Bundesverwaltungsgericht W156 2257360-2

W156 2257360-2Tribunal administratif fédéral25 nov. 2022

Regest

antragsbedürftiger Verwaltungsakt ersatzlose Behebung Nachentrichtung verjährter Beiträge Pensionsversicherung Rechtswidrigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W156 2257360-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2257360.2.00

Spruch

W156 2257441-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.06.2022, Zl. VA-VR XXXX , betreffend Nachverrechnung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung beschlossen:

A) n Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.04.2021, Zl. XXXX wurde das dort anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.1977 bis 28.03.1978 eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Österreich ausgeübt habe, unterbrochen und in einem die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch die ÖGK angeregt.

2. Mit Schreiben der ÖGK vom 07.09.2021 wurde der Beschwerdeführer um Informationen zu seiner in Österreich ausgeübten Tätigkeit im entsprechenden Zeitraum und um Auskunft ersucht, ob er trotz der von ihm erforderlichen Beitragsnachentrichtung an der Fortführung des Verfahrens interessiert sei.

3. Mit Schreiben vom 09.12.2021, bekräftigte der BF das Interesse an der Fortführung des Verfahrens und ersuchte, ihm mitzuteilen, welche Beiträge er zu leisten hätten, wenn sich keine andere Lösung ergeben würde.

4. In Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen und im Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei dem damaligen Dienstgeber XXXX für den Zeitraum von 15.01.1977 bis 15.02.1978 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterläge. Im Spruchpunkt II. wurden die Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtende Pensionsversicherungsbeiträge festgestellt.

5. Mit Schreiben vom 15.07.2022 teilte der Beschwerdeführer folgendes mit: „…. in Bezug auf Ihr Schreiben vom 13. Juni 2022 (das ich am 1. Juli 2022 erhielt) informiere ich Sie hiermit, dass ich in meinem Schreiben vom 9. Dezember 2021 nicht erklärte, die gesetzlichen Versicherungszahlungen im Zusammenhang mit meiner Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH im Zeitraum vom 15. Februar 1977 bis 15. Januar 1978 (Firmensitz: XXXX ) leisten zu wollen. In meinem Schreiben vom 9. Dezember 2021 gab ich nicht mein Einverständnis zur Zahlung der zurückliegenden Beiträge für den Arbeitgeber.

Nur zum Zweck der unverbindlichen sorgfältigen Verfahrensweise bat ich um Informationen darüber, welche Beträge (zu deren Zahlung die Firma XXXX GmbH verpflichtet war) diese Firma im Zusammenhang mit den Beiträgen zu meiner Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung nicht entrichtet hat.“

5. Mit Schreiben vom 17.07.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass, wie er in seinem vorangegangenen Schreiben vom 9. Dezember 2021 (siehe Anhang dieses Schreibens) bereits ausgeführt habe, nicht die Absicht hege, einen Antrag auf Ermöglichung der Zahlung dieser Beiträge zu stellen.

6. Mit Schreiben vom 04.08.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Schreiben vom 14.10.2022 wurde der Beschwerdeführer der Vorlagebericht der belangen Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt und aufgefordert, ob seine Bitte im Schreiben an die ÖGK vom 09.12.2021, ihm „mitzuteilen, welche Beiträge er zu leisten hätten, wenn sich keine andere Lösung ergeben würde“, als Antrag auf Bescheiderlassung zu sei oder ob es sich dabei lediglich um ein informelles Ersuchen um Berechnung gehandelt habe.

8. Mit Schreiben vom 22.11.2022, stellte der Beschwerdeführer klar, dass es sich beim Ersuchen vom 09.12.2021 lediglich um ein formloses Ersuchen gehandelt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit angefochtenem Bescheid wurde im Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei dem damaligen Dienstgeber XXXX für den Zeitraum von 15.01.1977 bis 15.02.1978 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterläge. Im Spruchpunkt II. wurden die Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtende Pensionsversicherungsbeiträge festgestellt und zur Nachentrichtung binnen 15 Tagen vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer nicht den Willen hatte, einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zu stellen, ergibt sich aus dem eindeutigen Schreiben vom 22.11.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 68a ASVG lautet:

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§68a (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

3. 2 Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Die Bestimmung des § 68a ASVG ermöglicht versicherten Personen auf Antrag verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachzuentrichten.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68a ASVG ergibt sich, dass es sich bei Nachentrichtung von verjährten Beiträgen um eine Leistung handelt, die nur durch einen entsprechenden Antrag in Anspruch genommen werden kann. Für ein amtswegiges Tätigwerden der belangten Behörde besteht keine Rechtsgrundlage und wird dies von der ÖGK auch nicht behauptet.

Zu antragsbedürftigen Verfahren ist darauf zu verweisen, dass in solchen Fällen der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens verhält, sondern er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung ist und zugleich die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides schafft. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 3 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VwGH 21.03.2001, 98/10/0376 mwN.).

Im vorliegenden Fall hat die ÖGK im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens das Ersuchen des Beschwerdeführers um Fortführung des Verfahrens und Bekanntgabe der nachzuentrichtenden Beiträge als Antrag auf Nachentrichtung von verjährten Beiträgen gedeutet und den angefochtenen Bescheid erlassen.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht den Willen hatte, einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zu stellen.

Somit ist eine Antragstellung betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Da es sich beim Abspruch über die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach § 68a ASVG – wie bereits ausgeführt – um einen antragsbedürftigen Bescheid handelt, gegenständlich jedoch vom Beschwerdeführer kein solcher Antrag gestellt wurde, belastet dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 17.11.1992, 97/08/0160) und war dieser somit ersatzlos zu beheben.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch beabsichtigt, verjährte Beiträge nachzuentrichten, ist er darauf zu verweisen, dass er diesbezüglich erst einen entsprechenden Antrag nach § 68a ASVG bei der ÖGK einzubringen haben wird.

3. 3 Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. 4 Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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