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W258 2183249-1•Bundesverwaltungsgericht W258 2183249-1
W258 2183249-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2022
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Revisionsverzicht subsidiärer Schutz
W258 2183249-1/40E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl 1076960401-150803211, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2022 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV. bis VI. entfallen und es in seinen Spruchpunkten II. und III. zu lauten hat:
„II. XXXX , geboren XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Ihm wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.11.2023 erteilt.“
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Die mündlich verkündete Entscheidung wird gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt, weil der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtet und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
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