Bundesverwaltungsgericht W259 2239443-1

W259 2239443-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2022

Regest

Altersdiskriminierung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Überleitung Unionsrecht Voraussetzungen Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W259 2239443-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2239443.1.00

Spruch

W259 2239443-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des XXXX betreffend den am 24.05.2017 gestellten Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX .2014 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 24.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die diskriminierungsfreie Neufestsetzung seines „Dienstbesoldungsalters im Sinne der geltenden, unionsrechtskonformen Rechtslage“ sowie Neuberechnung und Nachzahlung der aufgrund der Diskriminierung vorenthaltenden Bezüge und die diskriminierungsfreie künftige Bezugsgewährung.

3. Mit Bescheid vom 30.06.2017 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 3 GehG 1956 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 3 GehG 1956 normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass der Gesetzgeber durch die Bundesbesoldungsreform 2015 die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung perpetuiert habe.

5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus.

6. Mit Urteil vom 08.05.2019, C-396/17, hat der Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2020, W129 2166870-1/7E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2017 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine unionsrechtlich unzulässige Benachteiligung gegeben seien. Die einzige erkennbare Ungleichbehandlung bestehe darin, dass für die nach 30.08.2010 ins Dienstverhältnis eingetretenen Beamtinnen und Beamten eine andere Rechtslage gelte als für die bis zu diesem Stichtag eingetretenen Beamtinnen und Beamten. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe diesbezüglich bereits mehrfach entschieden, dass eine Ungleichbehandlung bei der Vordienstzeitenanrechnung und Einstufung bloß aufgrund des Einstellungsdatums keine Diskriminierung aufgrund des Alters darstelle. Außerdem sei das der Überleitung zugrunde gelegte Gehalt mängelfrei ermittelt worden.

9. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die §§ 169f und 169g GehG 1956 zugrunde gelegt habe und sich somit auf eine nationale Regelung stütze, die gleichheitswidrig, altersdiskriminierend und auch unionsrechtswidrig sei. Es sei nicht verständlich, warum Lehrzeiten (und sonstige Vordienstzeiten), welche nicht bei einer Gebietskörperschaft verrichtet worden seien, nicht zur Gänze zu berücksichtigen seien. Eine bestimmte Wortfolge des § 169g Abs. 3 Z 4 GehG 1956 sowie zur Gänze § 169g Abs. 3 Z 5 leg. cit. und § 169g Abs. 4 leg. cit. seien wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsprinzip als verfassungswidrig aufzuheben.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist am XXXX .2014 als Justizwachebeamter in den Bundesdienst eingetreten. Davor war er seit XXXX .2013 Vertragsbediensteter im Justizwachedienst.

Mit Bescheid vom wurde mit Wirksamkeit vom XXXX .2014 der 01.08.2008 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers rechtskräftig festgesetzt. Dabei wurden Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer wurde ab XXXX .2014 in die Verwendungsgruppe E2c, Gehaltsstufe 2 eingestuft und die nächste Vorrückung wurde mit 01.07.2015 festgestellt.

Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.03.2015 aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 in das neue Besoldungssystem des Bundes übergeleitet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.11.2014 als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und davor seit 02.04.2013 Vertragsbediensteter im Justizwachedienst war. Dass die Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bescheid vom 17.11.2014. Die übrigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, weshalb der weitere festgestellte Sachverhalt als unbestritten gilt. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, nachdem der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des GehG 1956 vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes (GehG 1956) lauten:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78

§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2.Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr.58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle2019, BGBI. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGB1. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

[…]

Vergleichsstichtag

§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22, Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zurückgelegten Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. i Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. treten an Stelle der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten die vor Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung ABI. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, liegenden Zeiten;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. können sonstige Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie

a) das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte angehört, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen, oder

b) vor Vollendung des 18. Lebensjahreszurückgelegt wurden,

nach Maßgabe des §169h Abs. 2 im öffentlichen Interesse mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vorangestellt werden;

4. sind sonstige Zeiten, die bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind, bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten sind bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

(5) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.

(6) Soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Ganze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden."

§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. l Nr. 82/2010, lauten auszugsweise:

„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.“

§ 12 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, idF BGBI. l Nr. 82/2010, lautet auszugsweise:

„Vorrückungsstichtag

„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.“

3.1.1. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2017 einen Antrag auf diskriminierungsfreie Neufestsetzung seines „Dienstbesoldungsalters im Sinne der geltenden, unionsrechtskonformen Rechtslage“ sowie Neuberechnung und Nachzahlung der aufgrund der Diskriminierung vorenthaltenden Bezüge und die diskriminierungsfreie künftige Bezugsgewährung.

Gemäß § 169f Abs. 3 GehG 1956 erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Das gegenständliche Verfahren war am 08.07.2019 – dem Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019 – anhängig und hat die Frage der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters als Hauptfrage zum Gegenstand.

Eine Neufestsetzung im Rahmen dieses Verfahrens kommt jedoch nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (§ 169f Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 3 GehG 1956).

Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Beim Beschwerdeführer erfolgte die erstmalige Einstufung nach der mit der Vorrückungsstichtags-Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffenen Rechtslage, weshalb die Zeiten vor dem 18. Geburtstag bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages bereits berücksichtigt wurden. Für alle die seit 31.08.2010 eingetretenen Bediensteten mit demselben Eintrittsdatum galt dieselbe Rechtslage und liegt daher keine Altersdiskriminierung vor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt eine andere Rechtslage aufgrund des Eintrittsdatums keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar (EuGH 14.02.2019, C-154/18, Horgan/Keegan, Rz 25). Den diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid ist daher zu folgen.

Auch eine amtswegige Neueinstufung gemäß § 169f Abs. 1 GehG 1956 kommt gegenständlich nicht infrage, da die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 leg. cit. und des Abs. 1 Z 4 leg. cit nicht gegeben sind.

Davon abgesehen führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 24.05.2017 insbesondere an, dass sein Gehalt nach der Überleitung ins neue Besoldungssystem im Jahr 2015 „auf dem davor diskriminierend falsch berechneten Gehalt“ beruhe.

Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers war nach § 12 GehG 1956 idF BGBI. l Nr. 82/2010 zu ermitteln. Dementsprechend wurde mit Bescheid vom mit Wirksamkeit vom 01.11.2014 der 01.08.2008 als Vorrückungsstichtag rechtskräftig festgesetzt.

Gemäß § 8 Abs. 1 GehG 1956 idF BGBI. l Nr. 82/2010 beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Gemäß Abs. 2 leg. cit. findet die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt, sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Daraus folgt, dass ausgehend vom festgesetzten Vorrückungsstichtag – 01.08.2008 – die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe nach fünf Jahren erfolgte, somit am 01.07.2013. Folglich wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe E2c, Gehaltsstufe 2 eingereiht und seine nächste Vorrückung mit 01.07.2015 festgestellt. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach das dem Überleitungsbetrag zugrunde gelegte Gehalt richtig bemessen worden sei, sind somit zutreffend. Im Übrigen wurden diese vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass durch die Vorrückungsstichtags-Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 die Altersdiskriminierung betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag nicht beseitigt worden sei. Dies sei auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu 2012/12/0007 gerügt worden. Dieser Ansicht ist jedoch entgegenzuhalten, dass in der zitierten Entscheidung die bewirkte Altersdiskriminierung darin begründet lag, dass andere "Altbeamte", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem 18. Lebensjahr erworben haben, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 für den Beschwerdeführer geschaffenen Optionsmöglichkeit, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0007). Unter „Altbeamte“ sind dabei diejenigen Beamten zu verstehen, welche für die Anwendung der Neurechtslage auf eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages angewiesen sind und unter den in § 113 Abs. 10 GehG 1956 umschriebenen Voraussetzungen durch den dort geregelten Antrag die Anwendung der durch BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffenen Rechtslage auf sie bewirken können. Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen sog. „Neubeamten“, dessen Dienstverhältnis ab 31.08.2010 begonnen hat und für den die mit BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffene Rechtslage uneingeschränkt gilt (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0007). Eine Altersdiskriminierung, die mit der in der zitierten Entscheidung vergleichbar wäre, liegt somit gegenständlich nicht vor.

Unzutreffend sind auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer, die in Österreich geänderte Rechtslage gerügt habe, die im Ergebnis die Diskriminierung im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag durch die Neueinführung eines auf fünf Jahre erhöhten ersten Vorrückungszeitraums nicht beseitigt habe. Diese Entscheidung ist ebenfalls nicht einschlägig, weil im Ausgangsverfahren die für die Zwecke dieses Vergleichs maßgeblichen Personengruppen auf der einen Seite die Beamten, die Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben (vom früheren System benachteiligte Beamte), und auf der anderen Seite die Beamten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gleichartige Berufserfahrung in vergleichbarem zeitlichem Umfang erworben haben (vom früheren System begünstigte Beamte), waren (EuGH 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer, Rz 27). Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die im zitierten Urteil festgestellte Unionsrechtswidrigkeit nur die beiden Gruppen der von den früheren diskriminierenden Bestimmungen begünstigten und benachteiligten Beamtinnen und Beamten, die als Folge der Übergangsbestimmungen des § 113 GehG 1956 im Ergebnis weiterhin unterschiedlich eingestuft worden seien, betroffen habe. Auf eine derartige Unionsrechtswidrigkeit kann sich der Beschwerdeführer, der nach dem 30.08.2010 in den Dienststand eingetreten ist, nicht berufen.

Sofern der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet, dass die Bestimmungen des §§ 169f und 169g GehG 1956 gleichheitswidrig, altersdiskriminierend und unionsrechtswidrig seien, wird erneut darauf verwiesen, dass die darin angeführten Voraussetzungen in seinem Fall nicht gegeben und diese Bestimmungen daher nicht anzuwenden sind.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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