Bundesverwaltungsgericht W262 2244328-1

W262 2244328-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2022

Regest

Arbeitsaufnahme Arbeitswilligkeit Nachsichterteilung Notstandshilfe zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W262 2244328-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W262.2244328.1.00

Spruch

W262 2244328-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.04.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2021, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 30.03.2021 bis 10.05.2021 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 30.03.2021 bis 10.05.2021 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Universitätsabschluss in Musik und Bewegungspädagogik/Rhythmik. Sie war zuletzt vom 01.06.2018 bis 16.05.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt; seit 17.05.2019 bezieht sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) mit der Beschwerdeführerin am 02.03.2021 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass ihre Vermittlung durch lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Das AMS unterstütze sie bei der Suche nach einer Stelle als Musikerin bzw. Verkaufshelferin bzw. einer zumutbaren Beschäftigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Notstandshilfebezug. Die Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung habe den Verlust der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für mindestens sechs Wochen zur Folge. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin ein Transitarbeitsplatz ab 22.03.2021 im Projekt XXXX übermittelt.

3. Am 29.03.2021 gab die Beschwerdeführerin dem AMS den Austritt bekannt und begründete dies näher.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.03.2021 bis 10.05.2021 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg für eine Arbeitsaufnahme bei XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, in der sie u.a. auch gesundheitliche Einschränkungen geltend machte. Nach Vorlage eines Befundes einer Fachärztin für Orthopädie vom 04.05.2021 veranlasste das AMS die Einholung eines ergänzenden amtsärztlichen Gutachtens. In dem Gutachten vom 21.05.2021 wird festgehalten, dass aufgrund fehlender Befunde keine Einschränkung für die geforderte Tätigkeit festgestellt werden könne.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.06.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2, 58 AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhalts und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei eingeladen worden am 22.03.2021 einen Transitarbeitsplatz anzutreten. Am 29.03.2021 habe sie den Ausstieg aus dem Projekt bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten die Beschäftigung bei XXXX vereitelt, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt sei. Da keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen wurde, würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.

7. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag, teilte mit, dass eine Einstellungszusage ab 12.07.2021 vorliege und legte eine Bewerbungsliste vor.

8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.07.2021 übermittelt.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Universitätsabschluss in Musik und Bewegungspädagogik/Rhythmik. Sie war zuletzt vom 01.06.2018 bis 16.05.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 17.05.2019 bezieht sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Beschwerdeführerin wurde ein Transitdienstverhältnis beim Projekt XXXX ab 22.03.2021 vom AMS zugewiesen, aus welchem die Beschwerdeführerin jedoch am 29.03.2021 ausgetreten ist.

Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2021 der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.03.2021 bis 10.05.2021 ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin nahm zwar erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine Beschäftigung auf, zeigte jedoch bereits im Vorfeld ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung. Sie bewarb sich ab 30.04.2021 mehrfach sowohl auf vom AMS zugewiesene Beschäftigungen als auch in Eigeninitiative, welche letztlich zur Aufnahme eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der XXXX vom 12.07.2021 bis 11.10.2021 führte.

Von 12.10.2021 bis 21.07.2022 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die von der Beschwerdeführerin unternommenen Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung ab 12.07.2021 ergeben sich aus ihrem glaubhaften Vorbringen, das durch Vorlage eines Ausdrucks der Bewerbungen aus dem eAMS Konto bei der belangten Behörde dokumentiert wurde.

Die Beschäftigungsaufnahme ab 12.07.2021 bis 11.10.2021 sowie die Einstellung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit 22.07.2022 ist dem Versicherungsverlauf zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant):

„Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.

Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.4. Die Beschwerdeführerin verließ den von der belangten Behörde zugewiesenen Transitarbeitsplatz nach nur einer Woche; sohin wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 30.03.2021 bis 10.05.2021 ausgesprochen.

Obgleich die Aufnahme der Beschäftigung ab 12.07.2021 nicht innerhalb der Bezugssperre erfolgte, konnte die Beschwerdeführerin doch ernsthafte, noch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung begonnene Bemühungen, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nachweisen. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung erst rund vier Wochen nach dem Ende des behördlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgte, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin – auch unter Bedachtnahme auf die Eigeninitiative bei ihrer Bewerbung – als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG.

Darüber hinaus zeigt die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Beschäftigung, dass ihr gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann. Daran ändert angesichts der Tatsache, dass dem Gesetz auch keine bestimmte Dauer des die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnisses zu entnehmen ist, auch der Umstand nichts, dass die Beschäftigung nach drei Monaten wieder beendet wurde (vgl. dazu anders VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0237 bei einem nur drei Tage dauernden Dienstverhältnis).

Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 30.03.2021 bis 10.05.2021 zu erteilen.

3.5. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

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