projets
W261 2254507-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2254507-1
W261 2254507-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2022
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W261 2254507-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.12.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 04.03.2020 Inhaber eines bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (in der Folge v.H.) samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und seit 26.10.2021 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.
2. Am 26.10.2021 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2021 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige unter anderem fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben vom 25.11.2021 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen um ein Gutachten aufgrund der Aktenlage. In dessen Gutachten vom 11.12.2021 aufgrund der Aktenlage kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustände die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage in Kopie an.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass einerseits sein Gesamtgrad der Behinderung auf 60 v.H. herabgestuft worden sei, obwohl er auf der Warteliste für eine Herztransplantation gesetzt worden sei. Er leide unter einer Herzmuskelerkrankung schwerer Ausprägung, weswegen er ersuche, ihm einen Parkausweis nach § 29 b StVO auszustellen. Er habe immer wieder mit Wasserbildung in der Lunge zu kämpfen uns sei sehr schnell kurzatmig. Seine Bewegungsfreiheit sei ohne fremde Hilfe auf wenige Meter eingeschränkt. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde weitere medizinische Befunde an.
9. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, ein Gutachten einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.03.2022 erstatteten Gutachten vom 20.04.2022 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer am 10.02.2022 eine Herztransplantation erfolgreich durchgeführt worden sei, und dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
10. Mit Bescheid vom 22.04.2022 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2021 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
11. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 23.04.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass er als transplantierter Patient mit einer einhergehenden Immunsuppression einer massiven Gefährdung seiner Gesundheit ausgesetzt sei, es liege ein geschwächtes Immunsystem vor. Er ersuche, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorlägen. Der Beschwerdeführer schloss dem Vorlageantrag eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, den Entlassungsbrief des AKH vom 02.03.2022 und die in diesem Verfahren erlassenen Bescheide und eingeholten Sachverständigengutachten an.
12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2022 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W133 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 05.05.2022 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
14. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde und den Vorlageantrag zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie einzuholen. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.09.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2022 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 05.10.2022 einlangte.
16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das genannte medizinische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 06.10.2022 den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Vorgeschichte:
Dilatative Kardiomyopathie mit hochgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, ICD-Implantation 26.04.2021 bei paroxysmalem Vorhofflimmern, am 10.02.2022 orthotope Herztransplantation und ICD Ausbau. Nicht stenosierende koronare Herzkrankheit. Zustand nach akuter Niereninsuffizienz. Aufbrauchserscheinungen des Bewegungs- und Stützapparats mit geringer Funktionseinschränkung.
Zwischenanamnese seit 31.3.2022:
02-03/2022 Rehabilitation RZ XXXX
Relevante Befunde:
Herztransplant Programm, 26.05.2021 (Herztransplantation ist möglich, auf aktive Warteliste gesetzt)
Entlassungsbrief Krankenhaus XXXX , 22.02.2020 (Verdacht auf NSTEMI bei dilatativer CMP mit hochgradig reduzierter LVF, Vorhofflimmern, Zustand nach Mitralklappen-Rekonstruktion 2003, akutes Nierenversagen Kreatinin 1,8, Angiomyolipome linke Niere)
Entlassungsbrief Krankenhaus XXXX , 27.02.2020 (Wiederaufnahme nach erfolgter Koronarangiographie, empfohlen wird Termin an der Herztransplantationsabteilung des XXXX )
Befund Dr. RIPPEL, 14.12.2020 (wartet auf Herztransplantation, Allgemeinzustand stabil. Bekannte Diagnosenliste)
Befund Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, 21.01.2021 (normofrequentes Vorhofflimmern)
Befund chirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX , 04.02.2021 (Gefäßuntersuchung erbeten, gibt eine Gehstrecke von 1 km an, relevante pAVK Symptomatik nicht zu erheben, Gehstrecke in der Ebene uneingeschränkt, jedoch bei Steigungen aufgrund der Herzinsuffizienz massive Einschränkung. Periphere Pulse kräftig tastbar. Diagnose: höchstgradige Herzinsuffizienz, geplante HTX)
Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, 25.03.2021 (geplante HTX, Diagnosenliste, Medikamentenliste. ICD-Implantation vor geplanter HTX am 26. 4. 2021 vorgesehen)
Entlassungsbrief Innere Medizin, 27.04.2021 (ICD-Implantation bei ischämischer Kardiomyopathie und dilatativer Kardiomyopathie, Schrittmacherimplantation erfolgt ohne Komplikationen)
Labor, 27.08.2021 (NT-pro-BNP 4122)
Befund Dr. XXXX , 21.9.2020 (Kontrolluntersuchung)
Universitätsklinikum XXXX , Herzchirurgie, 05.02.2021 (Befundbesprechung über die prä-HTX- Ambulanz)
Befund Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, 23.12.2020 (anhaltende Dyspnoe, kann nicht im Liegen schlafen wegen Dyspnoe, Lunge auskultatorisch frei, cardiopulmonal kompensiert, alle Pulse tastbar. Echokardiographie: linker Ventrikel dilatiert, hochgradig eingeschränkte globale Pumpfunktion. Dilatative Kardiomyopathie, HTX geplant)
Labor, 20.12.2021 (Kreatinin 1,3, NT-pro-BNP 4315,9)
Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, 21.09.2020 (Kontrolle)
Transferierungsbericht XXXX , Herzchirurgie, 02.03.2022 (10.02.2022 orthotope Herztransplantation und ICD Ausbau. Endomyokardbiopsie am 22. 02.2022 und 01.03.2022)
Sozialanamnese: verheiratet, lebt in Einfamilienhaus, seit 2 Jahren Krankenstand, Pensionist.
Medikamente:
Cellcept, Envarsus, Prednisolon 15 mg, TASS, Amlodipin, Atorvalan, Lasix 40 mg, Lidaprim, Magnesium verla, Mycostatin, Pantoloc, Revatio, Spironobene bei Bedarf und Valcyte.
Allergien: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Derzeitige Beschwerden:
„Ich kann nicht weit gehen und habe Wasseransammlung in den Beinen, etwa nach 10 Minuten, dann habe ich zunehmende Schwellung und Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Sonst habe ich keine Schmerzen. Im Bereich des rechten Sprunggelenks hatte ich eine Bandverletzung.“
Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös.
Größe 178 cm, Gewicht 95 kg, Alter: 65 Jahre
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch, Narbe median. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe oder Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Narbe linke Ellbogen streckseitig, sonst unauffällig Handgelenk links Narben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern frei, Ellbogengelenke rechts 0/0/140, links 0/10/140, Unterarmdrehung beidseits frei, Handgelenke rechts 70/0/60, links 50/0/50, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, diskrete Schwellung rechter distaler Unterschenkel, kein Ödem linker Unterschenkel, keine chronischen Stauungszeichen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Sprunggelenk rechts: geringgradige Schwellung und Umfangsvermehrung, Narbe inframalleolar, achsengerechte Stellung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, keine Dyspnoe oder Zyanose.
Status psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
-Zustand nach Herztransplantation 02/2022 bei dilatativer Kardiomyopathie
-chronische Niereninsuffizienz
-Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Keines der anerkannten Leiden behindert das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist ausreichend Kraft, Sicherheit und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten gegeben.
Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit ist ausreichend, es bestehen keine kardialen Dekompensationszeichen, keine Beinödeme, keine Luftnot in Ruhe oder bei geringer Belastung. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Von Seiten der Grunderkrankung besteht beim Beschwerdeführer ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2022 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2022, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer– trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Beim Beschwerdeführer steht seine Herzerkrankung im Vordergrund. Er musste sich im Februar 2022 einer Herztransplantation unterziehen, welche erfolgreich verlaufen ist. Nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung besteht beim Beschwerdeführer ein Zustand nach erfolgreicher Herztransplantation mit echokardiographisch belegter guter Linksventrikelfunktion des Spenderorgans ohne Hinweis auf Dekompensation. Eine erhebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung liegt nicht vor, ebenso keine Dyspnoe bei geringer Belastung und eine Sauerstoffzufuhr ist ebenfalls nicht erforderlich.
Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Im Bereich des rechten Sprunggelenks besteht eine geringgradige Schwellung und Umfangsvermehrung bei Zustand nach Bandverletzung, das Gelenk ist dennoch stabil und ohne relevante funktionelle Einschränkung. Die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten sind funktionell ebenfalls nicht eingeschränkt. Beide unteren Extremitäten, sind voll belastbar. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits vorliegt.
Ein Zustand nach Organtransplantation ist nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Vorlageantrag vom 23.04.2022 nicht einem schweren Immundefekt mit rezidivierenden außergewöhnlichen Infektionen gleichzusetzen. Nach anfänglicher hochdosierter Immunsuppression wird nach etwa 2-3 Monaten eine Reduktion auf eine Dauermedikation durchgeführt, die keine wesentliche Einschränkung der Abwehrkräfte darstellt und keinen erheblichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlich Raum hat.
Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit mit ubiquitären Keimen mit stationären Aufenthalten zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf stattgehabte Infektionen mit Problemkeimen. Von Seiten der Grunderkrankung des Beschwerdeführers besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 22.09.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2022, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2022, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 100/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.09.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2022, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall – trotz erfolgter Herztransplantation im Februar 2022 - keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.