Bundesverwaltungsgericht W295 2238971-1

W295 2238971-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2022

Regest

Entgeltfestlegung Feststellungsbescheid gekürzte Ausfertigung Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W295 2238971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W295.2238971.1.00

Spruch

W295 2238971-1/13E

W295 2238968-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, und 2. XXXX , vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX wird insoweit stattgegeben, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt:

„1. Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr XXXX pro Netzebene wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 1: € XXXX

ii. Kosten der Netzebene 2: € XXXX

iii. Kosten der Netzebene 3: € XXXX “.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.11.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien / die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien sowie durch die belangte Behörde am 18.11.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.

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