Bundesverwaltungsgericht L511 2245956-1

L511 2245956-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2022

Regest

Beitragszuschlag Einvernahme Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L511 2245956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2245956.1.00

Spruch

L511 2245956-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a NEUDORFER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 23.06.2021, Zahl XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2021, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2021, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] vom 10.02.2021, FP-AZ: XXXX , eingeleitet. (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 1/7)

Demnach seien bei einer Kontrolle am 08.02.2021 um 10:20 Uhr in XXXX in einem Lieferwagen der beschwerdeführenden Partei XXXX als Fahrer, und XXXX [JD], als Beifahrerin angetroffen worden, wobei der Fahrer als Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei bei der Sozialversicherung gemeldet war, die Beifahrerin hingegen nicht.

1.2. Der Anzeige waren ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 09.02.2021, FP-GZ: XXXX (AZ 1/1-5), zwei ausgefüllte Personenblätter (AZ 2, 3), Auszüge aus dem Datenregister des Dachverbands der Sozialversicherungsträger [SV-Auszug] (AZ 4, 5), Kopien der Reisepässe von AC und JD (AZ 6) sowie Fotos der Beifahrerin mit einem Scangerät in Händen, welches eine Adresse aufwies, (AZ 7) beigelegt.

1.3. Mit Schreiben vom 18.03.2021 verständigte die ÖGK die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Diese legte am 02.04.2021 als Stellungnahme eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.03.2021 mit XXXX , Prokurist der R GmbH, vor (AZ 8, 9), wonach es sich bei der Beifahrerin JD um die Lebensgefährtin des Fahrers gehandelt habe.

1.4. Mit Bescheid vom 23.06.2021, GZ XXXX , verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführende XXXX GmbH [im Folgenden auch R GmbH] als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten. Als Rechtsgrundlagen seien §§ 4, 33, 35 und 113 ASVG herangezogen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 09.02.2021 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar. (AZ 10)

Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 08.02.2021 gegen 10:20 Uhr sei festgestellt worden, dass XXXX bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen sei, ohne bei der ÖGK gemeldet gewesen zu sein. In einer Niederschrift habe die Geschäftsführerin XXXX (sic!) zwar angegeben, dass JD nicht bei der R GmbH beschäftigt gewesen sei, sondern lediglich mit ihrem Lebensgefährten im Lieferfahrzeug mitgefahren sei, es würden jedoch die Feststellungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei zum Sachverhalt des Bescheides erklärt. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate.

1.5. Mit Schreiben vom 15.07.2021 wurde gegen den am 25.06.2021 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 11).

Begründend wurde ausgeführt, JD sei die Lebensgefährtin des Fahrers des kontrollierten Lieferfahrzeuges und habe ihren Lebensgefährten ohne Wissen und ohne Auftrag der R GmbH begleitet. Das habe die Geschäftsführerin der R GmbH (sic!) am 02.04.2021 auch niederschriftlich angegeben. JD weise keinen Zusammenhang mit der R GmbH auf, sie habe bei der Kontrolle in Unkenntnis der deutschen Sprache mit den Beamten das Formular ausgefüllt, ohne dessen Inhalt zu verstehen. Das Foto mit einem Scanner in der Hand, sei über Aufforderung der Beamten entstanden. Die Behörde hätte bei der Kontrolle einen Dolmetscher hinzuziehen müssen. Darüber hinaus seien die Fahrer stets alleine mit den Fahrzeugen unterwegs, zumal eine zweite Person einen unwirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würde. JD sei keinesfalls in persönlicher Abhängigkeit zur R GmbH beschäftigt gewesen, sondern lediglich mit ihrem Lebensgefährten, ohne Wissen der R GmbH, mitgefahren.

Beigelegt wurden die Strafanzeige und ein Erklärungsnachwies von JD (AZ 12).

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2021, Zahl: XXXX , wies die GKK die am 15.07.2021 eingelangte Beschwerde ab (AZ 13).

Ergänzend zum Bescheid wurde ausgeführt, dass es auf das Wissen und den Willen der beschwerdeführenden Partei nicht ankomme, da der Fahrer als Mittelsperson iSd § 35 ASVG JD in den Dienst genommen habe. Sie habe ihn bei der gemeinsamen Zustelltour unterstützt. Das Verhalten des Fahrers sei der beschwerdeführenden Partei zurechenbar. JD habe einen Anspruch auf Entgelt, da nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Von der beschwerdeführenden Partei wurde darüber hinaus nicht vorgebracht, ein wirksames Kontrollsystem gegen unautorisierte Indienstnahme neuer Dienstnehmer eingerichtet zu haben.

1.7. Mit Vorlageantrag vom 28.08.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 15).

2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 02.09.2021 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 1-15]).

2.1. Das BVwG führte eine SV-Abfrage betreffend JD durch, welche ergab, dass JD von 15.03.2021 bis 21.03.2021 bei der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet war (OZ 2).

II.ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 08.02.2021 um 19:30 Uhr, wurde XXXX als Beifahrerin im Lieferwagen der beschwerdeführenden Partei angetroffen. Fahrer des Lieferwagens war ihr Lebensgefährte, ein Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei. (AZ 1)

1.2. Zum Zeitpunkt der Betretung lud der Fahrer ein Paket aus, JD saß am Beifahrersitz und hielt einen Scanner mit einer aufscheinenden Adresse in der Hand (AZ 7).

1.3. Es handelt sich um die erste Betretung von nicht zur Sozialversicherung gemeldeter Personen binnen 12 Monaten im Betrieb der R GmbH (AZ 10, 13).

1.4. Die ÖGK schloss (wie bereits die Strafanzeige der Finanzpolizei) aus dem ausgefüllten Personalblatt, sowie der durch die Fotos belegten Betretung von JD sitzend am Beifahrersitz, dass JD für bei der R GmbH beschäftigt war (AZ 10, 13).

Die beschwerdeführende Partei brachte in der Stellungnahme und der Beschwerde vor, dass JD die Lebensgefährtin des Fahrers sei, und nur zur Gesellschaft des Fahrers im Auto gewesen sei. Eine Besetzung des Lieferwagens mit Fahrer und Beifahrerin werde nicht gemacht, zumal dies nicht wirtschaftlich sei (AZ 9, 11).

1.5. Eine Einvernahme der beteiligten Personen fand weder durch die Finanzpolizei, noch im Verfahren vor der ÖGK statt.

2. Beweiswürdigung und Beweisaufnahme

2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen

Anzeige vom 10.02.2021 samt Beilagen (AZ 1-7)

Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 10, 13)

Stellungnahme, Beschwerde und Vorlageantrag (9, 11, 14)

SV-Abfrage (OZ 2)

2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).

3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).

3.2.2. Die ÖGK stützt sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf die Strafanzeige der Finanzpolizei, der jedoch ihrerseits nur die Feststellung, dass JD als Beifahrerin im Lieferwagen ihres Lebensgefährten saß, zu Grunde liegt. Einvernahmen der beteiligten Personen erfolgten weder durch die Finanzpolizei, noch durch die ÖGK.

Damit hat die ÖGK gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zur Vorfrage des im Verfahren bestrittenen Bestehens eines Dienstverhältnisses erstmalig durch das BVwG durchzuführen.

3.2.3. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die ÖGK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.

4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Zur Erforderlichkeit der Feststellung der Gewinnverteilung insbesondere VwGH 14.09.2005, 2003/08/0119 mwN

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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