Bundesverwaltungsgericht W266 1429482-5

W266 1429482-5Tribunal administratif fédéral23 nov. 2022

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W266 1429482-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W266.1429482.5.00

Spruch

W266 1429482-5/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 04.10.2022, Zl. XXXX :

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 30.01.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.09.2012 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, W127 1429482-1, insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen mit der Begründung aberkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt IV.)

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017, W246 1429482-2, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt. I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W121 1429482-3, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos behoben. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wurden dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 und Abs. 5 FPG stattgegeben und die Karte für Geduldete für ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Am 07.09.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zugekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Mit Beschwerdeergänzung vom 23.05.2022 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er einen nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandenen Fluchtgrund vorgebracht habe, nämlich, dass er sich innerlich vom Islam abgewendet habe und nunmehr religionslos sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob dieses Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweise. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer als Apostat eine asylrelevante Verfolgung, darüber hätte die belangte Behörde in merito absprechen müssen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2022, W266 1429482-4/7E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Durch den Austritt des BF aus der islamischen Glaubensgemeinschaft sei eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Mit diesem Vorbringen sei sich nunmehr neuerlich auseinanderzusetzen.

Gegenständliches Verfahren:

Mit 25.07.2022 langte ein Beschluss des LG Leoben, GZ: 35 Hv 29/22b-36, beim BFA ein, mit welchem dem BF auf dessen Antrag ein Strafaufschub bis 01.02.2024 gewährt wurde, um sich einer notwendigen therapeutischen Behandlung bezüglich einer Suchtmittelabhängigkeit zu unterziehen.

Am 19.08.2022 fand eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem BFA, Außenstelle Graz, statt und wurde dieser erneut zu seinem Vorbringen befragt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 04.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.09.2021 verloren habe bzw. ihm ein solches zu keinem Zeitpunkt zukam.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

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