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W136 2249901-1•Bundesverwaltungsgericht W136 2249901-1
W136 2249901-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2022
Antrittsaufschub Ausbildung bedeutender Nachteil Nachweismangel ordentlicher Zivildienst Studium Unterbrechung Zivildienstpflicht
W136 2249901-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.11.2021, Zl. 518268/1/ZD/21, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.09.2021 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) festgestellt.
Mit Bescheid vom 08.10.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 15.09.2021 fest.
2. Gleichzeitig mit seiner Zivildiensterklärung stellte der BF mittels Formblatt einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes und teilte mit, dass er sich für ein Studium beworben habe, bei dem er auch angenommen worden sei.
3. Mit Schreiben vom 21.10.2021 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen aktuellen Ausbildungsnachweis der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
Dieses Schreiben an den BF wurde an die Behörde vom Zusteller (Post) als unbehoben retourniert
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 15.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung ausgeführt (auszugsweise):
„Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […]
Trotz Aufforderung haben Sie nicht binnen der mit o.a. Schreiben gesetzten Frist nachgewiesen, dass Sie in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen. Die Bestimmung des § 14 ZDG ermöglicht jedoch einen Aufschub nur aufgrund laufender Ausbildung. Da Sie gemäß dem Ermittlungsverfahren in keiner Ausbildung stehen, war ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“
6. Mit Mail vom 04.12.2021 teilte der BF unter Bezugnahme auf den bekämpften Bescheid mit, dass ein Abbruch des Studiums aufgrund einer Einberufung zum Zivildienst für ihn eine unheimliche finanzielle Härte darstellen würde.
Die belangte Behörde teilte dem BF daraufhin mit, dass er bis spätestens 21.12.2021 die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides anzuführen habe, da nur dann eine Beschwerde zielführend sei, oder die Beschwerde zurückziehen könne.
Mit Mail vom 08.12.2021 teilte der BF daraufhin mit, dass er den Eindruck habe, dass er unter die Kategorie des § 14 Abs. 2 ZDG zu fallen.
7. Mit Schreiben der ZD vom 22.12.2021 wurde dieses Schreiben und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 27.12.2021) vorgelegt.
8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.011.2022 wurde der BF aufgefordert, seine Beschwerde durch Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie eine eigenhändige Unterschrift zu verbessern.
9 Mit Note vom 13.01.2022 führte der BF aus, dass im bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit vorhanden sei. Er begehre, den Zivildienst erst nach Abschluss seines Studiums zu leisten, was nach § 14 Abs. 2 ZDG erlaubt sei. Eine Unterbrechung seiner Ausbildung würde bedeuten, dass er wieder nach Vorarlberg zurückziehen müsse, was eine große finanzielle Härte wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage am 15.09.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF am 15.09.2021 sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seiner universitären am 01.10.2021 betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Zu Spruchpunkt A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022, von Bedeutung:
„§ 14. (1) ….
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der BF selbst in seiner nach dem vom Bundesverwaltungsreicht erteilten Mängelbehebungsauftrag verbesserten Beschwerde ausführt, haftet dem bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Unterbrechung seiner Ausbildung eine große finanzielle Härte bedeuten würde, verhilft ihm nicht zum Erfolg, weil damit weder ein bedeutender Nachteil noch eine außerordentliche Härte im Sinne des § 41 Abs. 2 ZDG dargetan ist.
Denn die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" stellt für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es dem BF freisteht, den Zivildienst am Studienort zu leisten, womit die besonderen finanziellen Nachteile eines Umzuges nach Vorarlberg zu vermeiden sind.
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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