Bundesverwaltungsgericht I405 2218120-2

I405 2218120-2Tribunal administratif fédéral22 nov. 2022

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben erkennungsdienstliche Daten ersatzlose Behebung Interessenabwägung Kassation Mängelheilung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben unzulässiger Antrag Vorlagepflicht Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I405 2218120-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I405.2218120.2.00

Spruch

I405 2218120-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2022, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.03.2021 (Datum des Einlangens) stellte der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.03.2021 wurde der BF über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm einem Einreiseverbot informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 10.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde binnen vier Wochen eine schriftliche Antragsbegründung, ein Lichtbild gemäß § 5 AsylG-DV, ein gültiges Reisedokument im Original sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie und Übersetzung) nachzureichen.

4. In der Stellungnahme vom 30.03.2021 erklärte der BF, von 2015 bis 2019 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen zu sein. Sein am XXXX geborener Sohn lebe mit seiner Mutter in der Slowakei und komme dieser auch die Obsorge zu. Seit XXXX sei er zudem Vater einer Tochter. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter sowie seinem Stiefsohn, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin und seine Tochter würden über eine Niederlassungsbewilligung in Österreich verfügen. Es liege folglich ein Familienleben vor und sei auch das Kindeswohl entsprechend zu berücksichtigen.

5. Mit Schreiben vom 22.04.2021 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV ein und gab an, dass sein Reisepass derzeit nicht auffindbar sei. Lichtbild, Geburtsurkunde sowie antragsgebundene Stellungnahme vom 30.03.2021 wurden dem Antrag beigefügt.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.08.2021 wurde der BF über die geplante Zurück- bzw. Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gewährt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der BF der Vorlage seines Reisepasses in Original zum Nachweis seiner Originalidentität bis dato nicht nachgekommen sei. Gemäß § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme.

7. In der Stellungnahme vom 02.09.2021 führte der BF aus, dass er sich um seine Tochter sowie um seinen Stiefsohn kümmere und diese in den Kindergarten bringe, ihnen Mahlzeiten zubereite sowie gemeinsame Ausflüge unternehme. Er werde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt und helfe gelegentlich Freunden, Autos zu verkaufen, wodurch er etwas dazuverdiene.

8. Mit dem Bescheid vom 06.10.2021 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Spruchpunkt I. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG vom 04.03.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm § 60 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung vom 22.04.2021 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV ab. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

9. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.11.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Schreiben des BFA vom 12.11.2021 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 16.11.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

11. Am 20.10.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin als Partei einvernommen wurden. Außerdem wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Zudem war der Rechtsvertreter des BF anwesend. Es wurde beantragt, den ursprünglichen Antrag gemäß § 56 AsylG in § 55 AsylG umzuändern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:

1. 1 Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2008 nach Österreich. Er ist volljährig, ledig und Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

1.2. Der BF war nicht durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. So scheint von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX keine aufrechte Meldeadresse in Österreich auf und war er in diesen Zeiträumen unbeknannten Aufenthaltes. Für die Zeiträume XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX liegen lediglich Obdachlosenmeldungen vor. Aufgrund seiner in Österreich - letztlich unbegründeten - Anträge auf internationalen Schutz war er seit seiner ersten Asylantragstellung am 03.12.2008 bis 22.09.2009 und von 23.11.2009 bis 16.12.2009 aufenthaltsberechtigt, also insgesamt nicht einmal ein Jahr.

1.3. Der Beschwerdeführer verspürt in Drucksituationen Schmerzen im Brustbereich und leidet an Bluthochdruck, begab sich deswegen auch in ärztliche Behandlung und nimmt gegen Bluthochdruck Medikamente ein. Er leidet darüber hinaus an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher auch erwerbsfähig.

1.4. Der BF ist noch in Besitz eines Reisepasses, gültig von XXXX , welchen er nicht im Original in Vorlage brachte.

1.5. Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2021 beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und am 22.04.2021 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokumentes. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2022 änderte der BF den ursprünglichen Antrag gemäß § 56 AsylG in einen Antrag gemäß § 55 AsylG ab.

1.6. In Nigeria lebt zumindest noch eine Schwester des BF.

1.7. Der BF war von 2015 bis 2019 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet, hat dadurch jedoch die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht erworben. Der Ehe entstammt ein am XXXX geborener Sohn, welcher bei seiner Mutter in der Slowakei lebt und den der BF nur sehr selten (zuletzt vergangenes Jahr) sieht.

1.8. In Österreich führt der BF seit 2019 eine Beziehung und lebt mit seiner Lebensgefährtin seit März 2021 im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF brachte einen Sohn mit in die Beziehung, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Die Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter sind in Österreich aufenthaltsberechtigt (Niederlassungsbewilligung NAG). Die Lebensgefährtin des BF war zuletzt bis September 2022 für 30 Wochenstunden als Arbeiterin beschäftigt und befindet sich aktuell im Wochengeldbezug. Die Lebensgefährtin ist aktuell hochschwanger. Der BF unterstützt seine Lebensgefährtin. Während der Berufstätigkeit der Lebensgefährtin kümmerte sich der BF um die Kinderbetreuung. Aktuell bringt er die Kinder in den Kindergarten sowie auf den Fußballplatz. Auch unterstützt er sie nach seinen Möglichkeiten durch gelegentliche finanzielle Zuwendungen.

1.9. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer kein Deutschzertifikat erlangt, besuchte jedoch von 08.02.2021 bis 29.06.2021 einen Deutschkurs Niveau A2 und besucht seit November 2021 einen Deutsch Alphabetisierungskurs. Zudem verfügt er über eine Einstellungszusage und verkauft eine Straßenzeitung, wodurch er monatlich ca. € 700,-- generiert. Zudem ist er als Comedian tätig, verdient bei seinen gelegentlichen Auftritten ca. € 400,-- und verdient sich auch mit dem privaten Verkauf gebrauchter Fahrzeuge etwas dazu. Auch ist er Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft sowie von XXXX und hat sich einen Freundes- sowie Bekanntenkreis aufgebaut.

1.10. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) mehr und ist bei seiner Lebensgefährtin privat untergebracht.

1.11. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente (eine Geburtsurkunde und eine Reisepasskopie können nicht als ein solches bezeichnet werden) vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

2.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten Befunden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.4. Dass der BF durchaus in Besitz eines Reisepasses ist, ergibt sich zuletzt aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S 4 f Verhandlungsprotokoll). Zum einen legte er eine Reisepasskopie vor und führte zum anderen an, dass er seinen Reisepass zuhause im XXXX habe.

2.5. Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG sowie auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokumentes nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 04.03.2021 und vom 22.04.2021 sowie dem Akteninhalt. Die Abänderung eines Antrages gemäß § 56 AsylG in einen Antrag gemäß § 55 AsylG ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 20.10.2022.

2.6. Die Feststellung zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Nigeria, ergibt sich aus seinen Angaben.

2.7. Die Feststellungen betreffend seine mittlerweile geschiedene Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin und des gemeinsamen Sohnes ergibt sich aus seinen Angaben sowie der im Akt einliegenden Dokumenten (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil sowie Geburtsurkunde des Sohnes).

2.8. Die Feststellungen zu den aktuellen persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde Tochter, Mutter Kind Pass, Arbeitsvertrag und Lohnzettel Lebensgefährtin) sowie den Auszügen aus dem ZMR und des AJ-Web.

2.9. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur Integration ergeben sich aus den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigungen, Einstellungszusage, Bestätigung Verkauf Straßenzeitung, Bestätigung Mitgliedschaft Glaubensgemeinschaft, Fotos sowie Empfehlungsschreiben).

2.10. Die Feststellung, dass er aktuell nicht im Bezug der Grundversorgung steht, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Seine private Unterbringung ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und einem Auszug aus dem ZMR.

2.11. Die Feststellung zu der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des Erkenntnisses:

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2 leg. cit).

Die Behörde hat gemäß Abs. 3 leg. cit. den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.08.2017 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084).

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass in Vorlage gebracht hat, hat er – in Ergänzung seines Antrages gemäß § 56 AsylG 2005 (in der mündlichen Verhandlung abgeändert in § 55 AsylG) – am 22.04.2021 durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 gestellt.

Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels u.a. nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 22.09.2008, B642/08) ist die die zuständige österreichische Behörde – und auch das Bundesverwaltungsgericht – beim Ausspruch einer Ausweisung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) hat in seiner Judikatur in den letzten Jahren unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, insbesondere nach den im Fall BOULTIF (EGMR 02.08.2001, Appl. 54.273/00) formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigen der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und

  • das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

In Österreich wird in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgeschrieben, was bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen ist.

Die Prüfung der einzelnen Tatbestände des § 9 Abs. 2 BFA-VG hat unter Einbindung der vom EGMR in seiner Judikatur aufgestellten Kriterien zu erfolgen. Nach leg. cit. sind wörtlich folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren, überlangen Verzögerungen begründet ist.

Ausgehend von obigen Feststellungen, ist im Fall des Beschwerdeführers sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK nach dieser Gesetzesbestimmung wie folgt zu beurteilen:

zu Z 1: Der Beschwerdeführer reiste 2008 nach Österreich ein, war aber nicht durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. So ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister Unterbrechungen von insgesamt ca. sechseinhalb Jahren, in welchen er über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte. Für die restlichen siebeneinhalb Jahre scheinen ordnungsgemäße Meldungen auf. Aufgrund seiner in Österreich - letztlich unbegründeten - Anträge auf internationalen Schutz war er lediglich seit seiner ersten Asylantragstellung am 03.12.2008 bis 22.09.2009 und von 23.11.2009 bis 16.12.2009 aufenthaltsberechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.). Allerdings kann gegenständlich aufgrund der teilweise fehlenden behördlichen Meldungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wie lange sich der BF tatsächlich in Österreich aufgehalten hat. In Zusammenhang mit dem vorhandenen Familienleben (siehe unten „zu Z 2“) ist der Aufenthalt des BF aber dennoch zu seinen Gunsten zu werten.

zu Z 2: Mit seiner Lebensgefährtin, seiner XXXX geborenen Tochter sowie seinem Stiefsohn lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt, kümmert sich um die Kinderbetreuung und unterstützt sie im Rahmen seiner Möglichkeiten durch finanzielle Zuwendungen. Außerdem ist die Lebensgefährtin des BF aktuell hochschwanger und wird demnächst das zweite gemeinsame Kind des Paares auf die Welt kommen.

Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist zu berücksichtigen, dass der BF nunmehr seit März 2021 mit seiner Lebensgefährtin, der gemeinsamen zweijährigen Tochter und dem fünfjährigen Stiefsohn in einem Haushalt lebt. Zudem ist der BF in die tägliche Erziehung der Tochter sowie des Stiefsohnes – wie der BF und seine Lebensgefährtin zuletzt in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich und glaubhaft bestätigten – stark eingebunden. Die Kinder haben eine sehr enge Bindung zum BF. Die Lebensgefährtin des BF ist als Arbeiterin beschäftigt und aktuell aufgrund ihrer Schwangerschaft im Wochengeldbezug. Der BF unterstützt die Familie nach seinen Möglichkeiten auch finanziell.

Bei der zu prüfenden Bindung bzw. Beziehung zwischen einem Vater und einem minderjährigen Kind, gilt es insbesondere, bei der Entscheidung über die Außerlandesschaffung des Vaters, die Auswirkungen auf das Kindeswohl ausreichend zu berücksichtigen (VfGH 10.03.2020, E 4269/2019 und mit weiteren Nachweisen VfGH 11.06.2018 E 343/2018).

Die Tochter des Beschwerdeführers ist ebenso wie die Lebensgefährtin in Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und es ist deshalb sowie aufgrund des im gemeinsamen Haushaltes lebenden Stiefsohnes mit österreichischer Staatsbürgerschaft davon auszugehen, dass sie im Bundesgebiet verbleiben. Somit muss im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG insbesondere auch auf das Kindeswohl der Tochter des Beschwerdeführers eingegangen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Trennung der Kinder von den Eltern eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Die Höchstgerichte vertreten in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, Kontakte über Telefon oder mittels E-Mail zwischen den getrennten Kindern und ihren Eltern können eine solche Trennung nicht wettmachen (VfGH 19.6.2015, E 426/2015, 26.6.2018, E 1791/2018; ebenso VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn. 11.).

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur besteht daher im Fall des Beschwerdeführers ein tatsächliches Familienleben. Eine Trennung von der Lebensgefährtin und den Kindern würde angesichts der aufgrund des erhobenen Sachverhaltes hervorgekommenen Beziehungsintensität einen massiven Eingriff in die Familie bedeuten

zu Z 3: Neben seinem Familienleben hat der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes, seiner Kirchenmitgliedschaft sowie des Verkaufs einer Straßenzeitung auch einen Bekannten- und Freundeskreis und verfügt demzufolge über diverse soziale Bindungen. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher auch sein Privatleben schutzwürdig.

zu Z 4: Berücksichtigt man neben der langen Aufenthaltsdauer und den zahlreichen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers die Tatsache, dass er hier in Österreich über eine Einstellungszusage verfügt sowie um eine berufliche Integration bemüht ist und die Tatsache, dass er Deutschkurse besucht und eine Straßenzeitung verkauft, so ist beim Beschwerdeführer unzweifelhaft von einem gewissen Integrationsgrad auszugehen.

Im Hinblick auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Arbeitserlaubnis seinen Unterhalt durch eigene Arbeit wird sichern können.

zu Z 5: Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat seine Bindungen zu seinen Verwandten nach so langer Abwesenheit in ausreichendem Maße aufrechterhalten hat, zumal er auch nur eine Schwester anführte. Die Bindungen hier in Österreich an seine aufenthaltsberechtigte Tochter sowie Lebensgefährtin müssen aber ohnehin als viel enger gewertet werden, sodass diese Bindungen als stärker anzusehen sind als gegebenenfalls jene zu den Verwandten in Nigeria.

zu Z 6: Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

Hervorzuheben bleibt, dass die bisher genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BFA-VG für den Beschwerdeführer sprechen.

Der Beschwerdeführer hielt sich – wie bereits gesagt – lediglich von 03.12.2008 bis 22.09.2009 und von 23.11.2009 bis 16.12.2009 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und hat zumindest sein Familienleben in einem Zeitpunkt entstehen lassen, in dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Auch ist die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Damit liegen drei Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BFA-VG (Z 7 bis Z 9) vor, die gegen den Beschwerdeführer sprechen.

Somit liegen sechs Tatbestandsvoraussetzungen vor, die für den Beschwerdeführer sprechen, und drei, die gegen den Beschwerdeführer sprechen. Berücksichtigt man im Zuge einer Gesamtbetrachtung, dass bei den für den Beschwerdeführer sprechenden Tatbestandsvoraussetzungen so gewichtige dabei sind, wie etwa das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, so wird deutlich, dass eine Gesamtbetrachtung des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen muss.

Folglich ist es zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleibt, weshalb sich auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als nicht verhältnismäßig erweist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag gemäß § 56 AsylG 2005, in mündlicher Verhandlung abgeändert in Antrag gemäß § 55 AsylG) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

Somit darf das VwG in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134-10, war bekämpfte Bescheid (Zurückweisung des Antrages nach § 56 AsylG, in der mündlichen Verhandlung abgeändert in § 55 AsylG) ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 (in der mündlichen Verhandlung abgeändert in § 55 AsylG) nicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die Behörde über gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 (in der mündlichen Verhandlung abgeändert in § 55 AsylG) durch das BFA erweist sich daher als nicht rechtens. Folgerichtig erweisen sich auch die mit dieser Zurückweisung verbundenen (übrigen) Spruchpunkte des o.a. Bescheides als nicht rechtens (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2016/21/0314).

3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen sein wird, weil derzeit die Tatbestandsvoraussetzungen der Z 1 leg. cit. erfüllt sind. Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass sich zwischenzeitlich nicht erhebliche negative Umstände ergeben, die wiederum gegen den Beschwerdeführer sprechen würden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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