Bundesverwaltungsgericht G301 2261911-1

G301 2261911-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2022

Regest

Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Gewerbsmäßigkeit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G301 2261911-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G301.2261911.1.00

Spruch

G301 2261911-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.10.2022, Zl. XXXX , betreffend Einreiseverbot, zu Recht:

A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 05.10.2022, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 26.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 5, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Nach Erlassung dieses Bescheides erklärte der BF am 05.10.2022 im Beisein seines Rechtsvertreters vor dem BFA schriftlich einen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. des Bescheides; lediglich gegen Spruchpunkt VIII. betreffend Einreiseverbot wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben (Verwaltungsakt, AS 153).

Mit dem am 21.10.2022 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Spruchpunkt VIII. des oben angeführten Bescheides.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.11.2022 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kolumbien.

Der BF reiste am 20.04.2022 in Österreich ein. Am 25.04.2022 wurde er bei der Begehung von Einbruchsdiebstählen auf frischer Tat betreten. Dabei wies er sich gegenüber den Polizeibeamten mit einem gefälschten Führerschein mit den Alias-Daten XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Italien, aus. Der BF wurde festgenommen und befand sich in weiterer Folge in Untersuchungshaft.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

LG XXXX XXXX vom XXXX .2022 RK XXXX .2022

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 4, 129 (2) Z 1, 130 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX .2022

Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2022

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2022, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX XXXX vom XXXX .2022

Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde mit diesem Urteil wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einer weiteren Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig durch Einbruch Personen Gegenstände in einem insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden Wert weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben. Am XXXX .2022 haben der BF und der Mittäter einer Frau in XXXX diversen Schmuck im Gesamtwert von ca. EUR 20.000,- gestohlen, indem sie mit einem Schraubenzieher ein Fenster zum Einfamilienhaus aufbrachen, in das Haus einstiegen und Schmuck gestohlen haben. Am XXXX .2022 haben sie auf einem Parkplatz, nachdem sie mit einem Funkgerät das Versperren des Fahrzeuges mittels Funkfernbedienung unterbanden, dieses nach Wertgegenständen durchsucht, wobei es mangels vorzufindender Wertgegenstände beim Versuch blieb. Am selben Ort durchsuchten sie ein weiteres Fahrzeug, nachdem sie mit dem Funkgerät unterbanden, dass dieses mittels Keyless-System versperrte, und nahmen einen Schlüsselbund samt Hausschlüssel an sich. Mit diesem widerrechtlich erlangten Schlüssel gelangten sie in das Einfamilienhaus und nahmen mehrere Armbanduhren und eine Taschenuhr in einem Gesamtwert von ca. EUR 1.500,- an sich und transportieren diese in einem Rucksack ab. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend, hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd gewertet.

Der BF wurde zuvor in Spanien einschlägig straffällig. Am 24.06.2020 wurde er in Spanien wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen (mehrere KFZ-Einbruchsdiebstähle) vorläufig festgenommen. Eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 03.10.2022 zufolge verübte er auch Diebstähle in einem Bekleidungsgeschäft in Spanien, er sei deswegen jedoch nicht festgenommen worden, es seien ihm lediglich seine Fingerabdrücke abgenommen worden.

Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. XXXX , dem BF zugestellt am 12.09.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Der BF erklärte am 26.09.2022 im Beisein eines Rechtsvertreters schriftlich einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte II. und VI. des zuvor erwähnten Bescheides vom 12.09.2022 (betreffend Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Weiters wurde um die Ermöglichung einer zeitnahen Ausreise nach Kolumbien ersucht.

Der gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 12.09.2022 (betreffend Einreiseverbot) erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2022, G301 2261034-1/4E, stattgegeben und Spruchpunkt IV. des Bescheides aufgehoben.

Der BF befand sich bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe (mit Probezeit von drei Jahren) am XXXX .2022 in Strafhaft, die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde. Im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft wurde vom BFA über den BF mit Bescheid vom XXXX .2022, Zl. XXXX , die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und diese unverzüglich in Vollzug gesetzt. Der BF befand sich zuletzt im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX in Schubhaft. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 26.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für das tatsächliche Bestehen eines aufrechten Familienlebens des BF in Spanien vor. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration, insbesondere in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor.

Am 04.11.2022 erfolgte die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Kolumbien.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur Identität des BF beruht auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF gab in der zweiten Beschuldigtenvernehmung seine wahre Identität bekannt. Im Zuge der vom BFA eingeleiteten sicherheitsbehördlichen Überprüfungen (Personenfeststellung im Sinne des § 65 SPG) konnte die Identität des BF mit Hilfe der kolumbianischen Behörden bestätigt werden (Verwaltungsakt, AS 182, 229, 245).

Die Feststellung zur Einreise in Österreich am 20.04.2022 beruht auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen zur Festnahme des BF am 25.04.2022, zur Untersuchungshaft, zur strafgerichtlichen Verurteilung und Strafhaft sowie zur Anhaltung des BF in Schubhaft stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung zur vorläufigen Festnahme des BF in Spanien aufgrund mehrerer KFZ-Einbruchsdiebstähle beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf der Auskunft der spanischen Behörden (Verwaltungsakt, Abschlussbericht LPD XXXX , AS 181). Dass der BF in einem Bekleidungsgeschäft in Spanien Kleidung gestohlen hat, stützt sich auf die eigenen Angaben des BF in der Erstbefragung am 27.09.2022 und in der EV am 03.10.2022 (Verwaltungsakt, AS 21, 54).

Die Feststellungen, wonach keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich und auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration vorliegen, beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die in Spanien lebende Kernfamilie des BF – also seine Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Kinder – unberücksichtigt gelassen habe, ist entgegenzuhalten, dass die bloße Behauptung eines Familienlebens in Spanien ohne entsprechende Nachweise nicht ausreicht, um von einem dort tatsächlich bestehenden Familienleben ausgehen zu können. So erklärte der BF in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD XXXX am 25.04.2022 zu seinen persönlichen Verhältnissen noch wortwörtlich: „Ich habe zwei Kinder (6 und 16 Jahre) mit XXXX . Sie leben gemeinsam in Ecuador. Wir leben aber getrennt.“ (Verwaltungsakt, Beschuldigtenvernehmung vom 25.04.2022, AS 26). In der Einvernahme vor dem BFA am 03.10.2022 brachte der BF vor, dass er die ersten drei Jahre alleine in Spanien gelebt habe und seine Lebensgefährtin und die Kinder erst im November 2021 nach Spanien gereist seien (Verwaltungsakt, AS 56). Da der BF bereits im April 2022 nach Österreich weiterreiste, hätte der BF mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern – wenn überhaupt – in den letzten Jahren lediglich wenige Monate zusammengelebt. Im Übrigen hat der BF im gesamten Verfahren keine geeigneten Nachweise (z.B. Geburtsurkunden, Meldebestätigungen, Aufenthaltstitel seiner Lebensgefährtin in Spanien, usw.) vorgelegt, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb ihm das nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, zumal diese Nachweise grundsätzlich in einfacher Weise und in kürzester Zeit – als Ablichtungen – elektronisch übermittelt werden hätten können.

Die Feststellung zur begleiteten Abschiebung des BF nach Kolumbien am 04.11.2022 beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides erklärte der BF im Beisein eines Rechtsvertreters vor dem BFA schriftlich am 05.10.2022 einen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. des Bescheides vom 05.10.2022, wodurch diese seit diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sind. Lediglich gegen Spruchpunkt VIII. betreffend Einreiseverbot wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde folglich nur Spruchpunkt VIII. (betreffend Erlassung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes) des im Spruch angeführten Bescheides angefochten.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zum Einreiseverbot:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche – auf die Dauer von sechs Jahren befristete – Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sei und er diese Straftaten innerhalb von drei Monaten seit seiner Einreise in das Bundesgebiet begangen habe. Der BF stelle aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren angemessen sei. Die Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes im Vergleich zum Bescheid des BFA vom 12.09.2022 (Spruchpunkt IV.: Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes) wurde vom BFA mit dem vom BF gewonnenen Persönlichkeitsbild in den Einvernahmen am 03.10.2022 und 05.10.2022 begründet.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) oder ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass die (nochmalige) Erlassung eines Einreiseverbotes unrechtmäßig gewesen sei, da bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen den BF bestanden habe. Das Einreiseverbot sei zu beheben, in eventu maßgeblich zu reduzieren, zumal die Behörde bei der Entscheidung über das Einreiseverbot die in Spanien aufhältige Kernfamilie des BF völlig außer Acht gelassen habe. Zudem sei die Behörde nicht auf die bedingte Entlassung und auf das Verhalten des BF seit der Straftat eingegangen. Der BF sei nicht einmal zur Hälfte des Strafrahmens verurteilt worden und auch bereits nach Verbüßung von zwei Drittel seiner unbedingten Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen worden. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde.

Zunächst ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes unrechtmäßig gewesen sei, da über die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bereits vorher (gemeint: mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022) abgesprochen worden sei. Die belangte Behörde hätte daher vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 5 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH eine weitere Rückkehrentscheidung und ein weiteres Einreiseverbot nicht erlassen dürfen, sodass es zu einer unzulässigen Wiederholung der Entscheidung gekommen sei. Es seien auch keine neuen Tatsachen dazugekommen, die eine Neubeurteilung des Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall notwendig gemacht hätten.

Das BFA erstattete in seiner im Zuge der Beschwerdevorlage vorgelegten Stellungnahme vom 25.10.2022 folgendes Vorbringen: Die belangte Behörde teile grundsätzlich die Annahme des BF, dass es iSd § 59 Abs. 5 FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedürfe, wenn eine bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen seien. Das BFA vertritt jedoch die Rechtsansicht, dass aufgrund des Wortlauts „bedarf“, auch bei Fehlen neuer Tatsachen eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht ausgeschlossen sei. Weiters würde ein gänzlich neuer Sachverhalt der neuen Rückkehrentscheidung zu Grunde liegen. Die Rückkehrentscheidung vom 12.09.2022 sei noch auf Basis des unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen worden und sei nach dem Asylantrag des BF der unrechtmäßige Aufenthalt ex lege ein vorübergehend rechtmäßiger geworden, weshalb alleine schon daraus ein Abstützen der Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG rechtswidrig gewesen wäre. Ebenso sei dem Wortlaut des § 10 AsylG sowie des § 52 Abs. 2 FPG eindeutig eine gebundene Entscheidung (arg. „ist“ bzw. „hat“) zu entnehmen, weshalb zwingend eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung zu treffen sei.

Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

§ 59 Abs. 5 FPG soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Das BFA hat zunächst mit Bescheid vom 12.09.2022 von Amts wegen eine Rückkehrentscheidung gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG) und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Danach stellte der BF am 26.09.2022 – im Stande der Schubhaft – einen Antrag auf internationalen Schutz, der – nach erstmaliger Durchführung einer persönlichen Einvernahme des BF am 03.10.2022 und 05.10.2022 – mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 05.10.2022 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurden eine Rückkehrentscheidung (gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).

„Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 FPG.

Die hier maßgebliche Sachlage hat sich seit Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes insofern geändert, als das mit dem vorher erlassenen Bescheid des BFA vom 12.09.2022 erlassene Einreiseverbot mit dem bereits zitierten Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2022 aufgehoben und somit aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Gleichzeitig erwuchs die ebenso mit Bescheid vom 12.09.2022 erlassene Rückkehrentscheidung aufgrund eines darauf bezogenen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft.

Die in der Beschwerde behauptete Unzulässigkeit des gegenständlichen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 5 FPG und der dazu ergangenen Judikatur, wonach bereits mit Bescheid vom 12.09.2022 ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot rechtskräftig erlassen worden sei, geht somit ins Leere, zumal zwar weiterhin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, nicht (mehr) jedoch ein damit verbundenes Einreiseverbot, weshalb eine Anwendbarkeit des § 59 Abs. 5 FPG schon allein deshalb ausscheidet. Eine nähere Auseinandersetzung im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen konnte daher unterbleiben.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach sich das Einreiseverbot aus den darin näher dargelegten Gründen inhaltlich als rechtswidrig erweise, ist wie folgt festzuhalten:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder nach § 53 Abs. 3 Z 2 FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist als Staatsangehöriger Kolumbiens Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde vom Strafgericht wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, rechtkräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt. Da der BF im April 2022 in Österreich einreiste und noch im selben Monat bei der Begehung von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen betreten wurde, ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG (rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat) erfüllt.

Der BF, der bereits im Jahr 2020 in Spanien einschlägig straffällig wurde, hat seinen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nur dafür genutzt, um hier die oben näher bezeichneten strafbaren Handlungen zu begehen.

Die Durchführung von gewerbsmäßig und durch Einbruch begangenen Diebstählen deuten auf eine sehr professionelle, wohl geplante und organisierte Vorgehensweise des BF und seines Mittäters unter Einsatz besonderer Mittel (nämlich eines Funkunterbrechers „Jammers“, eines Seitenschneiders, Schraubendrehers und Handfunkgeräts) hin. Der BF schreckte dabei – neben Einbrüchen in Fahrzeugen – auch nicht davor zurück, in Einfamilienhäuser einzubrechen, um sich auf diese Weise unrechtmäßig zu bereichern. Dieser erhebliche Eingriff in die Privatsphäre von Personen, der bei vielen Opfern Angstzustände, psychische Folgeschäden und einen Verlust ihres Sicherheitsgefühls im eigenen Zuhause zur Folge hat, stellt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des BF dar. Darüber hinaus verfügte der BF über einen gefälschten italienischen Führerschein mit einer Alias-Identität, um sich als italienischer Staatsangehöriger in Österreich auszuweisen, und versuchte damit, seine wahre Identität gegenüber staatlichen Institutionen zu verschleiern. Die soeben beschriebene Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, sowie auch die einschlägigen Straftaten des BF in Spanien im Jahr 2020 zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert. Die Strafe ist daher weder vollzogen noch getilgt. Überdies ist festzuhalten, dass erst die Zeit nach Beendigung des Strafvollzugs für die Beurteilung des Wohlverhaltens maßgeblich ist.

Dem Vorwurf in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe, ist maßgeblich entgegenzuhalten, dass gerade das in den Einvernahmen durch das BFA gewonnene Persönlichkeitsbild vom BF ausschlaggebend für die Reduzierung des Einreiseverbotes im Vergleich zu dem vorher mit Bescheid vom 12.09.2022 erlassenen Einreiseverbots war (Bescheid S. 54).

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der BF seine Straftaten bereue und sich in Zukunft rechtstreu verhalten werde, ist dem maßgeblich entgegenzuhalten, dass die in Haft verbrachte Zeit bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat. Der BF wurde erst am XXXX .2022 bedingt aus der Haft entlassen und ist der seither vergangene Zeitraum als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können.

In diesem Zusammenhang ist nämlich auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. dazu etwa VwGH 26.07.2022, Ra 2021/21/0350, Rn. 16, mwN). Die in Haft verbrachten Zeiten haben für die Berechnung des Zeitraumes eines (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Die professionelle Begehung von schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen im vorab geplanten Zusammenwirken mit einer anderen Person, und auch die Höhe der daraus lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF, welcher über kein geregeltes Einkommen und keine Bindungen in Österreich verfügt, kann eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden.

All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Die Erlassung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens des BF, in angemessener Relation.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF die Zeit zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse und zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch private Bindungen. Des Weiteren war – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde – nicht vom tatsächlichen Bestehen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK (mit seiner angeblich in Spanien lebenden Lebensgefährtin und den Kindern) in Spanien auszugehen. Außerdem war dem BF die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung jedenfalls bewusst und musste er das Risiko einer Trennung im Falle einer Festnahme bewusst in Kauf genommen haben.

Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Familienmitglieder in einem EU-Mitgliedstaat zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sechs Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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