Bundesverwaltungsgericht W262 2253422-1

W262 2253422-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2022

Regest

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W262 2253422-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W262.2253422.1.00

Spruch

W262 2253422-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX om 18.11.2021, VN XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.10.2021 bis 22.12.2021 gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.02.2018 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 04.10.2018 Notstandshilfe.

2. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) am 23.09.2021 folgendes Stellenangebot als Lagerlogistiker beim Dienstgeber XXXX GesmbH per eAMs übermittelt:

„Autohaus XXXX sucht

1 Lagerlogistiker/in mit kaufmännischer Ausbildung

Vollzeit (Dienstag bis Samstag)

Anforderungen: kaufmännische Ausbildung, Kfz-technische Kenntnisse von Vorteil

Tätigkeit:

Lagerdisposition, Bestellwesen, Inventur, Verrechnung, etc.

Entlohnung: Kollektivvertrag Brutto auf Vollzeitbasis Euro 2.100,00 je nach Praxis, Überzahlung je nach Qualifikation möglich

Je nach Wohnort ist ein eigenes Fahrzeug zur Erreichung des Dienstortes erforderlich.

Dienstort: XXXX

Dienstgeber: XXXX

Bewerbungen mit Lebenslauf und Foto an XXXX .at

Entgeltangaben des Unternehmens:

Das Mindestentgelt für die Stelle als Lagerlogistiker/in mit kaufmännischer Ausbildung beträgt 2.100,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“

3. Am 27.10.2021 meldete das Service für Unternehmen dem AMS, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht auf die vermittelte Stelle beworben habe.

4. Mit mittels RSb zugestellten Schreiben vom 27.10.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu oa. Nichtbewerbung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat das Schreiben nicht behoben und auch keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 28.10.2021 bis 22.12.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Lagerlogistiker beim Dienstgeber XXXX GesmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 28.10.2021 vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe aufgrund eines Wasserschadens an seinem Mobiltelefon seit 26.10.2021 bis 23.11.2021 keinen Zugriff auf sein eAMS-Konto gehabt. Nun sei er wieder über Handy erreichbar. Er strebe die Wiedereinstellung in einem [anderen] näher bezeichneten Unternehmen an. Da auch sein Auto irreparabel kaputt sei, habe er die Stelle als Produktionsmitarbeiter nicht antreten können. Es habe auch keine Einvernahme bezüglich der Einstellung des Bezuges beim AMS stattgefunden. Er habe keine Möglichkeit die Miete für seine Wohnung zu bezahlen und sei sehr verzweifelt.

7. Mit – unbekämpft gebliebenen – Bescheid vom 01.12.2021 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG aus.

8. Mit Schreiben des AMS vom 07.01.2022 – per RSb an die Meldeadresse des Beschwerdeführers zugestellt – wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 11.01.2022 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und das Schreiben beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

9. In einem Telefonat mit der belangten Behörde vom 10.02.2022 erklärte der Beschwerdeführer, sein PKW sei kaputt gewesen und in der Slowakei repariert worden. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, unverzüglich einen Nachweis über den Schaden und die Reparatur vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte keinen diesbezüglichen Nachweis vor. Er war – trotz wiederholter Anrufversuche und dem Hinterlassen von Rückrufbitten auf der Mailbox – für das AMS nicht erreichbar.

10. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2022 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 31.03.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, Nachweise hinsichtlich des Wasserschadens an seinem Mobiltelefon zu erbringen und darzulegen, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich war, von dem am 23.09.2021 übermittelten Stellenangebot Kenntnis zu erlangen; darzulegen, ob Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder der Betreuungspflichten betreffend die vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Lagerlogistiker beim Dienstgeber XXXX GesmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 28.10.2021 bestehen und darzulegen, ob zum Erreichen der zugewiesenen Beschäftigung ein PKW zur Verfügung gestanden ist bzw. den Nachweis eines etwaigen Schadens samt Nachweis einer Reparatur dieses Schadens an seinem PKW zu erbringen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 27.02.2018 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 04.10.2018 bezieht er Notstandshilfe.

Dem Beschwerdeführer wurde am 23.09.2021 folgender Vermittlungsvorschlag als Lagerlogistiker beim Dienstgeber XXXX GesmbH per eAMS übermittelt:

„Autohaus XXXX sucht

1 Lagerlogistiker/in mit kaufmännischer Ausbildung

Vollzeit (Dienstag bis Samstag)

Anforderungen: kaufmännische Ausbildung, Kfz-technische Kenntnisse von Vorteil

Tätigkeit:

Lagerdisposition, Bestellwesen, Inventur, Verrechnung, etc.

Entlohnung: Kollektivvertrag Brutto auf Vollzeitbasis Euro 2.100,00 je nach Praxis, Überzahlung je nach Qualifikation möglich

Je nach Wohnort ist ein eigenes Fahrzeug zur Erreichung des Dienstortes erforderlich.

Dienstort: XXXX

Dienstgeber: XXXX

Bewerbungen mit Lebenslauf und Foto an XXXX .at

Entgeltangaben des Unternehmens:

Das Mindestentgelt für die Stelle als Lagerlogistiker/in mit kaufmännischer Ausbildung beträgt 2.100,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“

Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag via eAMS am 23.09.2021 empfangen. Dieser ist dem Beschwerdeführer sohin am 23.09.2021 zugestellt worden.

Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der unterbliebenen Bewerbung nicht zustande.

Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf

Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich der Beschäftigung als Lagerlogistiker im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten.

Auf den Beschwerdeführer ist ein PKW zugelassen.

Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbands-Auszug, den mittels Schreiben vom 23.09.2021 übersendeten Vermittlungsvorschlag, die Beschwerde sowie den Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 10.02.2022.

Der Empfang des Vermittlungsvorschlags via eAMS ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll, wonach das Schreiben am 23.09.2021 empfangen wurde, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Nachricht nicht lesen können, da sein Mobiltelefon von 26.10.2021 bis 23.11.2021 defekt gewesen sei und er keinen Zugriff auf sein eAMS-Konto gehabt habe ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung verabsäumt hat, seine diesbezüglichen Angaben zu belegen. Darüber hinaus wäre er verpflichtet gewesen, in diesem – fast einen Monat andauernden – Zeitraum anderweitig (etwa über seinen PC bzw. PCs beim AMS oder durch persönliche Kontaktaufnahme mit dem AMS) sicherzustellen, dass er seinen vom AMS auferlegten Verpflichtungen nachkommen kann.

Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch bei seinem Telefonat mit der belangten Behörde am 10.02.2022 Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert hat. Soweit der Beschwerdeführer versucht mit seinem Vorbringen, sein Auto sei kaputt gewesen und in der Slowakei repariert worden – obwohl er zunächst angab, der Schaden sei irreparabel – die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in Zweifel zu ziehen, ist auszuführen, dass dies angesichts des Umstandes, dass er trotz Aufforderung durch das AMS und durch das Bundesverwaltungsgericht keinen Nachweis eines Schadens bzw. einer Reparatur seines Autos erbrachte, als Schutzbehauptung und insofern als unglaubwürdig zu werten ist.

Die Feststellung, dass ein PKW auf den Beschwerdeführer zugelassen ist, ergibt sich zudem aus der vom AMS eingeholten Auskunft aus der Zulassungsevidenz vom 26.01.2022 und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Umstandes nicht zustande kam, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, stützt sich darauf, dass durch die Nichtbewerbung jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Indem sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“

Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Der Beschwerdeführer hat keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vorgebracht. Er erwähnt jedoch im Zusammenhang mit einer von ihm angestrebten Tätigkeit, sein Auto sei nicht funktionsfähig und in der Slowakei in einer Werkstatt gewesen. Er verabsäumte es jedoch einen konkreten Zeitraum anzuführen und einen Nachweis hierüber vorzulegen, weshalb diesem Vorbringen – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein Glaube geschenkt werden konnte.

Selbst in der Annahme einer tatsächlichen Fahruntauglichkeit seines Kraftfahrzeuges im relevanten Zeitraum ist an dieser Stelle auszuführen, dass diese den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran hindert, zunächst – wie im Inserat gefordert – per E-Mail mit dem potentiellen Arbeitgeber aufzunehmen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen kann oder will, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebt, heranzuziehen ist. Da die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist somit auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug erforderlichenfalls für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen. Er ist auch verpflichtet, sein Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Zudem hat er – sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist – unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes über die Fahruntauglichkeit Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit (im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten) zu überprüfen (vgl. VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305). Dieser Verpflichtung, das AMS über die mangelnde Fahrtauglichkeit seines Kraftfahrzeuges zu informieren, ist der Beschwerdeführer mit der Information im Rahmen seiner Beschwerde am 24.11.2021, somit fast einen Monat nach dem in Aussicht gestellten Arbeitsantritt, nicht nachgekommen.

Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung ist zumutbar.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Eine mangelhafte Zustellung der Zuweisung schließt eine Sanktion gemäß § 10 AlVG aus. Das AlVG enthält keine besonderen Formvorschriften, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung iSd §§ 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0063). Sendungen können sohin per eAMS verschickt werden und gelten mit dem Zeitpunkt des Empfanges als zugestellt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund eines Wasserschadens seines Handys vom 26.10.2021 bis 23.11.2021 keinen Zugriff auf sein eAMS-Konto gehabt – einen diesbezüglichen Nachweis jedoch trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht unterlies – ist auszuführen, dass ihm das Stellenangebot per eAMS bereits am 23.09.2021 zukam und mit diesem Tag der Empfang vermerkt wurde. Jeder Leistungsbezieher hat sein eAMS-Konto und seine Post regelmäßig zu überprüfen; in Anbetracht dessen erscheint das Vorbringen eines defekten Mobiltelefons einen Monat später verfehlt. Ungeachtet dessen ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass ein Zugriff auf das eAMS-Konto auf jedem elektronischen Gerät mit Internetzugang möglich ist und stehen im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen PCs für Arbeitssuchende zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – durch das Unterlassen der Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Dass das Unterlassen einer Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.

3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von acht Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

3.8.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Wiedereinstellung in einem näher bezeichneten Unternehmen anstrebe, doch reicht das alleinige Streben danach für eine Nachsicht nicht aus. Der Beschwerdeführer hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Sofern der Beschwerdeführer seine finanziellen Probleme ins Treffen führt, ist auszuführen, dass eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch bei der Gefährdung des eigenen Unterhalts nicht zu gewähren ist, da ihn dies nicht härter trifft als andere Arbeitslose (vgl. VwGH 02.12.1998, 98/08/0163).

3.9. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.10.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.10.2. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht der Fall. Die unterbliebene Stellungnahme kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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