Bundesverwaltungsgericht I416 2262763-1

I416 2262763-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2022

Regest

Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung Kassation Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Spruchpunktbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verhältnismäßigkeit Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I416 2262763-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I416.2262763.1.00

Spruch

I416 2262763-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Albanien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2022, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots, beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Im Übrigen (Spruchpunkt V. und VI.) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben wird.

C)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ein Staatsangehöriger von Albanien, wurde erstmalig am 07.11.2022 im Rahmen einer Kontrolle im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme seitens des BFA am 07.11.2022 gab der BF zusammengefasst an, dass er vor einem Monat mit einem Pkw aus Deutschland eingereist sei. Er gab weiters an das er ca. 2 bis 3 Monate in Deutschland gewesen sei, davor sei er bereits einmal für zwei Monate in Österreich aufhältig gewesen. Gewohnt habe er im Bundesgebiet bei einem Freund, finanziell unterstützt werde er von seinem Schwager, der mit seiner Schwester im XXXX wohnen würde. Er gab weiters an, dass er im Bundesgebiet weder über ein Privat- noch Familienleben verfüge, dass er keine integrativen Schritte gesetzt habe und auch nur geringe Deutschkenntnisse aufweise. Als Grund für seine Einreise gab er an, dass er hier eine Arbeit finden wolle und hierbleiben möchte, zuletzt sei er vor 4 ½ Monaten in seiner Heimat gewesen. In Albanien würde er in einem Haus wohnen und würden dort auch noch seine Mutter und seine Schwester leben. Auf Vorhalt, dass er sich seit mehreren Monaten illegal im Bundesgebiet aufhalten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier seinen Aufenthalt habe regeln wollen. Letztlich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht im ZMR gemeldet habe, da er ohnehin habe ausreisen wollen.

Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) Zuletzt wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am 08.11.2022 persönlich ausgehändigt.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2022, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich Spruchpunkt II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise nach Albanien. Am 12.11.2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Albanien (Tirana) abgeschoben.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt wäre, moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über Familienangehörige im Österreich und Schengenraum verfüge und seine soziale Verankerung in Österreich nicht berücksichtigt worden sei und habe die belangte Behörde auch keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht über ausreichende Mittel verfüge, da er einerseits über Bargeld verfüge und durch seinen Schwager jederzeit finanziell unterstützt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich um das erste Fehlverhalten des BF handeln würde und keine nachvollziehbaren Gründe aufgezeigt wurden, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werde. Der BF habe insbesondere durch die Schubhaft, seine Fehler eingesehen und gehe von ihm keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Letztlich wurde ausgeführt, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sein solle, zudem werde dem BF durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Möglichkeit zur späteren Stellung eines nachträglichen Antrages auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes verwehrt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgerichtes möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, dass Einreiseverbot zur Gänze beheben, falls nicht alle zulasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen, in eventu des Höhe des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts durchführen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurück verweisen. Weiters wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Identität des BF steht fest.

Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt laut seinen Angaben über keine Berufsausbildung in seinem Heimatstaat.

In Albanien leben seine Mutter und seine Schwester. Ein Onkel lebt in Griechenland.

Der BF hat laut eigenen Angaben in Österreich eine Schwester und seinen Schwager. Der BF verfügt in Österreich über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.

Der BF ist laut eigenen Angaben Anfang Oktober von Deutschland kommend in Österreich eingereist.

Am 07.11.2022 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF war zum Zeitpunkt der Kontrolle im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der BF wurde am 12.11.2022 auf dem Luftweg nach Albanien (Tirana) abgeschoben.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.

Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen zu seiner Identität bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF werden durch seinen in Kopie vorliegenden Führerschein belegt.

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Albanien, in Österreich und in Griechenland, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen (AS 37ff).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag des BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihm auch gar nicht behauptet.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und im Schengenraum beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 35,36) und einem aktuellen ZMR-Auszug.

Die Feststellung, dass der BF am 07.11.2022 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen wurde, beruht auf der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.11.2022 und der vom BFA aufgenommenen Niederschrift vom 07.11.2022.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF zu touristischen Zwecken eingereist ist ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, wo er insbesondere selbst ausgeführt hat, dass er zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in den Schengeraum und zur Arbeitssuche ins Bundesgebiet eingereist sei (AS 39).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).

Zudem führte der BF in seiner Einvernahme aus, dass er schnellstmöglich ausreisen und in den Herkunftsstaat zurückreisen wolle, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.

Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch der in der Beschwerde gestellter Antrag auf Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht.

Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes im Wesentlichen zusammengefasst auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestützt und damit begründet, dass der BF als mittelose Person anzusehen sei und er mit seinem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.

Mit dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 wurde die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot einherzugehen hat, eliminiert; außerdem wurde die 18-monatige Mindestdauer eines Einreiseverbotes beseitigt. Ausschlaggebend dafür waren gemäß den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) die Überlegungen in den E vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, und vom 15. Mai 2012, 2012/18/0029. Nach dieser Judikatur stellt jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu erfolgen hat, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FrPolG 2005 keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. Immer dann, wenn auf Grund des die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten nicht gerechtfertigt ist, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen.

Da fallbezogen nur eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist das Einreiseverbot nicht zusätzlich zur Rückkehrentscheidung (die gemäß § 12a Abs 6 AsylG ohnedies 18 Monate ab der Ausreise des BF aufrecht bleibt), notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist unter Berücksichtigung des seitens der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltes, seiner bisherigen Unbescholtenheit, sowie angesichts seines familiären Umfeldes in Albanien und der damit verbundenen positiven Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Sollte der BF erneut ins Bundesgebiet einreisen, ohne die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu beachten, wird die belangte Behörde, in Ansehung der obgenannten Ausführungen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes neuerlich zu prüfen haben.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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