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W261 2261854-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2261854-1
W261 2261854-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2022
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W261 2261854-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Christoph SCHÜTZENBERGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.09.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 07.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) rechtskräftig mit Bescheid vom 10.05.2021 abgewiesen wurde, weil die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.03.2022 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.06.2022 erstatteten Gutachten vom 27.06.2022 (vidiert am 30.06.2022) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %, Diabetes mellitus 2, Position 09.02.01, der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %, degenerative Abnützungen und Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %, Epicondylitis radialis, Zustand nach OP, Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 10 %, Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 10 % und chronisch-venöse Insuffizienz leichten Grades, Position 05.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 10 %, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.07.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Die Beschwerdeführerin gab bevollmächtigt vertreten durch die Organisation ACEDO Menschenrechte EU mit Emailnachricht vom 18.08.2022 eine Stellungnahme ab, wonach im Sachverständigengutachten weniger Erkrankungen festgestellt worden seien, als diese vom Hausarzt bzw. vom Facharzt bestätigt worden seien. Sie ersuche um neuerliche Begutachtung.
6. Die belangte Behörde nahm diese Äußerung zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen. In dessen Stellungnahme vom 07.09.2022 führt der befasste medizinische Sachverständige aus, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien. Es seien im bisherigen Verfahren keine Befunde vorgelegt worden, welche eine höhere Einschätzung der Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung rechtfertigen würden. Somit werde am bisher ermittelten Ergebnis festgehalten.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch Dr. Christoph SCHÜTZENBERGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin an mehreren schweren Erkrankungen leide. Es seien dies degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Tennisellbogen rechts, intrecurrent Diabetes mellitus 2, depressive Störung, Somatisierungsstörung, erhebliche degenerative Abnützungen, Hypertonie, geringe chronisch-venöse Insuffizienz und Hyperlipidämie. Es liege bei der Beschwerdeführerin eine Multimorbidität vor, alle Krankheiten würden ineinandergreifen. Die Beschwerdeführerin könne schwere körperliche Tätigkeiten nur mehr eingeschränkt wahrnehmen, sie sei jedoch auch durch ihren Diabetes und ihre depressive Störung massiv in ihrer psychisch/intellektuellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei sohin die ergangene Entscheidung, dass lediglich ein Behinderungsgrad von 30 % bestehe, inhaltlich unrichtig. Tatsächlich sei aufgrund der vielfachen psychischen und physischen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin von einem Behindertengrad von zumindest 90 % auszugehen und würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass ein Behinderungsgrad von 90 % vorliege und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses entsprechend dem gestellten Antrag vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.11.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 17.03.2022 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Vorgutachten vom 15.04.2021: degenerative WS-Veränderungen, Tennisellbogen rechts. Gesamt- GdB 20%.
Intercurrent Diabetes mellitus 2, depressive Störung/Somatisierungsstörung, degenerative. Abnützungen, Hypertonie, geringe chronisch-venöse Insuffizienz, Hyperlipidämie.
Derzeitige Beschwerden:
Es wären noch einige Leiden dazugekommen, legt entsprechende Befunde vor.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Handgeschriebener Zettel (ohne nähere Spezifizierung): Pantoloc, Synjardy, Duolexitin, Mirtazapin, Acemin, Fortecortin, Novalgin.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
17.03. 2022, Dr. XXXX , Laborbefund.
04.01. 2022, GZ XXXX : rezidivierende depressive Störung/Somatisierungsstörung
01.03. 2022, Dr. XXXX : Diabetes Mellitus Typ II
Befundnachreichung:
16.12. 2021, 22.5.2022, DZ XXXX : degenerative Abnützungen rechtes Kniegelenk und rechte Schulter.
13.04. 2022, Dr. XXXX : geringe CVI, DM 2, Hypertonie, HLP, reaktive Depressio.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal.
Ernährungszustand: Sehr gut.
Größe: 155,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
KOPF/HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX/LUNGE/HERZ:
Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Reine, rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik gut auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Endlagige Einschränkung lumbal, dort Schmerzangabe. Im Stehen wird eine am Boden abgestellte Tasche flüssig ergriffen.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz-/Nacken-/Pinzetten-/Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits gut erhalten.
Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Ödeme, Fußpulse tastbar. Oberflächlich Varizen ohne Begleiterscheinungen.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, grobe Kraft seitengleich, gute und Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Ausreichend sicher und selbstständig, keine Hilfsmittel.
Status Psychicus:
Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, wach, klar, sozial integriert.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
4. Degenerative Abnützungen und Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparates
5. Epicondylitis radialis, Zustand nach OP
7. Chronisch-venöse Insuffizienz leichten Grades
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 wegen ungünstigem Zusammenwirken insgesamt um eine Stufe erhöht. Die Leiden 5-7 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Die Hyperlipidämie erreicht ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung keinen Grad der Behinderung.
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2022 (vidiert am 30.06.2022), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.06.2022.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Sämtliche von der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde vom 03.11.2022 aufgelisteten Leiden wurden vom medizinischen Sachverständigen entsprechend berücksichtigt und je nach Einschränkungen, welche für die Beschwerdeführerin mit diesen Leidenszuständen verbunden sind, entsprechend den klaren und nachvollziehbaren Kriterien der Einschätzungsverordnung richtig eingeschätzt (siehe hierzu Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass bei dieser eine „Multimorbidität“ vorliegen würde, welche in Summe zu einem „Behinderungsgrad“ von zumindest 90 % hätte führen müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass es zwar richtig ist, dass die Beschwerdeführerin an vielen Leiden bzw. Funktionseinschränkungen leidet, welche jedoch jede für sich als nicht sehr schwer einzustufen sind. So beträgt der höchste Grad der Behinderung jeweils 20 % für die Leiden 1 bis 4 und jeweils 1 0 % für die Leiden 5 bis 7. Es ist auch richtig, dass eine gewisse wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin führt diese jedoch nicht dazu, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. vorliegen würde. Auch hierzu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Beschwerdeführerin legte in deren Beschwerde keine neuen Befunde vor, welche zu einem anderen Begutachtungsergebnis hätten führen können.
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 27.06.2022 (vidiert am 30.06.2022) Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 % einstufte, da eine Dauermedikamentation etabliert ist, und kein Nachweis über einen stationären Aufenthalt vorgelegt wurde und die Beschwerdeführerin nach wie vor sozial integriert ist.
Beim Leiden 2 der Beschwerdeführerin handelt es ich um degenerative Wirbelsäulenveränderungen, welche der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 20 % einstufte, da endlagige funktionelle Einschränkungen medizinisch objektivierbar sind, jedoch keine relevanten Wurzelzeichen festgestellt werden konnten.
Das Leiden 3 der Beschwerdeführerin ist ein Diabetes mellitus Typ 2, welchen der medizinische Sachverständige richtig im mittleren Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der von 20 % einstufte, da unter oraler Dauertherapie kein Hinweis auf einen instabilen Verlauf besteht.
Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin sind degenerative Abnützungen und Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, welche der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 20 % einstufte, da Veränderungen medizinisch objektivierbar sind und endlagige Funktionseinschränkungen bestehen.
Der medizinische Sachverständige stufte das Leiden 5 der Beschwerdeführerin, Epicondylitis radialis (Tennisellbogen), Zustand nach OP richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 10 % ein, da zwar subjektiv persistierende Beschwerden vorliegen, jedoch keine relevanten funktionellen Einschränkungen medizinisch objektivierbar sind.
Beim Leiden 6 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Hypertonie, welcher der medizinische Sachverständige richtig nach Position 05.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 10 % einstufte.
Das Leiden 7 der Beschwerdeführerin ist eine chronisch-venöse Insuffizienz leichten Grades, welche der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 10 % einstufte, da zwar Varizen (Krampfadern) sichtbar sind, jedoch sonst keine relevanten Schäden medizinisch objektivierbar sind.
Für die Hyperlipidämie konnten keine Funktionseinschränkungen medizinisch objektiviert werden, weswegen richtigerweise keine Einschätzung dieses Symptoms nach der Einschätzungsverordnung erfolgte.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2022 (vidiert am 30.06.2022), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.06.2022 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-4 wegen ungünstigem Zusammenwirken insgesamt um eine Stufe erhöht wird. Die Leiden 5-7 erhöhen nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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