Bundesverwaltungsgericht W108 2225405-1

W108 2225405-1Tribunal administratif fédéral25 nov. 2022

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W108 2225405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2225405.1.00

Spruch

W108 2225405-1/16EW108 2225406-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11.10.2019, Zlen. 1. 1226305607 - 190391915 / BMI-BFA_NOE_RD, 2. 1226305400 - 190391818 / BMI-BFA_NOE_RD, wegen insbesondere § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX und 2. XXXX gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1. XXXX und 2. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige des Iran, die Beschwerdeführerin (zweitbeschwerdeführende Partei) ist die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (erstbeschwerdeführende Partei). Verfahrensgegenständlich sind deren Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 16.04.2019.

Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei iranische Staatsangehörige, Zugehörige der Volksgruppe der Perser und christlichen Glaubens. Sie hätte den Iran gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, am 15.12.2018 verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Österreich ausgereist. Für die Ausreise hätten sie von einem Schlepper europäische Visa erhalten, am Flughafen Wien seien sie von einem weiteren Schlepper abgeholt und in ein Schlepperquartier in XXXX gebracht worden. Einige Tage hätte sie auch in der Wohnung ihrer Cousine verbracht. Sie habe ihr Land verlassen müssen, weil sie im Iran Ehebruch begangen hätte und ihr Ehemann es erfahren habe. Dafür drohe ihr die Steinigung. Außerdem wolle sie sich scheiden lassen.

Am 03.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme ihren iranischen Reisepass vor. Weitere Identifikationsdokumente könne sie sich von ihrer Mutter zuschicken lassen.

Zu ihrem christlichen Glauben brache die Beschwerdeführerin vor: Seit etwa zwei Jahren bekenne sie sich zum Protestantismus, zuvor sei sie schiitische Muslimin gewesen. Im Iran sei sie auch Protestantin gewesen. Wegen ihrer Krankheit – sie leide seit 10 Jahren an multipler Sklerose - hätte sie einmal mehrere Anfälle hintereinander erlebt. Deshalb sei es ihr physisch und psychisch nicht gut gegangen. Auf Anraten ihres Arztes habe sie einen Sportkurs belegt. Sie sei, vor allem wegen ihres Mannes, in einer Notlage gewesen und habe sich gefragt, wo der Gott sei, der einem in solch einer Phase beistehe. Im Sportkurs sei sie durch eine Frau/Freundin, XXXX , mit dem Christentum in Berührung gekommen. Zunächst hätte sie nicht gewusst, dass diese Frau Christin sei, und sie hätten viel über ihren eigenen Glauben und ihre Zweifel gesprochen. Die Frau hätte ihr gesagt, ihr Gott sei Jesus Christus, da sei ihr klargeworden, dass sei Christin sei. Sie hätte in sich immer mehr Konflikte über ihre Religion verspürt, sie habe wissen wollen, wo denn dieser barmherzige Gott sei, denn ihr sei immer nur beigebracht worden, sich vor Gott zu fürchten. Die Freundin hätte ihr gesagt, als Christin müsse sie sich vor nichts und niemandem fürchten, da Gottes Blut für sie vergossen und ihnen ihre Sünden vergeben würden. Das hätte ihr Interesse am Christentum geweckt, weshalb sie ab etwa Ende des Sommers 2017 begonnen hätte, mehr zu recherchieren. In ihrer Heimat habe sie den christlichen Glauben nicht oft praktizieren können, vor allem nicht öffentlich. Sie habe etwa zehn Mal die Hauskirche besucht und manchmal die Bibel von ihrer Freundin ausgeliehen, um sie heimlich zu lesen. Manchmal hätten sie gemeinsam gebetet, dann sei es ihr besser gegangen. In den Gottesdiensten der Hauskirche seien Lieder gesungen worden, es sei aus der Bibel gelesen und gemeinsam gebetet worden. Sie habe wegen ihres Mannes und wegen ihres Kindes nicht regelmäßig dabei sein können, sie habe nämlich die Befürchtung gehabt, dass ihr Sohn als Kind in der Schule darüber sprechen könnte. Von ihrer Familie wisse nur ihre Schwester von ihrer Hinwendung zum Christentum. In Österreich habe sie über den protestantischen Zweig und den katholischen Glauben recherchiert und festgestellt, dass alle diese Zweige an den Herrn Jesus Christus / Gott glaubten, sie habe sich jedoch für den protestantischen Zweig entschieden. Sie sei noch nicht getauft worden, habe aber ihre Bereitschaft bekannt gegeben. Sobald die Kirche es für richtig halte, würde die Taufe erfolgen. Die Taufe bedeute für sie, von Sünden gereinigt und neu geboren zu werden. Jesus Christus sei auch getauft worden, und zwar von Johannes. Sie besuche seit etwa vier Monaten einen Taufvorbereitungskurs, wo darüber gesprochen werde, weshalb sie sich für das Christentum entschieden und sich diesem zugewandt habe. Der Taufvorbereitungskurs finde im XXXX Zentrum statt, sie besuche aber auch eine Kirche in XXXX , die sie unter dem Namen „ XXXX “ kenne. Dort hätten sie Dolmetscher und könnten über Kopfhörer eine Übersetzung hören. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie sich nach einer Kirche erkundigt und diese Kirche sei ihr empfohlen worden. Dort besuche sie sonntags den Gottesdienst. Zuletzt habe sie die Kirche in XXXX vor etwa einem Monat besucht, da sie in diesem Monat öfters ihre Cousine in XXXX besucht habe, weshalb sie eine Kirche in der XXXX , die XXXX , besucht habe.

Die Beschwerdeführerin führte zu den ihr gestellten Wissensfragen unter anderem folgendes aus: Im Gottesdienst würden Anbetungslieder/Höhenlieder gesungen und Gebete gesprochen. Es sei aus dem Jakobusbuch gelesen worden, und zwar Kapitel, in denen es um Vertrauen an Gott und Freude der Menschheit mit Gott gehe. Jakobus habe auch erwähnt, dass man nur mit Vertrauen in Gott wahre Freude im Leben finden könne. Die konkrete Bibelstelle, die im Rahmen des Gottesdienstes vorgetragen worden sei, sei Jakobus 1 gewesen, den Vers wisse sie nicht genau, aber sie glaube, es habe sich um die Verse 8-12 gehandelt. Diese Bibelstelle finde sich im Alten Testament. Weiters predigten im Gottesdienst ein bis zwei Personen. Manchmal hätten die Kinder auch Programme und sängen etwas vor. Danach gebe es die Eucharistie. Anschließend würden Spenden gesammelt. Zum Schluss werde gebetet und Mitglieder würden bewirtet und tauschten sich miteinander aus. Sie kenne keine Kirchenlieder auswendig, weil alles auf Deutsch sei. Diese Lieder würden auch nicht auf Farsi übersetzt. Sie begleiteten diese Lieder nur durch ablesen. Die Bedeutung dieser Lieder könnten sie nicht nachvollziehen. Die Namen einzelner Lieder wisse sie nicht. Sie kenne das apostolische Glaubensbekenntnis nicht. Am Sonntag würden die Christen die Auferstehung von Jesus Christus feiern. Von den Jüngern Jesu würden ihr Petrus, Johannes, Phillipus, Thomas, Andreas, Judas Ischariot und Simon einfallen. Jesus sei vor 2019 Jahren geboren worden und hätte 33 Jahre gelebt. Er hätte dem Christentum angehört und sei drei Tage nach seiner Kreuzigung auferstanden. Sie kenne die Abkürzung I.N.R.I. nicht, als Symbol des Christentums kenne sie nur das Kreuz. Von den zehn biblischen Plagen würden ihr die Frosch- und die Heuschreckenplage einfallen. Über den Turmbau von Babel wisse sie nichts. Das Neue Testament bestehe aus den Evangelien Johannes, Lukas, Markus und Matthäus, die Offenbarung des Johannes, Johannes I und II, Apostelgeschichte, Korinther I und II. Ihre Lieblingsstelle der Bibel sei im Matthäusevangelium 6, Vers 4 bis 7 (Vater Unser).

In Österreich habe sie vor allem zu den anderen Kirchenmitgliedern sowie zu ihren beiden hier lebenden Cousinen intensiven Kontakt. Weiters nehme sie an einem Sprachkurs der XXXX teil und besuche eine Bastelstunde für Familien, Mütter und Kinder. Sie spreche ein wenig Deutsch. Ihr Sohn habe zuletzt das vierte Grundschuljahr besucht und diese Schulstufe nicht abgeschlossen Mit dem Vater ihres Sohnes, XXXX , sei sie noch verheiratet. Die Ehe sei am XXXX 2003, sowohl traditionell als auch standesamtlich, geschlossen worden. Bis 17.11.2018 habe sie mit ihrem Ehemann und Sohn in der gemeinsamen Wohnung gelebt. Die gemeinsame Ehewohnung habe sie zuletzt etwa eine Woche vor ihrer Ausreise aus dem Iran betreten, um einige Dinge, darunter Kleidung, zu holen. Zu ihrem Ehemann habe sie seit dem 16.11.2018 keinen Kontakt mehr. Ihre übrigen Familienangehörigen lebten noch im Iran. Sie habe noch etwas Kontakt zu ihrer Schwester, die sich nach ihrem Wohlergehen erkundige und sie und ihren Sohn sehr vermisse.

Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus: Sie habe im Iran eine Kirche besucht, wo sie einen Mann, XXXX , kennengelernt habe. Sie hätten sich angefreundet und Nachrichten ausgetauscht, manchmal auch kurz getroffen. Sie habe ihm oft von ihren Problemen mit ihrem Ehemann erzählt und er habe sie getröstet und versichert, dass er für sie da sei. Er habe viel Mitgefühl gezeigt und ihr Hoffnung gegeben. Eines Tages sei ihr Ehemann beruflich verreist, da habe XXXX sie in ihrer Wohnung besucht. Dabei sei es zu einer intimen Beziehung zwischen ihnen gekommen. Ihr Ehemann habe davon erfahren, da er eine versteckte Kamera installiert hätte, die alles aufgenommen hätte. Sie selbst habe von der Kamera keine Kenntnis gehabt, bis der Ehemann von seiner Reise zurückgekommen sei. Ihr Ehemann stamme aus einer sehr religiösen Familie und sei sehr aggressiv. Er hätte sie öfters misshandelt und sie hätte nicht länger mit ihm zusammenleben wollen. Am 17.11.2018 sei sie gerade am Heimweg gewesen, als ihr Sohn sie von der Wohnung aus angerufen habe. Dies sei ungefähr gegen 14 Uhr gewesen. Er habe am Telefon geweint und ihr gesagt, dass ihr Ehemann sehr wütend sei und drohe, sie zu töten, wenn sie nach Hause käme. Daher sei sie zu ihrer Mutter gefahren. Sie habe ihrer Schwester von dem Vorfall erzählt und habe diese gebeten, ihren Sohn am nächsten Tag von der Schule abzuholen und zu ihr zu bringen. Sie hätte erfahren, dass ihr Ehemann sie suche und mithilfe seiner bekannten und einflussreichen Freunde versuchen würde, ein Steinigungsurteil zu erwirken. Über eine Freundin ihrer Schwester habe sie einen Schlepper gefunden, der zugesagt habe, für sie und ihren Sohn ein Visum zu besorgen, mit dem sie das Land verlassen und dem Urteil entkommen könne. Mit XXXX habe sie sich während der fünftägigen Geschäftsreise ihres Ehemannes insgesamt dreimal getroffen, allerdings nur das eine Mal in ihrer Wohnung, weil dieser darauf bestanden hätte. Die übrigen Male hätten sie sich vormittags in einem Coffeeshop in der Nähe ihrer Wohnung getroffen. Sie habe noch am 17.11.2018 ein Telefonat mit ihm geführt, wo sie ihm erzählt hätte, dass ihr Ehemann alles erfahren habe. Er sei auch nervös geworden, habe sie aber beruhigt und ihr versichert, dass er für sie weiterhin da sei. Danach habe sie ihn nicht mehr ausfindig machen und ihn auch nicht mehr telefonisch erreichen können. Etwa drei oder vier Tage nach dem Vorfall am 17.11.2018 hätte ihre Schwägerin sie kontaktiert, um sie vor ihrem Ehemann zu warnen. Sie hätte berichtet, dass er eine Videoaufnahme von einer heimlich installierten Kamera hätte, auf der der Ehebruch zu sehen sei. Sie hätte ihr geraten, wenn möglich zu fliehen, da der Ehemann gerade alles Gesetzliche in Gang setzen würde, um sie zu finden. Sollte er sie finden, würde die Beschwerdeführerin nicht lange am Leben bleiben. Nach dem Vorfall vom 17.11.2018 hätte sie mit ihrem Sohn anfangs etwa eine Woche bei ihrer Mutter gewohnt, anschließend bei einer Freundin ihrer Schwester. Währenddessen hätte ihr Ehemann versucht, sie ausfindig zu machen, und sie am 04. oder 05.12.2018 bei ihrer Mutter gesucht. Dabei sei er von seinem Anwalt und einem weiteren uniformierten Mann, vermutlich einem Polizisten, begleitet worden. Die Männer hätten ihre Mutter über ihren Aufenthaltsort befragt, die Wohnung aber nicht betreten. Sie vermute, dass ihr Ehemann sie wegen Untreue angezeigt hätte. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, durch Steinigung getötet zu werden. Auch ihr Sohn würde aufgrund seiner Kirchenbesuche und seiner fehlenden Bereitschaft, den Islam anzuerkennen, Probleme bekommen. Er fürchte sich, als Abtrünniger von den iranischen Behörden getötet zu werden.

Nach der Einvernahme legten die beschwerdeführenden Parteien ein Bestätigungsschreiben von XXXX des XXXX vom 21.08.2019 vor, womit die Teilnahme der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers an verschiedenen Aktivitäten, unter anderem einer Bibelrunde, bestätigt wird. Weiters wurden eine Kopie eines ambulanten Befundberichts des Landesklinikums XXXX vom 24.04.2019, wonach die Beschwerdeführerin an schubförmiger multipler Sklerose, EDSS 1,0 leidet und seit zehn Jahren auf das Medikament Avonex eingestellt ist, Kopien von Auszügen der iranischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine Stellungnahme ihres Vertreters in Vorlage gebracht.

2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies sie die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (jeweils Spruchpunkt II.), erteilte gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (jeweils Spruchpunkt III.), erließ gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (jeweils Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Herkunftsland gemäß 46 FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.), überdies bestimmte sie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der beschwerdeführenden Parteien unter anderem fest, dass diese am 15.12.2018 legal im Besitz von Schengen-Visa mit Gültigkeit bis 03.01.2019 in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien. Nach Ablauf hätten sie sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten und seien im April 2019 in Erscheinung getreten. Sie seien iranische Staatsbürger und Zugehörige der Volksgruppe der Perser. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und hätte einen Sohn. Sie leide seit zehn Jahren an multipler Sklerose und nehme das Medikament Avonex ein. Im Iran verfügten sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.

Eine Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft bzw. eine Konversion zum Christentum aus tiefer innerer Überzeugung habe nicht festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Iran einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die drohende Steinigung aufgrund eines Ehebruches seien nicht glaubhaft gewesen. Eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihre Heimat sei ihnen zumutbar.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Ehebruch und die davon gefertigten Videoaufnahmen als konstruierte Geschichte gewertet werde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich: so etwa habe sie sich im Moment des Anrufs ihres Sohnes einmal auf dem Heimweg von der Sporthalle befunden, später habe sie davon gesprochen, dass sie gerade ihren Sohn von der Schule abholen habe wollen. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Einvernahme ihr Vorbringen gesteigert, mit welchem sie immer mehr Details nachgeschoben habe, etwa über den Inhalt ihres Gespräches mit ihrem Sohn oder über den Kontakt zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann. Es sei der Eindruck entstanden, dass sie nach und nach weitere Aspekte hinzugefügt hätte, um ihr Konstrukt aufrecht zu erhalten. Zudem sei es nicht plausibel, dass der Ehemann und Vater des minderjährigen Beschwerdeführers nicht unmittelbar, nachdem die Beschwerdeführerin die gemeinsame Ehewohnung verlassen und den Sohn unerlaubter Weise geholt hätte, versucht hätte, beide ausfindig zu machen, sondern erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt bei der Mutter der Beschwerdeführerin gesucht hätte. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Abreise nochmals in ihre gemeinsame Wohnung begeben hätte, um Kleidung für ihren Sohn zu holen, wenn sie eine Verfolgung durch ihren Ehemann bzw. eine Steinigung als Strafe für den Ehebruch befürchtete. Es sei unplausibel, dass sie ein derartiges Risiko eingegangen wäre, nur um Kleidung zu holen, zumal aufgrund der bezahlten Reise nach Europa davon auszugehen sei, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügt hätte.

Betreffend die Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum sei diese nicht in der Lage gewesen, eine umfassende Beschreibung eines vermeintlichen Gottesdienstes in der Hauskirche darzubieten und habe sich der Frage durch Hinweis auf ihre unregelmäßigen Besuche zu entziehen versucht. Erst nach neuerlichem Auffordern habe sie vage erklärt, dass sie ein bis zwei Lieder gesungen, Teile aus der Bibel vorgelesen und gebetet hätten. Sie habe den Pfarrer nicht benennen oder näher auf die anderen Besucher der Hauskirche eingehen können. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass eine Zuwendung zum Christentum einzig deswegen vorgebracht worden sei, weil sie sich daraus einen Vorteil erhofft hätte. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem christlichen Leben in Österreich seien nicht überzeugend gewesen: Bemerkenswert erscheine in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sie weder den Namen der von ihr besuchten Kirche, noch die Ortschaft, in der sich diese befinde, bezeichnen habe können, weshalb ihre Teilnahme an dortigen Veranstaltungen in Frage gestellt werde. Ebenso sei die Beschreibung des letzten von der Beschwerdeführerin in besagter Kirche besuchten Gottesdienstes vage und oberflächlich geblieben und habe sie auch nicht auf die thematisierten Bibelstellen eingehen können. Hinsichtlich der Wissensfragen sei eine Vielzahl an Defiziten festgestellt worden, weshalb die Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass die Konversion nicht aufgrund der inneren Überzeugung, sondern, um sich einen Vorteil zu verschaffen, in Erwägung gezogen worden sei und deren Umsetzung forciert werde.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führten (nach Wiederholung des Sachverhalts und des Vorbringens im Zuge der Einvernahme bei der belangten Behörde) im Wesentlichen aus: Als Beschwerdegründe würden unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln, Mängel der Beweiswürdigung und Begründung, Ignorieren eines wesentlichen Teils des Parteienvorbringens und der themenrelevanten Berichtslage geltend gemacht. Die Behörde habe sich in ihrer Beweiswürdigung in haarspalterische Details verbohrt und dabei das Gesamtvorbringen aus den Augen verloren. Derart sei es ihr gelungen, den Ehebruch und die daraus resultierenden Gefahren im Iran als unglaubwürdig abzuqualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe in freier Erzählung ihre großen Eheprobleme und ihren daraus resultierenden schlechten psychischen und physischen Zustand durchaus ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Aufgrund der von der Behörde angenommenen Unglaubwürdigkeit habe diese es zur Gänze unterlassen, sich mit dem Aspekt der Ehekrise und dem Tatbestand des Ehebruchs und der daraus resultierenden Konsequenzen auseinander zu setzen. Bei Wahrunterstellung sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Iran aufgrund des Tatbestandes der „zina“ der Gefahr unmenschlicher Behandlung bzw. lebensbedrohlicher asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.

Hinsichtlich der Konversion der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass eine innere christliche Glaubensüberzeugung nicht vom Wissensstand abhänge und die Beschwerdeführerin im Iran nur äußert beschränkte Möglichkeiten gehabt habe, sich mit christlichen Inhalten auseinanderzusetzen. In Österreich befänden sich die beschwerdeführenden Parteien noch in der Anfangsphase ihres Konversionsweges, sie seien noch nicht getauft. Aufgrund der räumlichen Nähe hätten sie zunächst beim sozial-diakonischen Begegnungszentrum „ XXXX “ in XXXX Anschluss gefunden und während ihres Aufenthalts in XXXX die Bibelrunde besucht sowie regelmäßig an anderen XXXX -Aktivitäten teilgenommen. Mittlerweile hätten sich die beiden beschwerdeführenden Parteien einer deutschsprachigen Kirchengemeinde bei XXXX angeschlossen, wo sie regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuchen würden. Eine Taufe sei erst nach entsprechender Taufvorbereitung vorgesehen. Da die Ausübung christlicher Glaubenspraxis im Iran für gebürtige Muslime unmöglich sei bzw. mit Existenzverlust und asylrelevanter Verfolgungsgefahr verbunden sei, sei einer Rückkehr für die beschwerdeführenden Parteien nicht zumutbar, zumal das im Iran verbliebene Familienoberhaupt (Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Beschwerdeführers) ein streng gläubiger und auch gewaltbereiter Moslem sei. Für die Annahme der Behörde, dass es sich um eine Scheinkonversion handle, bedürfe es der Berücksichtigung aller vorhandenen Angaben und Umstände sowie einer vollumfänglichen Gesamtschau dieser, welche in den Bescheiden fehle.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. In der Folge brachten die beschwerdeführenden Parteien dem Bundesverwaltungsgericht Aufenthaltsberechtigungskarten, einen ambulanten Befundbericht des Landesklinikums XXXX betreffend die Beschwerdeführerin, eine beglaubigte Übersetzung ihres iranischen Führerscheins, eine Bestätigung über den Schulbesuch des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2020/21 einer Öffentlichen Mittelschule, Religionsaustrittsbescheinigungen für beide beschwerdeführenden Parteien vom 07.01.2021, Taufscheine vom 27.05.2020 betreffend die Taufe der beschwerdeführenden Parteien in der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , XXXX (in der Folge: evangelische Pfarrgemeinde/Pfarre O.) durch Pfarrer Dr. XXXX (in der Folge Dr. S.W.), sowie ein Zertifikat für einen A1-Deutschkurs in Vorlage. Weiters legten sie Übersetzungen des vorgelegten Urteils gegen die Beschwerdeführerin und jenen Mann, mit dem sie Ehebruch begangen habe, des Generalgerichts der Provinz XXXX vom XXXX 2019 sowie der Anzeige durch den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 18.11.2018 vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin persönlich beteiligte.

Die Beschwerdeführerin legte eine Inskriptionsvereinbarung für einen A2-Deutschkurs sowie einen aktuellen medizinischen Befund vor und gab an, sie könne kein Original des in Kopie vorgelegten gegen sie wegen Ehebruchs ergangenen Urteils vorlegen. Diese befänden sich wohl noch im Iran, sie wisse nicht genau wo. Vor etwa drei Monaten habe sie von ihrer Schwester die Fotos des Urteils zugeschickt bekommen und sie danach übersetzen lassen. Ihre Schwester habe die Fotos machen können, als sie vom Ehemann der Beschwerdeführerin bedroht worden sei. Die Familie sei mehrmals von ihm bedroht worden, sie wisse nicht, bei welchem Mal ihre Schwester die Fotos habe machen können. Die Ausreise mit ihrem Sohn habe sie über einen Schlepper organisiert, dieser habe für sie bulgarische Visa beschafft, mit denen sie legal von XXXX nach Wien geflogen seien. Sie habe keine Bewilligung ihres Ehemannes zur Ausreise mit ihrem Sohn gebraucht, dies sei lediglich zur Ausstellung und Verlängerung ihres Reisepasses erforderlich. Wenn sich aus der Länderinformation ergebe, dass lediglich unverheiratete und geschiedene Frauen und Witwen nicht die Erlaubnis ihres Vaters oder Ehemannes bzw. männlichen Vormunds benötigten, um zu reisen, gebe sie an, sich auch gut mit den iranischen Gesetzen auszukennen, sie habe keine Bewilligung gebraucht. Ihre Reisepässe seien etwa 2-3 Jahre vor ihrer Ausreise ausgestellt worden. Nach dem Vorfall vom 17.11.2018 habe sie ihren Reisepass und den ihres Sohnes von ihrer Mutter abgeholt, bei der sie wichtige Dokumente aufbewahrt habe, und sie dem Schlepper übergeben, der anschließend ihre Visa besorgt habe. Davon habe ihr Ehemann nichts gewusst. Nach dem Vorfall vom 17.11.2018 habe sie die ersten zwei bis drei Tage bei ihrer Mutter verbracht, danach habe sie sich bei einer Freundin ihrer Schwester versteckt. Während ihres Aufenthalts bei ihrer Mutter sei sie von Beamten dort gesucht worden, diese hätten allerdings mangels Dokumente, die sie zum Zutritt berechtigt hätten, das Haus nicht betreten können. Beim nächsten Mal, als sie von den iranischen Behörden gesucht worden sei, sei sie bereits bei der Freundin ihrer Schwester gewesen. Am 18.11.2018 habe sie ihren Sohn von der Schule früher abgeholt und zu sich gebracht. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann daraufhin versucht habe, sie zu erreichen, da sie ihr Telefon ausgeschaltet gehabt hätte. Sie gehe davon aus, dass die Schule ihn informiert hätte, dass ihr Sohn von seiner Mutter, von ihr, abgeholt worden wäre. Etwa eine Woche vor ihrer Ausreise aus dem Iran habe sie nochmals die gemeinsame Ehewohnung aufgesucht, um Dinge für ihren Sohn zu holen. Sie habe Angst gehabt, aber da es ihrem Sohn nicht gut gegangen sei und sie gewusst habe, dass ihr Ehemann in dieser Zeit in seiner Arbeit sein würde, habe sie sich getraut. Sie wisse nicht, was mit dem Mann, mit dem sie Ehebruch begangen habe, geschehen sei. Sie habe versucht, mit ihm in Kontakt zu treten, doch er habe nicht geantwortet. Auch ihre Schwester, von der sie die Lichtbilder ihres Urteils, das auch den anderen Mann verurteilt habe, erhalten habe, wisse nichts darüber, was mit ihm geschehen sei. Sie habe im Iran etwa zehn Mal eine Hauskirche besucht, dort habe sie auch den Mann, mit dem sie später Ehebruch begangen habe, kennengelernt. Ihr Ehemann und sie hätten viele Probleme gehabt, er habe sie oft geschlagen, beschimpft und sie wie ein Tier behandelt. Bei dem anderen Mann habe sie das Gefühl gehabt, er würde sie verstehen und sie habe sich bei ihm wohlgefühlt. Zu dem Zeitpunkt sei sie noch nicht so wirklich Christin gewesen, deswegen sei ihr nicht bewusst gewesen, was sie tue. Zudem sei es ihr aufgrund ihrer MS-Erkrankung auch psychisch nicht gut gegangen.

Das Christentum habe sie über eine Freundin kennengelernt, deren Verhalten sie interessant gefunden habe, denn diese Freundin sei immer nett und hilfsbereit gewesen. Sie habe mit ihr über Gott gesprochen und ihr auch Bücher bzw. eine Bibel gegeben. In Österreich besuche sie einmal wöchentlich die Kirche. Sie beschäftige sich mit dem Christentum und lese Bibelstellen, die ihr von ihrer Freundin, Dr. XXXX , gezeigt würden. Sie habe sich für die Taufe entschieden, als sie Gott gespürt habe. Sie habe gewusst, dass er barmherzig sei und seinen Kindern verzeihen könne, dies gäbe Menschen die Möglichkeit, zu beichten und neu zu beginnen. Durch ihre Taufe bzw. durch das Christentum habe sie sich verändert; früher habe sie nicht einfach so vergeben können, aber jetzt sei sie anders. Sie versuche, an sich zu arbeiten und habe es auch geschafft, zu vergeben. Ihr Glaube äußere sich dadurch, dass sie versuche, anderen zu helfen, wie Gott es befohlen habe. Sie bekenne sich zu Jesus Christus und sage dies auch in der Öffentlichkeit, indem sie mit Freundinnen darüber spreche, dass sie Christin sei, und ihnen empfehle, die Bibel zu lesen. Sie sei früher keine gläubige Muslimin gewesen und habe immer Probleme mit den islamischen Gesetzen gehabt. Sie habe sich immer wieder gefragt, warum es im Islam keine Gleichberechtigung und Frauenrechte gebe. Sie könne sich nicht vorstellen, jemals Jesus Christus aufzugeben und das Christentum zu widerrufen. Das Christentum sei keine Religion, sondern der richtige Weg zum Leben. Diesen Weg würde sie niemals aufgeben. Ihr Sohn habe sich selbst für die Taufe entschieden. Nach ihrer Ankunft in Österreich hätten sie gemeinsam die XXXX Kirche in XXXX besucht, seit dieser Zeit habe er Interesse am Christentum gefunden und gesagt, er wolle sich taufen lassen. Im Iran habe ihr Sohn mit dem Koranunterricht Probleme gehabt, da er es nicht verstanden hätte und nicht auf Arabisch lesen habe können. Zum Christentum habe er gesagt, er wolle diesen Glauben annehmen, weil er nicht gezwungen sei, keiner ihm vorschreibe, was er zu tun habe und er selbst entscheiden könne. Auch habe er gesagt, das Christentum bestehe nur aus Liebe und alle seien nett. Sie und ihr Sohn würden Weihnachten feiern und gemeinsam zuhause beten, meistens das Gebet, das in der Kirche aufgesagt werde (Vater Unser). Sie habe der Schule ihres Sohnes bekanntgegeben, dass er am christlichen Religionsunterricht teilnehmen wolle. Zu seinen Verwandten im Iran habe ihr Sohn kaum Kontakt, nur mit ihrer Schwester, da sie sich mit ihrer Mutter gestritten und seit etwa zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr habe.

In der mündlichen Verhandlung wurde Dr. S.W. als Zeuge einvernommen. Er gab an, amtsführender Pfarrer in der evangelischen Pfarrgemeinde O. zu sein und die beschwerdeführenden Parteien seit etwa 2019, seit Beginn ihres Besuchs der Taufvorbereitungskurse in seiner Gemeinde, zu kennen. Er habe sie bis zu ihrer Taufe am 27.05.2020 begleitet, die er selbst durchgeführte habe. Die Taufe habe er vollzogen, weil sie die Absicht geäußert hätten, Mitglieder der Pfarrgemeinde zu werden und den Taufvorbereitungskurs von zehn Einheiten absolviert hätten. In seiner Kirche werde jeder getauft, der die Absicht äußere und den Taufvorbereitungskurs erfolgreich abschließe, wichtig sei auch, dass nach Absolvierung des Kurses vom Taufanwärter bejaht werde, dass die Taufe und die Kursinhalte etwas für ihn seien. Er habe sich im Rahmen des Taufvorbereitungskurses und auch des Gottesdienstes davon überzeugt, dass die Absicht der beschwerdeführenden Parteien ernst gemeint sei. Die Beschwerdeführerin beteilige sich stark am Gottesdienst, wo sie auch etwa jeden zweiten Monat eine Lesung auf Farsi vor der Gemeinde vortrage, und habe eine starke Bindung zur Gemeinde, zu der sie selbst aus XXXX , wo sie eine Zeitlang gewohnt habe, regelmäßig angereist sei, um am Gottesdienst in der Pfarrgemeinde O. teilnehmen zu können. Vor der Pandemie habe er die Beschwerdeführerin zwei Mal wöchentlich gesehen, etwa beim Frauentreff oder Kirchenkaffe und gelegentlich bei der Bibelstunde. In seiner Gemeinde sei es bereits ungewöhnlich, dass die Mitglieder regelmäßig in die Kirche gingen, dass dann noch besondere Dienste übernommen würden, wie etwa die Lesungen oder Besuch und Vorbereitung des Kirchenkaffees, sei für ihn etwas Besonderes. Das würden vielleicht drei bis vier Mitglieder tun. Während der Corona-Zeit habe es keine Veranstaltungen unter der Woche gegeben, nur die Gottesdienste, und im Lockdown habe es gar nur ein Onlineangebot gegeben. Aufgrund der Gestaltung dieses Onlineangebots sei aber nicht nachvollziehbar, ob die Beschwerdeführerin dieses genutzt habe. Er sehe in der Vernetzung der beschwerdeführenden Parteien ein Indiz dafür, dass die Taufe und das Engagement der beschwerdeführenden Parteien in der Gemeinde nicht aus opportunistischen Gründen erfolgt seien. Auch im Rahmen des Taufvorbereitungskurs könne er durch Gespräche und Rückfragen Rückschlüsse auf das Interesse sowie auf die persönliche Glaubensüberzeugung ziehen. Er erkenne, dass die Teilnehmer nicht nur deshalb den Kurs besuchen, weil sie nichts anderes zu tun hätten, sondern weil es sie interessiere und sie die Botschaft für wichtig hielten. Auch würden die aktiven Mitglieder der Gemeinde einen Bruchteil der Gesamtteilnehmer darstellen, von den 2000 etwa 30-40, zu diesen zähle die Beschwerdeführerin.

7. In einer nachfolgenden Stellungnahme führten die beschwerdeführenden Parteien aus, die Beschwerdeführerin sei aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Der Zeuge Dr. S.W. habe in der Beschwerdeverhandlung das glaubwürdige und nachhaltige Engagement der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin lebe ihren christlichen Glauben weiterhin aus und engagiere sich über das gewöhnliche Maß hinaus in der Pfarrgemeinde. Dass die Beschwerdeführerin sich unverändert engagiere und regelmäßig an den Gottesdiensten teilnehme, spreche für ihre innere Überzeugung und Hinwendung zum christlichen Glauben und gegen eine Konversion bloß zum „Schein“. Dass Konvertiten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im Iran verfolgt würden, sei notorisch und ergebe sich aus zahlreichen Länderberichten.

Vorgelegt wurde ein Schreiben des Zeugen Dr. S.W., Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde O. vom 20.01.2022, in dem dieser bestätigte, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2019 regelmäßig an den Gottesdiensten und Veranstaltungen teilnehme und auch selbst regelmäßig biblischen Lesungen in den Sonntagsgottesdiensten übernehme. Sie habe den zehnteiligen Taufvorbereitungskurs im Rahmen der Bibelstunde absolviert und sei am 27.05.2020 zusammen mit ihrem Sohn getauft worden. Seit diesem Zeitpunkt seien sie Mitglieder der genannten Pfarrgemeinde. In der Zeit, in der sie mit ihrem Sohn in XXXX gewohnt habe, sei sie oft extra angereist. Bei Gottesdiensten, bei der Bibelstunde, beim Frauentreffen sei sie zuverlässig dabei. Er freue sich, dass die Beschwerdeführerin die Gemeinschaft bereichere.

Zur MS-Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde ein aktueller Befundbericht, aus dem die derzeitige Medikation hervorgeht, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Hinsichtlich der Lage im Iran:

Politische Lage

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes. Er steht somit höher als der Präsident.

Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt. Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt. Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt. Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt. Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten. In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Sicherheitslage

Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert.

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich bzw. weit verbreitet. Gerade bei politischen Fällen ist Folter nicht nur geduldet, sondern wird mitunter angeordnet. Folter wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium, den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei als auch in Gefängnissen ausgeführt. Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet. Folter betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind. Folter und Misshandlungen werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören. Im August 2021 gelangten Videoaufnahmen an die Öffentlichkeit, die von Überwachungskameras im Evin-Gefängnis in Teheran stammten und zeigten, wie Gefangene vom Wachpersonal geschlagen, sexuell belästigt und auf andere Weise gefoltert und misshandelt wurden.

Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung.

Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein. Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen. Dies gilt auch insbesondere bei der Verhängung der Todesstrafe. Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Meinungs- und Pressefreiheit, Internet

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht 'schädlich' für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die 'Rechte der Öffentlichkeit' sind. In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert sowohl online als auch offline. Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung von Personen vor, die der Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit oder der 'Beleidigung' des Islam beschuldigt werden. Die Regierung nutzt das Gesetz, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren oder Menschenrechtsprobleme ansprechen, sowie um normale Bürger zur Einhaltung des Moralkodex der Regierung zu zwingen. Nach dem Gesetz wird jeder, der in irgendeiner Form Propaganda gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen betreibt, mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft.

Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert. Auch wenn die iranische Presselandschaft bislang eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums widergespiegelt hat, ist mit der Amtsübernahme der ultrakonservativen Regierung eine deutlich strengere Berichterstattung auf Regimelinie zu erwarten. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter 'roter Linien' des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen. 'Propaganda gegen das System' ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei 'Propaganda' nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert. Zur Vermeidung von regimekritischen Unruhen versuchen der Oberste Führer und der Justizapparat mit Hilfe der Regierung eine kritische Berichterstattung zu verhindern. Die Aufrechterhaltung des Systems der Islamischen Republik steht im Vordergrund, sodass aus Sicht der religiösen Führungselite sogar eine starke Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit verhältnismäßig zu sein scheint. Lange Haftstrafen und Todesurteile werden hierbei als gerechtfertigtes Mittel gesehen.

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden. Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln.

Etwa 70% der iranischen Bevölkerung sind aktive Internetnutzer. Seit 2009 haben die iranischen Behörden erhebliche Mittel für den Ausbau der Infrastruktur, aber auch für die Kontrolle ihrer Nutzung aufgewendet. Zensur und Überwachung sind umfangreich. Eine Cyberpolizei wurde eingerichtet, und auch mehrere andere Regierungsbehörden haben Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Internets und der sozialen Medien übernommen. Darüber hinaus haben die iranischen Behörden ein lokales, staatlich kontrolliertes Netzwerk entwickelt, das National Information Network (NIN). Die regimekritische Debatte findet vor allem in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch. Die iranischen Behörden konzentrieren sich insbesondere auf Personen, die die öffentliche Meinung in Iran beeinflussen können, wie beispielsweise diejenigen, die viele Anhänger in den sozialen Medien haben. Dies gilt auch für im Ausland lebende Iraner. Iranische Journalisten, die für internationale Medienhäuser arbeiten, werden streng überwacht.

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten und viele Plattformen sind gesperrt. Regimefeindliche oder 'islamfeindliche' Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden blockiert. So bleiben z.B. die Internetseiten von Facebook, Telegram, Twitter und YouTube blockiert. Grundsätzlich ist der Empfang ausländischer Medien mithilfe sogenannter VPN (Virtual Private Network) möglich, der Staat kann diese technisch allerdings blockieren. Darüber hinaus wird der Internetverlauf gefiltert bzw. mitgelesen. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen 'Cyber-Krieg' gegen das Land führen zu wollen. Mit einer Gesetzesinitiative zur Einschränkung der Internetfreiheit soll die Nutzung des Internets weiter eingeschränkt werden. Ausländische Internetdienste sollen durch heimische ersetzt, Eingriffsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörden gegenüber User gestärkt werden. Das Gesetz soll 2022 verabschiedet werden und für eine Probezeit von zwei Jahren in Kraft treten. Noch herrscht dennoch eine erstaunliche Meinungsvielfalt im Internet, Kritik an staatlichen Maßnahmen wird breit geäußert. Dies war bereits unter der Regierung Rohani den Hardlinern im Parlament ein Dorn im Auge, die mehrmals versuchten, ein Gesetz zur stärkeren Kontrolle des Internets zu beschließen. Die Regierung Raisi hat diesen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffen. Unter anderem ist geplant, Nutzer zu Echtnamen-Registrierung zu zwingen und die Verwendung von VPNs zu verfolgen. Iran hat mit China unter anderem eine Kooperation zu IKT-Angelegenheiten beschlossen.

Die 1997 unter Khatami gegründete 'Association of Iranian Journalists' wurde 2009 unter dem damaligen Präsidenten Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Ex-Präsident Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfen. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie noch verschärft haben. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung. Ebenso unter Druck stehen Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als 'unislamisch' oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist 'regimefeindlicher Propaganda' und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt.

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran wieder verschlechtert und liegt nun an Position 178 (2020: 174) von 180. Iran bestätigt mit der weltweit ersten staatlichen Hinrichtung eines Journalisten seit 30 Jahren seine Stellung als einer der schlimmsten Unterdrücker der Pressefreiheit.

Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie spielt die Islamische Republik die Opferzahlen herunter, verschärft die Einschränkungen für traditionelle Medien und soziale Netzwerke, verhört, verhaftet und verurteilt Medienschaffende für ihre unabhängige Berichterstattung. Die Behörden ergriffen im Jahr 2020 Maßnahmen, die eine unabhängige Berichterstattung über Covid-19 und jegliche Kritik am staatlichen Umgang mit der Pandemie unterbinden sollten. Das Ministerium für Kultur und islamische Führung wies Medien und Journalisten an, bei der Berichterstattung nur offizielle Quellen und Statistiken zu verwenden. Die Internetpolizei gründete eine spezielle Einheit, um gegen 'Internet-Gerüchte' und 'Fake News' über Covid-19 in den sozialen Medien vorzugehen. Zahlreiche Journalisten, Nutzer Sozialer Medien, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und andere Personen wurden festgenommen, verhört oder verwarnt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studierende teilweise verpflichtet werden.

In den letzten drei Jahren haben die iranischen Behörden auf wiederholte und weit verbreitete Proteste im ganzen Land mit übermäßiger und tödlicher Gewalt und willkürlichen Verhaftungen von Tausenden von Demonstranten reagiert. Nach den regierungskritischen Protesten im November und Dezember 2019, die aufgrund einer Benzinpreiserhöhung ausgelöst wurden, wurden Tausende Personen festgenommen. Gegen mindestens 500 Personen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Festgenommenen wurden unmenschlicher Behandlung und Folter unterworfen, um Geständnisse, dass sie Verbindungen zu Oppositionsgruppen oder ausländischen Regierungen haben, zu erzielen. Demonstranten wurden aufgrund von Anschuldigungen, die nationale Sicherheit bedroht zu haben, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Mit einer zeitweisen Internetblockade sorgte Teheran damals dafür, dass kaum Informationen, Bilder und Videos der Proteste verbreitet werden konnten. Die Regierung hat eingeräumt, dass während der Proteste im November 2019 einige Menschen getötet wurden. Es ist äußerst schwierig, eine Gesamtzahl an Todesopfern bereitzustellen. Die Schätzungen der Zahl der Todesopfer reichen laut verifizierten Berichten von über 304 bis zu unbestätigten Berichten von bis zu 1.500 Toten, darunter auch Frauen und Kinder. Die Zahl der von den Sicherheitskräften verletzten Personen schwankt zwischen 2.000 und 4.800. Die Zahl der Todesopfer war in den kurdisch besiedelten Provinzen relativ hoch im Vergleich zu anderen Provinzen des Landes. Mehr als zwei Jahre nach der brutalen Niederschlagung weitverbreiteter Proteste im November 2019 haben die Behörden es verabsäumt, eine transparente Untersuchung über die Anwendung von übermäßiger und rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten durchzuführen. Es gab mehrere Proteste im Zusammenhang mit Umweltpolitik und Klimawandel, die direkte Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen hatten. Darüber hinaus gab es Proteste von Arbeitnehmern, Rentnern und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung. Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit rechtswidriger Gewalt gegen zumeist friedliche Proteste vor, indem sie u.a. scharfe Munition und Schrotmunition einsetzen. Die Behörden blockieren das Internet während Protesten und verhindern so, dass das Ausmaß der Übergriffe durch die Sicherheitskräfte bekannt wird. Zum Beispiel wurden im Juli 2021 bei Protesten gegen die Wasserknappheit in den Provinzen Khusestan und Lorestan mindestens elf Menschen erschossen und zahlreiche weitere verletzt. Im November 2021 beschossen Sicherheitskräfte in Isfahan Demonstrierende, die den Behörden Versagen bezüglich der Wasserversorgung vorwarfen, mit Metallkugeln, was dazu führte, dass zahlreiche Menschen, darunter auch Minderjährige, erblindeten oder andere schwere Augenverletzungen erlitten. Eine Gruppe von Umweltaktivisten wurde 2018 aufgrund von Spionageverdacht verhaftet, einige wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften. Gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil unter dem Vorwurf der 'Propaganda gegen das Regime' und 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet, jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt. Mehr als 700 Beschäftigte der petrochemischen Industrie wurden zum Beispiel zu Unrecht entlassen, weil sie sich im Juni 2021 an landesweiten Streiks beteiligt hatten. Erlaubt sind nur 'Islamische Arbeitsräte' unter der Aufsicht des 'Haus der Arbeiter' (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft werden zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen.

In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als 'nicht geeignet' ausgeschlossen. Nach langen Debatten bewertete der Wächterrat – dem nur Männer angehören – die Kandidatur von Frauen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 als prinzipiell zulässig, dennoch wurde auch diesmal keine einzige der Kandidatinnen zugelassen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.).

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ('regimefeindliche Propaganda', 'Beleidigung des Obersten Führers' etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer unter Hausarrest, der mittlerweile ein Jahrzehnt andauert.

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen der letzten Jahre. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen.

Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt. Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem.

Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr – im Extremfall wegen der 'Beleidigung des Propheten' auch zum Tode – verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Christen

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt.

Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen.

Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Im Weltverfolgungsindex 2022 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz (2021: Platz 8). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die etwas bessere Platzierung im Vergleich zum Vorjahr ist mit jährlichen Schwankungen zu erklären. Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert sind. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden.

Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten.

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Situation für Konvertiten

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit', 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen 'Verbrechen gegen die nationale Sicherheit' verurteilt werden. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen 'Handelns gegen die nationale Sicherheit' angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: 'Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen'. Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat. Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt.

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben.

Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt.

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt. Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen.

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen.

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen. Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist.

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2022 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist.

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen.

Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende.

Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2002 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden.

Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden

Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert.

Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Anzahl verhafteter Konvertierter

Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Familienangehörige Konvertierter

Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde. Gemäß Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 07.07.2018: Iran: Gefährdung von Konvertiten).

Soziale Folgen einer Konversion

Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten.

Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Rückkehr von Konvertiten

Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet.

Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen.

Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).

Allgemeine Menschenrechtslage

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung und ihre Vertreter, vor allem Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard für 'schwerste Verbrechen' entsprechen, oder für Verbrechen, die von jugendlichen Straftätern begangen wurden, sowie Hinrichtungen nach Gerichtsverfahren ohne ordnungsgemäßen Prozess; Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich politischer Gefangener. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Bestrafung von Familienmitgliedern, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und strafrechtliche Verfolgung sogar von Verleumdung und übler Nachrede; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet.

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarden und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden bzw. die Regierung behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen.

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorismusbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfälle, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie die Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste.

Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden. Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eine fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Heute sollen die Revolutionsgarden über ca. 190.000 Soldatinnen und Soldaten verfügen, während die regulären Streitkräfte 420.000 Mann unter Waffen haben. Hinzu kommen noch einmal 450.000 Reservisten als Teil der Basij-Milizen, die ebenfalls den Revolutionsgarden unterstellt sind. Basij haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basij gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen.

Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden. Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus. Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte und kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv. Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum. Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert. Er wurde verdrängt und ist gegenüber der Marktbeherrschung der Garden nicht mehr wettbewerbsfähig. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern auch in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet. Die 1990 gegründete Quds-Brigade ist mit 5.000 Mann relativ klein. Doch für Irans Regionalpolitik spielt sie bei Auslandseinsätzen eine zentrale Rolle. Um ihre Unterlegenheit bei konventionellen Waffensystemen auszugleichen, setzt die Quds-Armee vor allem auf Guerillataktiken.

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst und den technischen Aufklärungsdienst. Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus.

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Angehörige der Sicherheitskräfte können Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Die Regierung unternimmt nur wenige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Straflosigkeit bleibt auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte allgegenwärtig. In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes.

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Rechtsschutz/Justizwesen

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat. Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. Exekutivorgane, besonders der Sicherheitsapparat, nehmen v.a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist zudem geprägt von Korruption. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt. Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen.

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen. Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet. Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand. In einigen Fällen wird in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert.

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden.

Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen 'göttlichen Wissens' [divine knowledge] für schuldig befinden.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

-Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden';

-Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

-Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

-Spionage für fremde Mächte;

-Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

-Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.

Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen.

Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom 'code pénal napoléon' von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Art. 1–216), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Art. 217–288), im dritten Buch die qisas-Strafen (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden.

Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang).

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat.

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen.

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selber inhaftiert und verurteilt. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Frauen

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen.

Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt. Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich Arbeitsaufnahme oder Reisen). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden.

Iran hat die 'Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau' als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2021 des World Economic Forum liegt Iran auf Platz 150 von 156. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen. Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden. Nur eine Frau gehört dem Kabinett von Staatspräsident Raisi an, die Vizepräsidentin für Frauen- und Familienangelegenheiten Ensieh Khazali. Die ultrakonservative Politikerin gilt als Befürworterin der frühen Heirat von Mädchen.

Die Erwerbsquote von Frauen liegt nur bei etwa 12%. Viele Frauen sind im informellen Sektor tätig. Zusätzlich sind Frauen seit dem Beginn der Covid-19-Krise stärker als Männer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen. Da Arbeitgeber durch die Pandemie wirtschaftlich unter Druck geraten sind, versuchen diese, den ausbleibenden Umsatz durch eine Reduzierung der Lohnzahlungen auszugleichen. Am stärksten davon, aber auch vom Verlust des Arbeitsplatzes, betroffen sind die Lohnzahlungen von Frauen. Laut offiziellen Daten wurden aufgrund der Covid-19-Krise binnen eines Jahres eine Million Frauen zusätzlich arbeitslos. Die Stärkung der Schattenwirtschaft, und damit von religiösen Stiftungen und Unternehmen im Besitz der Revolutionsgarden, in denen konservative Männer dominieren, hat die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen besonders eingeschränkt. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei knapp 18%. Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Die ultrakonservative Regierung wird die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt nicht vorantreiben, weil sie die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie stärken und die Geburtenrate erhöhen will. Gründe für die stärkere Betroffenheit von Frauen von Arbeitslosigkeit sind neben der Covid-Pandemie auch die US-Sanktionen und die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt, mit dem Ziel der Beschränkung der Rolle von Frauen als Mutter und Ehefrau. Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Gesetzlich kann ein Ehemann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen. Stellenausschreibungen werden oft geschlechtsspezifisch nur für Männer ausgeschrieben. Regelmäßig werden Frauen nach Rückkehr aus der neunmonatigen Karenz gekündigt. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten.

In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt. Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen. Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft. Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen. Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer. Selbst KFZ-Versicherungen zahlen nur die Hälfte bei Personenschäden von Frauen. Auch erben Frauen nur die Hälfte von Männern.

Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen.

Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren. Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Alter für Buben liegt bei 15 Jahren. Mit der schlechten Wirtschaftslage geht ein Anstieg des Verkaufs von Mädchen zum Kindesmissbrauch in Kinderehen einher. 2020 stieg die Rate nach offiziellen Zahlen um 10,5% auf 31.379 Mädchen zwischen zehn und 14 Jahren. Jüngere Mädchen werden nicht gezählt, auch wenn die Verheiratung von Mädchen ab neun Jahren mit Zustimmung der Eltern und eines religiösen Richters erlaubt ist.

Im Juni 2020 erließ der Präsident ein Dekret, mit dem eine Änderung des Zivilgesetzbuches in Kraft gesetzt wurde. Dadurch wird es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, ihren Kindern die Staatsbürgerschaft zu übertragen. Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird. Die ersten Personalausweise für solche Kinder wurden im Juli 2021 ausgestellt.

Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe. Ein Mann kann sich zu jedem Zeitpunkt von seiner Frau scheiden lassen. Die Möglichkeiten der Frau, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, sind dagegen eingeschränkt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei Schließung einer dauerhaften Ehe besteht die Möglichkeit, Regelungen vor dem Heiratsnotariat zu vereinbaren, unter denen sich die Ehefrau an ein Gericht wenden kann, um eine schriftliche Erlaubnis zur Scheidung zu erhalten.

Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden. Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, eine Wohnung oder Arbeit zu finden, da sie für Prostituierte gehalten werden.

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Ein geplantes Gesetz 'gegen Gewalt gegen Frauen' ist noch immer nicht verabschiedet worden. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt. Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe. Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet. Sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz und in der Familie ist weit verbreitet, für die Männer herrscht gänzliche Straflosigkeit. Ein iranischer 'Me-Too'-Moment im Sommer 2020, als eine junge Frau Interviews mit Überlebenden sexueller Gewalt veröffentlichte, zeigte das Ausmaß des ansonsten totgeschwiegenen Problems auf. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Die schwierige Beweislast für sexuellen Missbrauch und das Verbot außerehelicher Beziehungen hat zur Folge, dass Frauen Missbrauch nicht anzeigen, da sie ansonsten regelmäßig selbst Beschuldigte wären. Ein Gesetzesentwurf der Regierung Rohani zu Gewaltschutz wurde vom erzkonservativen Parlament solange boykottiert, bis der jetzige Präsident Raisi an die Macht kam, unter dem das Gesetz keine Aussicht auf Umsetzung hat.

Am 1.11.2021 wurde ein neues Gesetz zur 'Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie' verabschiedet, das von neun UN-Sonderberichterstattern und Menschenrechtsmechanismen als menschenrechtswidrig bezeichnet wurde. Das Gesetz schränkt den Zugang von Frauen zu reproduktiven Rechten stark ein. So soll der Zugang zu Abtreibungen v.a. mithilfe strafrechtlicher Drohungen weiter stark eingeschränkt werden, insbesondere dürfte bei Abtreibungen als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) die Todesstrafe drohen. Darüber hinaus werden der Verkauf von Verhütungsmitteln und Sterilisationen verboten, eine Datenbank von Frauen, die gynäkologische Hilfe suchen wird erstellt, und religiöse Richter sollen mitentscheiden, ob einer Frau medizinische indizierte Abtreibung gewährt wird.

Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten. Das Kopftuch ist zwingend vorgeschrieben, jedoch nicht das Tragen des Tschadors. Nach einer Studie des wissenschaftlichen Dienstes des iranischen Parlamentes heißen nur 13% der befragten Frauen das Tragen des Tschadors gut. Seit Ende Dezember 2017 fordern immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen. Zahlreiche Frauen, die öffentlich ihren Schleier abnahmen und davon Fotos und Videos verbreiteten, befinden sich weiterhin in Haft und sind zu Peitschenhieben verurteilt, wie auch ihre Rechtsanwälte. In einigen Fällen wurden auch besonders harte Haftstrafen verhängt (u.a. 24 Jahre Haft für eine Frauenrechtsaktivistin im August 2019). Der Kopftuchzwang führt zu täglichen Schikanen, willkürlichen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen sowie dazu, dass Frauen der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Räumen verweigert wird. Mindestens sechs Frauenrechtlerinnen, die sich gegen den Kopftuchzwang eingesetzt hatten, sitzen noch immer im Gefängnis. Obwohl Frauen im Oktober 2019 einmalig auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen konnten, hat sich am grundsätzlichen Stadionverbot für Frauen nichts geändert. Neben den Beschränkungen in Bezug auf Sportveranstaltungen gibt es solche auch bezüglich Kultur, beispielsweise ein Singverbot außer im Chor, Verbot des Tanzens, etc. Die Regierung Raisi hat bereits angekündigt, das Rad- und Motorradfahrverbot für Frauen streng durchzusetzen.

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen. Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftlern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen. Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen. Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala, unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch üblich, dass Personen die Grenze zwischen dem Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, werden nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 23.05.2022).

1.2. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Darlegungen oben unter Punkt I. ausgegangen.

1.3. Zu den beschwerdeführenden Parteien wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen und ledigen Beschwerdeführers, sie sind Staatsangehörige des Iran und Zugehörige der Volksgruppe der Perser. Sie lebten bis zu ihrer Ausreise in XXXX .

Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 15.12.2018 mit einem Schengen-Visum mit Gültigkeit bis 03.01.2019 nach Österreich ein und stellten am 16.04.2019 Anträge auf internationalen Schutz, sie sind seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt.

Im Herkunftsstaat leben noch der Ehemann, die Mutter sowie die Schwester der Beschwerdeführerin, der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin hat gelegentlich telefonischen Kontakt zu ihrer Schwester.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin leidet an multipler Sklerose.

Die Beschwerdeführerin war im Iran, aufgrund ihrer Abstammung, zunächst eine (nicht gläubige) Muslimin, sie hat sich vom Islam bereits im Iran abgewandt, bekennt sich nun zum christlichen (protestantischen) Glauben. Sie fand bereits im Iran Zugang zur christlichen Glaubenslehre und hat heimlich hauskirchliche Treffen besucht und die Bibel gelesen. In Österreich fand die Beschwerdeführerin zuerst Anschluss beim sozial-diakonischem Begegnungszentrum „ XXXX " in XXXX . Dort besuchte sie mit ihrem Sohn die Bibelrunde und nahm auch regelmäßig an den XXXX Aktivitäten teil. In der Folge schloss sie sich einer Kirchengemeinde im Gebiet von XXXX an, wo sie regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuchte. Sie bezog auch ihren Sohn in alle ihre christlichen Aktivitäten mit ein. Seit Herbst 2019 besucht sie regelmäßig und zuverlässig die Gottesdienste und Veranstaltungen der evangelischen Pfarrgemeinde O., wo sie sehr gut vernetzt ist, regelmäßig biblische Lesungen in den Sonntagsgottesdiensten übernimmt, beim Frauentreffen teilnimmt, beim Kirchenkaffee mithilft und die Gemeinschaft bereichert. Sie absolvierte dort den zehnteiligen Taufvorbereitungskurs im Rahmen der Bibelstunde und ließ sich und ihren Sohn, weil sie vom Christentum überzeugt war, am 27.05.2020 taufen. Die Beschwerdeführerin betet und praktiziert das Christentum, auch gemeinsam mit ihrem Sohn zu Hause, und verfügt über Wissen über das Christentum. Sie bekennt sich offen und in der Öffentlichkeit zu ihrem christlichen Glauben, sie präsentiert sich ihrer Umgebung als gläubige Christin, spricht mit Freundinnen über ihren Glauben und empfiehlt diesen, die Bibel zu lesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn haben sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet und sind geschätzte Mitglied ihrer Kirchengemeinschaft. Die beschwerdeführenden Parteien meldeten am 07.01.2021 ihren Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

Die Beschwerdeführerin will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Sie ist ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert. Die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile der Identität der Beschwerdeführerin geworden. Sie hat den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein Widerruf ihres nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für sie nicht in Betracht.

2. Beweiswürdigung:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System], die, wenngleich in einer älteren Fassung, bereits von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurde. Die herangezogenen Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Feststellungen ihre Aktualität bereits verloren haben. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens traten den Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, auch nicht entgegen. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran im Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Der Sachverhalt betreffend das Verwaltungsgeschehen und die beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus den vorgelegten Akten der verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie den bezughabenden Gerichtsakten und aus den beigeschafften Auszügen (aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister), insbesondere jedoch aus dem - jedenfalls im Umfang der Feststellungen – glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den dazu vorgelegten Urkunden sowie den Aussagen des Zeugen, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen gewonnen werden konnte.

Zwar ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nur teilweise glaubwürdig. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte die Beschwerdeführerin aber jedenfalls im Umfang der Feststellungen, insbesondere zu ihrer Konversion, wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Diesbezüglich waren ihre Aussagen im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Sie legte den maßgeblichen Sachverhalt sehr anschaulich und schlüssig dar, war in ihren Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Ihren familiären/religiösen Hintergrund, ihren Glaubenswechsel und ihre Glaubensüberzeugung und die ihr im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren vermochte sie stimmig und nachvollziehbar darzulegen. Sie wirkte in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich auch persönlich glaubwürdig, antwortete präzise auf die an sie gerichteten Fragen und war bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Zudem ist das festgestellte Vorbringen zur Konversion durch aussagekräftige Urkunden untermauert sowie zeugenschaftlich bestätigt. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Dem Vorbringen zur Verurteilung wegen Ehebruchs ist, wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, aufgrund der widersprüchlichen, vagen, unplausiblen sowie einstudiert wirkenden Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin war auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die Unstimmigkeiten in ihren Angaben nachvollziehbar zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht wahr sind, die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung im Iran vor ihrer Ausreise ausgesetzt war, sie nicht wegen Ehebruchs verurteilt wurde und ihr deshalb keine Steinigung droht.

Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass auch die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres ernsthaften Abfalls vom Islam und Übertritts zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung ist nämlich zu folgen.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde es insbesondere verabsäumt, einen kirchlichen Amtsträger als Zeugen zum Konversionsvorbringen der Beschwerdeführerin und zu Wahrnehmungen betreffend die Ernsthaftigkeit ihrer Konversion zu vernehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0510), dass es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Die belangte Behörde hat insofern nicht vollständig die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und die notwendigen Feststellungen getroffen, sodass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die behauptete Ernsthaftigkeit der Konversion der Beschwerdeführerin von keiner nachvollziehbaren Begründung/Sachverhaltsdarstellung getragen ist.

Zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich hat das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Sachverhaltsermittlungen selbst durchgeführt und ist nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft und sie zu ihrer Glaubensüberzeugung, zu ihren Gründen für den Religionswechsel und zu ihren religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden (insbesondere Schreiben [des Pfarrers Dr. S.W.] der evangelischen Pfarrgemeinde O.) sowie der Zeugenaussage des Pfarrers Dr. S.W. zur Ansicht gelangt, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam losgelöst und dem Christentum zugewendet hat und sie ihrem derzeitigen Interesse und ihren Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen wird. Diesbezüglich geht das Bundesverwaltungsgericht vom glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus.

In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion der Beschwerdeführerin sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht (wie die belangte Behörde) finden, dass der Übertritt der Beschwerdeführerin vom Islam zum Christentum/die Konversion lediglich aus opportunistischen Gründen („nur zum Schein“, lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde.

Auf Grund äußerer Tatsachen ist es vielmehr sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - ernsthaft und dauerhaft – vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Dies manifestiert sich zum einen in den stimmigen Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie bereits im Iran vom Islam abgefallen ist und Zugang zum Christentum gefunden hat sowie dort Hauskirchen besucht hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Hauskirchenbesuchen ausweichend und vage waren. Zum anderen in ihrer - durch die Zeugenaussagen und Unterlagen bestätigten - regen Teilnahme am kirchlichen Leben und aktiven Religionsausübung in Österreich im Wesentlichen seit 2019 zunächst beim sozial-diakonischem Begegnungszentrum „ XXXX ", dann in einer Kirchengemeinde im Gebiet von XXXX und seit Herbst 2019 in der evangelischen Pfarrgemeinde O., wo sie und ihr Sohn getauft wurden und aktive Mitglieder sind. Die vorgelegten (kirchlichen) Schreiben und die Einschätzung des Pfarrers Dr. S.W. der evangelischen Pfarrgemeinde O. zeichnen ein Bild von einer tatsächlichen und ernsthaften Konversion der beschwerdeführenden Parteien. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin das Christentum schon seit vielen Jahren praktiziert, in Österreich, gemeinsam mit ihrem Sohn, bereits seit Herbst 2019 in der evangelischen Pfarrgemeinde O., wo die Beschwerdeführerin erkennbar ihre religiöse Heimat gefunden hat. Dies bestätigte auch der Pfarrer Dr. S.W., der, als Zeuge, ausführte, die Beschwerdeführerin sei eines der aktiven Mitglieder der Pfarre O., sie nehme regelmäßig an den Gottesdiensten und Veranstaltungen teil, übernehme regelmäßig biblischen Lesungen in den Sonntagsgottesdiensten, helfe beim Kirchenkaffee, habe den zehnteiligen Taufvorbereitungskurs im Rahmen der Bibelstunde absolviert und sei am 27.05.2020 zusammen mit ihrem Sohn getauft worden, wodurch sie Mitglieder der genannten Pfarrgemeinde geworden seien. Er betonte die gute Vernetzung der Beschwerdeführerin in der Pfarrgemeinde O. und den Umstand, dass sie mit ihrem Sohn oft weit angereist sei, um in der Pfarrgemeinde mitwirken zu können, und dass sie etwa bei den Gottesdiensten, bei der Bibelstunde oder beim Frauentreffen zuverlässig anwesend sei und die Gemeinschaft bereichere. Die Beschwerdeführerin gab glaubwürdig an, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn das Christentum, auch zu Hause, praktiziert (etwa durch gemeinsames Beten, Feiern von christlichen Feiertagen). Sie vermochte aber auch dahingehend zu überzeugen, dass sie ihren Glauben auch in der Öffentlichkeit auslebt und offen zu ihrem Glauben steht, mit anderen darüber spricht und bestrebt ist, ihren Glauben anderen weiterzugeben. So hat sie etwa ihren Sohn taufen lassen und empfiehlt Freundinnen das Lesen der Bibel. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung teilweise detaillierte Angaben zu ihrer Religionsausübung und zu ihren Glaubensaktivitäten gemacht, sodass keine Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin ihr christliches Bekenntnis tatsächlich, offen und ernsthaft lebt und sie sich, ihrer inneren Überzeugung entsprechend, nach außen als gläubige Christin präsentiert und sie auch als solche wahrgenommen wird.

In Bezug auf die Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel konnte die Beschwerdeführerin plausibel darlegen, weshalb sie den Islam und die islamische Lebensweise/Werteordnung ablehnt und sich dem Christentum zugewandt hat. Die Beschwerdeführerin hat zum einen glaubwürdig ihre Unzufriedenheit/Kritik am Islam und die islamischen Traditionen, insbesondere auch in Bezug auf die sich daraus für sie (als Frau) ergebende Rechtlosigkeit, ins Treffen geführt und dargelegt, dass sie mit den Grundsätzen des Islam nicht einverstanden (gewesen) ist und sich dem Islam nicht zugehörig gefühlt hat bzw. fühlt und sie keine gläubige Muslimin war. Sie hat zum anderen nachvollziehbar dargetan, dass sie in einer gesundheitlichen/familiären Notsituation, motiviert durch eine Frau christlichen Glaubens im Sportkurs, Hilfe und Unterstützung im Christentum gefunden hat und sich ihr Zustand aufgrund der Beschäftigung mit der Bibel, des gemeinsamen Betens und der Hauskirchenbesuche verbessert hat. Sie hat in der Beschwerdeverhandlung weiters überzeugend ihre Gründe für die Taufe dargelegt: sie habe Gott gespürt, er sei barmherzig und gebe den Menschen die Möglichkeit, zu beichten und neu zu beginnen. An der Seriosität der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Motive für den Glaubenswechsel/die Taufe und am Bestehen einer diesen zu Grunde liegenden echten Glaubensüberzeugung ist nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch in Bezug auf ihre Motivation authentisch und vermochte die Gründe für ihre Abwendung vom Islam und die für sie positiven Aspekte des Christentums, die zu dessen Annahme führten, insgesamt nachvollziehbar darzulegen.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführte, die Beschwerdeführerin habe keine Konversion aus innerer Überzeugung glaubhaft machen können, weil eine „Vielzahl an Defiziten hinsichtlich der Glaubensinhalte zutage gefördert“ worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein Wissen über das Christentum nicht abgesprochen werden kann. So war sie, auch im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Lage, die an sie gestellten Wissensfragen jedenfalls allgemein zu beantworten und Auskunft über Glaubensinhalte zu geben sowie ihre Glaubensgrundsätze nachvollziehbar auszuführen. Die Beschwerdeführerin verfügt nach den vorgelegten kirchlichen Schreiben und der Zeugenaussage des Pfarrers Dr. S.W., aus denen sich der regelmäßige und ernsthafte Besuch einer Bibelrunde und eines zehnteiligen Taufvorbereitungskurses im Rahmen der Bibelstunde als Voraussetzung für die Taufe ergibt, über Wissen über ihre neue Religion. In der Beschwerdeverhandlung wurde erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandergesetzt und sich mit christlichen Glaubensinhalten und Texten beschäftigt hat. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über Inhalte der Bibel und christliche Glaubensgrundsätze wirkten nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bloß zur Erlangung des Asylstatus auswendig gelernt. Es ist auch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern über die neue Religion angelegt werden dürfen (vgl. etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399, mwN). Überdies ist auch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde in ihre beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang der Beschwerdeführerin zu ihrem religiösen Glauben überhaupt in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa VwGH 27.04.2022, Ra 2020/18/0030; VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN).

Weiters spricht für die Ersthaftigkeit der Konversion der Umstand, dass der Religionswechsel mit einer Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung der Beschwerdeführerin einherging. Nach den glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführerin hat das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung enorme Bedeutung für sie und hat sich ihr Leben durch den Religionswechsel im positiven Sinne verändert, früher habe sie nicht so einfach vergeben können, jetzt sei sie anders. Eine christliche Haltung und ein dahingehendes Verhalten der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen. Denn danach hat die Beschwerdeführerin die christlichen Werte und die christliche Lebensweise angenommen und sich zu einem aktiven und gut integrierten sowie geschätzten Mitglied der evangelischen Pfarrgemeinde O. entwickelt, das die Gemeinschaft bereichert. Es ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin ihr religiöses Leben beinahe während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich in hohem Maße mit dem Christentum und der evangelischen Pfarrgemeinde O. verknüpft hat und ein Leben nach christlichen Grundsätzen führt.

All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass die Beschwerdeführerin vom Islam abgefallen und den islamischen Glauben nicht mehr leben wird sowie, dass sie vom Christentum innerlich überzeugt ist, die Taufe wegen dieser inneren Überzeugung erfolgt ist und sie an dieser festhalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor allem auch den Zeugen Pfarrer Dr. S.W. als persönlich glaubwürdig und seine Einschätzung, der zu entnehmen ist, dass er an der echten, aufrichtigen christlichen Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht zweifelt, als aussagekräftig und zuverlässig. Der Zeuge begleitet die Beschwerdeführerin schon seit Jahren in der Kirchengemeinde und er kann kein Interesse daran haben, den Ruf seiner Kirchengemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zum Christentum er nicht überzeugt wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine bloße „Gefälligkeitsangaben“ für die Beschwerdeführerin handelt.

Im Fall der Beschwerdeführerin überwiegen aufgrund zahlreicher äußerer, objektiver Umstände die Argumente, die für die Ernsthaftigkeit ihres Abfalls vom Islam und ihrer Konversion zum Christentum sprechen. Demgegenüber fehlen stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ der Konversion der Beschwerdeführerin.

Diese - ernsthafte, aus innerer Überzeugung erfolgte - Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum ist als gefestigt und als dauerhaft anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer nunmehrigen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und ihre Religionsausübung fortsetzen wird. Dies ist daraus ersichtlich, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin mit der christlichen Glaubenslehre und ihre Glaubensausübung bereits seit Jahren erfolgt und weiterentwickelt bzw. vertieft wurde. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargetan, dass sie zu ihrer Konversionsentscheidung steht und ein Widerruf bzw. eine Beendigung ihres derzeitigen aktiven religiösen Lebens, das sie aufgrund ihrer echten Glaubensüberzeugung führt, nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass sie gewillt ist, ihr christliches Glaubensleben, wie sie es in Österreich aktiv praktiziert, auch im Iran unbeirrt fortzusetzen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin im Iran den Islam praktizieren wird.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum und ihr formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu einer praktizierenden Christin geworden ist, welche diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist in der Sache auch berechtigt:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran - hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung in den Rechtssachen Y und Z auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (Rn. 78 f) (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn die „religiösen Betätigungen“ darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).

Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350; vgl. zur asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran vgl. auch VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485 und 2004/20/0215, mwN).

Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kommen auch andere Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Art. 6 der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen (vgl. erneut VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).

Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben bzw. nach dem vorgeschriebenen Glauben nicht zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).

3.3.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es (gemäß § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert, eine offene und aktive Glaubensausübung der Beschwerdeführerin entsprechend ihrer inneren christlichen Überzeugung gegeben und nicht zu erwarten, dass sie im Iran den dort vorgeschriebenen islamischen Glauben leben und ihre christliche Religionsausübung unterlassen wird.

Ausgehend davon ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prognostizieren, dass sie im Iran mit Reaktionen der iranischen Behörden und/oder der konservativ-religiösen Gesellschaft in Form von gravierenden Sanktionen und Repressalien zu rechnen hat, weil die Behörden und die Gesellschaft des Iran im Verhalten der Beschwerdeführerin und in ihren konkreten Handlungen (zur Religionsausübung) eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblicken (zu einer unterstellten religiösen oppositionellen Gesinnung vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).

Die Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorwurf, vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie) oder andere Delikte (wie „Waffenaufnahme gegen Gott“, „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ oder „Beleidigung des Heiligen“) begangen zu haben, konfrontiert.

Apostasie bzw. Konversion kann den Sachverhaltsfeststellungen zufolge im Iran sowohl staatliche (strafrechtliche) als auch nichtstaatliche (gesellschaftliche) Verfolgung seitens konservativ-religiöser Personen nach sich ziehen.

Da es Ausdruck des inneren Entschlusses der Beschwerdeführerin ist, nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nach dem christlichen Glauben zu leben und sie ihre christliche Überzeugung in Österreich auch offen auslebt, ist es ihr nicht zumutbar, ihren Glauben in Form eines Widerrufs im Falle einer Rückkehr in den Iran zu leugnen und von ihren religiösen Betätigungen abzusehen (vgl. EuGH 05.09.2012, C 71/11 und C 99/11, Rz 78f, wonach die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden).

Überdies handelt es sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht bloß um eine innere Abwendung vom Islam und Ausübung ihres Glaubens, sondern um eine offen zur Schau gestellte Abkehr von der islamischen Religion/der islamischen Gesellschaftsordnung und Annahme des Christentums, die nicht dauerhaft geheim bleiben können.

Vor dem Hintergrund der in der iranischen Gesellschaft bestehenden religiösen Traditionen sowie der Intoleranz und der Handlungsweise gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Apostaten und Konvertiten gegenüber, die mit erheblichen Widerständen, gesellschaftlicher/familiärer Ausgrenzung und aktiver Denunziation bei den Sicherheitskräften rechnen müssen, ist angesichts der Konversion der Beschwerdeführerin bzw. ihrer konkreten Religionsausübung anzunehmen, dass sie ins Visier der konservativ-religiösen iranischen Gesellschaft und in - die Intensität von Verfolgung erreichende - Konflikte mit dieser geraten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat - sofern er nicht selbst wegen Apostasie bzw. Konversion verfolgt - willens wäre, Individuen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure wegen des Vorwurfs der Apostasie bzw. Konversion bedroht werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Daher ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts des sie treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie als überzeugte Nichtmuslimin/Christin/Konvertitin ihr - öffentlich gemachtes bzw. offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und ihre religiösen Aktivitäten und Verhaltensweisen - etwa auch das Unterlassen der im Iran erwarteten islamischen Religionsausübung - fortsetzen wird. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ihren Glauben in einer Art und Weise kundgetan hat bzw. (weiter) kundtun wird, die von den iranischen Behörden nur als „unislamisch“, religiös bzw. politisch oppositionell und als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden kann (vgl. auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet). Somit werden die iranischen Behörden sehr wahrscheinlich der Beschwerdeführerin eine unislamische/oppositionelle Gesinnung zuschreiben und ihren Abfall vom Islam/ihre Konversion zum Christentum und eine von ihr ausgehende Gefährdung der nationalen Sicherheit als erwiesen ansehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach jüngeren Länderberichten das iranische Parlament das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter ausgehöhlt hat, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die „Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können und im Juli 2021 drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Auch angesichts der aktuellen Berichterstattung zum harten Vorgehen der iranischen Regierung gegenüber bloß Protestierenden und Demonstrierenden in Zusammenhang mit dem Tod von Masha Amini bzw. gegenüber Personen, die bloß ihre Sympathie für derartige Proteste oder ihre abweichende Meinung bezüglich der islamischen/iranischen Gesellschafts- und Werteordnung zu erkennen geben, ist eine derartige Einstufung sehr wahrscheinlich zu erwarten. Die Beschwerdeführerin ist daher der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in ihrem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates betroffen zu sein.

Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Eindruck (Vorwurf) des Abfalls vom Islam/der Konversion zum Christentum bzw. der Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung zu entkräften. Überdies ist angesichts des ersthaften Übertrittes der Beschwerdeführerin zum Christentum nicht davon auszugehen, dass sie gegenüber den iranischen Behörden angeben wird, Muslimin geblieben zu sein.

Dass bei den der Beschwerdeführerin drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (rechtswidrige oder willkürliche Festnahmen und Tötungen; Verschwindenlassen und Folter; Haftstrafen unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe) die Intensität der Verfolgungshandlungen zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die der Beschwerdeführerin drohende (staatliche) Verfolgung knüpft unzweifelhaft an die Konventionsgründe „Religion“ und „politische Gesinnung“ an. Die Beschwerdeführerin hat deshalb mit asylrelevanten Reaktionen der iranischen Behörden/Gesellschaft zu rechnen, weil in ihrem Verhalten und ihren konkreten religiösen Aktivitäten eine politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird, zumal darin eine Abweichung von der im Iran staatstragenden islamischen Religion/Ordnung zum Ausdruck kommt.

Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt vor. Es besteht ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität der Beschwerdeführerin. Das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin ist angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass sie (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität im Iran rechnen muss.

Dass die Beschwerdeführerin im Iran vor ihrer Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann doch bei der konkreten Sachlage die Beschwerdeführerin bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit dem gleichen Desinteresse der iranischen Regierung bzw. der konservativ-religiösen Gesellschaft des Iran rechnen (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Für die Frage der Zuerkennung des Asylstatus ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass der Schutzsuchende bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Denn die GFK gebietet das Abstellen auf die dem Asylwerber drohende Verfolgung im Herkunftsstaat. Entscheidend ist demnach, dass der Schutzsuchende im Entscheidungszeitpunkt mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Davon ist, wie dargelegt, im Fall der Beschwerdeführerin aber auszugehen.

Die Beschwerdeführerin ist somit erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Behörden/der iranischen konservativ-religiösen Gesellschaft zu geraten und aus politischen/religiösen Gründen Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. Im Fall der Beschwerdeführerin sprechen - unter Einbeziehung der allgemeinen Situation im Iran - somit konkrete, substantielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr der Verfolgung konkret für diese. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen.

3.3.3. Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist nicht zu bejahen. Aus der festgestellten Situation für Apostaten/Konvertiten bzw. für religiös/politisch Oppositionelle folgt, dass diese sich (für die Beschwerdeführerin) im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

3.3.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3.5. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind die „Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“ nach § 34 AsylG anzuwenden. Denn der Beschwerdeführer unterfällt als (im Zeitpunkt der Antragstellung) minderjähriges, lediges Kind der Beschwerdeführerin der Definition eines Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.

Der Antrag des Beschwerdeführers ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und hat der Beschwerdeführer, unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten (vgl. auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).

Da diese Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers vorliegen, insbesondere auch Tatbestände nach § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG nicht zu erkennen sind, ist dem Beschwerdeführer derselbe Schutz, der seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, zugesprochen wurde (nämlich der Status des Asylberechtigten) im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG und 34 Abs. 4 AsylG, ohne Prüfung eigener Asylgründe, zuzuerkennen.

3.4. Ergebnis:

Der Beschwerde war daher stattzugeben und den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG waren die Entscheidungen über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.