Bundesverwaltungsgericht W203 2259193-1

W203 2259193-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2022

Regest

allgemeine Schulpflicht Ermessensfehler Ermessensübung Ermittlungspflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht Nichtantritt Prüfung der Gleichwertigkeit Untersagung Zurückverweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W203 2259193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W203.2259193.1.00

Spruch

W203 2259193-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 01.08.2022, GZ.: Präs/3a-106-2/270-2022, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 05.07.2022 zeigten die Erstbeschwerdeführer die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 an.

2. Mit Bescheid Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.08.2022, GZ.: Präs/3a-106-2/270-2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt (Spruchpunkt 1.) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin habe sich im Schuljahr 2021/22 in häuslichem Unterricht befunden, für diesen sei aber bis zum Ende des Unterrichtsjahres kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form eines Externistenprüfungszeugnisses vorgelegt worden. Es sei daher die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.

Der Bescheid wurde am 05.08.2022 zugestellt.

3. Am 07.08.2022 brachten die Erstbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2022 ein und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

Der Bescheid würde „gegen die Menschenwürde“ der Zweitbeschwerdeführerin verstoßen, da dieser auf einer Unterstellung gegenüber deren Bruder basiere. Es sei für den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sehr wohl auch ein „alternativer Gleichwertigkeitsnachweis“ besorgt worden. Auch die Tatsache, dass sich die Bedingungen für die Externistenprüfung laufend geändert hätten und selbst die Klassenlehrerin keinerlei Informationen über den Ablauf und den Inhalt der Prüfung habe geben können, seit mitentscheidend dafür gewesen, für einen kindgerechten, alternativen Gleichwertigkeitsnachweis zu sorgen.

4. Einlangend am 06.09.2022 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2022/23 in Österreich schulpflichtig.

Am 05.07.2022 zeigten die Erstbeschwerdeführer rechtzeitig die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 an.

Der Bruder des Zweitbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2021/22 seine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Ein Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts in Form eines Externistenprüfungszeugnisses für den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin wurde vor Ablauf des Unterrichtsjahres 2021/22 nicht vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht mit der Begründung, dass aufgrund des Nichtantretens des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin zur Externistenprüfung davon auszugehen sei, dass der häusliche Unterricht der Zweitbeschwerdeführerin nicht gleichwertig iSd § 11 Abs. 2 SchPflG sei.

Die erforderlichen Ermittlungsschritte dahingehend, ob die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/23 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wurden in dem Verfahren von der belangten Behörde nicht gesetzt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat - hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben - das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

3.2.2. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen.

Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).

Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.

Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben.

3.2.3. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097).

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).

Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).

3.2.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht um eine Ermessensentscheidung handelt, die nur hinsichtlich der Frage, ob das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde, einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Eine Ermessensübung im Sinne des Gesetzes liegt aber verfahrensgegenständlich nicht vor, wie im Folgenden aufzuzeigen ist:

Verfahrensgegenständlich stützt die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid darauf, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der häusliche Unterricht deswegen nicht gleichwertig mit dem Unterricht an einer Regelschule sei, weil der im abgelaufenen Schuljahr ebenfalls häuslich unterrichtete Bruder der Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung angetreten ist.

Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht nicht an, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme an häuslichem Unterricht jährlich anzuzeigen, woraus gefolgert werden kann, dass auch das Vorliegen der geforderten Gleichwertigkeit nach jeder Anzeige neu zu prüfen ist. Dabei ist auch durchaus denkbar, dass die geforderte Gleichwertigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht besteht, in einem späteren Schuljahr aber sehr wohl vorliegt.

Der Nichtantritt bzw. der nicht erfolgreiche Antritt eines im häuslichen Unterricht befindlichen Geschwisterkindes zur Externistenprüfung in einem früheren Schuljahr kann zwar ein Indiz für die nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts iSd § 11 Abs. 3 SchPflG sein, reicht aber ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens für sich alleine genommen nicht aus, um jedenfalls zu dieser Feststellung zu gelangen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführer bereits für das Schuljahr 2021/22 die Teilnahme des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht angezeigt haben. Da die belangte Behörde die Teilnahme des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 nicht untersagte, muss davon ausgegangen werden, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung iSd 11 Abs. 3 SchPflG durchgeführt wurde. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gleichwertigkeit – bei im Wesentlichen unveränderten Rahmenbedingungen – nunmehr nicht mehr gegeben sein sollte.

Auch die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund des Verhaltens der Erstbeschwerdeführer im Fall des häuslichen Unterrichts des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass diese im Fall der Zweitbeschwerdeführerin selbst nicht anders agieren würden, also auch die Zweitbeschwerdeführerin nicht an der gesetzlich vorgesehenen Externistenprüfung vor Ende des Schuljahres 2022/23 teilnehmen lassen, ist aus folgenden Erwägungen nicht zutreffend: Die Beschwerdeführer bringen glaubhaft vor, dass der Grund für das Nichtantreten des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin zur Externistenprüfung im abgelaufenen Schuljahr die während des laufenden Schuljahres sich ständig ändernden Rahmenbedingungen für die Externistenprüfungen sowie die mangelnde Information darüber seitens der Behörden gewesen wären, sodass man sich nicht gezielt darauf vorbereiten habe können. Unter der zulässigen Annahme, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich auch während des Schuljahres 2022/23 die Rahmenbedingungen für die Externistenprüfungen so wesentlich ändern werden wie dies zuletzt der Fall war, kann unter Einbeziehung der Erfahrungen, die sämtliche Beteiligte mit dem Thema „häuslicher Unterricht“ im Schuljahr 2021/22 gemacht haben, nicht generell davon ausgegangen werden, dass Eltern, die ein Kind oder mehrere Kinder im Schuljahr 2021/22 häuslich unterrichtet haben, welches bzw. welche am Ende des Unterrichtsjahres nicht zur Externistenprüfung angetreten ist bzw. sind, auch ein weiteres Kind, welches im Schuljahr 2022/23 erstmals an häuslichem Unterricht teilnimmt, nicht zur Externistenprüfung antreten lassen werden.

Die zuletzt in Kraft getretenen Änderungen des Schulpflichtgesetzes haben an dem Grundsatz, dass hinsichtlich der Untersagung oder Nichtuntersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorab eine (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist, durchzuführen ist (ex ante Prüfung), und nachträglich zu prüfen ist, ob am Ende des Unterrichtsjahres eine (bestandene) Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts abgelegt wurde (ex post Prüfung), nichts geändert. Verfahrensgegenständlich vermengt aber die belangte Behörde diese beiden getrennt voneinander durchzuführenden Überprüfungsschritte, indem sie von einem Nichtantreten zur Externistenprüfung – noch dazu in einem einen anderen Schüler betreffenden Fall – auf die fehlende Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts schließt. Würde ein Nichtantreten zur bzw. ein Nichtbestehen der Externistenprüfung in jedem Fall zwingend auf eine fehlende Gleichwertigkeit des Unterrichts schließen lassen, wäre es gesetzestechnisch ausreichend, zu regeln, dass für den Fall, dass von der fehlenden Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts auszugehen ist, der Besuch einer Regelschule anzuordnen ist. Der Gesetzgeber hat aber in § 11 Abs. 6 SchPflG u.a. sowohl den fehlenden Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts (in Form einer Externistenprüfung) als auch das Hervortreten von Umständen, die auf eine fehlende Gleichwertigkeit desselben hindeuten, als gesonderte Tatbestände für die Anordnung des Besuches einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule geregelt. Eine derartige Vorgehensweise kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, wenn er generell ein Nichtantreten zur oder das Nichtbestehen der Externistenprüfung mit einer mangelnden Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gleichgesetzt hätte.

Zusammenfassend lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes somit nicht zwingend ableiten, dass ein einmaliges Nichtantreten eines Geschwisterkindes zur Externistenprüfung für sich allein ausreichend ist, um von der mangelnden Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts auszugehen.

Vielmehr wäre die Schulbehörde verpflichtet gewesen, konkrete Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichtes sowie die praktischen Fähigkeiten der den Unterricht erteilenden Personen zur Ausbildung des zu unterrichtenden Kindes zu treffen (vgl. wieder VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74; siehe auch BVwG 28.08.2018, W203 2202029-1, 28.08.2018, W227 2203478-1 und 04.09.2018, W128 2204160-1).

Da sie dieses unterlassen hat, hat die belangte Behörde folglich (noch) keine geeigneten Ermittlungen getätigt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts sprechen.

Da die belangte Behörde somit das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen (Grobprüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts) nicht ausgeübt hat, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben, ob die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts gegeben ist.

3.2.5. Durch die erfolgte Erledigung der Beschwerde gegen die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.2.6. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

3.2.7. Es war daher ohne Durchführung einer Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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