Bundesverwaltungsgericht W124 2227123-1

W124 2227123-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2022

Regest

allgemeine Verhältnisse Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W124 2227123-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W124.2227123.1.00

Spruch

W124 2227123-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu bekennen. Zu seiner Person führte er weiter an, dass er aus XXXX , Mogadischu, stamme. Seine Erstsprache sei Somalisch. Er verfüge weder über Schulbildung noch über eine Berufsausbildung. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter sowie seine zwei Brüder leben. Sein Vater sowie seine Schwester seien hingegen bereits verstorben. Vor circa vier Monaten habe er den Herkunftsstaat von seinem Wohnort aus verlassen und sei über den Luftweg in die Türkei gereist. In der Folge sei er über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Vater sei im Oktober 2017 bei einem Anschlag ums Leben gekommen. Den Aufenthaltsort seiner Mutter sowie seiner Brüder kenne er nicht. Ansonsten habe er keine weiteren Verwandten in Somalia. Der BF habe über zwei Jahre in Saudi-Arabien als Elektrogehilfe gearbeitet, sei jedoch im Jahr 2019 abgeschoben worden und habe nicht gewusst, wohin er solle. Aus diesem Grund habe er den Herkunftsstaat endgültig verlassen. Im Fall der Rückkehr würde er keine Existenzgrundlage vorfinden. Ferner habe er Angst, ebenso wie sein Vater getötet zu werden.

2. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. Eingangs führte er an, dass er an keiner Erkrankung leide und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde.

Zu seiner Person gab er an, er sei am XXXX in Mogadischu geboren, sei ledig und gehöre dem Clan der Gabooye an. Er sei in Mogadischu aufgewachsen. In Somalia habe er ein normales Leben geführt und seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung von Gelegenheitsjobs im „elektronischen Bereich“ bestritten. Über Schulbildung verfüge er nicht.

Kontakt zu seinen Angehörigen habe er zuletzt im Oktober 2017 gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe es einen Bombenanschlag in der Nähe ihres Hauses gegeben. Seine Schwester sei dabei ums Leben gekommen. Seine Familie habe sich daraufhin zerstreut.

Im Herkunftsstaat sei er nicht vorbestraft. Er habe nie Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt und werde auch nicht gesucht. Einer Verfolgung aus politischen Gründen oder aus Gründen der Religion, der Rasse, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei er nie ausgesetzt gewesen.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, sein Vater habe Probleme mit anderen Leuten gehabt und sei aus diesem Grunde im Oktober 2017 ermordet worden. Er habe Geschäfte mit „diesen Personen“ gemacht und sei infolge von Ungereimtheiten getötet worden. Der BF könne nicht angeben, um welche Geschäfte es sich gehandelt habe. Aktuell hätten es diese Personen auf ihn abgesehen, da er der ältere Sohn sei. Folglich habe er Mogadischu verlassen. Er sei nach Puntland, Somalia, verzogen, wo er von Oktober 2017 bis Juni 2019 gelebt und gearbeitet habe. Im Juni 2019 sei er unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei gereist, von wo aus er seine Flucht fortgesetzt habe.

Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, wonach er zwei Jahre in Saudi-Arabien gelebt habe, brachte der BF vor, dass er am XXXX nach Puntland verzogen und bis XXXX dort geblieben sei. In der Folge sei er nach Saudi-Arabien gereist, wo er bis zum XXXX gelebt habe. Daraufhin sei er nach Somalia zurückgeflogen.

Im Zuge der weiteren Befragung führte er an, dass er die Namen der Mörder seines Vaters nicht nennen könne. Auch den konkreten Ort, an welchem sich der Anschlag auf seinen Vater ereignet habe, könne er nicht angeben. Er wisse nur, dass sich der Vorfall im Bezirk XXXX ereignet habe. Beweise könne er nicht vorlegen.

Der BF habe sich aufgrund der schlechten Sicherheitslage in keinem anderen Landesteil niederlassen können. Auf Vorhalt, dass er in einem anderen Landesteil zumindest Schutz vor seinen Verfolgern finden hätte können, erklärte er, dies sei nicht sein Hauptproblem gewesen. Somalia sei einfach nicht sicher.

Abschließend gab er an keine weiteren Fluchtgründe zu haben.

3. Am XXXX erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er anführte, im Herkunftsstaat keine Familienangehörigen oder Verwandte zu haben, da diese schon verstorben seien. Auf Vorhalt, dass er im Zuge der bisherigen Einvernahmen stets angeführt habe, seine Mutter und seine zwei Brüder würden noch in Somalia leben, antwortete er, er glaube, dass alle seine Angehörigen bei einem Bombenanschlag gestorben seien; sicher sei er jedoch nicht.

Auf Nachfrage, wie lange er nach seiner Abschiebung von Saudi-Arabien nach Somalia im Jahr 2019 noch im Herkunftsstaat gelebt habe, führte er an, er sei von XXXX bis XXXX in Somalia gewesen. Er habe damals nicht nach seinen Angehörigen gesucht. Als die Bombe das Haus seiner Familie zerstört habe, habe er zu allen den Kontakt verloren. Seine Schwester sei damals ums Leben gekommen. Im selben Monat, jedoch etwas später, sei sein Vater ermordet worden.

Neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, der erste Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates sei seine Clanzugehörigkeit gewesen. Angehörige des Clans der Gabooye würden diskriminiert werden. Ein weiterer Grund sei, dass sein Vater am XXXX getötet worden sei. Weiters sei seine Schwester am XXXX getötet worden, als eine Bombe das Haus der Familie zerstört habe. Bei letzterem Vorfall sei der BF nicht zuhause gewesen. Es habe kein gezielter Angriff auf das Haus stattgefunden. In der Nähe ihres Hauses sei eine Autobombe explodiert. Die Wucht sei so stark gewesen, dass das Haus komplett zerstört worden sei.

In Bezug auf die Ermordung seines Vaters führte er an, dass sein Vater mit einem Geschäftspartner ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und es zu einem Konflikt gekommen sei. Über den Konflikt wisse der BF nichts. Auf Nachfrage, ob er etwas Genaueres zum Mord an seinem Vater sagen könne, gab er an, dass sein Vater vom Geschäftspartner erschossen worden sei. Mehr wisse er nicht.

Befragt, ob der BF persönliche Probleme in Somalia gehabt habe, antwortete er, die Leute hätten ihm immer gesagt, dass er einer Minderheit angehöre. Er sei oft beschimpft worden. Konkret bedroht habe man ihn allerdings nicht.

Auf Nachfrage gab er an, dass er bis Oktober 2017 „normal“ in Somalia leben habe können. Nach der Bombenexplosion sowie der Ermordung seines Vaters sei er dann nach Saudi-Arabien gegangen. Er sei zwei Jahre in Jeddah geblieben, habe einen gefälschten Reisepass gehabt und habe auch gearbeitet. Im Juni 2019 sei er aber nach Somalia abgeschoben worden. Nach 10 Tagen habe er den Herkunftsstaat erneut verlassen. In diesen 10 Tagen sei er nicht belästigt worden. Er sei in einem Haus in einer anderen Stadt gewesen. Schließlich sei er ausgereist, da er kein Opfer von Bomben werden habe wollen.

Von der Miliz Al-Shabaab sei der BF nie bedroht worden.

Während seines Aufenthalts in Saudi-Arabien habe der BF nichts unternommen, um etwas über das Schicksal seiner Angehörigen zu erfahren. Als er zuletzt im Herkunftsstaat gewesen sei, habe er schon gefragt, aber keiner habe etwas von seinen Angehörigen gewusst. Viele der Nachbarn seien bei der Explosion gestorben. Befragt, welche seiner Angehörigen im Zeitpunkt der Explosion im Haus gewesen sein könnten, führte er an, seine Schwester sei sicher zuhause gewesen. Seine Mutter und seine zwei Brüder seien später – aber noch vor der Explosion – heimgekommen. Mehr wisse er nicht darüber.

Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, von den drei Männern, die seinen Vater ermordet hätten, ebenso getötet zu werden. Zudem habe er Angst, da Somalia ein unsicheres Land sei.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkte II. und III.)

5. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen. Folglich sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Bundesamt habe das Fluchtvorbringen des BF nicht als glaubhaft erachtet und habe dies mit vermeintlichen Ungereimtheiten zwischen seinen Angaben in der Erstbefragung einerseits und seinem Vorbringen vor dem Bundesamt andererseits begründet. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt nachvollziehbar dargelegt habe, sich zwei Monate in Puntland aufgehalten zu haben. In der Erstbefragung habe er dies nicht erwähnt, da er aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Es handle sich sohin nicht um eine abweichende, sondern lediglich um eine detailliertere Schilderung und könne daher ein Widerspruch nicht erkannt werden. Weiters erweise sich die Argumentation der Behörde, wonach der BF in der Einvernahme am XXXX die Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht erwähnt habe, als aktenwidrig, habe der BF dies doch als ersten Fluchtgrund angeführt. Bei der Beurteilung, ob der BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe, könne es überdies nicht darauf ankommen, dass der BF die Frage, ob er aus ethnischen Gründen im Herkunftsstaat verfolgt worden sei, verneint habe. Die Beurteilung, ob eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege, sei vielmehr eine rechtliche Frage, die von der Behörde zu beurteilen sei.

6. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W184 zugewiesen.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Rechtssache der Gerichtabteilung W124 neu zugewiesen.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX bezog der BF im Wege seiner Vertretung zu den ihm vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Berichten zur allgemeinen Situation in Somalia Stellung. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF dem Minderheitenclan der Gabooye angehöre. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Somalia nicht nur gesellschaftliche Diskriminierungen zur Folge habe, sondern auch dazu führe, dass weitgehend kein Schutz vor Kriminalität und Bedrohungen bestehe. Vor dem Hintergrund der Berichtslage zum System der Blutrache in Somalia sei es überdies glaubhaft, dass der BF infolge des Konflikts zwischen seinem Vater und dessen Geschäftspartnern ebenso zur Zielscheibe geworden sei und im Fall der Rückkehr Verfolgung zu gewärtigen hätte. So könnten nach den Länderberichten auch Personen, die erst nach Jahren in der Diaspora nach Somalia zurückkehren würden, von Blutrache betroffen sein. Der somalische Staat sei in diesen Fällen nicht schutzfähig. Hinzu komme, dass der BF auch über das Clansystem keinen Schutz erhalten könne, zumal er einem Minderheitenclan angehöre. Aus einer Gesamtschau ergebe sich sohin, dass dem BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie zum Clan der Gabooye asylrelevante Verfolgung drohe.

Ergänzend wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zu Unrecht vermeintliche Widersprüche geortet, die sich bei näherer Betrachtung bzw. allenfalls im Zuge einer zusätzlichen Befragung leicht auflösen hätten lassen. Festgehalten wurde in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der BF bei der Schilderung des Vorfalls, bei welchem sein Vater ermordet worden sei, zwar im Laufe des Verfahrens verschiedene Begriffe verwendet habe. Insgesamt habe er damit allerdings das Gleiche zum Ausdruck gebracht. So habe er beispielsweise in der Erstbefragung das Wort „Anschlag“ verwendet habe, während er vor dem Bundesamt von einem Mord gesprochen habe. Ein Widerspruch könne darin nicht erblickt werden. In Bezug auf die Ausführungen des BF, wonach er von Oktober 2017 bis 2019 in Puntland gelebt habe, wurde festgehalten, dass es sich hierbei lediglich um einen Übersetzungsfehler oder um eine irrtümliche falsche Angabe des BF handle, welche seiner Nervosität geschuldet gewesen sei, zumal das Missverständnis auf Nachfrage des Organwalters sofort aufgeklärt worden sei. Der von der Behörde dargestellte Widerspruch betreffend die Angaben des BF zum Verbleib seiner Familienangehörigen lasse sich überdies insoweit aufklären, als es sich hier offenkundig um eine irrtümlich falsche bzw. zu ungenaue Angabe oder um einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers handeln müsse. Grobe Abweichungen seien entgegen der Ausführungen der Behörde nicht zu erkennen. Im Übrigen könne aus dem Umstand, dass der BF nach der Rückkehr aus Saudi-Arabien während eines Aufenthalts von 10 Tagen keinen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, nicht geschlossen werden, dass er in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

9. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[…]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Somalisch.

[…]

BF: Ich bin gesund.

[…]

R: Wie ist Ihr Name und wann sind Sie geboren?

BF: Ich heiße XXXX , geb. XXXX .

R: Wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin in Mogadischu geboren.

R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt. Können Sie mir das bitte chronologisch angeben und in welchem Zeitraum Sie in welchen Dörfern oder Orten bzw. Städten gelebt haben.

BF: Ich bin in Mogadischu geboren und dort aufgewachsen, im Distrikt XXXX dann bin ich im Jahr 2019 nach Saudi-Arabien gegangen, dann bin ich wieder nach Mogadischu zurückgekehrt. Die genauere Zeit kann ich nicht angeben.

R: Wann sind Sie dann zurückgekehrt von Saudi-Arabien nach Mogadischu?

BF: Ich war in Saudi- Arabien zwei Jahre lang und habe dort gearbeitet.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß es nicht genau. Ich war in Saudi-Arabien zwei Jahre und bin dann nach Somalia zurückgekehrt.

R: Wenn Sie es nicht genau wissen, wann sind Sie etwa von Saudi-Arabien nach Somalia zurückgekehrt?

BF.: Ich weiß es nicht genau, ich weiß nur, dass ich nach Somalia, Mogadischu, zurückgeschoben worden bin.

R: Wann war das ungefähr?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Halten Sie die Angaben, die Sie bei der Polizei am XXXX bzw. beim BFA am XXXX gemacht haben aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Es ist richtig.

R: Mit wem haben Sie an der von Ihnen vorher angegeben Adresse in Somalia gelebt?

BF: Ich habe dort mit meiner Mutter, meinen Vater, meinen zwei Brüder und einer Schwester gelebt.

R: Wann haben Sie Somalia verlassen, als Sie nach Saudi-Arabien gegangen sind?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wie alt waren Sie denn, als Sie Somalia verlassen haben, als Sie nach Saudi-Arabien gegangen sind?

BF: Ich war 24 Jahre alt

R: Haben Sie im Somalia bis zur Ihrer Ausreise nach Saudi-Arabien, an der von Ihnen angegeben Adresse durchgehend gelebt?

BF: Ja.

R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

BF: Er war ein Einzelkind.

R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

BF: Nur einen Bruder, er lebte in XXXX .

[…]

R: Haben Sie umgekehrt, Ihren Onkel oder Ihre Familie Ihren Onkel angerufen oder besucht?

BF: Nein.

R: Hat es dafür Gründe gegeben, dass kein Kontakt bestand?

BF: Weil mein Onkel keinen Kontakt mit meiner Mutter hatte und er hat sie diskriminiert.

R: In wie fern?

BF: Wegen meines Vaters.

R: In wie fern?

BF: Wegen seiner Clanzugehörigkeit.

R: Hat der Bruder Ihrer Mutter das Einverständnis für die Heirat gegeben?

BF: Nein, ich habe gehört, dass meine Mutter und mein Vater in Mogadischu geheiratet haben und sie dort geblieben ist und dass Ihr Bruder nicht mehr Kontakt zu ihr hatte.

R: Ihre Eltern, damit meine ich Ihre Großeltern ms?

BF: Sie waren in XXXX .

R: Ihre Eltern, bzw. Ihre Großeltern?

BF: Sie sind jetzt verstorben aber sie waren damals in XXXX .

R: Es geht um das Einverständnis der Heirat? Haben die Großeltern das Einverständnis gegeben?

BF: Mein Großvater war auch dagegen, dass meine Mutter meinen Vater geheiratet hat. Als meine Mutter in Mogadischu war, hat sie ihren Vater kontaktiert und sie wollte ihm erzählen, dass sie heiraten will. Als sie gesagt hat, dass sie ein Gabooye Mann heiraten will, hat er es abgelehnt. Meine Großeltern sind jetzt verstorben.

R: Woher wissen Sie, dass Ihre Großeltern jetzt verstorben sind. Wer hat Ihnen diese Informationen gegeben?

BF: Meine Mutter hat mir das erzählt.

[…]

R: Wie geht es Ihrem Vater?

BF: Mein Vater ist nicht mehr am Leben.

R: Wann ist er verstorben?

BF: Im Jahr XXXX . Er war ein Unternehmer und Männer haben ihn getötet.

R: Was für ein Unternehmer war Ihr Vater?

BF: Er hatte zwei Geschäfte.

R: Was waren das für Geschäfte?

BF: Lebensmittelgeschäfte.

R: Was hat er dort gemacht mit den Lebensmittelgeschäften?

BF: Er hat es verkauft.

R: Hat er Waren dort verkauft?

BF: Ja.

R: Welche Waren hat er dort eingekauft und welche verkauft?

BF: Er hat eingekauft, Reis, Milch, Mehl und verschiedene Sachen wie Süßigkeiten und er hat es dann weiterverkauft.

R: Wie lange hat er diese Geschäfte betrieben?

BF: Ca. 12 Jahre.

R: Wo hat er seine Geschäfte gehabt?

BF: Ein Geschäft war in XXXX und das andere war in XXXX .

R: Sind das beide Bezirke in Mogadischu?

BF: Ja.

R: Wie sind diese Geschäfte gegangen?

BF: Es gab zwei weitere Männer, die diese Geschäfte mit meinem Vater zusammengeführt haben. Die Männer haben meinen Vater weggetrieben und er war nicht mehr im Geschäft.

R wiederholt die Frage.

BF: Die zwei Männer haben beide Geschäfte weggenommen und die beiden Männer haben meinen Vater getötet.

R wiederholt die Frage.

BF: Es war gut.

R: Konnte Ihr Vater und Ihre Familie von dem Erlös bzw. Gewinn leben?

BF: Ja.

R: Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF: Im Jahr XXXX .

R: Haben Sie ein genaues Datum? Es handelt sich dabei um ein einschneidendes Ereignis.

BF: Entweder XXXX oder XXXX .

R wiederholt die Frage.

BF: Ich vermute im Jahr XXXX .

R: Wann im Jahr XXXX ?

BF: Im Juni.

R: Wann im Juni?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Ist Ihr Vater begraben worden?

BF: Ja.

R: Waren Sie bei den Feierlichkeiten der Beerdigung dabei?

BF: Ja, ich war dabei.

R: Ihre Geschwister und Ihre Mutter auch?

BF: Ja.

R: Wer hat Ihnen die Nachricht übermittelt?

BF: Sein Freund.

R: Wie heißt sein Freund bzw. wie hieß er?

BF: Er hat geheißen…… XXXX .

R: War das sein bester Freund?

BF: Ja.

R: Was hat der Freund dann nach dem Tod Ihres Vaters gemacht?

BF: Er ist zu uns gekommen und hat meiner Mutter erzählt, was mit meinem Vater passiert ist.

R: War dieser Freund dabei, als Ihr Vater getötet wurde?

BF: Das kann ich nicht sagen.

R: Waren Sie dabei als der Freund Ihres Vaters, Ihre Mutter, von der Tötung Ihres Vaters erzählt hat?

D gibt eine unverständliche Antwort.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein, ich war nicht dabei.

R: Mit wem haben Sie dann später über den Vorfall mit ihrem Vater gesprochen?

BF: Als ich am Abend nach Hause kam, hat meine Mutter mir das erzählt.

R: Was hat Ihnen Ihre Mutter am Abend erzählt?

BF: Dass die zwei Männer meinen Vater getötet haben.

R: Wie hat sich das Ganze abgespielt?

BF: Ich war nicht anwesend, das kann ich nicht genau erzählen. Meine Mutter hat mir erzählt, dass es einen Geldkonflikt gab.

R: Wie ist jetzt Ihr Vater ums Leben gekommen?

BF: Er wurde erschossen.

R: Von wem wurde er erschossen?

BF: Es waren zwei Männer und beide waren Hawiye.

R: Kannte Ihr Vater die beiden Männer?

BF: Ja, weil diese sich an seinen Unternehmen beteiligt haben.

R: Wie lange waren die Männer an dem Geschäft beteiligt, als Ihr Vater getötet wurde?

BF: Über 20 Jahre.

R: Inwiefern waren die beide schon beteiligt, wenn das Geschäft 12 Jahre bestanden hat? Woran waren die Männer die restlichen 8 Jahre beteiligt?

BF: Ich weiß nur, dass mein Vater und diese zwei Männer über 20 Jahre sich an dem Unternehmen beteiligt haben. Mehr weiß ich nicht.

R: Wie lange hat Ihr Vater, diese Geschäfte betrieben?

BF: Die zwei Geschäfte, eines war 20 Jahre und das andere 12 Jahre. Zuerst hat mein Vater und beide Männer ein Geschäft eröffnet. Nach 8 Jahren haben diese das zweite Geschäft eröffnet.

R: Wo wurde das erste Geschäft eröffnet?

BF: Im Bezirk XXXX .

R: Hat man die beiden Geschäftspartner dann erwischt?

BF: Nein, die Männer hatten Geld und sie konnten der Polizei Schmiergeld geben.

R: Woher wissen Sie, dass diese Geschäftspartner Ihren Vater umgebracht haben?

BF: Weil der Freund von meinem Vater dies erzählt hat.

R: Woher hat der gute Freund Ihres Vaters gewusst, dass diese Geschäftspartner Ihren Vater getötet haben?

BF: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass er meine Mutter informiert hat.

R: War der Vater dieses Freundes bei der Ermordung Ihres Vaters dabei?

BF: Das kann ich nicht beweisen.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein, er war nicht anwesend.

R: Wurden die Geschäfte nach dem Tod Ihres Vaters weiter betrieben?

BF: Die Männer haben es weiter betrieben, bis jetzt.

R: Woher wissen Sie das, dass die Männer bis jetzt die Geschäfte weiter betreiben? Woher haben Sie diese Informationen?

BF: Ich habe die Information von einem Freund, der in Mogadischu lebt.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Mogadischu?

BF: Ja.

R: Sind Sie mit diesem Freundeskreis in Kontakt?

BF: Ja.

R: Von was haben Sie, Ihre Familie bzw. Ihre Mutter und Geschwister dann gelebt, nachdem Ihr Vater im Jahr 2011 ermordet worden ist.

BF: Ich habe in der Stadt gearbeitet.

R: Hat Ihre Mutter auch gearbeitet?

BF: Meine Schwester hat als Putzfrau gearbeitet.

R: Wo haben Sie in der Stadt gearbeitet?

BF: Ich habe als Elektriker in verschiedenen Häusern gearbeitet.

R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit in Mogadischu ausgeübt?

BF: Ca. 5 Jahre.

R: Haben Sie mit dem erwirtschaftenden Geld als Elektriker, sich und Ihre Familienangehörigen versorgen können?

BF: Es war ausreichend.

R: Wann haben Sie mit der Arbeit als Elektriker in Mogadischu aufgehört?

BF: Als ich angegriffen wurde, konnte ich meine Tätigkeit nicht mehr weiter ausüben.

R: Wann sind Sie angegriffen worden?

BF: Das erste Mal war im Jahr 2015. Das zweite Mal war ich am Weg zu meinen Freunden und ich wurde geschlagen.

R: Wann war der zweite Vorfall?

BF: Es war im selben Jahr des Jahres 2015. Ich vermute im November 2015.

R: Wann war der erste Angriff im Jahr 2015?

BF: Im Mai 2015.

R: Können Sie mir schildern, was bei Ihren ersten Angriff im Mai 2015 genau passiert ist?

BF: Sie haben mich festgehalten und mich bedroht, dass ich nicht mehr in Mogadischu bleiben darf.

R: Können Sie mir das bitte genau schildern. Schildern Sie mit dem Tagesablauf was im Mai 2015 passiert ist. Versuchen Sie sich daran zurückzuerinnern.

BF: Sie sagten, dass ich nicht mehr in Mogadischu bleiben darf, ich soll so schnell wie möglich außerhalb von Mogadischu gehen bzw. Mogadischu verlassen.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich bin in der Früh aufgestanden, ging zu meiner Arbeit, bin um 12:00 Uhr zu Mittag essen gegangen. Dann bin ich wieder arbeiten gegangen. Nach dem Feierabend ging ich zu einem Geschäft, dort habe ich Milch gekauft. Ich bin dann rausgekommen, wollte nach Hause gehen. Als ich nach Hause gehen wollte, habe ich diese Männer getroffen. Sie sagten, ich soll Mogadischu verlassen und zwar so schnell wie möglich.

R: Was haben die Männer dazu gesagt, wenn Sie sich nicht an das halten würden, Mogadischu zu verlassen, was dann passieren würde?

BF: Nein, sie sagten nur, dass ich so schnell wie möglich Mogadischu verlassen muss.

R: Sie sagten, Sie sind zwei Mal angegriffen worden, einmal an dem von Ihnen jetzt geschilderten Tag. Worin bestand jetzt der Angriff gegenüber Ihrer Person?

BF: Meinen Sie das zwei Mal.

R: Wir sind noch immer beim ersten Mal.

BF: Die Männer wollten nicht, dass ich Rache ausübe. Deswegen haben sie mich bedroht und gesagt, dass ich so schnell wie möglich Mogadischu verlassen soll.

R: Inwiefern hat man Ihnen das erste Mal gedroht?

BF: Sie sagten, dass sie mich töten würden, wenn ich weiter in Mogadischu bleiben würde.

R: Sie sagen „Männer“. Um wie viele Männer hat es sich dabei gehandelt?

BF: Die zwei Geschäftspartner von meinem Vater.

R: Kannten Sie diese?

BF: Ja.

R: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF: Ich habe nur zugehört und bin dann weitergegangen.

R: Wohin sind Sie dann gegangen?

BF: Nach Hause.

R: Was haben Sie dann nach dem Vorfall zu Hause gemacht?

BF: Nichts, ich bin dann schlafen gegangen und habe am nächsten Tag weiter meine Arbeit ausgeführt.

R: Sind Sie zur Arbeit wieder in die Stadt gegangen und haben dort weiter als Elektriker Arbeiten verrichtet?

BF: Ja, wie immer.

R: Haben Sie über den Vorfall mit jemanden gesprochen?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich von den Männern bedroht gefühlt, nachdem diese auch Ihren Vater umgebracht haben?

BF: Meinen Sie das erste Mal als diese mich bedroht haben oder das zweite Mal.

R: Noch immer das erste Mal.

BF: Es war für mich nicht so bedrohlich. Sie haben mich bedroht, aber für mich war es nicht so wichtig. Ich habe weiter wie immer normal gearbeitet.

R: Hatten Sie Angst, dass Ihnen etwas passieren könnte, nachdem diese Personen auch Ihren Vater umgebracht haben sollen?

BF: Das erste Mal hatte ich keine Angst, weil ich nicht vermutet habe, dass sie mich töten werden.

R: Wie lange war die Ermordung Ihres Vaters von diesen zwei Personen her, als sie Sie das erste Mal beim ersten Angriff getroffen haben?

BF: Ca. 4 Jahre.

R: Haben Sie nach diesem ersten Angriff Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Männer wiederauftauchen könnten?

BF: Nein.

R: Wie viel Zeit ist dann vergangen, als die zweite Bedrohung bzw. zweiter Angriff stattgefunden hat?

BF: Ca. 6 Monate.

R: Wann haben Sie diese Männer das zweite Mal angetroffen?

BF: November.

R: Welchen Jahres?

BF: 2015.

R: Können Sie mir da wieder genau schildern, was bei dem zweiten Vorfall vorgefallen ist?

BF: Wie immer bin ich in der Früh aufgestanden, habe nach einer Arbeit gesucht, bin zu einer Werkstatt gegangen, weil ein Mann mich gefragt hat, ob ich ihm helfen kann, wegen der Autoreparatur. Dann habe ich ihm geholfen, bin um 14:30 zu Mittag essen gegangen. Ich war in einem kleinen Restaurant. Als ich das Essen fertig gegessen habe, wollte ich wieder zurück zu der Werkstatt. Als ich rauskam, hat mich ein Geschäftspartner meines Vaters angegriffen. Er hat mich mit einem Stock geschlagen und ich habe dabei einen Zahn verloren. Ich bin dann weggelaufen und zu der Werkstatt wo ich zuerst gearbeitet habe gegangen. Ich habe dem Mann den Vorfall erzählt. Ich hatte starke Schmerzen. Er hat mir ein Schmerzmittel gegeben.

R: Welchen Mann haben Sie den Vorfall erzählt?

BF: Dem Mann der in der Werkstatt war.

R: Wer war der Mann, der in der Werkstatt war?

BF: Ihm gehörte diese Werkstatt und er heißt XXXX .

R: Wie hat der Geschäftspartner geheißen, der Sie beim zweiten Mal tätlich angegriffen hat?

BF: Er heißt XXXX (phonetisch) XXXX .

R: Wie heißt der zweite Geschäftspartner?

BF: XXXX (phonetisch) XXXX .

R: Wo hat sich dieser zweite Geschäftspartner zu dem Zeitpunkt des zweiten Vorfalls aufgehalten?

BF: Er war nicht dabei. Es war nur der eine Geschäftspartner XXXX (phonetisch) XXXX da.

R: Sind Sie dem zweiten Geschäftspartner dann auch noch mal begegnet?

BF: Nein.

R: Was haben Sie dann nach dem zweiten Vorfall gemacht?

BF: Danach habe ich große Angst bekommen. Ich konnte mich nicht frei bewegen. Ich habe begonnen mich zu verstecken.

R: Was haben Sie an dem Tag gemacht, als Sie dem Mann in der Werkstatt von dem zweiten Vorfall erzählt hatten?

BF: Als XXXX mir ein Schmerzmittel gegeben hatte, hatte ich keine Schmerzen mehr und konnte ihm weiterhin helfen.

R: Wie lange haben Sie dann noch in der Werkstatt gearbeitet?

BF Ich war dort bis 17:00 Uhr.

R: Was haben Sie nach 17:00 Uhr dann gemacht?

BF: Ich bin dann in ein Lokal gegangen um etwas zu essen. Dort habe ich mein Abendessen verrichtet. Dann bin ich nach Hause gegangen, aber nicht denselben Weg, den ich sonst immer gehe, sondern einen anderen.

Die Verhandlung wird um 10:27 Uhr unterbrochen und um 10:37 Uhr fortgesetzt.

R: Sie haben gesagt, sie sind auf einen anderen Weg dann nach Hause gegangen, was haben sie dann zu Hause gemacht?

BF: Als ich zu Hause ankam, habe ich geschlafen.

R: Was haben Sie dann am darauffolgenden Tag gemacht?

BF: Ich habe mich entschieden, meinen Heimatort zu verlassen.

R: Wie viel Zeit sind Sie dann noch verblieben in Somalia bis Sie dann Somalia verlassen haben?

BF: Meinen Sie bevor ich nach Europa gekommen bin?

R: Keine Gegenfragen bitte stellen, sondern meine Fragen beantworten.

BF: Ich habe mich im Jahr 2018 dazu entschieden das Land zu verlassen. Dann ging ich in die Türkei.

R: Was haben Sie in der Zeit zwischen dem zweiten Vorfall und dem Verlassen von Somalia gemacht?

BF: Ca. zwei Jahre war dazwischen.

R wiederholt die Frage

BF: Ich habe im Puntland gelebt

R: In welchem Zeitraum haben Sie in Puntland gelebt?

BF: Ich war dort zwei Jahre.

R wiederholt die Frage.

BF: November 2015 bis im Jahr 2018.

R: Haben Sie dort durchgängig gelebt?

BF: Ja, diese zwei Jahre war ich in Puntland.

R: Wie weit ist das von Mogadischu entfernt und wo haben Sie in Puntland gelebt?

BF: In Puntland war ich in der Hauptstadt.

R: Wie heißt die Hauptstadt von Puntland?

BF: Es war Gerisa. (phonetisch)

R: Bei wem haben Sie dort gewohnt?

BF: Ich habe dort eine kleine Wohnung gemietet. Dort habe ich gelebt.

R: Wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Als ich in Saudi-Arabien war, habe ich Geld gespart und von diesem Geld habe ich im Puntland gelebt.

R: Ist es im Puntland Ihnen gegenüber noch zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?

BF: Nein.

R: Wie lange haben Sie sich dann nach dem zweiten Vorfall noch in Mogadischu, in Ihrem Elternhaus bzw. Elternwohnung aufgehalten?

BF: Eine Woche, in dieser Woche habe ich nicht gearbeitet.

R: Wo haben Sie sich in dieser Woche aufgehalten?

BF: Bei einem Freund.

R: Wo hat dieser Freund gewohnt?

BF: In Mogadischu.

R: In welchem Bezirk, wie weit von Ihnen entfernt?

BF: XXXX . Dies war von mir etwa 20 km entfernt.

R: Ist es in dieser Woche Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?

BF: Nein, ich war die ganze Zeit bei meinem Freund zu Hause.

R: In welchem Zeitraum haben Sie sich in Saudi-Arabien aufgehalten? Wann sind Sie ausgereist?

BF: Ich war 2 Jahre in Saudi-Arabien.

R: Wann sind Sie nach Saudi- Arabien eingereist und wann sind Sie aus Saudi-Arabien ausgereist?

BF: Ich bin nach Saudi-Arabien gegangen im Mai oder Juni 2016 und bin wieder ausgereist im Dezember 2017.

R: Wohin sind Sie dann ausgereist?

BF: Zuerst bin ich in Mogadischu angekommen, dann kam ein Freund zu mir und hat mich abgeholt und mich nach Puntland gebracht.

R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten, als Sie aus Saudi-Arabien zurückgereist sind?

BF: Ich war weniger als eine Stunde in Mogadischu. Mein Freund ist zu mir gekommen und hat mich vom Flughafen abgeholt. Wir sind dann weiter nach Puntland gefahren.

R: Ist Ihr Freund auch dort geblieben in Puntland?

BF: Ja, er ist dortgeblieben.

R: Ist Ihr Freund aus Puntland?

BF: Ja.

R: Lebt Ihr Freund in Puntland?

BF: Jetzt ja.

R: Wie viel Geld haben Sie für die Ausreise aus Somalia nach Saudi-Arabien aufgewendet?

BF: Ich habe nicht bezahlt, weil mich eine Firma beauftragt hat für diese zu arbeiten und diese hat alle Kosten übernommen.

R: Wer hat die Kosten übernommen, als Sie von Somalia nach Europa ausgereist sind?

BF: Das war mein erspartes Geld.

R: Wie viel Geld haben Sie dafür aufgewendet?

BF: Ca. 1.600,00 Dollar.

R: Haben Sie nach dem zweiten Vorfall, als Sie dann zu Hause waren, mit jemanden über den Vorfall gesprochen?

BF: Ich war alleine, meine Mutter ist im Jahr 2014 bei einer Explosion ums Leben gekommen. Auch mein Bruder kam ums Leben.

R: Was war mit Ihrer Schwester?

BF: Meine Schwester ist auch ums Leben gekommen, durch einen Angriff der Al-Shabab.

R: Wann ist Ihre Schwester ums Leben gekommen?

BF: Mitte 2013.

R: Wo haben sich zu dem Zeitpunkt Ihre Mutter und Ihre Geschwister aufgehalten?

BF: Sie war bei uns zu Hause.

R: Wer war bei „uns“ zu Hause?

BF: Meine Mutter war zu Hause. Meine zwei Brüder waren in der Schule.

R: Ist Ihrer Mutter etwas passiert?

BF: Als meine Schwester ums Leben gekommen ist?

R wiederholt die Frage.

BF: Nein.

R: Warum ist Ihrer Mutter nichts passiert?

BF: Meine Mutter war bei uns zu Hause als meine Schwester ums Leben gekommen ist. Jemand hat meine Mutter informiert, dass meine Schwester gestorben ist. Sie ist dort hingegangen wo meine Schwester ums Leben gekommen ist.

R: Wo ist Ihre Schwester ums Leben gekommen?

BF: Es war im Rathaus in Mogadischu.

R: Ist aus Ihrer Schwester noch jemand ums Leben gekommen?

BF: Ja, ca. 24 Leute.

R: Wann wurde Ihre Schwester dort getötet?

BF: Das war im Jahr 2013.

R: Was hat Ihre Mutter dann gemacht, nachdem Sie diese Information bekommen hat. Sie ist dann hingegangen und was war dann?

BF: Meine Mutter ist ohnmächtig geworden und wurde dann wieder nach Hause gebracht.

R: Wann haben Sie von dem Tod Ihrer Schwester erfahren?

BF: Ich war bei meiner Mutter als die Information übermittelt wurde.

R: Haben Sie Ihre Mutter dann begleitet?

BF: Ja.

R: Haben Sie Ihre Mutter nach Hause gebracht?

BF: Ja.

R: Wie haben Ihre Brüder darauf reagiert, nachdem sie die Information von Ihrer Schwester erfahren haben?

BF: Sie haben geweint.

R: Wie lange hat Ihre Mutter und Ihre beiden Brüder dann noch in dem Haus gewohnt?

BF: Als meine Schwester verstorben ist.

R: Wohin sind sie dann gezogen?

BF: Sie sind weiterhin dortgeblieben.

R: Wie lange sind sie dann noch dortgeblieben?

BF: Bis meine Mutter ums Leben gekommen ist.

R: Wann ist Ihre Mutter ums Leben gekommen?

BF: Das war im Oktober 2014.

R: Wie ist Ihre Mutter ums Leben gekommen?

BF: Durch eine Explosion.

R: Wo hat sich Ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?

BF: Im Bezirk XXXX , auf der großen Straße in XXXX .

R: Wo waren Ihre beiden Brüder zu diesem Zeitpunkt?

BF: Sie waren bei meiner Mutter. Ich war zum Glück nicht dabei.

R: Sind Ihre beiden Brüder auch ums Leben gekommen?

BF: Ja.

R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?

BF: Bei einem Freund, wir haben Play Station gespielt.

R: Wo hat dieser Freund gewohnt?

BF: Im Bezirk XXXX (phonetisch).

R: Wie weit ist das von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Ca. 10 km.

R: War das ein guter Freund?

BF: Ja, seit der Kindheit kannten wir uns.

R: Lebt er noch dort?

BF: Jetzt weiß ich es nicht.

R an RV: Fragen an den BF?

RV: Werden in Somalia Kinder für die Taten ihrer Eltern zur Verantwortung gezogen?

BF: Ja.

RV: Könnten Sie in einem anderen Teil von Somalia Schutz finden, von den Personen die Ihren Vater getötet haben?

BF: Nein.

R: Wieso nicht?

BF: Weil es in Somalia ein Clansystem gibt.

RV: Wären Sie in Somalia auch deshalb ungeschützt, weil Sie einen rangniedrigen Clan gehören?

BF: Ja.

RV: Keine weiteren Fragen, danke.

RV: Es wird keine Stellungnahme abgegeben, es wird auf das Schreiben von XXXX voll inhaltlich verwiesen.

R an BF: Wollen Sie noch etwas sagen?

BF: Ich wollte nur sagen, dass ich wegen diesen Männern aus meiner Heimat geflüchtet bin.

[…]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

1.1.1. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Gabooye an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus Mogadischu, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Seine Erstsprache ist Somalisch.

Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.

1.1.2. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach sein Vater von dessen Geschäftspartnern ermordet worden sei und dem BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters seitens dieser Personen ebenso Verfolgung im Herkunftsstaat drohe, ist nicht glaubhaft.

Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye verfolgt zu werden.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

1.2. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia

1.2.1. Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)

Letzte Änderung: 21.10.2021

In Mogadischu verfügt die Bundesregierung über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (HIPS 3.2021, S. 22). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert (FIS 7.8.2020, S. 4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs. 18). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S. 20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S. 20).

Allerdings werden solche Maßnahmen nicht permanent aufrecht erhalten; werden sie aber vernachlässigt, steigt auch wieder die Zahl an Anschlägen durch al Shabaab (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints wurden teilweise wieder abgebaut (BMLV 25.2.2021). Zudem haben Teile der Sicherheitskräfte seit Monaten keinen Sold erhalten, im Feber 2021 hielten sich Soldaten in Mogadischu an den Bewohnern schadlos (SG 8.2.2021). In Mogadischu kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 3.12.2020). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiyemilizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021) während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021).

Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 25.2.2021). Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S. 23). Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist (BMLV 25.2.2021). Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit al Shabaab (FIS 7.8.2020, S. 5).

Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 25.2.2021).

Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S. 5; vgl. BBC 18.1.2021, BMLV 25.2.2021).

Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S. 25f; vgl. BMLV 25.2.2021). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 25.2.2021). Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen (UNSC 19.5.2021, Abs. 15). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu (FIS 7.8.2020, S.7) und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (FIS 7.8.2020, S. 13; vgl. BBC 23.11.2020). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (FIS 7.8.2020, S. 6f/12; vgl. BMLV 25.2.2021).

Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen. Dabei kommt es v.a. zum Einsatz von Selbstmordattentätern (UNSC 10.8.2021, Abs. 12). Al Shabaab ermordet in Mogadischu auch immer noch regelmäßig Menschen (BBC 23.11.2020). Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates ["officials"], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S. 23f). Nach anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffen, die von der ökonomischen und politischen Elite als Treffpunkte verwendet werden – z.B. Restaurants und Hotels (BS 2020, S. 14).

Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal (FIS 7.8.2020, S. 8). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen (LIFOS 3.7.2019, S. 25f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 25). Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (FIS 7.8.2020, S. 6f/12).

Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (LIFOS 3.7.2019, S. 25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S. 42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S. 25/42; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff).

Bewegungsfreiheit: Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S. 21). Die Menschen wissen um diese Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). Zudem gibt es in Mogadischu mehrere hundert Straßensperren und Kontrollpunkte von Armee, Polizei und NISA. Einige davon sind permanent eingerichtet, andere werden mobil eingerichtet. Ob Gebühren oder illegale Abgaben verlangt werden, ist unklar (FIS 7.8.2020, S. 22f). Diese Checkpoints schränken die Bewegungsfreiheit mehr ein, als es die Bedrohung durch al Shabaab tut (BMLV 25.2.2021). Jedenfalls gehen die Sicherheitskräfte an derartigen Sperren mittlerweile verantwortungsvoller vor, die Situation hat sich verbessert. Es liegen keine Informationen vor, wonach es dort zu schweren Vergehen oder Übergriffen kommen würde (FIS 7.8.2020, S. 22f).

Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Gleichzeitig haben die Bewohner eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering (FIS 7.8.2020, S. 15/20; vgl. BMLV 25.2.2021). Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20).

[…]

1.2.2. Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 30.06.2021

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 18.4.2021, S. 13). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt sozial inakzeptabel, und nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 12.5.2021, S. 2).

[…]

1.2.3. Minderheiten und Clans

Letzte Änderung: 08.07.2021

[…]

Generell steht Diskriminierung in Somalia oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 18.4.2021, S. 10).

Recht: Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).

Politik: Regierung und Parlament sind entlang der sogenannten 4.5-Formel organisiert. Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhält (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 26f; FH 3.3.2021a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 3.3.2021a, B4). Selbst die gegebene, formelle Vertretung ist jedoch nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen. Politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren (ÖB 3.2020, S. 3).

Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 30.3.2021, S. 36; vgl. AA 18.4.2021, S. 12f; FH 3.3.2021a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 18.4.2021, S. 12f).

Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 30.3.2021, S. 36). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39).

Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt und zwangsrekrutiert (BS 2020, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist auch ein Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).

[…]

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

1.2.3.1. Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation

Letzte Änderung: 08.07.2021

Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14).

In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten nicht systematischer Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020).

Nach anderen Angaben leiden Angehörige von Minderheiten an Arbeitslosigkeit und unter einem Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig, wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, S. 42ff).

Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten, sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff).

Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2020, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft. Ihre Situation ist sehr schlecht (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Sie sind auch weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021, S. 36; vgl. GIGA 3.7.2018). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 30.3.2021, S. 36; vgl. LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80 % der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44).

Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, S. 7ff).

Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Viele von ihnen sind relativ wohlhabend, befinden sich in relevanten Positionen und sind in der Lage, Schutz zuzukaufen (NLMBZ 3.2019, S. 43). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f), und der Verwaltungsdirektor des Bezirks ist Angehöriger der Reer Xamar (FIS 7.8.2020, S. 40).

Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017, S. 14).

Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z. B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S. 9).

[…]

1.2.3.2. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation

Letzte Änderung: 08.07.2021

Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff).

Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3).

Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).

Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49).

Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 3.3.2021a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f).

Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 3.2020, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26).

[….]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Clanzugehörigkeit), zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Herkunft sowie zu seinem Aufenthalt in Mogadischu gründen sich auf seine insoweit gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .

Ferner beruhen die Feststellungen zur Einreise, zur Antragstellung sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf der Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX (vgl. AS 3ff.) sowie dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (vgl. AS 69ff.).

2.2. Zum Fluchtvorbringen

2.2.1. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem BF hinsichtlich seines vorgetragenen Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal seine diesbezüglichen Angaben gravierende Widersprüche aufweisen und im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX brachte der BF zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zusammengefasst vor, dass sein Vater im Oktober 2017 von Leuten, mit welchen er Geschäfte gemacht habe, ermordet worden sei. Da der BF der ältere (gemeint wohl der älteste) Sohn der Familie sei, hätten es diese Personen nunmehr auf ihn abgesehen (vgl. AS 25).

In Bezug auf dieses Fluchtvorbringen ist festzuhalten, dass sich die Schilderungen des BF im erstinstanzlichen Verfahren als äußerst vage erweisen, zumal der BF weder in der Einvernahme am XXXX noch in der darauffolgenden Einvernahme am XXXX nachvollziehbar darlegte, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte er davon ausgehe, dass die Personen, die seinen Vater getötet hätten, auch ihn verfolgen würden. Vorfälle, bei welchen er persönlich bedroht oder misshandelt worden wäre, schilderte er im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Auch mit Beschwerde vom XXXX sowie mit Stellungnahme vom XXXX wurde diesbezüglich kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX steigerte der BF sein Vorbringen demgegenüber erheblich, indem er erstmals erwähnte, es habe im Herkunftsstaat zwei Vorfälle gegeben, bei welchen er persönlich von seinen Verfolgern aufgesucht worden sei. Beim ersten Vorfall sei er am Heimweg von seiner Arbeit von den zwei Geschäftspartnern seines Vaters bedroht worden. Die Männer hätten gefürchtet, dass der BF gegen sie Rache ausübe, und hätten ihn aus diesem Grund aufgefordert, Mogadischu so schnell wie möglich zu verlassen. Diese Drohung habe er jedoch nicht ernst genommen (vgl. OZ 23, S. 12f.). Im Zuge des zweiten Vorfalls sei er von einem der Geschäftspartner seines Vaters mit einem Stock geschlagen worden und habe dabei einen Zahn verloren. Er habe große Angst bekommen und habe sich daher am darauffolgenden Tag entschieden, seinen Heimatort zu verlassen. (vgl. OZ 23, S. 14f.). Für das erkennende Gericht ist es in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der BF diese zentralen Erlebnisse, welche letztlich für seine Flucht ausschlaggebend gewesen seien, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde oder etwa in seiner nur wenige Tage vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten schriftlichen Stellungnahme erwähnte. Eine diesbezügliche Erklärung ist seinem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen.

Ferner erweisen sich die Ausführungen des BF, wonach der BF erst vier Jahre nach der Ermordung seines Vaters bedroht worden sei (vgl. OZ 23, S. 13), als wenig plausibel, wäre doch zu erwarten, dass die Verfolger bereits früher versucht hätten, den BF einzuschüchtern, hätten sie tatsächlich Racheakten seitens des BF befürchtet. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen, wonach der BF nach der Ermordung seines Vaters sein Leben in Mogadischu normal weitergeführt habe (vgl. OZ 23, S. 11) und die Personen, die seinen Vater getötet hätten, während dieses Zeitraums die zwei Lebensmittelgeschäfte seines Vaters in Mogadischu weitergeführt hätten (vgl. OZ 23, S. 7 und 10), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Geschäftspartner noch mehrere Jahre nach der Begehung des Mordes Racheakte des BF fürchten und ihn daher einschüchtern hätten sollen. Ebenso wenig erscheint es schlüssig, dass der BF erst sechs Monate nach dem ersten Vorfall neuerlich von einem der Männer aufgesucht worden sei, obwohl er die erste Drohung schlicht ignoriert und sein Leben normal weitergeführt habe (vgl. dazu auch OZ 23, S. 13f.).

Abgesehen von diesen Ungereimtheiten ist im gegenständlichen Fall weiter zu berücksichtigen, dass sich aus einem Vergleich der Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gravierende Widersprüche ergeben.

So führte der BF im erstinstanzlichen Verfahren an, dass sein Vater im Oktober 2017 verstorben sei (vgl. AS 8, AS 25 sowie AS 49). Demgegenüber behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sein Vater im Jahr 2012 getötet worden sei. Auf die Frage, ob er ein genaues Datum nennen können, erklärte er, es sei entweder im Jahr 2011 oder im Jahr 2012 gewesen. Nach neuerlicher Nachfrage führte er schließlich an, sein Vater sei im Juni 2011 ermordet worden, wobei er das genaue Datum nicht nennen könne (vgl. OZ 23, S. 8).

Auch die Angaben des BF zu den Personen, die seinen Vater ermordet hätten und ihn im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat verfolgen würden, sind widersprüchlich. In der Einvernahme am XXXX gab er an, er könne die Namen „dieser Personen“ nicht nennen und wisse auch nicht, welche Geschäfte sein Vater mit diesen „Leuten“ gemacht habe (vgl. AS 25f.). In der Einvernahme am XXXX sprach er demgegenüber davon, dass sein Vater mit seinem Geschäftspartner – sohin lediglich mit einer Person – einen Konflikt gehabt habe und dieser Geschäftspartner seinen Vater erschossen habe (vgl. AS 51). Im Zuge der weiteren Befragung wich er von diesen Angaben neuerlich ab und brachte vor, er fürchte im Fall der Rückkehr nach Somalia, von den „drei Männern“, die seinen Vater ermordet hätten, ebenso getötet zu werden (vgl. AS 53). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht modifizierte er sein Vorbringen erneut, indem er zusammengefasst angab, dass sein Vater von seinen zwei Geschäftspartnern, mit welchen er 20 Jahre lang eine Geschäftsbeziehung gepflegt habe, getötet worden sei (vgl. OZ 23, S. 9f.). Auf Nachfrage führte er an, diese Personen hätten „ XXXX “ und „ XXXX “ geheißen (OZ 23, S. 14). Der BF konnte sohin weder zur Anzahl der Verfolger noch zu deren Beziehung zu seinem Vater konsistente Angaben erstatten.

Ebenso wenig war der BF in der Lage, gleichbleibende Angaben zum Verbleib seiner Mutter und seiner Geschwister zu machen. Konkret führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX an, zuletzt im Oktober 2017 mit seinen Angehörigen Kontakt gehabt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe es einen Bombenanschlag in der Nähe des Hauses seiner Familie gegeben, bei welchem seine Schwester ums Leben gekommen sei. Seine Familie habe sich daraufhin zerstreut (vgl. AS 24f.). In der darauffolgenden Einvernahme am XXXX brachte er demgegenüber zunächst vor, dass er im Herkunftsstaat keine Familienangehörigen mehr habe, da diese bereits alle verstorben seien. Auf Vorhalt, dass er in den vorangegangenen Befragungen angegeben habe, seine Mutter und seine zwei Brüder würden noch in Somalia leben, seien jedoch unbekannten Aufenthalts, relativierte er diese Angaben insoweit, als er antwortete, er meine zu glauben, dass bei dem Bombenanschlag alle seine Angehörigen gestorben seien, allerdings sei er sich nicht sicher (vgl. AS 45.). In der Folge gab er wiederum an, dass er infolge des Bombenanschlags am XXXX den Kontakt verloren habe, seine Schwester bei dem Anschlag verstorben sei und sein Vater kurz danach getötet worden sei (vgl. AS 47ff.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tauschte er schließlich das Vorbringen zum Verbleib seiner Mutter und seiner Geschwister gänzlich aus, indem er erstmals behauptete, dass seine Schwester im Jahr 2013 bei einem Anschlag im Rathaus von Mogadischu verstorben sei und seine Mutter sowie seine beiden Brüder im Oktober 2014 bei einer Explosion auf einer Straße in Mogadischu ums Leben gekommen seien (vgl. OZ 23, S. 18ff.).

Auch die Angaben des BF zu seiner Flucht aus Mogadischu weisen gravierende Ungereimtheiten auf. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX führte der BF an, er habe Mogadischu nach der Ermordung seines Vaters im Oktober 2017 verlassen und sei nach Puntland verzogen, wo er bis Juni 2019 gelebt und gearbeitet habe. In der Folge sei er unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei gereist (vgl. AS 25f.). Diese Schilderung ist jedoch mit seinen Angaben in der Erstbefragung, wonach er zwei Jahre in Saudi-Arabien gelebt habe und im Jahr 2019 von dort nach Somalia abgeschoben worden sei (vgl. AS 8), nicht in Einklang zu bringen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs modifizierte der BF sein Vorbringen neuerlich, indem er anführte, er sei am XXXX nach Puntland gezogen und habe sich bis XXXX dort aufgehalten. In der Folge habe er bis XXXX in Saudi-Arabien gelebt (vgl. AS 26). In der Stellungnahme vom XXXX wurde schließlich betreffend die Ausführungen, wonach der BF zwei Jahre in Puntland gelebt habe, ergänzend ausgeführt, dass es sich hierbei entweder um einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers oder um ein Versehen des BF gehandelt habe und er in der Lage gewesen sei, das Missverständnis auf Nachfrage aufzuklären. Diese Argumentation erweist sich jedoch als rein spekulativ, da lediglich zwei Erklärungsversuche aufgezeigt wurden, ohne dass näher ausgeführt wurde, welche der Erklärung nach Ansicht des BF gegenständlich zutreffe. Hinzu kommt, dass der BF letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl von seiner Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren als auch von seinen Angaben in der Stellungnahme vom XXXX abwich, indem er behauptete, er habe insgesamt zwei Jahre, konkret von November 2015 bis zum Jahr 2018, in Puntland gelebt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er auf Nachfrage zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Puntland anführte, als er in Saudi-Arabien gewesen sei, habe er Geld gespart und habe davon in Puntland gelebt (OZ 23, S. 16). Folgt man dieser Darstellung, wäre sohin davon auszugehen, dass sich der BF vor seinem Umzug nach Puntland – sohin vor November 2015 - in Saudi-Arabien aufgehalten habe. Dies ist jedoch mit der Schilderung seines Fluchtvorbringens in der Beschwerdeverhandlung nicht in Einklang zu bringen, führte er doch an, bis zum Vorfall im November 2015, bei welchem ihn ein Geschäftspartner seines Vaters mit einem Stock geschlagen habe, in Mogadischu gelebt zu haben (vgl. insbesondere OZ 23, S. 13f.). Hinzu kommt, dass er in der Verhandlung auf Nachfrage, in welchem Zeitraum er in Saudi-Arabien gelebt habe, sein Vorbringen neuerlich modifizierte, indem er behauptete, von Mai oder Juni 2016 bis Dezember 2017 dort aufhältig gewesen zu sein (OZ 23, S. 17).

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF nicht in der Lage war, sein Fluchtvorbringen konsistent und plausibel zu schildern. Da seine Darstellung in zentralen Punkten gravierende Widersprüche aufweist und sein Fluchtvorbringen im Beschwerdeverfahren erheblich gesteigert wurde, kommt den von ihm geltend gemachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates keine Glaubhaftigkeit zu.

2.2.2. Zur Verfolgung des BF aufgrund seiner Clanzugehörigkeit

Vorauszuschicken ist, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX , zwar anführte, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye beschimpft worden und man habe ihm gesagt, dass er einer Minderheit angehöre. Ebenso gab er jedoch an, dass er nicht bedroht worden sei (vgl. AS 51). Aus diesen Angaben lässt sich nicht ableiten, dass er vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat aufgrund seiner Clanzugehörigkeit einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Auch sonst erstattete er kein Vorbringen, welches einen solchen Rückschluss zuließe.

Ebenso wenig lässt sich den amtswegig herangezogenen Länderberichten entnehmen, dass Angehörige des Clans der Gabooye in Somalia bloß aufgrund ihrer Anwesenheit gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Zwar sind nach den Länderberichten in Mogadischu all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler. Es gibt jedoch keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye. In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten überdies keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Festzuhalten ist weiter, dass in Somalia für berufsständische Minderheiten zwar Diskriminierungen beim Zugang zu Bildung sowie zu Arbeit bestehen. Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Ferner finden sich nach den Länderberichten einzelne Angehörige von ihnen auch in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (vgl. dazu Punkt II.1.2.3.2. „Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation“).

In einer Gesamtschau steht daher nicht fest, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Somalia gezielte Verfolgung droht.

2.3. Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Somalia“, Version 3. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Der BF ist diesen Berichten in seiner Stellungnahme vom XXXX überdies nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus der Einsicht in das Länderinformationsblatt „Somalia“, Verison 4, ergibt sich zudem, dass sich die allgemeine Lage in Somalia – insbesondere in Hinblick auf die Situation der Gabooye - zwischenzeitlich nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Folglich weisen die der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte noch die gebotene Aktualität auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]“

3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.1. ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass sein Vater von dessen Geschäftspartnern ermordet worden sei und der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters im Herkunftsstaat ebenso einer Gefährdung durch diese Personen ausgesetzt wäre.

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 25.09.2020, Ra 2019/19/0407; mwN).

In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte dieser Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist im Entscheidungszeitpunkt nicht anzunehmen, dass ein Angehöriger des Clans der Gabooye in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein.

Hinweise, dass dem BF aus sonstigen Gründen im Fall der Rückkehr nach Somalia aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen die reale Gefahr einer Verfolgung droht, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen.

3.1.4. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Somalia und eine allenfalls daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage stellt sich im konkreten Fall des BF (mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund) nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar, wohl aber ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF bereits zuerkannt hat.

3.1.5. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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