. Dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nachweislich unmöglich oder unzumutbar wäre, hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft dargelegt.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten sowie den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und dem Nichtbezug von Grundversorgungsleistungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seiten 7 bis 11 der Niederschrift der Verhandlung) in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insbesondere Beilage ./A der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 145 bis 177) sowie den Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer diesbezüglichen Prüfung der Kenntnisse des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 8 der Niederschrift der Verhandlung).

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (AS 224; Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung) in Verbindung mit den in Österreich verrichteten Tätigkeiten.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Lage in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin:

Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, denen zu entnehmen wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist fast zweiunddreißig Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Ihm ist im Fall einer Rückkehr nach Indien aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellung ergibt, und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über langjährige Schulbildung verfügt, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat erwirtschaften können wird. Der Beschwerdeführer verfügt in Indien zudem nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seines Bruders, zu welchen der Beschwerdeführer Kontakt hat, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zudem auf ein familiäres Netz zurückgreifen könnte. Bis zu seiner Ausreise aus Indien lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haus.

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde zudem in der Beschwerde in keiner Weise behauptet.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19-Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten, notorischen Entwicklungen (auch) im Herkunftsland des Beschwerdeführers bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt und wurde dies auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit dem pauschalen Verweis auf die durch COVID-19 bedingte Situation in Indien nicht dargetan. Was die Folgen der COVID-19-Pandemie in Indien betrifft, so ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann; dies wird etwa auch durch die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegt. Der junge und gesunde Beschwerdeführer gehört überdies jedenfalls keiner Risikogruppe an.

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

In der mündlichen Verhandlung wurde das dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.02.2019, zuletzt aktualisiert am 09.08.2019, verlesen und erörtert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu Abgabe einer Stellungnahme gegeben, wozu dieser ausführte, dass er aus einer unteren Schicht komme, seine Familie arm und nicht wohlhabend sei; in Österreich gehe es ihm gut und sehe er hier eine bessere Zukunft (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der Rechtsvertreter verwies pauschal auf die durch COVID-19 bedingte Situation in Indien (siehe dazu oben) und beantragte im Übrigen eine zweiwöchige Frist zwecks Einbringung einer Stellungnahme.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 21.06.2020 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übermittlung von aktuellsten Berichten und aktuellsten Feststellungen zur Lage in Indien im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der Pandemie betreffend das Gesundheitswesen, die Versorgungslage sowie die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Belange bzw. die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Indien unter Berücksichtigung dessen. Angesichts der notorischen und medial hinreichend kolportierten Entwicklung der Lage in Indien im Zusammenhang mit COVID-19 sowie unter Berücksichtigung des lediglich pauschalen Verweises auf möglicherweise zu erwartende Auswirkungen, dies rund zwei Wochen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher diesbezüglich ebenfalls keinerlei substantiierte Ausführungen erstattet wurden, war diesem Antrag nicht stattzugeben; im Übrigen wird auf die Ausführungen oben zur COVID-19-Pandemie unter Bedachtnahme auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers verwiesen.

Insgesamt wurde damit den gegenständlichen Feststellungen zur Lage in Indien nicht substantiiert entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der rechtlichen Beurteilung u.a. aus:

„3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) II. – Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG-DV lauten:

„§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

[...]“

3.2.2. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).

Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde zu keinem Zeitpunkt einen Reisepass vorgelegt und ist die Beschaffung eines Reisepasses dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.

Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt.

Zum Verweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020, GZl.: W220 1409224-4/13E, in welcher „es um die Heilung eines Mangels gegangen“ und diesem Antrag stattgegeben worden sei (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der in diesem Verfahren beschwerdeführenden Partei eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt wurde, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei geboten war (vgl. das zitierte Erkenntnis, Seite 18); auf die Nichtvorlage eines Reisepasses kam es in der zitierten Entscheidung demnach ebenso wenig wie auf die Stellung eines begründeten (Heilungs-)Antrages an (vgl. die oben wiedergegebene diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb das zitierte Erkenntnis für die Frage einer Heilung der Nichtvorlage eines Reisepasses aufgrund des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht relevant ist.

Da der Beschwerdeführer volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht eintreten.

Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags.

Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. B 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Eine Heilung aufgrund § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) kann aufgrund folgender Erwägungen nicht eintreten:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird –insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Familienangehörige in Österreich noch befindet er sich in einer Lebensgemeinschaft. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist mit rund neun Jahren und sechs Monaten im Sinne oben zitierter Judikatur als lang zu werten. Es ist demnach von einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

In weiterer Folge ist daher die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Der Zeitraum von rund neun Jahren und sechs Monaten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist knapp noch nicht so lang, dass allein deshalb von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist; er ist aber auch nicht als unerheblich zu werten und wurde vom Beschwerdeführer dazu genutzt, sich ein kleines soziales Umfeld zu schaffen und gewisse Integrationsschritte zu setzen, indem er selbständig gearbeitet sowie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und zumindest sehr rudimentäre Deutschkenntnisse aufzuweisen hat. Der Beschwerdeführer ist überdies kranken- und unfallversichert und verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer jedoch unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass, wenn Fremde selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist (VwGH vom 07.05.2014, Zl. 2013/22/0030).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich zunächst bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz vom 05.01.2011 aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2011 wurde überdies bereits mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, zugestellt am 24.06.2011, beendet. Seit dem 24.06.2011 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig und verweigerte der Beschwerdeführer trotz der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung und dem Bewusstsein um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich beharrlich die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war seitdem sohin nicht mehr (nur) unsicher, sondern bewusst unrechtmäßig. Angesichts des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet – von rund neuneinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich waren ungefähr neun Jahre dieses Aufenthaltes unrechtmäßig – ist die Bedeutung der seitdem vom Beschwerdeführer gesetzten, oben angeführten Integrationsschritte – die beinahe ausschließlich in einem Zeitraum gesetzt wurden, als der Beschwerdeführer sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war und überdies in bloß grundlegendem Maß verwirklich sind – entscheidend gemindert.

Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zwar als lang zu werten, allerdings begründete dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005), weshalb die lange Verfahrensdauer die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht mindert bzw. das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht verstärkt.

In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre (siehe oben).

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer, der im Alter von zweiundzwanzig Jahren nach Österreich reiste, verbrachte bis zu dieser Reise nach Europa sein gesamtes bisheriges Leben in Indien, hat dort seine Sozialisation erfahren, die Schule besucht und beherrscht Punjabi; er ist demnach mit den indischen Gebräuchen gut vertraut. Der Beschwerdeführer verfügt in Form seiner Mutter und seines Bruders, zu welchen er nach wie vor Kontakt hat, über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Indien. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.

Hinsichtlich der sozialen Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich ist festzuhalten, dass es ist dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Kontakt zu diesen auch nach einer Rückkehr nach Indien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass zwar dem rund neun Jahre und sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers starkes Gewicht zukommt, seine Interessen an einem Verbleib in Österreich damit verstärkt sind und er zudem in dieser Zeit Integrationsschritte setzte, die – wenn sie auch in einem jeweils nur grundlegenden Grad verwirklicht wurden – zu seinen Gunsten zu werten sind, sodass gewisse integrationsbegründende Aspekte gegeben sind. Diese sind jedoch durch den jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der diese Integrationsschritte beinahe ausschließlich in einem Zeitraum setzte, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war, erheblich relativiert. Es stehen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, wie in der Abwägung oben aufgezeigt, starke öffentliche Interessen gegenüber. Im Ergebnis überwiegt in einer Gesamtschau sohin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.

Aufgrund dieser Abwägung besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) vorliegen, kein Raum.

Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Mangelheilung nach allen Tatbeständen des § 4 Abs. 1 AsylG-DV nicht vorliegen, konnte eine Heilung des Mangels nicht eintreten.

3.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit dem bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Heilungsantrag des Beschwerdeführers abwies, ist daher gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV abzuweisen.

3.3. Zu A) I. – Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, des AsylG-DV, des FPG und des BFA-VG lauten:

AsylG 2005:

„§ 10 [...]

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

[...]“

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“

„§ 58. [...]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

[..]“

AsylG-DV:

„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

5. Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

[...]“

FPG:

„§52 [...]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

[...]“

BFA-VG:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

[…]“

3.3.2. Mit den mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005 in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vgl. E 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

3.3.3. Indem der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung (siehe beweiswürdigend oben) nicht ausreichend nachgekommen (siehe bereits oben zur Abweisung des Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV; vgl. auch VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ausreichend mitgewirkt.

Da der Beschwerdeführer seiner ihn gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkam, war der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückzuweisen und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insofern zu berichtigen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0128-9; mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor den Verwaltungsgerichten; vgl. in diesem Sinne auch VfGH 18.06.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass fallgegenständlich auch eine inhaltliche Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu keinem für diesen günstigeren Ergebnis geführt hätte, zumal die (zum Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV) vorgenommene Interessenabwägung – welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand wie eine inhaltliche Prüfung nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101-7) – wie oben dargestellt kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt hat.

3.3.4. Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (vgl. auch VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).

Hinsichtlich der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die bereits an dieser Stelle vorgenommene Interessenabwägung – welche im Wesentlichen den gleichen Prüfgegenstand umfasst (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 24.5.2016, Ra 2016/21/0101-7) – hat kein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgezeigt.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt, wie oben dargestellt, das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.

3.4. Zu A) II. – Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gegeben ist, da im gegenständlichen Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie beweiswürdigend dargelegt, läuft der Beschwerdeführer nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten; durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien werden demnach die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Anhaltspunkte für eine Bedrohung des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu A) II. – Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.“

19. Die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0338-9, zurückgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

1. Am 16.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG und legte (abermals) eine Kopie seiner Geburtsurkunde vom 24.09.2015 samt einer beglaubigten Übersetzung vom 25.01.2016, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsnstalt der Selbständigen Wiens vom 08.04.2021, ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX als Geschäftsführerin des Vereins XXXX vom 09.06.2020, sein ÖSD Zertifikat des Niveraus A2 vom 08.02.2016, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 08.06.2020, die Bestätigung seiner Meldung, datiert mit 29.01.2018, eine Versicherungsbestätigung für die Zeiträume ab 01.01.2019, Belege von Zustellhonoraren von 01.01– 31.03.2021 und einen Versicherungsdatenauszug mit Stand 08.04.2021 vor.

2. Am 03.09.2021 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen vier Wochen eine persönliche Antragstellung, eine schriftliche Antragsbegründung und ein gültiges Reisedokument (Original) vorzulegen. Darüber hinaus erfolgte in der Zuschrift eine ausführliche Rechtsbelehrung.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2021 wurde der Beschwerdeführer (abermals) aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine schriftliche Begründung seines Antrages binnen zweier Wochen zu übermitteln.

4. Mit Stellungnahme vom 22.12.2020 (korrekt wohl: 2021) vermeinte der Beschwerdeführer, er könne seine Geburtsurkunde im Original der Behörde vorzeigen. In einem brachte er einen Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses ein und brachte vor, er wäre bislang seinen Mitwirkungspflichten nachbekommen, sei unbescholten, krankenversicht, hätte eine ortsübliche Unterkunft und würde sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Zudem hätte er Freundschaften verschiedenster Nationalitäten geschlossen, hätte die A2-Deutschprüfung absolviert und würde beabsichtigen, die B1-Deutschprüfung zu machen. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels könne er aufgrund eines Arbeitsvorvertrages sofort anfangen zu arbeiten. Er hätte dem BFA bereits bekanntgegeben, dass er mehrmals bei der Botschaft seines Landes vorgesprochen hätte, es wäre ihm aber unmöglich, einen Reisepass zu erlangen, wobei die Hinderungsgründe nicht in seinem Einflussbereich liegen würden und hätte er nie seine Identität verschleiert.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Mängelbehebung vom (korrekt:) 22.12.2021 „gemäß § 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt II.).

6. Nach Darstellung des bisherigen Sachverhaltes begründete das BFA seine Entscheidung. Mit Verweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020 hielt das BFA den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt als gegeben fest. Die getroffenen Umstände seien im Wesentlich seit dieser Entscheidung unverändert. Aus dem Antrag und den Stellungnahmen seien keine relevanten Änderungen erkennbar. Da jedoch keine wesentlichen Änderungen hervorgekommen seien, sei von einer gleichartigen Entscheidung auszugehen, was bedeute, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nicht in Frage käme.

7. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 08.07.2022 durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründet wurde die Beschwerde mit unzulässiger Verweigerung einer inhaltlichen Sachentscheidung und dass das Verfahren mit Willkür belastet sei. Der Bescheid würde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen. Näher wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 05.01.2011, somit 11,5 Jahre, in Österreich sei, er sei unbescholten und gut integriert. Dass er den Aufenthalt gar nicht zur Integration genützt hätte, wäre nicht behauptet worden und träfe auch nicht zu. Konkrete Abschiebeversuche hätte es nie gegeben. Aufgrund des langen Aufenthalts hätte der Antrag einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt und der Antrag auf Mängelheilung positiv erledigt werden müssen.

8. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 11.07.2022.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Skih sowie der Volksgruppe der Jat an. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Punjabi.

1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

1.3. Der Beschwerdeführer ist im Punjab in Indien geboren und lebte dort bis zu seiner Reise nach Europa gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haus. Er hat Schulbildung im Umfang von zehn Jahren und verfügt über ein Schulabschlusszeugnis; im Anschluss hat er rund drei Jahre ein Studium betrieben, dieses aber nicht abgeschlossen. In Indien leben nach wie vor die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt.

1.4. Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hält sich seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 05.11.2011 im Bundesgebiet auf.

1.5. Dem Beschwerdeführer war seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, C13 417.622-1/2011/5E, am 24.06.2011 bewusst, dass er sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufhielt und zur Ausreise verpflichtet war.

1.6. Am 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und legte erstmals eine Geburtsurkunde, lautend auf die von ihm im bisherigen Verfahren angegebenen Identitätsdaten, vor.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl belehrt, dass er zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet sei, er hatte jedoch unterlassen, die erforderlichen Personaldokumente vorzulegen.

1.8. Der Beschwerdeführer wurde zur Vorlage eines Reisepasses aufgefordert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass für den Fall der Nichtvorlage sein Antrag zurückgewiesen würde.

1.9. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorgelegt. Die Beschaffung eines Reisepasses ist dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.

1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 4 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 AsylG-DV mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.03.2016 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.“ Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt und die außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0338-9, zurückgewiesen.

1.11. Seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, haben sich, ausgehend vom Antragsvorbringen, folgende Sachverhaltsänderungen ergeben: Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nach und verblieb weiterin unrechtmäßig im Bundesgebiet und er hat seine Anschrift geändert.

1.12. Der Beschwerdeführer hat am 08.02.2016 die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden. Er kann sich in gebrochenem Deutsch ausdrücken. Er gab zwar an, die B1-Deutschprüfung absolvieren zu wollen, hat aber bislang dem Bundesverwaltungsgericht kein entsprechendes Zertifikat vorgelegt.

1.13. Seit seiner Einreise im Jahr 2011 bis zum Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer etwa zwanzig bis fünfundzwanzig Stunden pro Woche bei der Zustellung von Zeitungen ausgeholfen; seit dem Jahr 2015 arbeitet er rund dreißig Stunden pro Woche selbständig als Zeitungszusteller und verdient dabei zwischen 600,- und 1.000,-Euro im Monat.

1.14. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kranken- und unfallversichert. Er verfügt(e) weiters für den Fall der Erteilung einer Arbeitsbewilligung über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 08.06.2020.

1.15. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundeskreises, wobei im gesamten Verfahren das Bestehen besonders intensiver Bindung nicht hervorgekommen ist.

1.16. Der Beschwerdeführer geht regelmäßig in einen Sikh-Tempel und hat an einem Seminar zum Thema Menschenrechte im internationalen Kontext teilgenommen.

1.17. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.18. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.19. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Reisepass vorgelegt. Er hat sich offensichtlich nicht mit dem entsprechenden und zumutbaren Nachdruck um die Erlangung des notwendigen Dokumentes bemüht bzw. nachweisbar die notwendigen Schritte gesetzt, um das relevante Dokument zu beschaffen. Auch wurde nicht vorgebracht oder gar nachgewiesen, dass er sich an seine Familie zwecks Dokumentenbeschaffung wandte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus den Vorerkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, C13 417.622-1/2011/5E, und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie Betreuungsinformationssystem.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse in Indien) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Mangels unbedenklicher Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet sowie zum nachfolgenden Verfahren auf internationalen Schutz folgen aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Ebenso war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkam und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb.

2.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vorverfahrens:

Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens, folgen aus dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, C13 417.622-1/2011/5E, und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, insbesondere aus den in jenen Verfahren vom Beschwerdeführer getätigten Angaben und den eingeholten Registerauszügen.

2.3. Zu den Sachverhaltsänderungen seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2020:

Die sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, ergebenen Sachverhaltsänderungen folgen insbesondere aus dem im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der (zum Großteil abermals) vorgelegten Dokumente.

Dass sich der Beschwerdeführer nun unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, folgt aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem Umstand, dass schon mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, C13 417.622-1/2011/5E, bzw. wiederholt ausgesprochen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG endete. Aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie Registerauszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seiner durch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung auferlegten Ausreiseverpflichtungen nicht nachkam.

Die Feststellungen zu den sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers folgen seinen Angaben im Verfahren und dem Empfehlungsschreiben von Frau XXXX . Ebenso in Verbindung mit dem Vorbringen folgen die Feststellungen zur Teilnahme am Seminar zum Thema Menschenrechte im internationalen Kontext.

Ebenso waren die Feststellungen zum absolvierten Deutschkurs zu treffen. Eine Bestätigung über eine erfolgreichen abgelegten B1-Deutschprüfung wurde dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zum arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 08.06.2020 konnte aufgrund der vorgelegten Unterlage getroffen werden.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.

2.4. Zum Antrag auf Mängelheilung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, zutreffend ausgeführt, dass das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen wäre, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der Beschwerdeführer hat jedoch dem Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht entsprochen – zu den rechtlichen Ausführungen siehe unten.

Dem Beschwerdeführer wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes möglich und zumutbar gewesen, bei der Botschaft nachdrücklich die Ausstellung eines Reisepasses zu bewirken. Auch verfügt der Beschwerdeführer, dem Akteninhalt zufolge, über noch (mindestens) eine weitere Unterlage, wie etwa die Geburtsurkunde samt Übersetzung, aus Indien, welche auch in Kopie im Akt einliegend ist.

Auch vor dem Hintergrund, dass er nicht vorbrachte oder gar nachgewiesen hat, sich an seine Familie zwecks Dokumentenbeschaffung gewandt zu haben, erscheint es offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem entsprechenden und zumutbaren Nachdruck um die Erlangung des notwendigen Dokumentes bemüht bzw. nachweisbar die notwendigen Schritte gesetzt hat, um das relevante Dokument, einen Reisepass, zu beschaffen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. § 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBL. I. Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I. Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.

Anträge gemäß § 55 AsylG sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, C13 417.622-1/2011/5E, und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidungen sind gemäß § 12a Abs. 6 AsylG nach wie vor aufrecht und durchsetzbar, zumal auch der Beschwerdeführer nicht ausgereist ist.

Der gegenständliche Antrag ist gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, da gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlichen machen würde, nicht hervorgeht.

Dies entspricht § 44b Abs. 1 NAG aF, zu dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 11.11.2013, 2013/22/0252). Es stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0051).

Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319; 29.05.2013, 2011/22/0167).

Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0277).

Dem BFA war gegenständlich in seiner Beurteilung im Ergebnis nicht entgegenzutreten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. etwa VwGH vom 28.02.2022, Ra 2021/22/0240).

Im Fall des Beschwerdeführers wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eingreift, spätestens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, verneint. Bis zur Entscheidung der belangten Behörde über den gegenständlichen Antrag am 22.06.2022 vergingen nicht einmal zwei Jahre. Ein solcher Zeitablauf bewirkt jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht (vgl. auch VwGH vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 betreffend einen Zeitablauf von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten).

Soweit Einstellungszusagen, verbesserte, allerdings mangels Vorlage des B1-Sprachzertifikates nicht nachgewiesene, Deutschkenntnisse, und nur in Wiederholung von bereits rechtskräftig judizierten andere vermeintliche Integrationsschritte vorgebracht werden, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, welche vertritt, dass bei einer kurzen Zeitspanne von etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse, die vor allem im Falle des Beaschwerdeführers nicht schriftlich nachgewiesen wurden, und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (vgl. VwGH vom 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein ehrenamtliches Engagement angegeben und maxima das alte lediglich fortgesetzt angegeben wurde. Angesichts der, wie bereits ausgeführt, kurzen Zeitspanne, kann jedoch nicht von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung ausgegangen werden. Obgleich nunmehr ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt wurde, reicht dies, im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung, gegenständlich nicht hin, um eine entscheidungswesentliche Änderung anzunehmen.

Bereits im Vorerkenntnis wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Bekannte hat und wurden im neuen Verfahren lediglich Empfehlungsschreiben, allerdings resultierend aus einem Seminarbesuch vor mittlerweile fünf Jahren und nachfolgender Bekanntschaft vorgelegt.

Zulasten dem Beschwerdeführer tritt demgegenüber der Umstand, dass er seinen Ausreiseverpflichtungen nach rechtskräftigen Verfahrensabschlüssen nicht nachgekommen ist. Gründe, die seiner Ausreise entgegenstehen, sind nicht hervorgekommen.

Auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages vom 03.09.2021 im gegenständlichen Verfahren bzw. nach der Verfahrensanordnung vom 14.09.2021 wurde der Beschwerdeführer (abermals) nicht bei seiner Botschaft aktiv und besorgte sich weiterhin nicht einen Reisepass. Er hat sich sohin, wie bereits ausgeführt, nicht mit dem entsprechenden und zumutbaren Nachdruck um die Erlangung der notwendigen Dokumente bemüht bzw. nachweisbar die notwendigen Schritte gesetzt hat, um das relevante Dokument zwecks Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, zu beschaffen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (vgl. dazu VfGH 12.06.2010, Zl. U 614/10-11).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25. 02. 2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Der Sachverhalt hat sich auch in dieser Hinsicht, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht maßgeblich verändert hat, weshalb auch dieses Argument keine neuerliche Prüfung des Antrags zu veranlassen vermag.

Der Beschwerdeführer vermochte im Verfahren, wie auch in der Beweiswürdigung bereits hinreichend dargelegt, keine Sachverhaltsänderung vorzulegen, die gegenständlich geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen.

Die belangte Behörde tat somit recht darin, den Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.1.2. Es ist auch dem BFA zuzustimmen, dass gegenständlich der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV abzuweisen war:

§ 58 Abs. 11 AsylG normiert:

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Relevante Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV):

Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[…]

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) – (4) […]

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) – (5) […]

Der Beschwerdeführer beantragte am 16.08.2021 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 schloss der Beschwerdeführer seinem Antrag kein gültiges Reisedokument oder ein gleichzuhaltendes Dokument an und belastete seinen Antrag sohin mit einem Formmangel.

Der Beschwerdeführer wurde von diesem Mangel in Kenntnis gesetzt und stellte am (korrekt:) 22.12.2021 einen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005.

Eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 kommt schon aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags.

Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist.

Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092).

Die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist gegenständlich bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 03.07.2020 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgekommen ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag und Verfahrensanordnung auf die Notwendigkeit der Vorlage des Reisepasses aufmerksam gemacht und es wurde ihm zweimal eine Frist eingeräumt, um diesen nachzureichen. Ihm wurde beim ersten Verbesserungsauftrag mitgeteilt, dass er im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunde einen begründeten Antrag auf Heilung einbringen könne, dabei jedoch nachzuweisen sei, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Mängelheilungsantrag, da es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument vorzulegen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist die Erlangung des erforderlichen Dokumentes (Reisepass oder einem gleichzuhaltenden Dokument) nicht unmöglich bzw. auch nicht unzumutbar. Ein entsprechender gegenteiliger Nachweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

Dass die belangte Behörde somit zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsnachweise seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0206).

Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu beantragen bzw. die notwendigen Identitätsnachweise beizubringen, zumal eine Übersetzung der Geburtsurkunde im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen. Bemühungen an Dokumente über seine Familie im Herkunftsstaat zu gelangen, wurden nicht dargetan. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse des Beschwerdeführers, dass über seinen Antrag positiv entschieden wird.

Der Beschwerdeführer hat kein gültiges Reisedokument vorgelegt und wäre ihm die Vorlage dieses Dokumentes aufgrund der bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar.

Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte.

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses sowie Geburtsurkunde im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war.

Die Bestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Durch die Nichtvorlage seines Reisepasses belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln. Die belangte Behörde wies daraufhin aus diesem Grunde den Antrag zu Recht als unzulässig zurück. Damit lag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte.

Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen (vgl. den Verweis auf § 3 AsylG-DV 2005 iVm § 54 Abs. 1 AsylG 2005).

Das Bundesamt erließ im Becheid bzw. im -spruch keine neuerliche Rückkehrentscheidung und wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Dennoch führte sie, allerdings nur in der Bescheidbegründung, quasi zur Erläuterung eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durch.

Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war sohin allein die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen wurde.

Mangels vorliegender Rückkehrentscheidung stellen darauf bezogene Fragen – insbesondere, ob diese aufenthaltsbeendende Maßnahme den Rechten des Beschwerdeführers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Dauer entgegenstünde – keinen Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Gericht dar (ebenso stellt auch die Zulässigkeit der Abschiebung gegenständlich keinen Verfahrensgegentand dar).

Dies ändert freilich nichts daran, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bereits aufgrund der mit Erkenntnis vom 03.07.2020 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung trifft (§ 52 Abs. 8 FPG).

Die Beschwerde war folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch aus diesen Gründen abzuweisen.

3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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