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W262 2261376-1•Bundesverwaltungsgericht W262 2261376-1
W262 2261376-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2022
Anspruchsverlust Bewerbung gesundheitliche Eignung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W262 2261376-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2022, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 09.06.2022 bis 20.07.2022 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2021 Notstandshilfe.
2. Am 30.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Helpdesk Mitarbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH per eAMS Konto übermittelt und der Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung in Kenntnis zu setzen, hingewiesen.
3. Am 09.06.2022 erinnerte das AMS den Beschwerdeführer, dass er zum übermittelten Stellenangebot vom 30.05.2022 bislang keine Rückmeldung gegeben habe und ersuchte um Information über den aktuellen Stand seiner Bewerbung.
4. Mit Schreiben vom 13.06.2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht beworben habe, weil er sich nach seiner Ausbildung zu Applikationsentwickler für die Stelle als Helpdesk Mitarbeiter überqualifiziert fühle.
5. Am 20.06.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Er gab an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten keine Einwendungen geltend zu machen. Er erklärte, dass die Stelle nichts mit seiner abgeschlossenen Ausbildung zu tun habe.
6. Mit Schreiben vom 22.06.2022 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS aus, dass er auf der Suche nach einer Stelle sei, die seiner Ausbildung entspreche. Er habe das AMS schon mehrfach darauf hingewiesen. Dennoch würde er vom AMS Stellen erhalten, die mit seinem Ausbildungsschwerpunkt nichts zu tun hätten. Er fühle sich nicht ernstgenommen. Die Stellenzuweisungen des AMS seien wie eine Tombola, bei der man jede Stelle nehmen müsse, die man bekomme. Er fühle sich noch jung genug und bereit zu arbeiten. Er habe sich für einen neuen Kurs angemeldet, aber aufgrund der verspäteten Bewilligung des Kursbeitrages durch die Beraterin sei er bloß auf die Warteliste gekommen.
7. Mit Bescheid des AMS vom 24.06.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.06.2022 bis 20.07.2022 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Helpdesk Mitarbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH vereitelt habe. Er habe sich auf diesen Stellenvorschlag ohne triftige Gründe nicht beworben und einen möglichen Beschäftigungsbeginn ab 09.06.22 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erklärte, nach einem schweren Arbeitsunfall sei bei ihm 2011 umfassende Erwerbsunfähigkeit attestiert worden. Er habe sich eigenständig zurückgekämpft und seine Erwerbsfähigkeit zu 50% wiederhergestellt. In den Jahren 2018 bis 2021 habe er eine Ausbildung zum Informatiker sowie zum Applikationsentwickler-Coding absolviert, ein Praktikum absolviert und sich beim AMS gemeldet, um alsbald eine Stelle zu finden. Er habe selbst nach passenden Stellen gesucht. Häufig seien Stellen vermittelt worden, die von ihm nicht erlernte Kompetenzen voraussetzen würden. Man habe ihm am 30.05.2022 schriftlich mitgeteilt, dass er sich auf Stellenangebote, die nicht seinen Qualifikationen entsprechen, nicht zu bewerben brauche. Eine kurze Antwort über das eAMS-Konto würde ausreichen. Er habe auf die so vermittelte Information vertraut. Er habe sich auf die Auskunft verlassen, dass eine Bewerbung nicht vonnöten sei, da die vermittelte Stelle keineswegs seinen Qualifikationen entsprochen haben. Leider sei es ihm entfallen, hinsichtlich der besagten Stelle eine Rückmeldung via eAMS zu geben.
9. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer der Ermittlungsstand vom AMS zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen, dass er eine Ausbildung zum Programmierer abgeschlossen habe. Er sei für die Stelle als Helpdesk Mitarbeiter überqualifiziert. Er verfüge hingegen über keine kaufmännische Ausbildung, wie in der Stelle gewünscht. Darüber hinaus seien ihm Stellen mit Kundenkontakt und Stellen, die Stressresistenz erfordern aufgrund seiner Erkrankungen und Folgeerkrankungen nicht zumutbar; dies sei dem AMS auch bekannt. Sein Arbeitsunfall habe psychische Folgen hinterlassen, er habe Schwierigkeiten mit Kundenkontakt und selbstbewusstem Auftreten. Er habe sich nicht zurückgemeldet, weil er bereits einen zeitnahen Termin beim AMS gehabt und beabsichtigt habe, seine Gründe persönlich mit einem Berater zu erörtern.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.07.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.10.2022 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2021 Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Spengler und hat eine Ausbildung als Informatiker und Applikationsentwickler absolviert.
In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS zuletzt abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 20.02.2022 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Applikationsentwickler - Coding sowie weiteren gemäß § 9 AlVG zumutbaren Stellen unterstützt.
Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.
Mit Schreiben vom 30.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Stelle als Helpdesk Mitarbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesen.
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Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf Stelle beworben.
Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der unterbliebenen Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande.
Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf.
Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar.
Gegenüber dem AMS gab der Beschwerdeführer an, dass die Stelle nicht seiner abgeschlossenen Ausbildung entspreche, er nicht stressresistent sei und keine kaufmännische Ausbildung habe.
Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen über die abgeschlossene Ausbildung, die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Akt.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot erhalten und sich nicht beworben hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme der Beschäftigung informiert wurde, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung.
Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen führt und meint, für die Stelle nicht ausreichend stressresistent zu sein und nicht in der Lage eine Beschäftigung mit Kundenkontakt auszuüben, ist mangels konkreter medizinischer Befunde bzw. Diagnosen hinsichtlich einer etwaigen verminderten psychischen Belastbarkeit das Vorbringen als nicht substantiierte Schutzbehauptung zu werten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versucht, eine Stelle mit Schwerpunkt auf seiner Ausbildung zu finden, zumal er auch beim AMS bei jeder Gelegenheit auf seine abgeschlossene Ausbildung verweist. Der Wunsch nach Abschluss einer Ausbildung eine Beschäftigung in diesem Bereich aufnehmen zu wollen, ist nachvollziehbar; der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er als Notstandshilfebezieher zur Aufnahme jeder gesetzlich zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist, mag er sich auch überqualifiziert fühlen und es auch wahrscheinlich sein. So kann der Umstand, dass er die zugewiesene Beschäftigung als nicht seiner Ausbildung und den gewünschten Tätigkeiten entsprechend erachtet, nicht zur offenkundigen Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er müsse sich auf Stellen, die nicht seinen Qualifikationen entsprechen nicht bewerben, zumal dabei auf fehlende Qualifikationen abgestellt wird und der Beschwerdeführer es unterlassen hat, dem AMS gegebenenfalls darüber Rückmeldung zu geben.
Auch die Tatsache, dass in der Stellenbeschreibung eine „kaufmännische Ausbildung erwünschenswert“ sei und der Beschwerdeführer keine solche aufweist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bleibt letztlich dem Dienstgeber überlassen, im Zuge eines Vorstellungsgesprächs abzuklären, ob der Beschwerdeführer für die Stelle geeignet erscheint.
Der Beschwerdeführer hat durch die Tatsache, dass er sich nicht auf die Stelle beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht. Er hat die Rechtsfolgen billigend in Kauf genommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert, diese Voraussetzung bleibt aber bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet (vgl. auch z.B. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0051).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht in Zweifel ziehen. Weitere Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Stelle als Helpdesk Mitarbeiter war dem Beschwerdeführer somit gemäß § 9 AlVG zumutbar.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot erhalten und sich nicht beworben hat. Durch die Nichtbewerbung hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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