Bundesverwaltungsgericht W203 2260515-1

W203 2260515-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2022

Regest

allgemeine Schulpflicht Frist häuslicher Unterricht Schuljahr Unterrichtsjahr verspätete Anzeige Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W203 2260515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W203.2260515.1.00

Spruch

W203 2260515-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 13.09.2022, GZ.: 9131.101/0120-Präs3a1/2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.09.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 an.

2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2022, GZ. 9131.101/0120-Präs3a1/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), angeordnet, dass diese ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.) und darauf hingewiesen, dass die Erziehungsberechtigten verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin an einer derartigen Schule zu sorgen (Spruchpunkt III.). Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Anzeige erst nach Ablauf des Unterrichtsjahres 2021/22 und somit verspätet bei der belangten Behörde eingelangt sei.

3. Am 23.09.2022 erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2022 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

Es werde darum gebeten, für die Zweitbeschwerdeführerin eine Ausnahme zu genehmigen, da diese erst kürzlich aus der Ukraine nach Österreich gekommen sei.

4. Einlangend am 05.10.2022 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin besteht im Schuljahr 2022/23 Schulpflicht.

Die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 erfolgte am 12.09.2022.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985 (SchZG), BGBl. Nr. 77/1985 i.d.g.F., besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1. Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

3.2.2. Mit 01.05.2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Unter anderem wurde im ersten Satz des § 11 Abs. 3 SchPflG die Wortfolge „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt. Da lediglich der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht geändert wurde, ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe jüngst VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.).

Bei der Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).

Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorliegen.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Unstrittig ist, dass die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (erst) am 12.09.2022 bei der belangten Behörde einlangte.

Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht der zuständigen Schulbehörde (nun) jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (und nicht mehr vor Beginn des Schuljahres) anzuzeigen.

Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Das Unterrichtsjahr 2021/2022 endete im Bundesland Wien gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes mit Ablauf des 01.07.2022.

Die Anzeige erfolgte jedoch erst am 12.09.2022 und damit nach Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022. Sie ist somit im Sinn des § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet. Weder für die belangte Behörde noch für das Bundesverwaltungsgericht besteht – wie oben anhand der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erörtert – in diesem Fall die Möglichkeit, die Frist zu erstrecken, bzw. von den zwingenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes abzuweichen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 zurückgewiesen.

3.2.4. Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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