Bundesverwaltungsgericht W297 2249678-1

W297 2249678-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2022

Regest

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung Verleumdung Vermögensdelikt Zukunftsprognose

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W297 2249678-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W297.2249678.1.00

Spruch

W297 2249678-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2022, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 06.04.2021 wurde XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF) von Organen der österreichischen Sicherheitsbehörden einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der BF seit 4 Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhielt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.05.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Am 09.08.2021 wurde der BF von Organen der Sicherheitsbehörden festgenommen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2021, Zl. XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der vorangegangenen Rückkehrentscheidung und der strafgerichtlichen Verurteilung des BF.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser in Deutschland lebe. Er sei deshalb begünstigter Drittstaatsangehöriger. Zudem lebe seine kranke Mutter in Österreich, welche er regelmäßig besuche.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 21.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W297 zugewiesen.

Am 12.10.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde als XXXX am XXXX in Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger.

Im Alter von drei Monaten reiste er mit seiner Mutter nach Österreich und besuchte im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule. Im Alter von 12 oder 13 Jahren reiste er mit seiner Familie zurück nach Serbien ehe er im Alter von 18 Jahren nach Österreich zurückkehrte und im Jahr 2005 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Da der BF während des laufenden Asylverfahren aufgrund der Beerdigung seines Großvaters nach Serbien reiste, wurde das Asylverfahren am 14.06.2006 als gegenstandslos abgelegt. Der BF verblieb 1-2 Monate in Serbien und reiste anschließend mit seiner Mutter nach Deutschland. Dort blieb er bei seinem Onkel, während seine Mutter nach Österreich zurückkehrte.

1.2. Ab dem Jahr 2011 hielt sich der BF vorwiegend in Österreich auf. Im Jahr 2012 lebte er mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind eine Zeitlang in XXXX und bestritt seinen Lebensunterhalt durch den Ankauf von Gebrauchtwagen in Österreich und Verkauf in Serbien, wobei der BF hierfür kein Gewerbe angemeldet hatte oder seine Einkünfte besteuerte. In dieser Zeit war er auch unrechtmäßig in Österreich als Maler beschäftigt.

Mit Bescheid der damals zuständigen LPD XXXX vom 06.04.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von 3 Jahren gültiges Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mittels Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 30.07.2013 keine Folge gegeben.

Am 18.03.2013 stellte er bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, welcher am 19.09.2014 abgewiesen wurde. Die Abweisung wurde mit dem bestehenden Einreiseverbot begründet.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Zwei Abschiebungen mittels Festnahmeauftrag im Jahr 2016 verliefen negativ, da der BF an der damaligen Adresse nicht angetroffen werden konnte.

1.3. Der BF verschaffte sich einen gefälschten bulgarischen Reisepass, lautend auf XXXX , um sich entgegen der bestehenden Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot weiterhin in Deutschland und Österreich aufhalten zu können.

Er trat mit dieser gefälschten Identität in Österreich auf, war unter diesem Namen als Taxifahrer erwerbstätig und wurde straffällig. Er trat mit diesem Namen auch als Unterkunftgeber im Zentralen Melderegister für seine spätere Identität XXXX auf.

Am 05.04.2017 wurde der BF einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen und legte dabei seinen gefälschten bulgarischen Reisepass vor. Am 06.04.2017 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt. Am 13.04.2017 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.

1.4. Der BF heiratete am 06.09.2017 in Serbien die rumänische Staatsangehörige XXXX und änderte in diesem Zusammenhang seinen Namen auf den verfahrensgegenständlichen Namen XXXX , um in Österreich und Deutschland neu anzufangen.

Nach der Eheschließung lebte der BF mit seiner Ehegattin in Deutschland und reiste immer wieder ins Bundesgebiet ein, um seine Mutter in Österreich zu besuchen.

Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 05.05.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser wurde vom BF am 05.05.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft. Der davor sichergestellte Reisepass wurde dem BF wieder ausgehändigt. Der BF reiste sodann nach Deutschland aus.

Der BF reiste im August 2021 wieder ins Bundesgebiet ein, um seine in Österreich lebende Mutter zu besuchen und wurde am 09.08.2021 im Bundesgebiet festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.

1.5. Der BF trat mehrmals strafgerichtlich in Erscheinung:

  1. Am 16.05.2012 wurde der BF unter dem vormaligen Namen XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 16.05.2012 wegen gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 148, 148 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Zeitraum von September 2011 bis Februar 2012 insgesamt 11 Mal an Tankstellen Treibstoff tankte, ohne diesen zu bezahlen.

Bei der Strafbemessung mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend die 11 Tatwiederholungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.

Der BF befand sich von 19.06.2013 bis 11.10.2013 im Bundesgebiet in Haft.

  1. Am 25.03.2015 wurde er ebenso noch mit dem Namen XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Geldfälschung, wegen der Weitergabe falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und wegen Urkundenfälschung gemäß §§ 12, 223 Abs. 1 StGB, § 232 Abs. 2 StGB, § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon 21 Monate bedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit anderen Mittätern im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 nachgemachtes Geld und gefälschte österreichische Führerscheine, Zulassungsscheine und Aufenthaltstitel in Verkehr gebracht hat. Zudem hat er einen anderen dazu bestimmt, drei gefälschte serbische Führerscheine herzustellen. Die erlangten Vermögenswerte in Höhe von EUR 1.135,- wurden sichergestellt und für verfallen erklärt.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis, das längere Wohlverhalten seit der Tatbegehung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet.

  1. Am 11.01.2017 wurde er vom Bezirksgericht XXXX XXXX als XXXX wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 10,- verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Februar 2016 einen Kaufhausdiebstahl hinsichtlich eines Parfums und einer Herrenhandtasche beging, wobei es beide Male beim Versuch blieb.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Versuch, als erschwerend die zwei Fakten gewertet.

  1. Der BF wurde unter seinem nunmehrigen Namen XXXX am 20.01.2021 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Juli 2021 Verfügungsberechtigte von Mobilfunkbetreibern durch Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages und Ausfolgung von Mobiltelefonen verleitete und in weiterer Folge einen anderen zur Herausgabe von EUR 270,- für dieses Handy verleitete, obwohl der BF dieses um EUR 0,- erhielt. Darüber hinaus setzte er diese andere Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er angab, dass er von dieser Person beraubt worden sei. Zudem stahl er im Juni 2021 gebrauchte Fahrrad- und Schischuhe aus einem Stiegenhaus und versuchte im Mai 2021 in einem Geschäft einen Sweater zu stehlen.

Mildernd wurden das lange Zurückliegen eines Teils der Taten und das teilweise reumütig Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die sieben einschlägigen Vorstrafen aus Deutschland gewertet.

Der BF befand sich von 09.08.2021 bis 09.02.2022 in Haft.

Der BF wurde in Deutschland siebenmal strafgerichtlich verurteilt, wobei zumindest ein Teil der Straftaten im Zeitraum 2017 bis 2020 begangen wurde. Die Delikte umfassen das Erschleichen von Leistungen, Diebstahl, Suchtgiftdelikte, und Betrug.

1.6. Der BF ist nach wie vor mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Seine Ehefrau lebt vom BF getrennt und hält sich nach wie vor in Deutschland auf. Der BF hat zu seiner Ehefrau keinen Kontakt.

Im Bundesgebiet leben die Mutter ( XXXX ), zwei Schwestern ( XXXX und XXXX und der Stiefvater ( XXXX ) des BF. Weiters leben noch Tanten und Cousins des BF im Bundesgebiet.

Der BF hält sich seit seiner Verhaftung im August 2021 durchgehend in Österreich auf und lebt seit seiner Haftentlassung bei seiner Mutter zusammen mit seiner minderjährigen Schwester.

Der BF hat ein minderjähriges Kind, welches mit der Kindesmutter in Serbien lebt. Der BF hat zu diesen keinen Kontakt.

Der BF verfügt über Serbischkenntnisse auf Muttersprachenniveau und hat ausgezeichnete Deutschkenntnisse.

Der BF verfügt derzeit über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Seine letzte Fiktionsbescheinigung verlor am 16.10.2019 seine Gültigkeit. Anschließend erschien der BF zu keinen weiteren Vorsprachen bei der deutschen Fremdenbehörde.

1.7. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Sicherheitslage

Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine „sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit“ im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der „Gegenseitigkeit“ gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).

Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022).

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021).

Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021).

Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022).

Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021).

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021).

Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung.

Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021).

Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine.

Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).

In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).

Rückkehr

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration.

Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021).

In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses des BF, welcher von der belangten Behörde sichergestellt wurde und sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest.

Der Aufenthalt des BF von seiner Geburt bis zum Jahr 2011 beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 12.10.2022.

2.2. Dass sich der BF zwischen 2011 und 2017 vorwiegend in Österreich aufhielt, beruht auf dem Aktenvermerk der BPD XXXX vom 31.05.2012, wonach der BF mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsam Kind in XXXX lebte, den Sozialversicherungsdatenauszügen zu XXXX (Eintragungen als Arbeiter von 25.02.2013 bis 06.04.2013) und XXXX (Eintragungen als Arbeiter ab Juli 2016), sowie den strafgerichtlichen Verurteilungen, wonach der BF die Straftaten im Bundesgebiet in den Zeiträumen September 2011 bis Februar 2012, Jänner bis Juni 2013 und Februar 2016 beging. Zudem befand sich der BF von 19.06.2013 bis 11.10.2013 im Bundesgebiet in Haft und wurde im September 2015 bei einer Verkehrskontrolle angetroffen (Übergabebericht der Polizei vom 30.09.2015).

Die genannte Rückkehrentscheidung der LPD XXXX und die Berufungsentscheidung des UVS XXXX aus dem Jahr 2013 sowie die Entscheidung der Niederlassungsbehörde aus dem Jahr 2014 liegen dem Verwaltungsakt bei.

Die Feststellungen zu den versuchten Abschiebungen im Jahr 2016 beruhen auf dem Abschiebeauftrag vom 24.02.2016 und sowie den Erhebungsberichten der LPD XXXX vom 25.02.2016 sowie dem Festnahmeauftrag und die Information über die bevorstehende Abschiebung vom 04.07.2016 und dem Erhebungsbericht der LPD XXXX vom 07.07.2016.

2.3. Die Feststellungen zur gefälschten bulgarischen Identität XXXX beruhen auf dem Amtsvermerk der LPD XXXX vom 05.04.2017 und wurden vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigt.

Dass er unter dieser Identität in Österreich auftrat beruht auf einem Sozialversicherungsdatenauszug lautend auf DAVIDOVIC, dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX XXXX vom 11.01.2017 und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu XXXX .

Die Feststellungen zur Schubhaft beruhen auf dem Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 06.04.2017 und dem Abschiebeauftrag vom 12.04.2013, wonach laut einem Vermerk die Außerlandesbringung am 13.04.2017 durchgeführt wurde.

2.4. Die Feststellungen zur Eheschließung beruhen auf dem Auszug aus dem vom BF vorgelegten Heiratsurkunderegister von Serbien vom 19.10.2017. Der Grund für seine Namensänderung wurde vom BF in der Beschwerdeverhandlung angegeben.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Deutschland ab dem Jahr 2017 beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und der Stellungnahme des Ausländeramtes der Stadt Köln vom 02.11.2021. Es konnte jedoch mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht festgestellt werden, dass der BF in Deutschland einer Arbeit nachging.

Der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2021 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Die Feststellungen zur Einreise des BF im August 2021 und der Festnahme beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und einem Auszug aus der Haftdatei.

2.5. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf den genannten Urteilen, welche allesamt dem Verwaltungsakt beiliegen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.01.2021 sowie der Haftdatei aus Deutschland.

2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Verhältnis des BF zu seiner Ehefrau beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine Ehefrau „böse“ auf ihn sei, und ihm deshalb nicht ihre Adresse in Deutschland mitteile. Zudem war der BF nicht in der Lage, die in der Beschwerdeverhandlung angeforderten Unterlagen nachzureichen, mit der Begründung, dass sich die Dokumente in Deutschland bei seiner Frau befänden und das Verhältnis derzeit nicht gut sei.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen Im Bundesgebiet und der gemeinsame Wohnsitz mit der Mutter und Schwester sowie seine Vaterschaft zu einem minderjährigen Kind in Serbien beruhen auf den Angaben es BF in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben in der Beschwerdeverhandlung bzw. dem Umstand, dass die gesamte Verhandlung auf Deutsch durchgeführt werden konnte.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht in Deutschland beruhen auf der Stellungnahme des Ausländeramtes der Stadt Köln vom 02.11.2021.

2.7. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger und zum Aufenthaltsrecht in Deutschland

Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 4 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)

10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; (…)

15. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten; (…)

Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (vgl. VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des § § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er ist mit einer rumänischen Staatsbürgerin, sohin EU-Bürgerin verheiratet, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland in Anspruch nimmt und dort lebt und arbeitet.

Da die Stellung als begünstigter Drittstaatsnagehöriger im Sinne der zitierten Judikatur zweifelsfrei auf die Geltendmachung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet abstellt, die Ehegattin des BF dieses jedoch in Deutschland in Anspruch nimmt, kommt dem BF gegenständlich im Bundesgebiet keine Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.

Der BF verfügt laut Auskunft der deutschen Behörden auch in Deutschland über keinen Aufenthaltstitel und kommt § 52 Abs. 6 FPG daher ebenso nicht zur Anwendung.

Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und erfolgte die Prüfung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme somit zurecht auf Grundlage des § 52 FPG.

3.2. Zum Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2021

§ 59 Abs. 5 FPG lautet:

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209).

Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 05.05.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser wurde vom BF am 05.05.2021 übernommen und erwuchs in Rechtskraft.

Da die mit Bescheid vom 05.05.2021 erlassene Rückkehrentscheidung weder mit einem Einreiseverbot verbunden wurde und auch durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 20.21.2021 zwischenzeitlich neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen sind, war die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung mittels verfahrensgegenständlichen Bescheides grundsätzlich möglich.

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Wie unter Punkt II.3.1. festgehalten wurde, ist der BF Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Er reiste zuletzt im August 2021 ins Bundesgebiet ein und hielt sich seither in diesem auf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich aufgrund der Straffälligkeit und aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts als unrechtmäßig.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 10 Abs. 2 AsylG lautet:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.4.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Wie unter Punkt II.3.3. ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden.

Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).

Im Bundesgebiet leben die Mutter, zwei Schwestern und der Stiefvater des BF sowie Tanten und Cousins. Der BF wohnt mit seiner Mutter und der jüngeren Schwester im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen zweifellos ein Familienleben. Allerdings besteht das Familienleben in dieser Form erst seit der Entlassung des BF aus der Strafhaft im Februar 2022 und ist der BF auch gewillt, wieder in Deutschland von seiner Mutter und Schwester getrennt zu leben. Dass der BF als erwachsener Mann derzeit mit seiner Mutter und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt lebt, beruht vielmehr auf finanziellen Erwägungen, da er dort unentgeltlich wohnen kann. Die Fortsetzung des Familienlebens wird demnach – wie die Jahre zuvor – über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können.

Zur Ehegattin des BF in Deutschland ist auszuführen, dass die Ehe zwar nach wie vor aufrecht ist, der BF jedoch keinerlei Kontakt zu seiner Ehefrau hat. Das Bestehen eines aufrechten Familienlebens zwischen dem BF und seiner Ehegattin ist deshalb zu verneinen.

Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich in den Blick zu nehmen. Der BF zog mit seiner Mutter im Alter von 3 Monaten nach Österreich, wo er sich 13 Jahre aufhielt. Anschließend lebte er 5 Jahre in Serbien, ehe er im Alter von 18 Jahren nach Österreich zurückkehrte und sich im Rahmen seines Asylverfahrens ungefähr ein Jahr hier aufhielt. Anschließend hielt er sich wenige Monate in Serbien auf und zog anschließend im Jahr 2006 nach Deutschland.

Zwischen 2011 und 2017 hielt sich der BF – somit weitere 6 Jahre – vorwiegend in Österreich auf, wobei er in diesem Zeitraum straffällig wurde, unerlaubten Erwerbstätigkeiten nachging und teilweise unter einer gefälschten Identität ( XXXX ) auftrat. Im Jahr 2017 reiste er nach Serbien und lebte anschließend bis zu seiner Festnahme im August 2021 in Deutschland. Seit seiner Festnahme hält er sich nun durchgehend in Österreich auf.

Auch wenn der BF abgesehen von den 5 Jahren seiner Jugendzeit, welche er in Serbien verbachte, überwiegend in Österreich und Deutschland aufhältig war, ist diese langjährige Aufenthaltsdauer durch das Verhalten des BF als maßgeblich relativiert anzusehen.

So war der Aufenthalt des BF in Österreich ab seiner Wiedereinreise im Jahr 2011 als unrechtmäßig zu qualifizieren und gegen den BF wurde im Jahr 2013 auch eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem Einreiseverbot erlassen, welcher der BF jedoch nicht nachkam. Der BF war in diesem Zeitraum auch wiederholt nicht für die Behörden greifbar, sodass zwei Abschiebungsversuche im Jahr 2016 scheiterten. Der BF war sich nicht nur seines unsicheren Aufenthaltes bewusst, sondern organisierte sich gefälschte bulgarische Identitätsdokumente mit dem Namen Brando DAVODOVIC und trat unter diesem Namen in Österreich auf. Er ging mit diesem Namen sogar einer Erwerbstätigkeit nach und wurde unter diesem Namen strafgerichtlich verurteilt, wobei das Strafgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel bei der Strafbemessung berücksichtigte, zumal es über die Aliasidentität des BF nicht in Kenntnis war. Im Jahr 2017 änderte der BF in Serbien seinen Namen auf XXXX , um die österreichischen Behörden weiter in die Irre zu führen. Im Zentralen Melderegister trat er gleichzeitig unter XXXX als Unterkunftgeber und unter XXXX als Gemeldeter auf. Der BF wurde schließlich im April 2017 nach Serbien abgeschoben, hielt sich dort jedoch nur für kurze Zeit auf, um eine rumänische Staatsangehörige zu heiraten. Im Jahr 2017 zog er nach Deutschland und reiste von dort immer wieder nach Österreich ein, um seine Mutter zu besuchen, bis er schließlich aufgrund der letzten verübten Straftat festgenommen wurde. In diesem Sinne ist auch anzumerken, dass gegen den BF bereits im Mai 2021 eine rechtskräftige Rückehrentscheidung erlassen wurde, welche vom BF nicht befolgt wurde.

Auch wenn dem BF aufgrund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben in Österreich bzw. Deutschland zuzusprechen ist, er im Bundegebiet die Schule besuchte, er über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt und einen großen Freundeskreis in Österreich hat, ist dem BF das oben ausgeführte Verhalten, insbesondere seine Ignoranz gegenüber den fremdenrechtlichen Anordnungen und sein gegenüber den österreichischen Behörden irreführendes Verhalten hinsichtlich seiner Identität entgegenzuhalten. Zur Erwerbstätigkeit in Österreich ist anzuführen, dass diese illegal erfolgte, zumal der BF weder über einen entsprechenden Aufenthaltstitel bzw. eine Beschäftigungsbewilligung verfügte, bzw. die Tätigkeit als Taxifahrer unter der gefälschten bulgarischen Identität ausübte.

Gegen den Aufenthalt des BF spricht auch sein wiederholt straffälliges Verhalten, wobei er auch hier – wie oben bereits angemerkt wurde – die Strafgerichte über seine Identität täuschte und somit zu einem milderen Urteil bewegen konnte.

Im Zeitraum von 2012 bis 2021 wurde er insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt, wobei seine Straftaten gewerbsmäßigen Betrug, Geldfälschung, Urkundenfälschung, Diebstahl und Verleumdung umfassten. Der BF befand sich aufgrund dieser Straftaten von 19.06.2013 bis 11.10.2013 und von 09.08.2021 bis 09.02.2022 in Haft. Zudem liegen auch in Deutschland sieben strafgerichtliche Verurteilungen des BF vor.

Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des BF in Österreich und Deutschland verfügt der BF derzeit über keine aufrechten Bindungen zum Heimatstaat. Er verbrachte dort jedoch seine Jugendzeit und war zuletzt im Jahr 2017 nach seiner Abschiebung und im Zuge seiner Eheschließung dort aufhältig.

Abschließend ist anzumerken, dass grundsätzlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG), eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).

Trotz der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und Deutschland – welche teilweise durch das identitätsverschleiernde Verhalten des BF und aufgrund seiner Missachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen erreicht werden konnte – überwiegt aufgrund der aufgezeigten Umstände gegenständlich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Daher liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

§ 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:

(…)

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(…)

§ 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Eingangs ist festzuhalten, dass das gegenständliche Erkenntnis zwar inhaltlich über die Rückkehrentscheidung abspricht, jedoch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung Einfluss auf den gegenständlich abzusprechenden Spruchpunkt IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides hat. Daher ist gegenständlich auch über Spruchpunkt V. abzusprechen.

Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erhobene Beschwerde ist vom VwG mit Erkenntnis abzusprechen. Vor allem bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen der soeben zitierten Bestimmung. Es bedarf also in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Fremden einer Begründung, weshalb die sofortige Ausreise zu erfolgen hat. Die angestellten Überlegungen zu § 18 Abs. 5 BFA-VG vermögen einen Begründungsmangel zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zu sanieren (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und stellt somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Hinzu kommt, dass der BF Rückkehrentscheidungen gegen in der Vergangenheit bereits missachtete, und entgegen der letzten gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und erneut straffällig wurde. Eine sofortige Ausreise des BF liegt daher zweifelsfrei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zurecht.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die aufschiebende Wirkung mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zurecht aberkannt wurde, erfolgte der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG ebenso zurecht.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V des angefochtenen Bescheides waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.7.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).

Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

3.7.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Insgesamt wurde der BF im Bundesgebiet viermal strafgerichtlich verurteilt.

Am 16.05.2012 wurde er wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, da er im Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 insgesamt 11 Mal an Tankstellen Treibstoff tankte, ohne diesen zu bezahlen.

Am 25.03.2015 wurde er wegen Geldfälschung, Weitergabe falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon 21 Monate bedingt, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit anderen Mittätern im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 nachgemachtes Geld und gefälschte österreichische Führerscheine, Zulassungsschiene und Aufenthaltstitel in Verkehr brachte. Zudem hat er einen anderen dazu bestimmt, drei gefälschte serbische Führerscheine herzustellen. Die erlangten Vermögenswerte in Höhe von EUR 1.135,- wurden sichergestellt und für verfallen erklärt.

Am 11.01.2017 wurde er wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 10,- verurteilt, da er versuchte, ein Parfum und eine Herrenhandtasche in zwei Geschäften zu stehlen.

Am 20.01.2021 wurde er wegen gewerbsmäßigen Betruges, Verleumdung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Juli 2021 Verfügungsberechtigte von Mobilfunkbetreibern durch Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages und Ausfolgung von Mobiltelefonen verleitete und in weiterer Folge einen anderen zur Herausgabe von EUR 270,- für dieses Handy verleitete, obwohl der BF dieses um EUR 0,- erhielt. Darüber hinaus setzte er diese andere Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er angab, dass er von dieser Person beraubt worden sei. Zudem stahl er im Juni 2021 gebrauchte Fahrrad- und Schischuhe aus einem Stiegenhaus und versuchte im Mai 2021 in einem Geschäft einen Sweater zu stehlen.

Hinzu kommen die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland, wobei zumindest ein Teil der Straftaten in den Jahre 2017 bis 2020 begangen wurde.

§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit gegenständlich erfüllt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der BF wurde somit allein in Österreich in den letzten 10 Jahren viermal strafgerichtlich verurteilt, wobei bei der zweiten und vierten Verurteilung auch unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Obwohl der BF bereits im Jahr 2013 erstmals in Haft war, konnte ihn das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Bei der dritten Verurteilung konnte zwar mit einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je EUR 10,- das Auslangen gefunden werden, jedoch ging das Strafgericht fälschlicherweise davon aus, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte.

Der Umstand, dass es sich bei den begangenen Straftaten nicht um spontane Fehltritte, sondern um wiederholte und auch wohl geplante Delikte handelt, zeigt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der teilweise unbedingten Freiheitsstrafe zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des BF.

Dem BF kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, als die letzte Tat weniger als zwei Jahre zurückliegt bzw. seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe erst neun Monate vergangen sind. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung machte der BF auch keinen reuigen Eindruck, sondern sprach einerseits die Verurteilungen in Deutschland gänzlich ab und versuchte die in Österreich begangenen Delikte zu verharmlosen.

Der BF machte auch sonst keine persönlichen Umstände geltend, welche ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würden. So war er zum Zeitpunkt der Straftaten der letzten Verurteilung bereits verheiratet und nahm eine Trennung zu seiner Ehefrau durch eine mögliche Verurteilung bewusst in Kauf.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF, wie unter Punkt II.3.4. ausgeführt wurde, in Österreich derzeit im gleichen Haushalt mit seiner Mutter und Schwester lebt, wobei das Familienleben mittels moderner Kommunikationsmittel fortgesetzt werden kann. Zu seiner Ehefrau steht er nicht in Kontakt und ist ein diesbezüglicher Eingriff in das Familienleben nicht gegeben. Zwar hat der BF einen Großteil seines Lebens in Österreich und Deutschland verbracht, doch relativiert sich diese Aufenthaltsdauer massiv durch den Umstand, dass der BF Rückkehrentscheidungen missachtete, nicht für die Behörden greifbar war und diese absichtlich mittels Namensänderungen und einer gefälschten Identität in die Irre führte.

Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Auch die Dauer des Einreiseverbots für die Dauer von 8 Jahren erweist sich aufgrund des Umstandes, dass der BF seit 10 Jahren in regelmäßigen Abständen straffällig wurde und sich auch durch unbedingte verhängte Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ – selbst im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse in Deutschland und Österreich – als angemessen.

Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich und Deutschland zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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