Bundesverwaltungsgericht W261 2259467-1

W261 2259467-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2022

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W261 2259467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W261.2259467.1.00

Spruch

W261 2259467-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die NEMETSCHKE/HUBER/KOLOSEUS Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.05.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 13.10.2000 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.).

2. Am 02.12.2021 (Datum des Einlangens) stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.02.2022 erstatteten Gutachten vom 03.04.2022 (vidiert am 05.04.2022) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einem operierten Prostatatumor 09/2021 mit konsekutiver Urge-Inkontinenz, einer Peronaeuslähmung rechts mit Spitzfuß, degenerativen Hüftgelneksveränderungen mit mäßigen Einschränkungen, Kniegelenksabnützungen beidseits mit geringen Einschränkungen, abnützungsbedingter mehrsegmentalen Wirbelsäulenschäden und einer Endgelenksverkürzung des rechten Zeigefinders und Bewegungseinschränkungen des rechten Mittelfingers leide, jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.04.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das medizinische Sachverständigengutachten in Kopie an.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch die NEMETSCHKE/HUBER/KOLOSEUS Rechtsanwälte fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten werde. Die Leiden des Beschwerdeführers würden ihn daran hindern, eine relativ kurze Wegstrecke von etwa 300-400 Meter ohne fremde Hilfe sicher zurückzulegen. Es werde die Begutachtung durch medizinische Sachverständige aus den Fachbereichen Orthopädie und Innere Medizin beantragt. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde aktuelle medizinische Befunde an.

7. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um den Beschwerdeführer neuerlich zu einer Untersuchung zu laden. Dieser sagte den bereits vereinbarten Untersuchungstermin am 12.09.2022 ab, weswegen die belangte Behörde das von dieser intendierte Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht fristgerecht abschließen konnte.

8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.09.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.09.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

10. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.10.2022 erstatteten Gutachten vom 23.10.2022 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht vorlägen, weil erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen würden.

18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 27.10.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte gleichzeitig eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.

19. Mit Äußerung der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 31.10.2022 (eingelangt am 04.11.2022) führte der Beschwerdeführer aus, dass damit die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden, weswegen der Beschwerde Folge zu geben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:

Attest Dr. XXXX , 4/2022:

Gangstörung multifaktorieller Genese (komplexes Trauma, sekundäres Lymphödem, Peronäusparese und schwere degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates.

Bericht Gefäßambulanz, GZ XXXX , 20.04.2022:

Sekundäres Lymphödem, welches immer wieder dekompensiert. Trotz der Kompressionsverbände mit Zippverschluß. St. post Unfall mit zusätzlicher Peronäusparese rechtes Bein.

Relevante Anamnese:

Trauma 1999 perforierend mit Gefäß-und Nervenschäden mit Versteifung der rechten Sprunggelenke in Spitzfußstellung; Peronäusparese. Sekundäres Lymphödem rechtes Bein unterschenkelbetont rechts. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke. Operierter Prostatatumor.

Jetzige Beschwerden:

„Seit 22 Jahren ist das Bein schlecht benutzbar, es wird von Jahr zu Jahr mühsamer. Das Gehen ist immer mehr erschwert, nach 100-150 Metern muss ich eine Pause machen, ich brauche dauernd den Gehstock. Die Schwellung des rechten Beines hat auch zugenommen, die ist oft stark, dann kann ich nicht einmal die Peronäusschiene tragen.“

Medikation:

Laut Entlassungbrief XXXX (mitgebracht), 5/2022:

Urosin, Fludexam, Voltaren supp. Voltadol, Mobilat.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221122_W261_2259467_1_00/hauptdokument.img1is.jpg/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20221122_W261_2259467_1_00/hauptdokument.img2is.jpgSozialanamnese: In Pension, verheiratet, 2 Kinder

Allgemeiner Status:

173 cm großer und 82 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-30, Fingerkuppenbodenabstand 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.

Obere Extremitäten:

Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R 60-0-60, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke in S 0-0-95, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-110, verdickt zu links 0-0-125, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke rechts in Spitzfußstellung praktisch versteift, Varusstellung zu links 10-0-40.

Gangbild/Mobilität:

Gang in orthopädischen Schuhen mit veralteter Peronäusschiene und einem Gehstock möglich, ziemlich kleinerschrittig. Zehenspitzen- und Fersenstand rechts nicht möglich.

Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-Operierter Prostatatumor 9/2021 mit Urge-lnkontinenz

-Zustand nach Komplexverletzung rechtes Bein mit Peronäusparese und praktisch Versteifung in Spitzfußstellung

-sekundäres Lymphödem rechtes Bein mit Neigung zu Dekompensationen

-Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke

-Endgliedverkürzung rechter Zeigefinger, Bewegungseinschränkung rechter Mittelfinger

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.

Es bestehen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind stabil aber nicht ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, aber eine relevante periphere Nervenschädigung rechts. Zusätzlich besteht, bedingt durch den stattgehabten Gefäß-/Nervenschaden auch ein, wenn auch wechselnd, doch ein beträchtliches unterschenkelbetontes Lymphödem am rechten Bein. Es besteht eine Einschränkung beider Kniegelenke rechts mehr als links, ebenso der Hüften, allerdings hier mit guten Beweglichkeiten.

Das Ein- und Aussteigen sind nur sehr erschwert möglich. Ein Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel ist sehr erschwert möglich, Sitzplatzsuche und Fortbewegen ebenso.

Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 23.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.10.2022, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses Sachverständigengutachtens.

Die Mobilität der BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, die Schmerzmittel, die verwendet werden, könnten intensiviert werden, aber das würde an der Ganginsuffizienz wenig ändern.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten blieb unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 100/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 ….

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. …….

2. ……

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)……“

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.10.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.10.2022, nachvollziehbar bestätigt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag dieser, wie in seiner Beschwerde und Stellungnahme vom 31.10.2022 richtig angeführt, die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde wird dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass mit der beantragten Zusatzeintragung auszustellen haben.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Dem Beschwerdevorbringen war stattzugeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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