Bundesverwaltungsgericht W217 2259984-1

W217 2259984-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2022

Regest

Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W217 2259984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W217.2259984.1.00

Spruch

W217 2259984-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.08.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.11.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt haben.

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