Bundesverwaltungsgericht W284 2253424-6

W284 2253424-6Tribunal administratif fédéral23 nov. 2022

Regest

Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Festnahme Fluchtgefahr gelinderes Mittel Kostenersatz Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Meldeverpflichtung Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W284 2253424-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W284.2253424.6.00

Spruch

W284 2253424-6/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 12.04.2022 und die unmittelbar folgende Anhaltung bis zum 13.04.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 12.04.2022 und die unmittelbar folgende Anhaltung bis zum 13.04.2022 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Allgemeines:

  • Am 20.05.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde (Verfahren zu Zl. W284 2253424-4) gegen eine Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (kurz: „Maßnahme“), nämlich die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 09.04.2022 bis 10.04.2022 ein.

  • Am 23.05.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig gemacht. Darin bekämpft der Beschwerdeführer eine andere Maßnahme, nämlich behauptete Übergriffe im Zuge einer versuchten Abschiebung des Beschwerdeführers am 10.04.2022 durch diensthabende Polizeibeamte (W284 2253424-5).

Mit hg. Beschluss zu Zl. W284 2253424-5/6Z, wurde dieses Beschwerdeverfahren (2.1.) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein beim Landesgericht XXXX anhängiges Strafverfahren zu GZ 324 Hv 36/22s, in welchem wiederum dem Beschwerdeführer infolge der gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung zur Last gelegt wird, ausgesetzt.

  • Am 24.05.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren anhängig gemacht (Zl. W284 2253424-6), welches sich, nach der gescheiterten Abschiebung des Beschwerdeführers gegen seine erneute Festnahme am 12.04.2022, 16:15 Uhr und seine unmittelbar anschließende Anhaltung bis 13.04.2022, 11:40 Uhr richtet.

In diesen drei Verfahren wurde die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W284 mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2022 zuständig gemacht.

Zum gegenständlichen Verfahren:

1. Nach der gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verdacht auf Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung die Untersuchungshaft verhängt.

2. Gegen Erlag einer Kaution beim OLG XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und gemäß „Einlieferungsauftrag“ des BFA vom 12.04.2022 vom LG XXXX um 16:15 Uhr festgenommen und erneut ins PAZ (retour-)genommen.

3. Am 13.04.2022 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde.

4. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich regelmäßig bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden.

5. Die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung wurden dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt.

6. Am 13.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wieder entlassen.

7. Gegen die Festnahme am 12.04.2022 und seine Anhaltung von 12.04.2022 bis 13.04.2022, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung im genannten Zeitraum beantragte.

Wie bereits im Verfahren zu W284 2253424-4, stütze sich der Beschwerdeführer auch in dieser Beschwerde inhaltsgleich auf folgende zwei (rechtlichen) Argumente:

  • Die gegen ihn mit hg. Erk. vom 14.12.2021, Zl. L507 2201283-1/19E, erlassene Rückkehrentscheidung sei ex lege untergegangen, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, am 05.04.2022 eine Teilzeitarbeit in Bratislava angenommen habe, weshalb der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei.

  • Weiters hätte das Bundesverwaltungsgericht ignoriert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vergleichbarkeit seiner Sache mit dem EuGH-Fall Dereci, C-256/11, einen von ihm in Österreich gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger nach dem NAG abwarten hätte dürfen, weshalb seine Anhaltung rechtswidrig gewesen sei.

Ferner habe der Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe von EUR 5.000 beim OLG XXXX erlegt. Deswegen und weil er auf seinen Prozess (gemeint: betreffend das Strafverfahren) in Österreich ohnehin hätte warten müssen, sei seine (weitere) Anhaltung nicht mehr zulässig gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vollinhaltlich abgewiesen wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und somit seit Dezember 2021 eine – rechtskräftige (s. Erkenntnis vom 14.12.2021 zu L507 2201283-1) - aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer besteht, welcher der Beschwerdeführer bislang nicht Folge leistete.

Diese Rückkehrentscheidung setzte sich bereits damit auseinander, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2019 und somit während seines offenen/laufenden Asylverfahrens eine österreichische Staatsangehörige, ehelichte. Dennoch kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer rechtskonform ist.

Der Beschwerdeführer hat dieses Erkenntnis bekämpft, mit folgendem Ergebnis:

Nicht bloß hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der Beschwerde betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, mit Blick auf das umfassend behandelte Privatleben des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 01.03.2022, E 234/2022-7, abgelehnt, weil er keine Gefährdung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht erkannt hat.

Zudem hat zwischenzeitig der Verwaltungsgerichtshof am 20.06.2022 zu Ra 2022/19/0109-7, die Revision gegen dieses Erkenntnis zurückgewiesen, somit die Entscheidungsfindung des Bundesverwaltungsgerichtes und damit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestätigt, wobei die höchstgerichtliche Judikatur auf Ebene der rechtlichen Beurteilung (Pkt. 3) gerafft dargestellt/wiederholt wird.

Mit - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – weiters ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, Zl. W291 2253424-2/25E, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers - nach seiner Festnahme zum Zweck der geplanten Abschiebung in die Türkei - gegen eine über ihn mit Mandatsbescheid vom 31.03.2022 verhängte Schubhaft sowie seine seitherige Anhaltung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, d.h. am 08.04.2022, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die seitens der Behörde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 31.03.2022 verhängte Schubhaft wurde am 08.04.2022 für rechtmäßig erklärt und erfolgte zudem ein Fortsetzungsausspruch der Schubhaft.

Der Beschwerdeführer hat weiters die dieser Schubhaftverhängung am 31.03.2022 folgende weitere Anhaltung bis zu der am 10.04.2022 gescheiterten Abschiebung an – obwohl ihm erst am Vortag die Rechtmäßigkeit der verhängten Schubhaft mittels hg. Erkenntnis (Zl. W291 2253424-2/25E) erläutert wurde, angefochten. Auch hierzu wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde mit hg. Erkenntnis vom 11.11.2022, W284 2253424-4/8E, mit der Begründung abgewiesen, dass die mit dem Fortsetzungsausspruch in Zl. W291 2253424-2/25E am Tag zuvor festgestellte zulässige weitere Anhaltung des Beschwerdeführers, welche sich auf seinen Sicherungsbedarf, die bei ihm vorliegende Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung stützte, auch für die angefochtene – weitere – Anhaltung vom 09.04.2022 bis 10.04.2022 vorlag, wobei am 10.04.2022 die Abschiebung des Beschwerdeführers geplant war, jedoch abgebrochen werden musste.

Neben dem unter Zl. L507 2201283-1 abgehandelten Asylverfahren, stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger nach dem NAG, woraus sich jedoch keine für den Beschwerdeführer günstigere Position betreffend seine hier zu prüfende Anhaltung ergibt (s. dazu rechtliche Beurteilung) – wie bereits der VwGH im mehrfach zitierten Judikat bestätigt hat.

Festgestellt wird zudem, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine ernsthafte bzw. nachhaltige Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat anstrengte.

1.2. Zur Anhaltung vom 12.04. bis 13.04.2022:

Fest steht insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Zuge der gescheiterten Abschiebung am 10.04.2022 von den diensthabenden Beamten wegen Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt und versuchte Körperverletzung gegen die diensthabenden Beamten in die Justizanstalt XXXX verbracht wurde. Deswegen wurde über den Beschwerdeführer nach der gescheiterten Abschiebung vom Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Die strafrechtliche Klärung dieses Geschehens im Zuge der missglückten Abschiebung ist für die in diesem Kontext erhobene Maßnahmenbeschwerde relevant, weshalb das hg. bezughabenden Verfahren W284 2253424-5/6Z auch bis zum Abschluss des zugrundeliegenden Strafverfahrens ausgesetzt wurde.

Am 12.04.2022 ordnete das Landesgericht XXXX schließlich mittels Enthaftungsauftrag an, den Beschwerdeführer wieder freizulassen, weil er eine Kaution beim OLG XXXX in Höhe von EUR 5.000,-- erlegt hat. Mit E-Mail vom 13.04.2022 wies die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auf die erlegte Kaution und den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer in Österreich verheiratet sei. Außerdem wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag niederschriftlich einvernommen. Er war zu diesem Zeitpunkt weiterhin ausreiseunwillig. Schließlich wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag aus dem PAZ entlassen, zumal mit Bescheid vom 13.04.2022 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet wurde. Im Zeitpunkt der (weiteren) Anhaltung von 12.04. bis 13.04.2022 lagen beim Beschwerdeführer weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität des volljährigen, türkischen Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, wobei die Geburtsurkunde/Personalausweis des Beschwerdeführers im Akt einliegt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besitzt, sind in keinem der vom Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren hervorgekommen, die überdies allesamt eingesehen wurden. Insbesondere wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen, weshalb er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2021 (Zl. L507 2201283-1), welches eingesehen wurde. Diese Entscheidung hat, wie oben festgestellt, höchstgerichtliche Bestätigung gefunden, nämlich einerseits dadurch, dass der Verfassungsgerichthof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, weil er keine Gefährdung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht erkannt hat, s. Beschluss vom 01.03.2022, E 234/2022-7. Es liegt aber auch sonst keine unrichtige Gesetzesanwendung in einem einfach-gesetzlichen Recht vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. L507 2201283-1, erhobene Revision auch zurückgewiesen hat.

Betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist die Heiratsurkunde aktenkundig. Zudem wurde in den NAG-Akt Einsicht genommen.

Der am 08.04.2022 beim Beschwerdeführer festgestellte Sicherungsbedarf, die bei ihm vorliegende Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit seiner mit Fortsetzungsausspruch geprüften weiteren Anhaltung ab 08.04.2022 beruhen auf dem zugrundeliegenden Schubhaftverfahren zu Zl. W291 2253424-2/25E, in welches Einsicht genommen wurde.

Die erst am 08.04.2022 umfassend geprüfte Sach- und Rechtslage hatte auch für die fortgesetzte Anhaltung am 09.04. und 10.04.2022 weiterhin Gültigkeit, weshalb diese (weitere) Anhaltung am 09.04. und 10.04.2022 unter Zl. W284 2253424-4/8 geprüft und für rechtsrichtig befunden wurde.

Die Feststellung, dass die Arbeitssuche der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ernsthaft betrieben wurde, war ebenfalls bereits Gegenstand des Verfahrens in Zl. W291 2253424-2/25E und stellt sich dies, nach Einsichtnahme in dieses Verfahren, auch für die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung gleich dar.

2.2. Die für den 10.04.2022 geplante und schließlich gescheiterte Abschiebung des Beschwerdeführers, weshalb strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer ermittelt und die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde, ergibt sich aus dem Bericht „versuchte Problemabschiebung“ der LPD Niederösterreich vom selben Tag.

Dass der Beschwerdeführer von der JA Korneuburg, wo er sich nach der gescheiterten Abschiebung in Untersuchungshaft befand, erneut ins PAZ eingeliefert wurde, ist dem Einlieferungsauftrag v. 12.04.2022 (AS 1161 in OZ 3) sowie dem Anhalte-Protokoll (AS 1143 in OZ 3) zu entnehmen; aus letzterem ergibt sich zudem die Beginnzeit seiner Anhaltung mit 16:15 Uhr;

Zur niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers liegt das Protokoll im Akt ein (s. Pkt. 3. „Einvernahme“ in OZ 4). Darin wurde unter anderem erörtert, dass der Beschwerdeführer gegen den Erlag einer Kaution in Höhe von EUR 5.000 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. In dieser Einvernahme betonte der Beschwerdeführer erneut seine Ausreiseunwilligkeit (S. 2 des Einvernahmeprotokolls).

Dass der Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe von EUR 5.000,-- beim OLG XXXX hinterlegte, ergibt sich aus dem Enthaftungsauftrag des Landesgerichtes XXXX (s. Pkt. 2. „Kaution“ in OZ 4).

Der konkrete Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers am 12.04.2022 aus dem PAZ ergibt sich aus dem Entlassungsschein (s. Pkt. 6. In OZ 4) mit 11:30 Uhr.

Wie bereits in W291 2253424-2/25E und W284 2253424-4/8E dargelegt wurde, bestanden beim Beschwerdeführer zur Zeit seiner Anhaltung Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Das Vorliegen der bereits zweimal geprüften Voraussetzungen ist auch für die hier in Rede stehende Anhaltung von 12.04. bis 13.04.2022 weiterhin maßgeblich, weil zwischen den einer Kontrolle durch das BVwG bereits zugeführten Prüfungszeitpunkten und dem beschwerdegegenständlich relevanten Zeitabschnitt gerade einmal wenige Tage verstrichen sind und der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keinerlei Änderung der Sachlage geltend machte, sondern stets bloß seine rechtliche Argumentation wiederholt. Somit bestanden beim betreffend den Beschwerdeführer auch zum hier zu prüfenden Anhaltungszeitraum Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Fallbezogen konnte in zahlreiche Verfahren des Beschwerdeführers vor dem BVwG Einsicht genommen werden und liegt bereits höchstgerichtliche Judikatur vor, die seinen Fall umfassend behandelt und sich mit den Rechtsfragen auseinandergesetzt hat.

Mit Blick auf die hier zu prüfende Anhaltung am 12.und 13. April 2022 darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass im vorangegangen Schubhaftverfahren zu Zl. W291 2253424-2/25E erst am 08.April 2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Außerdem werden in der gegenständlich abzuhandelnden Maßnahmenbeschwerde nur Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert darstellt, weshalb auf die Durchführung selbiger verzichtet wurde. Insbesondere dokumentieren die in der Beweiswürdigung angeführten, zahlreichen Beweismittel (OZ 4) den Ablauf der Geschehnisse lückenlos. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Kaution in genannter Höhe erlegt hat, wird nicht in Abrede gestellt. Ob dieser Umstand zu einer von der Behörde abweichenden Beurteilung hätte führen müssen, was zu verneinen sein wird, stellt eine reine Rechtsfrage dar.

Zu Spruchpunkt A)

§§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, weil er am 12.04.2022 festgenommen und von 12.04.2022, 16:15 Uhr bis 13.04.2022, 10:30 Uhr, angehalten worden ist. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr andauert (vgl. Abs. 3 leg. cit), hat das Bundesverwaltungsgericht binnen sechs Monaten darüber zu entscheiden.

Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 34 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll […]“

Spruchgemäß wird über die „Festnahme des Beschwerdeführers am 12.04.2022 und die unmittelbar folgende Anhaltung bis zum 13.04.2022“ abgesprochen. Die gewählte Formulierung resultiert daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis v. 23.02.2022, Zl. Ra 2019/19/0057, zur Festnahme (und Anhaltung), welcher ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zu Grunde lag (vgl. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), ausgesprochen hat, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war [wie im gegenständlichen Beschwerdefall] mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025). Wenn daher mit Maßnahmenbeschwerde (ua.) der Antrag gestellt wird, die mit dem „Einlieferungsauftrag“ verfügte Festnahme des Beschwerdeführers am 12.04.2022 für rechtswidrig zu erklären, wird dem Begehren bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Anhaltungszeitraum von 12.04.2022 bis 13.04.2022, quasi als Einheit, gerichtlicher Kontrolle unterzogen wird – eine gesonderte Überprüfung der Festnahme wird dadurch obsolet. Es gilt somit zu überprüfen, ob die Anhaltung im genannten Zeitraum rechtens war.

Soweit auch mit dieser Beschwerde die bereits im Verfahren zu W284 2253424-4/8E sowie in weiteren vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers behandelten Argumente wiederholt werden, erschöpft sich die rechtliche Erörterung in der bloßen Wiedergabe des bereits dort Gesagten, wie folgt:

„Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wird erneut – vorgebracht, dass die gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrentscheidung ex lege untergegangen sei, der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu beurteilen wäre und in Österreich verbleiben dürfte, weil seine Ehefrau ab 05.04.2022 eine Teilzeitarbeit in Bratislava angenommen hat:

Vorweg zur Begriffsbestimmung des „begünstigten Drittstaatsangehörigen“: Dies sind der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Dieser Argumentation wurde hg. zuletzt bereits in W291 2253424-2/25E eine Absage erteilt, weshalb diese lediglich wiederholt wird: „Die Ehegattin hat am 05.04.2022 einen Arbeitsvertrag in der Slowakei geschlossen. Dazu wird ausgeführt, dass dem Vorbringen, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Ehegattin des BF ex lege untergegangen sei, nicht gefolgt wird. Die Ehegattin hat im vorliegenden Fall nur in Missbrauchsabsicht eine Tätigkeit in der Slowakei aufgenommen, um eine Berechtigung für einen Aufenthalt des BF in Österreich zu erwirken. Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte ausschließlich zur Einflussnahme auf die Schubhaft bzw. Abschiebung. Das Gericht verkennt auch nicht, dass grundsätzlich eine Arbeitssuche relevant sein kann, solange Begünstigte ernsthaft im Aufnahmestaat einen Arbeitsplatz suchen, sich nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen und ihr Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist (vgl VwGH 19.09.2012, 2010/22/0038; 10.12.2013, 2011/22/0143 mwH). Eine solche Arbeitsplatzsuche hat in der Slowakei gegenständlich durch die Ehegattin nicht vorgelegen; vielmehr verneinte sie eine aktive Arbeitsplatzsuche.“

Gerade weil diese Begründung, welche sich auf die fehlende Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche der Frau des Beschwerdeführers stützt, mit Erkenntnis vom 08.04.2022 beurteilt wurde, liegt auf der Hand, dass das Bundesverwaltungsgericht dies betreffend die (weitere) Anhaltung des Beschwerdeführers an den beiden darauffolgenden Tagen nicht anders zu beurteilen hat, zumal schon mangels Zeitablaufs kein anderes Ergebnis denkmöglich ist.

Auch stützt sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zum wiederholten Mal darauf, dass der Fall des Beschwerdeführers mit dem EuGH-Fall DERECI, C-256/11, vergleichbar sei. Dem ist aber – zusammengefasst – nicht so: Hierbei hat bereits der VwGH am 20.06.2022, Ra 2022/19/0109-7, klar und ausführlich aufgezeigt, dass in dem zitierten Fall Dereci ein zunächst rechtmäßiger Aufenthalt vorlag, der nur durch das Inkrafttreten des NAG zu einem nicht ordnungsgemäßen Aufenthalt wurde. Es kam im zitierten Fall demnach zu einer (unbilligen) Unregelmäßigkeit des Aufenthaltes infolge gebotener Anwendung einer verschärften NAG-Bestimmung. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Ausgangslage hingegen jene, dass er lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet durch seine Stellung als Asylwerber innehatte und sein Aufenthalt daher nicht „ordnungsgemäß“ wie im Fall Dereci und somit nicht vergleichbar war. Mangels ordnungsgemäßem Aufenthalt ist auch die mit Beschwerde vielfach angeführte „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 (Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980), der zufolge eine Erledigung eines eingebrachten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger im Inland abgewartet werden darf, auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.

Festzuhalten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner mit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgesprochenen Frist zur freiwilligen Ausreise unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Dass seine Rückkehrentscheidung nicht ex lege untergegangen ist, bestätigt auch die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. L507 2201283-1/19E, durch den VfGH am 01.03.2022, E 234/2022-7, der festhielt, dass eine Auseinandersetzung einer allfälligen Gefährdung der Rechte des Beschwerdeführers stattgefunden hat und das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwogen hat. Ebenso hat auch der Verwaltungsgerichtshof erst im Juni dieses Jahres eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten klar verneint.“

Ferner führt der Beschwerdeführer mit erhobener Maßnahmenbeschwerde an, dass sowohl der Umstand, wonach er in Österreich auf seinen Prozess warten müsste als auch der Erlag einer Kaution seine Anhaltung rechtwidrig machen würden. Auch dieser Argumentation ist jedoch entgegenzutreten: Sofern der Beschwerdeführer eine Kaution bei einem ordentlichen Gericht nachweislich hinterlegte und dadurch auch aus der (strafrechtlichen) Untersuchungshaft entlassen wurde, ist diese Rechtslage nämlich nicht deckungsgleich mit der Frage eines allfälligen Sicherungsbedarfs bzw. angenommener Fluchtgefahr im Zuge einer Anhaltung nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Dementsprechend ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung und Aufhebung von Untersuchungshaft nicht ident mit den Voraussetzungen zur Anhaltung bzw. Verhängung von Schubhaft nach dem FPG.

§ 76 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

[…]

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist

[…]

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

[…]

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

[…]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

[…]“

Hierzu wurde bereits in den genannten Vorverfahren (s. W291 2253424-2/25E und W284 2253424-4/8E), die zeitlich nur wenige Tage dem hier zu überprüfenden Anhaltungszeitraum vorgelagert sind, ausgesprochen, dass die Fluchtgefahr in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich determiniert ist und beim Beschwerdeführer nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vorlag, weshalb auch seine darauf gestützte Anhaltung nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Dass beim Beschwerdeführer Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr vorlagen, gilt auch für das gegenständliche Verfahren, weil seither keine Änderung auf Tatsachenebene eingetreten ist. Fallbezogen mündete die Anhaltung des Beschwerdeführers zwar nicht in die Verhängung einer (weiteren) Schubhaft, sondern wurde für den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 13.04.2022 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Dabei muss betont werden, dass selbst die Anordnung eines gelinderen Mittels, die vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde, ebenfalls das Bestehen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf voraussetzt (lediglich die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit führt zur „bloßen“ Verhängung eines gelinderen Mittels als Schubhaft). Dass der Beschwerdeführer den Erlag einer Kaution In Höhe von EUR 5.000,-- als „fluchtmindernd“ empfinden mag, ändert nichts daran, dass in seinem Fall § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt und bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen Fluchtgefahr – ex lege – gegeben war. Nichts Anderes gilt für das von ihm ins Treffen geführte Abwarten seines strafrechtlichen Prozesses. Auch muss der Behörde zugebilligt werden, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen zur allfälligen Verhängung eines gelinderen Mittels – für sich und somit eigenständig – prüft. Die Ansicht, wonach allein deswegen, weil der Beschwerdeführer infolge Erlages einer Kaution beim OLG XXXX aus der Untersuchungshaft durch das LG XXXX entlassen wurde, die Behörde den Beschwerdeführer nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen, die sie anzuwenden hat und die, wie bereits hervorgehoben, sich von den Voraussetzungen einer strafrechtlichen Untersuchungshaft unterscheiden, von vornherein nicht anhalten dürfte, ist nicht zu teilen. Vielmehr hat die Behörde den Beschwerdeführer wegen bestehenden Sicherungsbedarfes und Fluchtgefahr zu Recht angehalten und schließlich am folgenden Tag mit Mandatsbescheid das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Aufwandersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- u. Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden.

Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu (Ersatz des Vorlageaufwands iHv EUR 57,40 und Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv EUR 368,80; insgesamt sohin EUR 426,20), wobei mangels Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Verhandlungsaufwand angefallen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht durfte sich zudem auf höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen (VwGH vom 20.06.2022 zu Ra 2022/19/0109-7) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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