Bundesverwaltungsgericht W161 2261722-1

W161 2261722-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2022

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W161 2261722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W161.2261722.1.00

Spruch

W161 2261722-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2022, Zl. 1320567600-222599208 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG i. d. g. F. und § 61 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger (in Folge „BF“), reiste spätestens am 20.08.2022 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 20.08.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 12.07.2022.

3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.08.2022 gab der BF im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat vor 11 Monaten verlassen und sei über Pakistan, den Iran, Türkei, Bulgarien (Aufenthalt 1,5 Monate), Serbien (Aufenthalt 1 Monat) sowie Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei er von der Polizei schlecht behandelt worden. Er wolle dorthin nicht zurück, weil sein Bruder in Österreich lebe. Dieser sei ca. 20-21 Jahre alt. Als Fluchtgrund führte der BF an, sein Onkel sei bei den Taliban und habe ihn bereits ca. 6 Jahre lang bei sich festgehalten. Bei einer Rückkehr würde er von seinem Onkel getötet werden. Er habe sonst keine weiteren Gründe.

4. Am 23.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „Bundesamt“) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 07.10.2022 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III Verordnung ausdrücklich zu. Der BF nannte in Bulgarien einen anderen Namen sowie ein anderes Geburtsdatum als in Österreich.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2022 gab der BF an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er leide seit 8 -9 Monaten an Schlafstörungen. Er habe keine Medikamente bekommen, jedoch eine Tablette von einem anderen Flüchtling. Er sei hier bei der Arztstation gewesen und untersucht worden, er habe dort gesagt, psychische Probleme zu haben, sei aber nicht untersucht worden. Bei der Erstbefragung habe er grundsätzlich die Wahrheit gesagt. Er sei drei Tage unterwegs und müde und erschöpft gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, was er genau gesagt habe, aber es sei die Wahrheit gewesen. Als er Afghanistan verlassen hätte, hätte er nur sein Leben retten wollen, deswegen hätte er kein bestimmtes Reisezielland gehabt. Dann habe er von seinen Eltern erfahren, dass sein Bruder in Österreich lebe und diese hätten ihn aufgefordert, zu seinem Bruder nach Österreich zu gehen. Er habe in Serbien von seinen Eltern erfahren, dass sein Bruder seit 5 oder 6 Jahren in Österreich sei. Er habe auch einen Cousin in Frankreich, zu dem habe er aber überhaupt keinen Kontakt. Er habe nicht einmal gewusst, dass sein Bruder hier sei. Sein Bruder heiße XXXX , ca. 21 Jahre alt, die genauer Adresse wisse er nicht. Er lebe seit ca. 5,5 oder 6 Jahren von seinem in Österreich aufhältigen Bruder getrennt. Die Frage, ob er von seinem in Österreich aufhältigen Bruder jemals finanziell oder auf andere Art und Weise unterstützt worden sei, wurde vom BF verneint. Der BF gab weiters an, der Bruder habe ihn zwei Mal besucht. In Bulgarien sei er die ersten 15 Tage im Gefängnis gewesen, dann habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben und er sei entlassen worden. Die restliche Zeit sei er unterwegs gewesen und habe Bulgarien verlassen wollen. Befragt, warum er Bulgarien jetzt verlassen habe, gab der BF, er habe mehrfach versucht, von der Türkei weiter nach Bulgarien zu reisen und sei jedes Mal von der bulgarischen Grenzpolizei erwischt worden. Er sei jedes Mal brutal geschlagen und wieder in die Türkei zurückgebracht worden. Dabei sei er schwer verletzt worden, so stark verletzt, dass er in der Türkei habe operiert werden müssen. Die Unterlagen habe er dabei. Deshalb habe er nicht in Bulgarien bleiben wollen. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden und habe sich nicht in Sicherheit gefühlt. Er sei 5 oder 6 Mal von der Polizei geschlagen worden, jedes Mal, wenn er versucht hätte, in Bulgarien anzukommen. Außerdem sei er von den anderen Flüchtlingen bedroht worden. Das sei dort relativ normal, die Flüchtlinge hätte untereinander Probleme gehabt, es habe Drohungen gegeben. Die Polizei habe sich nicht darum gekümmert.

Der BF legte in der Folge 11 Fotos vor und gab dazu an, diese würden die Verletzungen zeigen, die ihm in Bulgarien von der Polizei zugefügt worden wären. Man sehe, wie die Polizei seinen rechten Oberarm fast gebrochen habe. Er sei genäht worden. Er habe einen Hautauschlag gehabt, das sei ebenfalls auf dem Foto zu sehen. Seine Hand sei gebrochen. Man sehe auch die Situation im Gefängnis in Bulgarien sowie von den Operationen in der Türkei. Medizinische Unterlagen habe er nicht. Auf nähere Nachfrage zu dem vorgelegten Foto des Gefängnisses gab der BF an, das sei kein Gefängnis, sondern ein geschlossenes Camp. Das bedeute, dass er in 24 Stunden nur zwei Stunden frische Luft habe atmen dürfen. Die Fotos in der Türkei habe ein Flüchtling aus Syrien gemacht.

Auf den vom BF vorgelegten Fotos ist eine genähte Wunde mit Nähten zu sehen, ein Arm mit einem Ausschlag, sowie Fotos, die offenbar in einer Krankenstation aufgenommen wurden. Auf einem Foto sind mehrere Personen im Freien bei einer Mauer sitzend bzw. liegend zu sehen. Ein Teil der Fotos stammt von Tic Toc. Wann und wo diese aufgenommen wurden, ist nicht ersichtlich.

Auf die Frage, ob er jemals eine Anzeige bei der Polizei in Bulgarien getätigt habe, gab der BF an, in Bulgarien habe ihm niemand zugehört, niemand habe ihm dort helfen wollen. Er habe gesagt, er sei krank und müsse zum Arzt und benötige Medikamente. Eine Frau habe ihm dort ein bisschen Saft gegeben. Das sei das einzige Medikament, was er bekommen habe, Fruchtsaft. Seither habe er diese psychischen Probleme. Er habe sich nicht um Hilfe und Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation in Bulgarien gewandt. Er habe dort nicht einmal genug zu essen bekommen und Hunger gehabt. Niemand habe sich darum gekümmert. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, weil er dort getötet werde. Nach Bulgarien kehre er nicht zurück, weil er dort stark benachteiligt und sehr unmenschlich behandelt worden wäre. Er wisse nicht, wann er die Fotos bekommen habe, er könne sich nicht daran erinnern. Er möchte noch angeben, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe, er könnte nicht einschlafen und durchschlafen. In der Nacht sei er unruhig, schreie laut, sodass die Mitbewohner ihn wecken müssen. Die Arztstation wisse auch Bescheid. Seit er hier seinen Bruder gefunden habe, gehe es ihm deutlich besser, dieser helfe ihm. Wenn er zum Arzt gehen müsse, könne der Bruder ihn begleiten. Es sei ein sehr gutes Gefühl, seinen Bruder nach 5, 6 Jahren wieder zu sehen. Er habe hier einen Bruder, der ihm helfe können und werde. In Bulgarien habe er niemanden. Seit er in Österreich sei, habe er seine Ruhe. Wenn er jetzt zurückkehre, werde die bulgarische Behörde ihn festnehmen, weil er einmal ohne Erlaubnis Bulgarien verlassen habe. Er habe dort keine Leistungen erhalten. Die Situation im Flüchtlingscamp sei sehr schlecht gewesen, das Essen sei schlecht gewesen, alles sei sehr schlecht gewesen. In Österreich sei alles besser. Außerdem hätten seine Eltern ausdrücklich zu ihm gesagt, dass er nach Österreich zu seinem Bruder müsse. Deshalb wolle bei seinem Bruder bleiben.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Zur Lage in Bulgarien wurden folgende Feststellungen getroffen:

COVID-19

Letzte Änderung: 13.06.2022

Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022).

Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022).

Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022).

Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022).

Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.5.2022): Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bulgariensicherheit/211834, Zugriff 1.6.2022

-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070363.html, Zugriff 2.6.2022

-AIDA - Asylum Database (02.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022

-BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 2.6.2022

-UNHCR – The UN Refugee Agency (2.2022): Bulgaria Fact Sheet. February 2022, https://www.unhcr.org/623469b90.pdf, Zugriff 3.6.2022

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 13.06.2022

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221124_W161_2261722_1_00/hauptdokument.img1is.jpg

(AIDA 2.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022).

Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221124_W161_2261722_1_00/hauptdokument.img2is.png

(AIDA 2.2022)

2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221124_W161_2261722_1_00/hauptdokument.img3is.jpg

(AIDA 2.2022)

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, 2021 Update, Zugriff 17.5.2022

-SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 17.5.2022

-SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 17.5.2022

-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf, Zugriff 17.5.2022

-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 17.5.2022

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.06.2022

Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).

Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022).

Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022).

Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022).

Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022).

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BVwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022

-BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/media/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html, Zugriff 18.5.2022

-EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/easo-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy, Zugriff 18.5.2022

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung: 13.06.2022

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, unbegleitete Minderjährige (UM), Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile in Begleitung ihrer minderjährigen Kinder, Opfer des Menschenhandels, Personen mit ernsthaften Gesundheitsproblemen, psychischen Störungen, Vergewaltigungs- und Folteropfer sowie Opfer von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 2.2022).

Bis Ende 2020 sah das Gesetz keine spezifischen Identifizierungsmechanismen für vulnerable Asylwerber vor, außer für Kinder. Ende 2020 wurden durch Gesetzesänderungen eine obligatorische Bewertung der Vulnerabilität und Empfehlungen sowie eine obligatorische Weiterleitung von Gefährdungsberichten an die Sachbearbeiter eingeführt, damit diese eine Bedarfsanalyse und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen können, der der Akte des Asylwerbers beigefügt wird. Die Umsetzung dieser Änderungen in der Praxis bleibt abzuwarten (AIDA 2.2022).

Wenn der Antragsteller bei der Registrierung oder der medizinischen Erstuntersuchung als vulnerable Person oder als Person mit besonderen Bedürfnissen eingestuft wird, müssen die Sozialexperten der SAR eine Bedarfsanalyse durchführen und einen individuellen Unterstützungsplan erstellen. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass diese beiden Dokumente der Personalakte beigefügt werden müssen, damit der Sachbearbeiter sie bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigen kann. Diese müssen auch in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Gefährdung oder die besonderen Bedürfnisse in einer späteren Phase des Asylverfahrens festgestellt werden. Darüber hinaus wurde ein neuer Fragebogen zur Früherkennung von Antragstellern eingeführt, die traumatisierende Erfahrungen gemacht haben, um ihre besonderen Bedürfnisse zu ermitteln und die Überweisung an eine angemessene psychologische oder medizinische Betreuung zu erleichtern. In vielen Aufnahmeeinrichtungen, vor allem in Sofia, werden jedoch Gruppengespräche mit Neuankömmlingen durchgeführt, um deren mögliche medizinische oder soziale Probleme zu ermitteln (AIDA 2.2022).Im Jahr 2021 wurde in 145 von 350 Fällen (d. h. in 41 % der Fälle) eine Bedarfsanalyse durchgeführt, wenn Vulnerabilität oder besondere Bedürfnisse festgestellt wurden. Die Bedarfsermittlung und die Unterstützungspläne wurden jedoch nur in 9 % dieser Fälle (32 Fälle) der Personalakte des Asylwerbers hinzugefügt. Diese Praxis war bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wesentlich besser. In 54 % der Fälle wurde die Bedarfsermittlung in den Akten der Kinder gefunden. Allerdings fehlte in den Akten unbegleiteter Minderjähriger nach wie vor der obligatorische Sozialbericht des jeweiligen gesetzlichen Kinderschutzdienstes von der Agentur für Sozialhilfe. Es wurde bestätigt, dass diese Berichte in der Praxis erstellt werden, aber nur sehr wenige werden an die Bearbeiter der Fälle weitergegeben. Die Sozialberichte könnten, wenn sie ordnungsgemäß erstellt und übermittelt werden, nicht nur während des Asylverfahrens eine wichtige Rolle spielen, sondern auch nach dem Verfahren, um die Maßnahmen zu beschreiben, die je nach Ausgang des Verfahrens - Ablehnung oder Anerkennung - in Bezug auf das Kind ergriffen werden müssen. Infolgedessen bleiben viele unbegleitete Minderjährige nach ihrer Anerkennung oft für längere Zeit in den SAR-Aufnahmezentren, anstatt sie an Kinderbetreuungsdienste oder -einrichtungen zu überweisen (AIDA 2.2022).

Diese moderate Verbesserung des Mechanismus zur Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2020 führte zu einem signifikanten Anstieg der absoluten Zahl von Asylwerbern, bei denen offiziell besondere Bedürfnisse oder Vulnerabilität anerkannt wurden. Während die Identifizierung von Vulnerabilität im Jahr 2016 179 Asylsuchende betraf, stieg diese Zahl auf 3.928 im Jahr 2021 (35 % aller neuen Antragsteller). Dabei ist jedoch zu beachten, dass 3.172 hiervon unbegleitete Minderjährige waren, d.h. Fälle, in denen die Identifizierung der Vulnerabilität einfach und fast automatisch ist, da sie sich aus den Angaben des Kindes zu seinem Alter oder aus den Ausweispapieren, falls vorhanden, ergibt (AIDA 2.2022).Der Sachbearbeiter ist nicht verpflichtet, eine Altersbeurteilung anzufordern, es sei denn, es bestehen Zweifel daran, dass die Person minderjährig ist. Das Gesetz gibt nicht vor, welche Methode der Altersfeststellung anzuwenden ist. Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen, weil man davon ausgeht, dass diese Methode genauer ist als eine psychosoziale Untersuchung. Das Oberste Verwaltungsgericht betrachtet diesen Test jedoch als nicht verbindlich und wendet das Prinzip des „Benefit of doubt“ an, das auch im Asylgesetz ausdrücklich festgelegt ist. Die Altersbeurteilung kann nicht mit einer separaten Beschwerde angefochten werden (AIDA 2.2022).

Ende 2020 wurde die rechtliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen geändert. Die Verpflichtung, diese Minderjährigen nicht nur im Verfahren, sondern auch nach der Anerkennung und vor allen Ämtern und Institutionen zu vertreten, wurde von den Gemeinden auf das Nationale Büro für Rechtshilfe verlagert. Es enthält Anforderungen an die Qualifikation des bestellten Rechtsbeistandes und die Vertretung im besten Interesse des Minderjährigen. Damit sollte dem Fehlen eines Vormunds entgegengewirkt und für eine angemessene Rechtsvertretung gesorgt werden (AIDA 2.2022).

UM müssen laut dem Gesetz bei Verwandten, in Pflegefamilien, Kinderheimen oder anderen geeigneten Einrichtungen untergebracht werden. Keine dieser Möglichkeiten wird in der Praxis genutzt. Mitte 2019 wurde die Sicherheitszone für UM im Aufnahmezentrum Voenna Rampa in Sofia mit einer Gesamtkapazität von 150 Plätzen eröffnet (AIDA 2.2022; vgl. IOM o.D.a).

In zwei Aufnahmezentren in Sofia steht eine Sicherheitszone für unbegleitete minderjährige Asylwerber zur Verfügung, um diesen eine 24-Stunden-Betreuung und spezialisierte Dienstleistungen in einem an ihre Bedürfnisse angepassten Umfeld zu bieten (USDOS 12.4.2022). In beiden Sicherheitszonen erhalten UM rund um die Uhr eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Betreuung und Unterstützung (z.B. mobile Schutzteams von IOM bestehend aus Sozialarbeitern, Sozialmediatoren, Psychologen und Rechtsberatern; Dolmetscher; Sicherheitspersonal). Betrieben werden diese Sicherheitszonen von der Internationalen Organisation für Migration Bulgarien (IOM) und die Finanzierung erfolgt durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) (IOM o.D.b).

Im August 2021 erklärte der bulgarische Ombudsmann, dass die speziell für UM vorgesehene Zone im Aufnahmezentrum Voenna Rampa stark überfüllt sei und die Kinder unter äußerst schlechten und unhygienischen Bedingungen lebten (AI 29.3.2022).

Im Jahr 2019 wurde eine Expertengruppe aus Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen eingesetzt, um ein nationales Verfahren zur Altersfeststellung auf der Grundlage eines multidisziplinären Ansatzes zu entwickeln. Der Entwurf der Methodik zur Altersbewertung wurde fertiggestellt und zur Annahme an die Regierung weitergeleitet, aber bis 31. Dezember 2021 - nicht zuletzt aufgrund anderer Prioritäten wegen Covid - noch nicht verabschiedet (AIDA 2.2022).

Die folgenden NGOs mit unterschiedlichen Schwerpunkten spielen weiterhin eine Schlüsselrolle in Bezug auf Unterstützung bei Vulnerabilität (z.B. frühzeitige Identifizierung, Bewertung, Überweisung und entsprechende Behandlung): Rotes Kreuz und Council of Refugee Women (Armut, Not und soziale Ungleichheit); Rotes Kreuz (Gesundheitsprobleme und Behinderung); Nadja Center (mentale und psychische Gesundheit); Bulgarian Helsinki Committee (unbegleitete Minderjährige) (AIDA 2.2022).

Asylwerbende Minderjährige haben laut Gesetz ohne Altersbeschränkung und analog zu bulgarischen Minderjährigen Zugang zu Schul- und Berufsausbildung. In der Praxis gibt es gewisse Hindernisse bei der Einstufung der Minderjährigen. UMA mit besonderen Bedürfnissen kommen nicht in den Genuss alternativer Regelungen, außen jenen, die auch für bulgarische Kinder vorgesehen sind (AIDA 2.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022

-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022

-IOM – Internation Organisation for Migration (o.D.a): Тhe first Safety Zone for unaccompanied asylum-seeking children in Bulgaria opened its doors!, IOM – Internation Organisation for Migration (o.D.a): Тhe first Safety Zone for unaccompanied asylum-seeking children in Bulgaria opened its doors!, http://iom.bg/en/content/%D1%82he-first-safety-zone-unaccompanied-asylum-seeking-children-bulgaria-opened-its-doors%E2%80%8B, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022

-IOM – International Organization for Migration Bulgaria (o.D.b): Safety zone for unaccompanied children – RRC Sofia, Ovche Kupel, https://www.iom.bg/en/content/safety-zone-unaccompanied-children-%E2%80%93-rrc-sofia-ovcha-kupel, Zugriff 18.5.2022

-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 13.06.2022

Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022).

Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022).

Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).

Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022

-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022

-BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 18.5.2022

-USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022

Versorgung

Grundversorgung

Letzte Änderung: 13.06.2022

Asylwerber haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022).

Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022).

Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022).

Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022).

Quellen:

-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022

-AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022

Unterbringung

Letzte Änderung: 13.06.2022

Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022).

Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022).

Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022

-AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 13.06.2022

Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021).

Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).

Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 3.6.2022

-BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022

-OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1a721b0-en, Zugriff 23.5.2022

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.06.2022

Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022).

Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022).

Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022).

Quellen:

-AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 13.06.2022

Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit. Damit kommen ihnen von wenigen Ausnahmen abgesehen dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsbürgern. Subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte erhalten ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit und damit dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (AIDA 2.2022).

Seit 2013 und bis einschließlich 2021 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 2.2022).

Ein rechtlicher Rahmen für Integration, der Integrationserlass, wurde zwar 2016 verabschiedet, aber er blieb bis zu seiner Aufhebung im Jahr 2017 ungenutzt, da keine der 265 Gemeinden daran teilnahm. Im Juli 2017 wurde schließlich ein neues Dekret verabschiedet, das im Wesentlichen die Bestimmungen seines Vorgängers wiederholte. Nach Bemühungen des UNHCR, des Flüchtlingsrats und des Roten Kreuzes mit Unterstützung der Asylbehörde SAR, stellten die Bezirke Vitosha und Oborishte (Gemeinde Sofia) im Jahr 2021 Integrationshilfen für 83 Personen zur Verfügung, von denen die Mehrheit Familien waren, aber auch zwei Personen mit Einzelstatus (AIDA 2.2022).

Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten (AIDA 2.2022; vgl. SFH 30.8.2019). Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (SFH 30.8.2019; vgl. AIDA 2.2022). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (AIDA 2.2022). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe (SFH 30.8.2019). Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 2.2022).

Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren (BCRM o.D). Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnungen nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist, weswegen Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen hätten (Caritas o.D.a). Laut dem Bulgarian Council on Refugees and Migrants sind in den Gemeinden Burgas und Ruse für den Zugang zu Gemeindewohnungen eine Adressregistrierung sowie ein ständiger Wohnsitz in der Gemeinde während der letzten fünf Jahre erforderlich, während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D).

Betreffend staatlicher sozialer Unterstützungsleistungen sind Schutzberechtigte bulgarischen Staatsbürgern gleichgestellt (BCRM o.D). So haben sie die Möglichkeit, sich an das zuständige Social Assistance Directorate (SAD) der Social Assistance Agency (SAA) am Ort ihrer Wohnsitzmeldung zu wenden. Es gibt dort verschiedene Formen der Unterstützung. Zum einen die monatliche bzw. einmalige oder zielgerichtete Sozialzulage (Monthly, one-off or target social allowance). Diese muss im SAD beantragt werden und ein Sozialarbeiter bewertet die Situation des Betreffenden unter seiner momentanen Adresse. Dabei werden Einkommen, Alter, Familienstand, Besitz, Gesundheitszustand usw. miteinkalkuliert. Die andere Möglichkeit sind kommunale Sozialleistungen für Anwohner (Resident-type community social services), die auch Zugang zu temporären Wohnstrukturen und Notfallzentren umfassen. Dazu muss man ebenfalls in der Wohnsitzgemeinde einen Antrag stellen. Auch hier wird die individuelle Situation bewertet und anhand dieser Bewertung vom SAD ein sogenanntes 'order for accommodation' erlassen. Eine weitere Möglichkeit sind finanzielle Leistungen für Familien (Family allowances), die unter einem bestimmten Pro-Kopf-Einkommen liegen. Auch diese müssen beantragt werden. Da die Schutzberechtigten im Gesetz über Kinderzulagen nicht explizit als Empfangsberechtigte aufgeführt sind, kann es passieren, dass ihnen diese Sozialleistungen verweigert werden. Deshalb empfiehlt die Caritas Bulgarien bei diesem Anliegen, sich an einen Sozialarbeiter bzw. das Bulgarian Helsinki Committee zu wenden. Zuletzt besteht rein theoretisch die Möglichkeit einen Integrationsvertrag mit der Wohnsitzgemeinde abzuschließen (siehe dazu oben, Anm.) (Caritas o.D.b).

Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sind die Betroffenen in der Praxis mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 2.2022).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2022).

Ab Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2022). Dies führt dazu, dass viele Personen mit Schutzstatus ohne Versicherung bleiben. Wenn sie die Prämien nicht zahlen können, müssen sie die gesamten Behandlungskosten tragen (SFH 30.8.2019). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).

Mehrere NGOs leisten in Bulgarien für Asylwerber aber auch für Schutzberechtigte Unterstützung. Das Bulgarian Red Cross (BRC) betreibt den sogenannten Refugee-Migrant Service (RMS), welcher seit 1997 in der Flüchtlingsintegration tätig ist. Die Organisation verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und bietet Asylwerbern, humanitär Aufenthaltsberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und abgelehnten Asylwerbern Geld- und Sachleistungen (BRC o.D.).

Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.c). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte 'Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna' in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.d). Daneben leisten das Bulgarian Helsinki Committee, Foundation for Access to Rights und das Centre for Legal Aid 'Voice in Bulgaria' rechtliche Hilfe (RBG o.D.).

Quellen:

-AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022

-BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D): Policy areas of integration, https://refugee-integration.bg/en/, Zugriff 1.7.2022

-BRC – Bulgarian Red Cross (o.D.): Work with refugees and asylum seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1, Zugriff 18.5.2022

-BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 1.6.2022

-RBG – Refugee Bulgaria (o.D.): Non-governmental Organizations, RBG – Refugee Bulgaria (o.D.): Non-governmental Organizations, https://refugee.bg/en/non-governmental-organizations/, Zugriff 18.5.2022

-Caritas (o.D.a): Accommodation, Caritas (o.D.a): Accommodation, http://caritas.bg/en/useful-information/accommodation/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022

-Caritas (o.D.b): Social Assistance and Social Services, Caritas (o.D.b): Social Assistance and Social Services, https://caritas.bg/en/useful-information/useful-information-refugees/social-assistance-and-social-services/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022

-Caritas (o.D.c): Bulgaria, Caritas (o.D.c): Bulgaria, https://www.caritas.org/where-caritas-work/europe/bulgaria/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022

-Caritas (o.D.d): Activities Refugees, Caritas (o.D.d): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/, Zugriff 18.5.2022, Zugriff 18.5.2022

-OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021), Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/c1a721b0-en.pdf?expires=1654682429id=idaccname=guestchecksum=56B4BC840F08A2A1D7E08E6FDBB16664, Zugriff 1.6.2022

-SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.8.2019): Bulgarien - Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016724/190829-bulgarien-auskunft.pdf, Zugriff 23.5.2022

-Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Bulgarien sei mittels Schreiben vom 07.10.2022 der Rückübernahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zugestimmt. Ein Bruder des BF befinde sich in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Der BF habe keine weiteren Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Ein enges Familienleben zu dem Bruder in Österreich bzw. ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis könne nicht erkannt werden. Auch sei kein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden. Der BF sei in Bulgarien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen bzw. habe er eine solche dort nicht zu erwarten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF in Bulgarien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Es sei festzustellen, dass in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGRM oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien keinesfalls erkennen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der VO 604/2013 ergeben. Einen solchen erfordere auch die derzeitige COVID-19-Pandemie nicht.

7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, von der belangten Behörde sei nicht ausreichend geprüft worden, ob eine Überstellung des BF nach Bulgarien aufgrund der aktuellen Lage in Bulgarien für Flüchtlinge zumutbar sei. Die Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien sehr allgemein gefasst und würden sich nicht näher mit der konkreten Situation des BF auseinandersetzen. Die Beschwerde verweist auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2019 und führt aus, die Unterbringungssituation in Bulgarien sei nach wie vor sehr prekär. In Bulgarien würden entgegen der Ansicht der belangten Behörde offensichtlich systemische Mängel herrschen, da von vielen Asylsuchenden über dieselben schlechten Zustände berichtet werde. Die belangte Behörde habe verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig ordnungsgemäß zu ermitteln und gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter ganzheitlicher Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Vor dem Hintergrund der angeführten Länderberichte und der individuellen Situation des BF hätte die Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den BF einholen müssen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zu der Erkenntnis kommen müssen, dass die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Dublin III Verordnung geboten gewesen wäre und eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat im Winter 2021 und reiste über Pakistan, den Iran und die Türkei illegal in das Schengen-Gebiet nach Bulgarien ein, wo er am 12.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wartete den Verfahrensausgang jedoch nicht ab, sondern begab sich weiter über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 20.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt richtete am 23.09.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 07.10.2022 teilte die bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt werde. Der BF trat in Bulgarien als XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, auf. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Ausreise aus Bulgarien und vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet das Gebiet der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate verlassen hätte.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer aktuellen Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

In Österreich lebt ein volljähriger Bruder des BF namens XXXX , geb. XXXX alias XXXX . Dieser suchte in Österreich am 20.01.2017 um internationalen Schutz an und wurde ihm am 03.12.2018 der Status eines Asylberechtigen zuerkannt. Der Bruder besuchte den BF bis zur Bescheid-Erlassung 2 Mal, ein gemeinsamer Haushalt besteht und bestand auch die letzten Jahre nicht. Eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu dem Bruder kann nicht festgestellt werden.

Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des BF im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts seines bisher kurzen Aufenthalts in Österreich seit wenigen Monaten auch nicht zu erwarten.

Der BF ist gesund und weist auch keine besondere Immunschwäche auf. Er legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor und befand sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung.

Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Bulgarien. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Der BF gehört keiner Risikogruppe für einen möglicherweise schweren Verlauf einer COVID-19 Infektion an.

Jüngst bestehende Überstellungsaussetzungen aufgrund durch Bulgarien aufgenommene ukrainischer Flüchtlinge im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine sind seit 26.08.2022 aufgehoben. Dublin-Überstellungen nach Bulgarien sind aktuell wieder uneingeschränkt möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu dessen Asylantragstellung in Bulgarien sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer.

Hinweise darauf, dass der BF nach seiner Einreise nach Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder für mehr als drei Monate verlassen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung betreffend das Wiederaufnahmegesuch seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Bulgarien und die Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF beruhen auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Bulgarien nicht maßgeblich geändert hat. Dem erkennenden Gericht sind keine aktuelleren Berichte zu Bulgarien bekannt, aus denen sich eine für den BF nachteiligere Situation in Bulgarien ergeben würde.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Bulgarien hat der BF nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Der BF gab im Verfahren keine Erkrankungen an. Der BF sprach in seinen Einvernahmen nur davon, dass er an Schlafstörungen leide. Er hat eigenen Angaben zufolge in Österreich diesbezüglich die Arztstation aufgesucht, ihm wurden jedoch keine Medikamente verschrieben. Ärztliche Befunde wurden vom BF nicht vorlegt, auch ein stationärer Spitalsaufenthalt war offenbar bis dato nicht notwendig.

Auf den vom BF vorgelegten Fotos, ist nicht erkennbar, wer, wann und wo diese aufgenommen wurden. Noch weniger kann aus den Fotos geschlossen werden, um welche Erkrankungen bzw. Verletzungen es sich handelt und von wem diese zugefügt worden wären.

Auch auf dem Foto, auf welchem mehrere junge Männer zu sehen sind, ist nicht erkennbar, wann, wo und von wem dieses aufgenommen wurde. Auf diesem Foto sind auch keine Szenen zu sehen, aus denen Rückschlüsse auf eine unmenschliche Behandlung in von Flüchtlingen in Bulgarien gezogen werden könnten.

Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus beruhen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.

Die Feststellungen zu den aufgehobenen Dublin-Überstellungsbeschränkungen Bulgariens ergeben sich aus Informationen des BFA.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

„KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

ABSCHNITT III

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jeden Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

ABSCHNITT VI

Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(…)“

3.1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylantrages des BF in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet. Dies folgt in materieller Hinsicht aus den Regelungen der Art. 13 und 17 Dublin III-VO, da der BF aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Bulgariens überschritten, in Bulgarien auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Bulgarien in das Verfahren eingetreten ist. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF beruht auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da der BF Bulgarien vor Entscheidung über seinen dort gestellten Antrag verlassen hat. Zudem hat Bulgarien der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO durch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Bulgarien finden sich keine Anhaltspunkte und wurde dies auch nicht substantiiert behauptet. Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF nach Asylantragstellung in Bulgarien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als 3 Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.2. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):“Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber – im Einklang mit Unionsrecht – vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die „effet utile“-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublin-Staat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland – auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Bulgarien gemäß §§ 5 und 10 AsylG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist.

3.3. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Auch wenn ein volljähriger Bruder des BF in Österreich lebt, kann unter Zugrundelegung der Angaben des BF im Verfahren ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben zu diesem nicht festgestellt werden. Der angegebene Bruder lebt bereits seit mehreren Jahren in Österreich. Zu diesem besteht und bestand die letzten Jahre kein gemeinsamer Haushalt und besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, die über ein normales Verhältnis zwischen erwachsenen Brüdern hinausginge. Der Bruder des BF könnte diesen aufgrund seines Asylstatus in Österreich problemlos auch in Bulgarien besuchen, ihn, wenn gewünscht, dort auch finanziell unterstützen und mit diesem über Telefon und andere Kommunikationsmöglichkeiten jederzeit in Kontakt bleiben.

Der BF verfügt somit im österreichischen Bundesgebiet über kein im Sinn des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Bulgarien beeinträchtigt sein könnte.

Es liegen auch insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der nachweislichen Dauer von etwa 2,5 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124).

Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Folglich würde die Überstellung des BF nach Bulgarien weder gegen Art. 16 Dublin III-VO verstoßen, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

3.4. Kritik am bulgarischen Asylwesen/der Situation in Bulgarien (Verletzung des Art. 3 EMRK / Art. 4 GRC):

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und wurden auch nicht behauptet.

Zum Vorbringen des BF zu seinem Aufenthalt in Bulgarien ist auszuführen:

Insoweit der BF ausgesagt hat, in Bulgarien 14 Tage im Gefängnis gewesen zu sein, ist dem zu entgegnen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der BF nach seinem Aufgriff nach illegaler Einreise in Bulgarien in Haft genommen wurde. Auch in Österreich wird über illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen Schubhaft verhängt.

Zu den Behauptungen des BF bei seinen 5-6 Versuchen illegal nach Bulgarien zu gelangen von der bulgarischen Polizei geschlagen worden zu sein, ist zu bemerken, dass diese in den Raum gestellte Behauptung des BF von diesem nicht bewiesen oder bescheinigt werden konnte. Sie widerspricht den zu Bulgarien getroffenen Feststellungen der Staatendokumentation und besteht bei Durchsicht der Angaben des BF vielmehr der Eindruck, dass dieser versucht, durch eine besonders drastische Schilderung von Erlebnissen, die er in der beschriebenen Art und Weise gar nicht erlebt hat, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern und eine Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren zu erwirken.

Die von ihm vorgelegten Fotos können, wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht erhellen.

Aber selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorfälle, lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien dort Ähnliches wiederfahren würde oder dass, Asylwerber in Bulgarien generell Misshandlungen ausgesetzt sind.

Ebenfalls ist festzuhalten, dass der BF diese Vorfälle nicht zur Anzeige brachte und sich auch sonst nicht an die dortigen Menschenrechtsorganisationen wandte. Bulgarien ist ein Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union und kann somit vorausgesetzt werden, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des bulgarischen Staates bestehen keine Zweifel.

Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Es liegen auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF im Falle einer Rückführung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde.

Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die bulgarischen Behörden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt sein wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Den Befürchtungen in der Beschwerde, der BF würde in Bulgarien mangelhaft versorgt oder untergebracht werden, sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass Asylwerber laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Mit Erhalt der Asylwerberkarte ist das Recht, sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung sowie auf Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für bulgarische Staatsbürger und auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. 2015 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe für Asylwerber eingestellt, in den Aufnahmezentren werden sie allerdings mit Lebensmitteln versorgt. Die für Asylwerber im selben Ausmaß wie für bulgarische Staatsbürger bestehende medizinische Versorgung umfasst auch den Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Versorgung.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Aufnahmebedingungen von Rückkehrern nach der Dublin III-VO vom Verfahrensstand abhängig sind. Wer sich, wie der BF, in einem laufenden Asylverfahren befindet, wird in ein Unterbringungszentrum der SAR gebracht. Auch Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. Es besteht somit entgegen dem vage in den Raum gestellten Vorbringen des BF keine Gefahr, dass der Genannte bei einer Rückkehr nach Bulgarien in einen Art. 3 EMRK verletzenden Armutszustand geraten würde.

Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass im bulgarischen Asylwesen nach wie vor Verbesserungsbedarf bestehen dürfte und soll auch nicht verschwiegen werden, dass in den Länderberichten und auch in den, in der Beschwerde zitierten, Berichten, von schlechten Aufnahme-, Unterbringungs- und Hygienebedingungen und anderen Problemen die Rede ist. Insgesamt wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards entspricht. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die Asylpolitik und Asylgesetzgebung. Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität bedeuten.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 3 EMRK zu erfahren, weil er sich im Falle einer Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).

Insofern der BF Österreich als Reiseziel angibt, weil sein Bruder hier lebe, ist darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können und in welchem sie Angehörige haben, die nicht unter den Familienbegriff des Art.2 lit.g Dublin III-VO fallen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Im gegenständlichen Fall führt eine individuelle Prüfung der Situation des BF zu dem Ergebnis, dass dieser nicht vulnerabel ist und daher keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann.

Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Bulgarien derzeit keine solchen systemischen Mängeln im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, die einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Bulgarien Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.

Es kommt daher die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedsstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich bei EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Art. 39 EGMR-VerfO geltend zu machen.

3.5. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Bulgarien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Auch ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Bulgarien im selben Ausmaß Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie bulgarische Staatsbürger, das umfasst auch den Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Versorgung. Auch sind Asylwerber zwingend krankenversichert.

Zusammengefasst ist daher nicht erkennbar, dass der BF aktuell an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet und im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien und seiner dortigen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem erhalten sollte; somit ist eine Verletzung von Art 3 EMRK/Art 4 GRC aus diesem Grund nicht zu gewärtigen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der 26-jährige BF an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Die Infektionszahlen sind zuletzt weltweit, so auch in Europa und in Österreich, wieder signifikant gestiegen. Eine mögliche Ansteckung des BF mit dem Corona-Virus kann daher ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Ein im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar.

3.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine – im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante –Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.7. Die Anordnung der Außerlandesbringung des BF war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des BF (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.

Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person des BF liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.

Im Rahmen der Prüfung unter Punkt 3.4. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien kein Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.

3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des BF und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des BF nach Bulgarien nicht dargetan.

Der BF hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Bulgarien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.