Bundesverwaltungsgericht W209 2256098-1

W209 2256098-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2022

Regest

Arbeitslosengeld Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Sperrfrist Vereitelung Wiedereingliederungsmaßnahme

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W209 2256098-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2256098.1.00

Spruch

W209 2256098-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 07.04.2022 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 31.01.2022 bis 13.03.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2022 und am 21.11.2022 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.04.2022 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 31.01.2022 bis 13.03.2022 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom Arbeitsmarktservice angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "Qualifizierung zum Job" teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass er dem AMS telefonisch bekannt gegeben habe, dass er am 14.02.2022 eine Einschulung beginne. Er habe sich selbst um einen Job bemüht und sich vorgestellt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit 02.10.2021 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld beziehe. Am 22.12.2021 sei mit ihm der Besuch der Maßnahme „Qualifizierung zum Job für Personen unter 25 Jahren“ beim BFI Wien/Bit Schulungscenter GmbH ab 31.01.2022 vereinbart worden. Am 22.12.2021 sei der Beschwerdeführer über die Gründe für die Zuweisung zu der Maßnahme informiert worden. Weiters sei er im Einladungsschreiben und niederschriftlich ausdrücklich über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme bzw. Vereitelung des Maßnahmenerfolgs informiert worden. Am 31.01.2022 habe der Beschwerdeführer telefonisch ein Dienstverhältnis ab 14.02.2022 gemeldet, worauf sein Leistungsbezug vorläufig ab diesem Tag eingestellt worden sei. Am 31.01.2022 habe das Kursinstitut gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 31.01.2022 nicht erschienen sei. Am 15.02.2022 habe der Beschwerdeführer telefonisch die Serviceline des Arbeitsmarktservice kontaktiert und angegeben, dass er derzeit einen 5-wöchigen Vorbereitungskurs für einen Security Job absolviere und erst nach Abschluss dieses Kurses entschieden werde, ob er aufgenommen werde oder nicht. Er wünsche daher eine (weitere) Vormerkung beim AMS. Am 11.03.2022 habe der Beschwerdeführer niederschriftlich angegeben, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßahme teilzunehmen, und dadurch eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Verfüge ein Arbeitsloser über keine fixe Einstellungszusage, sondern nur über eine solche, die von Bedingungen abhängig sei, dürfe er nicht davon ausgehen, dass seine Arbeitslosigkeit jedenfalls beendet wird und er sich nicht mehr um weitere Arbeitsplätze bemühen muss. Der Beschwerdeführer habe bis dato auch kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Es liege daher auch kein Nachsichtsgrund vor.

4. Mit am 09.06.2022 beim AMS eingelangtem Schreiben ergänzte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass er für den 31.01.2022 eine verpflichtende Einladung zum Infotag "Qualifizierung zum Job für Personen unter 25 Jahren" erhalten habe. Im Vorfeld des Infotages habe er sich telefonisch beim AMS erkundigt, ob seine Teilnahme am 31.01.2022 erforderlich sei, wenn er eine Bestätigung vorweisen könne, dass er am 14.02.2022 mit einer Einschulung bei einem neuen Arbeitgeber beginne. Von der Mitarbeiterin der Serviceline sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass eine Teilnahme am Infotag am 31.01.2022 nicht erforderlich sei und sie dies vermerken werde. Die Bestätigung über die Einschulung ab 14.02.2022 liege dem AMS vor. Er habe in der Folge eine Mitteilung über die Leistungseinstellung (datiert mit 31.01.2022) ab 14.02.2022 erhalten. Das unterstütze seine Angaben. Erst mit Schreiben vom 16.02.2022 sei ihm die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.02.2022 bekannt gegeben worden. Er habe sich rechtzeitig erkundigt, ob eine Teilnahme an der Veranstaltung am 31.01.2022 notwendig sei. Dies sei von einer AMS-Mitarbeiterin verneint worden. Er habe somit keine wie immer geartete Vereitelungshandlung gesetzt, der Bescheid sei daher rechtswidrig.

5. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.06.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 21.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Bäcker absolviert. Zuletzt war er am 01.10.2021 vollversichert bei der Fa. XXXX beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich gelöst.

Davor absolvierte er den Zivildienst.

Außer in seinem erlernten Beruf verfügt der Beschwerdeführer über keine Berufserfahrung.

Der Beschwerdeführer bezog seit 02.10.2021 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld.

Seit 03.10.2022 bis laufend steht der Beschwerdeführer in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX

Am 22.12.2021 wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung der Besuch der Maßnahme „Qualifizierung zum Job für Personen unter 25 Jahren“ beim BFI Wien/Bit Schulungscenter GmbH ab 31.01.2022 vereinbart. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in der Betreuungsvereinbarung als auch niederschriftlich über die Gründe für die Zuweisung zu der Maßnahme informiert. Demnach suche er eine neue Arbeitsstelle, weil er laut eigenen Angaben nicht mehr als Bäcker arbeiten könne, wobei er hinsichtlich der Qualifikation und Berufsorientierung Beratung benötige.

Der Beschwerdeführer wurde im Einladungsschreiben und niederschriftlich ausdrücklich über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme bzw. Vereitelung des Erfolgs der Schulungsmaßnahme informiert.

Die Maßnahme „Qualifizierung zum Job für Personen unter 25 Jahren“ umfasst folgende Angebote:

„Das Angebot richtet sich an Personen, die sich beruflich weiterentwickeln möchten und an einem ebenso raschen wie nachhaltigen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt interessiert sind. Ein individueller Ausbildungsplan garantiert die passgenaue und effektive Unterstützung bei der Arbeitssuche. Bestandteile sind:

  • Clearing: Analyse der Ausgangssituation, Kompetenzerhebung, Abklärung persönlicher Erwartungen, Information über Arbeitsmarkt und Bewerbungsstrategien, Perspektivenerweiterung

  • Modulare Qualifizierung: u.a. Präsentation und Verkauf, EDV, Business English, Kundinnen Orientierung, Beschwerdemanagement

  • Eco-C: Teilprüfungen mit Zertifizierung für Kommunikation, Selbstvermarktung, Konfliktmanagement und Teamarbeit

  • Angebote für Frauen und Migrantinnen: Verbesserung der beruflichen Chancen durch Erkennen mitgebrachter Erfahrungen und Stärken

  • Individuelle Aus- und Weiterbildung: durch Nutzung von Qualifizierungsangeboten des freien Bildungsmarktes

  • Bewerbungsbüro: Betriebskontakterinnen unterstützen bei der Arbeitssuche oder der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz

  • Begleitendes Coaching; Prüfungsvorbereitung und Bewerbungsunterstützung auch nach Kursende

Ziel:

  • Klarheit über die Eignung im gewünschten Beruf

  • Erarbeitung einer realistischen und nachhaltigen Zukunftsperspektive

  • Erhöhung der beruflichen Chancen, Information über Unterstützungsmöglichkeiten

  • Qualifizierung zwecks Verbesserung der beruflichen Kompetenzen

  • Empowerment und Steigerung der Selbstrepräsentationskompetenz

  • Gezielte Unterstützung von Frauen und Migrantinnen

  • Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche

  • Förderung der beruflichen Mobilität“

Am 31.01.2022 meldete der Beschwerdeführer bei der AMS-Serviceline telefonisch, dass er ab 14.02.2022 bei der Fa. XXXX an einer Einschulung teilnehme (welche nach erfolgreicher Absolvierung in ein Dienstverhältnis münden sollte).

Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm dabei seitens des AMS nicht mitgeteilt, dass er nicht zum Infotag der Kursmaßnahme am 31.01.2022 erscheinen müsse.

2. Beweiswürdigung:

Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis, der Leistungsbezug des Beschwerdeführers, der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 22.12.2021 und der Wiedereingliederungsmaßnahme sowie die erfolgte Übermittlung des Einladungsschreibens zum Infotag ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Die mangelnde Berufserfahrung in anderen Bereichen als im erlernten Beruf ergibt sich aus einem am 22.11.2022 von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, dem zufolge er seit Abschluss seiner Lehre durchgehend bei der Fa. XXXX beschäftigt war.

Dass der Beschwerdeführer am 31.01.2022 bei der AMS-Serviceline telefonisch eine Einschulung ab 14.02.2022 meldete, gab er übereinstimmend mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, indem er – zum genauen Inhalt des Telefongesprächs befragt – glaubhaft klarstellte, dass er gegenüber einem Mitarbeiter (im Verwaltungsverfahren: gegenüber einer Mitarbeiterin) mitgeteilt hat, dass er am 14.02.2022 mit einer Einschulung beginnen werde (Niederschrift vom 11.03.2022; Verhandlungsschrift vom 21.11.2022, Seite 5).

Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Telefonats mitgeteilt worden sei, dass er nicht am Infotag teilnehmen müsse, wie er dies erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 09.06.2022 vorbrachte, war hingegen nicht glaubhaft.

Zwar räumte die Vertreterin des AMS in der mündlichen Verhandlung ein, dass eine solche Reaktion seitens des Mitarbeiters der AMS Serviceline nachvollziehbar wäre, wenn der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet hätte, und wurde – offenbar irrtümlich – seitens des Mitarbeiters der AMS Serviceline, der den Anruf des Beschwerdeführers entgegennahm, auch die Meldung einer Beschäftigungsaufnahme protokolliert. Gegen das Vorbringen, man habe ihm dabei mitgeteilt, nicht zum Infotag kommen zu müssen, sprechen aber die zahlreichen Widersprüche, die das Vorbringen des Beschwerdeführers prägten.

Zum einen widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Person, die ihm mitgeteilt haben soll, dass er nicht zum Infotag erscheinen müsse. Während in der Beschwerdeergänzung von einer Mitarbeiterin der Serviceline die Rede war, war sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung hingegen sicher, mit einem Mann gesprochen zu haben.

Auch seinem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, die Einladung zur Einschulung an das AMS geschickt zu haben, nachdem ihm von der AMS-Serviceline mitgeteilt worden war, dass er diesfalls nicht am Infotag teilnehmen müsse, widersprach er in der mündlichen Verhandlung, indem er dies in Abrede stellte bzw. – auf Nachfrage – angab, sich nicht mehr daran erinnern zu können (Verhandlungsschrift, Seite 6).

Schließlich ist auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 11.03.2022, wonach er nicht bereit gewesen sei, an der Maßnahme teilzunehmen, zu schließen, dass es sich bei seinem Beschwerdevorbringen lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Träfe nämlich die Behauptung des Beschwerdeführers zu, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bereits im Zuge der Niederschrift damit gerechtfertigt hätte, ihm sei mitgeteilt worden, nicht zum Infotag erscheinen zu müssen.

Die mit 03.10.2022 erfolgte Wiederaufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeht aus dem am 22.11.2022 von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person die

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 08.09.2000, Zl. 2000/19/0035 u.a.).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG im Bescheid des AMS – bzw. gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG – darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der VwGH an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250, mwN).

Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem AMS an, nicht mehr in seinem erlernten Beruf (Bäcker) arbeiten zu können und eine andere Beschäftigung zu suchen. Im Hinblick auf die beabsichtigte berufliche Neuorientierung des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er lediglich über Berufserfahrung in seinem erlernten Beruf verfügt, ist es iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig, dass sich die Wahrscheinlichkeit, eine Beschäftigung zu erlangen, mit der gegenständlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöht hätte, richtet sich diese doch an Personen, die sich beruflich weiterentwickeln möchten. Die Voraussetzungen für die Zuweisung zu der Maßnahme waren daher gegeben.

Wurde eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 19.09.2007, Zl. 2006/08/0241, mwN).

Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund nicht zum Infotag für die ihm zugewiesen Wiedereingliederungsmaßnahme erschienen. Damit wurde der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verwirklicht.

Auch das erforderliche Verschulden in Form des (bedingten) Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051) ist gegeben, zumal der Beschwerdeführer durch das Nichterscheinen zum Infotag in Kauf nahm, nicht an der Maßnahme teilnehmen zu können. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, ihm sei seitens des AMS mitgeteilt worden, dass er nicht am Infotag teilnehmen müsse, war dieses Vorbringen den Feststellungen und der Beweiswürdigung zufolge nicht glaubhaft, weswegen bloße Fahrlässigkeit infolge irrtümlicher Annahme, nicht zum Infotag erscheinen zu müssen, auszuschließen ist.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versicherten-gemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Mangels zeitlicher Nähe der vom Beschwerdeführer rund sieben Monate nach der Vereitelung wiederaufgenommenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist dies vorliegend nicht mehr der Fall.

Damit war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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