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W262 2256226-1•Bundesverwaltungsgericht W262 2256226-1
W262 2256226-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2022
Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis
W262 2256226-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.05.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2022, GZ XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.05.2022 bis 08.05.2022 gemäß § 49 AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezieht zuletzt, mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, seit 19.04.2018 Notstandshilfe.
2. Bei einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) wurde mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung verfasst und u.a. die Teilnahme an einer Veranstaltung von „ XXXX “ am 03.05.2022 ab 09:00 Uhr vereinbart. Das entsprechende Einladungsschreiben wurde der Beschwerdeführerin am 31.03.2022 auch per eAMS übermittelt und am 02.04.2022 gelesen. Darin enthalten ist eine Information, dass der Termin als Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG gelte sowie eine Aufklärung über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtteilnahme am Termin.
3. Am 03.05.2022 wurde die belangte Behörde vom Kursträger über das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin informiert.
4. Nach einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 09.05.2022 gab sie im Rahmen einer am 10.05.2022 vom AMS aufgenommenen Niederschrift an, die Kontrollmeldung am 03.05.2022 nicht eingehalten zu haben, weil sie den Termin verpasst habe.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2022 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 03.05.2022 bis 08.05.2022 keine Notstandshilfe erhält. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.05.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 09.05.2022 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie ihr eAMS-Konto am alten Handy habe und dieses mit ihrem neuen Handy für eine Internetverbindung verbinden müsse. Sie habe die Nachricht im eAMS-Konto geöffnet und die Datei runterladen wollen. Als dies nicht funktioniert habe, sei sie zurück zur Nachrichtenübersicht gegangen. Da sie anscheinend zwei Nachrichten mit Einladungen bekommen habe, habe nur noch eine aufgeleuchtet, dies sei ihr jedoch in diesem Moment nicht bewusst gewesen und habe sie nur eine heruntergeladen. Diese war für den 12.05.2022 angesetzt, wo sie natürlich hingegangen sei. Sie schreibe sich alle Termine in den Kalender. Der Termin am 03.05.2022 sei durch ihren Fehler untergegangen. Es sei nie ihre Absicht gewesen. Außerdem erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befinde, € 892,-- Miete zahlen müsse und ihr jüngster Sohn sechs Jahre alt sei und mit der Schule beginne. Ihr anderer Sohn sei krank und komme alle zwei Wochen zu ihr. Dies hindere sie aber nicht daran Kurse zu besuchen. Sie halte Termine immer ein und sei verantwortungsbewusst.
7. Bei einem Telefonat mit dem AMS am 23.05.2022 bestätigte die Beschwerdeführerin am 31.03.2022 alle Mitteilungen über das eAMS-Konto erhalten zu haben. Sie habe dann aber Probleme mit dem Handy gehabt. Sie müsse mit ihrem neuen Handy einen Hotspot für ihr altes Handy einrichten, da dort die Zugangsdaten abgespeichert seien. Die Beschwerdeführerin gab an, nicht mehr genau zu wissen, wann sie welche Dokumente geöffnet habe. Sie halte immer alle Termine ein und verstehe nicht, wie ihr der Fehler passieren habe können.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.05.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vergessen oder Verwechseln von Terminen keinen triftigen Grund darstelle, weil es sich dabei um einen in der Sphäre der arbeitslosen Person gelegenen Umstand handle und es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, sich Termine des AMS geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Handyproblemen einen Termin übersehen habe, sei nicht geeignet, eine geänderte rechtliche Beurteilung herbeizuführen, da die Beschwerdeführerin auch hier einräume, dass es sich um ihren eigenen Fehler gehandelt hätte. Die Beschwerdeführerin habe das Teilnahmeschreiben am 02.04.2022 gelesen und somit den Inhalt zur Kenntnis genommen.
9. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr Vorbringen wiederholte bzw. dahingehend konkretisierte, dass sie fälschlicherweise gedacht habe, sie hätte ein E-Mail doppelt erhalten. Wenn der Betreff in zwei Schreiben nicht gleichlautend gewesen wäre hätte sie erkennen können, dass es sich um zwei verschiedene Schreiben handle.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.06.2022 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 19.04.2018 Notstandshilfe.
Am 31.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihres eAMS-Kontos wirksam ein Kontrollmeldetermin für den 03.05.2022 vorgeschrieben. Unter einem wurde sie über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung des Termins informiert. Die Nachricht wurde am 02.04.2022 um 08:45 Uhr gelesen.
Den Kontrollmeldetermin am 03.05.2022 nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr.
Die Beschwerdeführerin gab an, den Termin verpasst zu haben, da sie nur eines der zwei Einladungsschreiben heruntergeladen und gelesen habe.
Eine persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS erfolgte erst am 09.05.2022.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf zu entnehmen.
Die Vorschreibung der Kontrollmeldung für den 03.05.2022 ist in einem Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2022 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin dieser Kontrollmeldetermin im Wege ihres eAMS-Kontos wirksam vorgeschrieben wurde, stützt sich – ebenso wie die Feststellung, dass die Nachricht am 02.04.2022 um 08:45 Uhr gelesen wurde – aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll. Dies wurde von der Beschwerdeführerin, die lediglich ausführt, das Einladungsschreiben übersehen bzw. nicht heruntergeladen bzw. nicht gelesen zu haben, da noch ein zweites Schreiben vom selben Tag übermittelt wurde, auch nicht bestritten.
Unbestritten nahm die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 03.05.2022 nicht wahr und sprach erst am 09.05.2022 persönlich beim AMS vor.
Die Beschwerdeführerin konnte weder im Verwaltungsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe für die Unterlassung der Kontrollmeldung am 03.05.2022 geltend machen, gibt sie doch wiederholt an, den Termin aufgrund eines Fehlers ihrerseits verpasst zu haben.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
„§ 47. (1) …
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.“
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).
Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; RZ 825; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).
3.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin am 31.03.2022 der Kontrollmeldetermin am 03.05.2022 wirksam per eAMS vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin daher ordnungsgemäß zugewiesen und sind ihr die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht worden.
Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren (glaubhaft) triftige Gründe dargelegt, aufgrund derer sie die Kontrollmeldung am 03.05.2022 unterlassen hat.
3.5. Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Einstellung des Bezuges von Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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