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G315 2257868-1•Bundesverwaltungsgericht G315 2257868-1
G315 2257868-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2022
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung
G315 2257868-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2022, Zahl: 1316477502-222276573, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, zu Recht:
A)Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig..
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , vom 27.07.2022 wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.07.2022 mit gefälschten slowenischen Dokumenten vom Flughafen XXXX aus nach XXXX reisen habe wollen. Im Zuge des Ausreiseversuches habe er sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass ausgewiesen. Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX sei dem Beschwerdeführer eine diversionelle Erledigung des Verfahrens angeboten worden, welche er angenommen und im Rahmen der Diversion EUR 200,00 als Geldstrafe bezahlt habe. Weiters sei der Beschwerdeführer auch noch im Besitz eines gefälschten slowenischen Personalausweises und eines gefälschten slowenischen Führerscheins gewesen, habe hingegen aber kein originales albanisches Dokument vorweisen können. Ebenfalls am 23.07.2022 sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet worden. In Österreich sei der Beschwerdeführer weder meldeamtlich erfasst, noch sei er hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen oder versichert. Er führe in Österreich auch kein tatsächliches Familienleben und befinde sich die Kernfamilie (Eltern und Schwestern) in Albanien. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Bezug zu Österreich. Als albanischer Staatsangehöriger habe er grundsätzlich das Recht, visumfrei in den Schengen-Raum einzureisen und sich hier 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Visum aufzuhalten, sofern er einen biometrischen Reisepass besitze. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich aber weder über einen Aufenthaltstitel, noch habe er seinen albanischen Reisepass mit sich geführt, sondern sei stattdessen mit gefälschten slowenischen Dokumenten in das Bundesgebiet gereist, um von hier aus nach Großbritannien auszureisen. Der Beschwerdeführer halte sich somit unrechtmäßig in Österreich bzw. im Schengen-Raum auf. Die Abschiebung nach Albanien erweise sich – wie sich aus den Länderfeststellungen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe – jedenfalls als zulässig. Auch könne der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen und erfülle damit den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, was das Vorliegen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Neben dem Ausreiseversuch nach Großbritannien mit gefälschten slowenischen Dokumenten und der damit einhergehenden „Grenzverletzung“ verfüge der Beschwerdeführer auch über zu wenige Barmittel, um sich auf längere Sicht ein Leben außerhalb Albaniens finanzieren zu können. Die Ersparnisse seien zur Gänze aufgebraucht und verfüge der Beschwerdeführer weder über eine Bankomat- noch eine Kreditkarte. Er habe weiters auch sonst keine Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren sei daher notwendig, zulässig und verhältnismäßig.
Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Österreich einen weiteren Versuch unternehmen würde, rechtswidrig mit gefälschten Dokumenten nach Großbritannien oder ein anders Land auszureisen, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Albanien.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid samt der Verfahrensanordnung vom 27.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft durch persönliche Übergabe zugestellt, jedoch verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.
3. Ausschließlich im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI. (Einreiseverbot, keine Frist für eine freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit dem am 29.07.2022 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde (im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI., Anm.) stattgeben, den Bescheid ersatzlos beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die gegenständliche Beschwerde richte sich ausschließlich gegen das Einreiseverbot und die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Der Beschwerdeführer sei albanischer Staatsangehöriger, gelernter Tischler und würden in Albanien noch seine Eltern und die beiden Geschwister leben. Der Beschwerdeführer habe am 23.07.2022 versucht, mit einem gefälschten slowenischen Reisepass von Österreich aus nach Großbritannien auszureisen, und sei am Flughafen festgenommen worden. Am selben Tag habe er bei der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe im Rahmen der angebotenen Diversion von EUR 200,00 bezahlt. Sonst sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Bei der Festnahme habe der Beschwerdeführer EUR 400,00 an Bargeld bei sich gehabt. Auch würden einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Europäischen Union leben. Sein Onkel und seine Tante würden in Italien leben und pflege der Beschwerdeführer mit diesen sehr engen Kontakt. Er habe diese auch vor seiner Einreise nach Österreich in Italien besucht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach Großbritannien habe reisen wollen, um dort zu arbeiten, da sein Vater in Albanien schwer erkrankt sei und sich die Familie die Kosten für die Medikamente nicht leisten könne.
Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot erweise sich als rechtswidrig, zumal ein solches nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben sei. Das Bundesamt stütze das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch bei seiner Festnahme über EUR 400,00 an Bargeld verfügt. Selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt sei, bedeute das nicht, dass jedenfalls zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Auch für die Beurteilung der Dauer des Einreiseverbotes sei eine Prognosebeurteilung anzustellen, die das zugrundeliegende Verhalten des Fremden und die Zukunftsperspektive berücksichtige. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen habe, habe das Bundesamt seine Mitwirkung im Verfahren nicht gewürdigt. Er sehe sein Fehlverhalten ein und habe sich auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt ausreisewillig gezeigt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich um das erste derartige Fehlverhalten des Beschwerdeführers handle und bestünden keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass er dieses wiederholen würde. Tatsächlich gehe vom Beschwerdeführer künftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes notwendig mache, dessen Dauer sich im gegenständlichen Fall als unverhältnismäßig lange erweise. Auch habe das Bundesamt nicht dargetan, weshalb die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers bestehe und damit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie daraus folgend die Nicht-Gewährung einer Frist zur Ausreise seien daher ebenso rechtswidrig erfolgt.
4. Am 03.08.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste in der Folge am 03.08.2022 freiwillig sowie unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Albanien aus.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 04.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Am 09.08.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Ausreisebestätigung ein.
7. Am 22.08.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht zudem eine seit 09.08.2022 rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügung wegen der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet am 23.07.2022 gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm. §§ 31 Abs. 1 und 1a FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und acht Stunden) ein. Von der Geldstrafe wurde bereits die eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von EUR 150,00 abgezogen, sodass sich zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 450,00 beläuft.
8. Am 05.09.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.09.2022 betreffend die diversionelle Erledigung der Anzeige des Beschwerdeführers wegen Verdachts der Urkundenfälschung durch Leistung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 200,00 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Albanien (vgl. aktenkundiges albanisches Heimreisezertifikat, OZ 3; aktenkundige Fotografie des albanischen Reisepasses, AS 5; Fremdenregisterauszug vom 25.10.2022).
Er ist in Albanien geboren und aufgewachsen, hat dort acht Jahre die Grundschule besucht und den Beruf des Möbeltischlers erlernt, den er auch ausgeübt hat. Er hat keine Sorgepflichten und leben in Albanien weiters seine zwei Geschwister und beide Eltern. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Albanien (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 23.07.2022, AS 7 ff; Beschwerde, AS 211).
Abgesehen von seiner Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2022 bis XXXX .2022 war er bisher noch nie mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet und ging hier auch weder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, noch war er sonst sozialversichert (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 25.10.2022).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 25.10.2022).
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei persönliche, familiäre oder sonstige Bindungen. In Italien leben ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers, die er auch besucht (vgl. Beschwerde, AS 211). Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
1.2. In Südalbanien erwarb der Beschwerdeführer von einer unbekannten männlichen Person etwa Mitte bis Ende Juni 2022 gefälschte slowenische Dokumente in Form eines Reisepasses, eines Personalausweises sowie eines Führerscheins um EUR 5.000,00 (vgl. aktenkundiger Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 03.09.2022, OZ 5; Beschuldigtenvernehmung vom 23.07.2022, AS 14).
1.3. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende Juni/Anfang Juli 2022 mit den gefälschten slowenischen Dokumenten nach XXXX , Italien, hielt sich dort knapp einen Monat auf und arbeitete dort illegal einige Tage als Bauarbeiter, bevor er von dort aus mit dem Bus am 20.07.2022 in der Absicht weiter nach Österreich reiste, von hier aus unter Verwendung der gefälschten Personaldokumente auf dem Luftweg nach England auszureisen, um dort ebenfalls illegal als Bauarbeiter zu arbeiten (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 23.07.2022, AS 14).
1.4. Aufgrund einer Information der britischen Behörden vom 22.07.2022, wonach sich auf dem Flug der Ryanair mit der Flugnummer XXXX von XXXX nach XXXX XXXX ein Passagier mit gefälschten oder verfälschten Dokumenten befinden solle, wurde der Beschwerdeführer durch eine vorgelagerte Kontrolle am entsprechenden Gate am 22.07.2022 von Polizeibeamten kontrolliert, wobei er sich mit einem totalgefälschten slowenischen Reisepass, lautend auf „ XXXX “ auswies und in der Folge angehalten und einvernommen wurde. Beim Beschwerdeführer wurden weiters ein totalgefälschter slowenischer Personalausweis sowie ein totalgefälschter slowenischer Führerschein sichergestellt (vgl. aktenkundiger Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 03.09.2022, OZ 5).
Im Zuge der Anhaltung am 22.07.2022 verfügte der Beschwerdeführer über Barmittel in Höhe von EUR 400,00, jedoch über keine Kreditkarte (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 23.07.2022, AS 14). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über Geldmittel, Ersparnisse oder Vermögen verfügt. Er wäre nicht in der Lage gewesen, sich seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise zu finanzieren.
1.5. Am XXXX .2022 erging seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag (vgl. AS 21). Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2022 wurde über den Beschwerdeführer sodann zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft verhängt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 27 ff).
1.6. Der Sachverhalt wurde am 23.07.2022 der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, die schlussendlich nach Bezahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 200,00 durch den Beschwerdeführer von der Strafverfolgung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung zurücktrat (vgl. aktenkundiger Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 03.09.2022, OZ 5).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich somit strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 25.10.2022).
1.7. Mit Verwaltungsstrafverfügung vom XXXX .2022, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2022, wurde über den Beschwerdeführer wegen der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet am XXXX .2022 gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm. §§ 31 Abs. 1 und 1a FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und acht Stunden) verhängt. Von der Geldstrafe wurde bereits die eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von EUR 150,00 abgezogen, sodass sich zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 450,00 beläuft (vgl. aktenkundige Strafverfügung, OZ 4).
1.8. Am 03.08.2022 reiste der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus (vgl. aktenkundige Ausreisebestätigung, OZ 3; Fremdenregisterauszug vom 25.10.2022).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des albanischen Heimreisezertifikates des Beschwerdeführers sowie ein Foto seines albanischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügung sowie der Abschlussbericht der Polizei über die diversionelle Erledigung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sind ebenfalls aktenkundig.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Albanien, den in Italien lebenden Verwandten, seiner illegalen Erwerbstätigkeit in Italien sowie dem Erwerb der gegenständlichen totalgefälschten slowenischen Dokumente zum Zweck, damit nach Großbritannien zu reisen, um dort ebenfalls einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung sowie der gegenständlichen Beschwerde.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über anderweitige Geldmittel oder Ersparnisse in Albanien verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies weder in seiner Beschuldigtenvernehmung noch in der Beschwerde vorbrachte, sondern im Gegenteil die angespannte finanzielle Lage der Familie aufgrund einer Erkrankung des Vaters hervorhob, welche schlussendlich auch der Grund für den Versuch gewesen ist, illegal nach Großbritannien auszureisen, um dort einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch ist der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines vorübergehenden Aufenthalts in Italien bereits seinen eigenen Angaben nach in Italien einige Tage illegal als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen. Mangels Aufenthaltstitels oder Beschäftigungsbewilligung wäre der Beschwerdeführer zudem auch in Österreich nicht in der Lage gewesen, einen weiteren Aufenthalt aus legalen Mitteln zu bestreiten.
Maßgebliche private Bezüge zu Österreich oder dem Schengen-Raum wurden – abgesehen vom in Italien lebenden Onkel und der Tante - zu keiner Zeit vorgebracht.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. und der Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise in Spruchpunkt V. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien, jeweils in Rechtskraft.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Er hielt sich aufgrund seiner Einreise mit gefälschten slowenischen Dokumenten in den Schengen-Raum, konkret Italien, und dann seiner weiteren Einreise nach Österreich, unstrittig rechtswidrig im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden - Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung totalgefälschter slowenischer Dokumente in den Schengen-Raum und in weiterer Folge nach Österreich eingereist ist, um von hier Haus mit seinen gefälschten Dokumenten nach Großbritannien auszureisen, um dort einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiters könne der Beschwerdeführer das Vorhandensein der notwendigen Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen, sodass die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt seien, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme nur über EUR 400,00 an Bargeld verfügte und sonst keinen Zugriff auf weitere (legale) Finanzmittel gehabt habe.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer absichtlich und wissentlich gefälschte slowenische Dokumente besorgte, um damit unter Vortäuschung seiner Eigenschaft als Unionsbürger und der ihm damit zukommenden Rechte in den Schengen-Raum einreisen zu können. Weiters hielt er sich etwa ein Monat vor seiner Einreise nach Österreich in Italien auf, wo er zugab, für einige Tage illegal als Bauarbeiter gearbeitet zu haben, bevor er nach Österreich weiterreiste, um von hier aus illegal nach Großbritannien auszureisen. Auch wenn keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, so hat er eine solche in Italien bereits eingestanden und auch seine Absicht, eine solche in weiterer Folge in Großbritannien auszuüben. Dies aus dem Grund, dass die finanzielle Lage der Familie in Albanien aufgrund der Erkrankung des Vaters sei angespannt sei und sich die Familie die nötigen Medikamente nicht leisten könne.
Was das Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG anbelangt, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; vom 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).
Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet und auch von sich aus keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, wonach er über regelmäßige (finanzielle) Unterhaltsmittel verfügen würde, die aus rechtmäßig erworbenen Einkünften stammen und auf die der Fremde einen Rechtsanspruch hatte, sodass die Ansicht des Bundesamtes, wonach durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG indiziert sei, begründet ist, zumal der Beschwerdeführer zugegebenermaßen ja gerade seinen Herkunftsstaat wegen der schlechten finanziellen Lage verlassen hat.
Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; vom 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).
Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall diese Gefahr durch die selbst zugegebenen Ausübung einer (auf Basis der Verwendung seiner gefälschten slowenischen Dokumente) illegalen Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum (konkret Italien) bereits verwirklicht und auch künftig die Absicht gehabt, seine Unterhaltsmittel durch ebensolche illegalen Erwerbstätigkeiten in Großbritannien zu erwirtschaften.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund der angebotenen Diversion und der Leistung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 nicht strafgerichtlich wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, doch hat sich der Beschwerdeführer bewusst und um EUR 5.000,00 gefälschte slowenische Dokumente gekauft, um diese im Rechtsverkehr zu verwenden.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden – auch wenn das begangene Delikt diversionell bereinigt wurde – hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Sein Verhalten zeigt doch klar, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die Rechtsordnungen der betroffenen Staaten hinwegzusetzen, um seine persönlichen Ziele zu verwirklichen. Die Beschaffung von gefälschten Papieren setzt auch durchaus das Vorhandensein krimineller Energie voraus .
Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet auch eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 600,00, abzüglich der bereits eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 150,00, verurteilt. Auch wenn er mit dieser Verwaltungsstrafe nicht den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 2 FPG erfüllt, ist diese dennoch bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens zu berücksichtigen.
Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.
3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz, keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Er ging hier keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über private noch familiäre Bindungen in Österreich. Er reiste vielmehr nach Österreich bzw. in das Schengen-Gebiet ein, um von hier aus illegal nach Großbritannien auszureisen. Der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Albanien, wo seine Eltern und Geschwister leben und er bis zu seiner Ausreise als Tischler erwerbstätig gewesen ist. Nach den (als wahr unterstellten) Angaben des Beschwerdeführers leben ein Onkel und eine Tante in Italien, die er immer wieder besucht. Daraus ergibt sich jedoch kein maßgebliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit der Wiedereinreise (auch in den Schengen-Raum).
Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die Dauer des vom Bundesamt verhängten Einreiseverbotes von vier Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens zuwidergelaufen.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).
Die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes durch das Bundesamt steht jedoch bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation.
So war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht strafgerichtlich verurteilt worden ist, wenngleich der Beschwerdeführer wegen des Besitzes eines totalgefälschten slowenischen Reisepasses, Personalausweises und Führerscheins zur Anzeige gebracht wurde. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch gegen die Zahlung von EUR 200,00 im Rahmen der Diversion von der Verfolgung zurückgetreten. Überdies war dem Vorbringen in der Beschwerde beizutreten, wonach sich der Beschwerdeführer in der Beschuldigteneinvernahme vor der LPD kooperativ und einsichtig zeigte und Österreich letztlich auch freiwillig verlassen hat.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal der Beschwerdeführer die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt, sich stattdessen totalgefälschte slowenische Dokumente besorgte und diese sowohl bei der Einreise in den Schengen-Raum als auch bei der Kontrolle am Flughafen verwendete und zudem auch deren Verwendung in Großbritannien beabsichtigte, um dort eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gefälschte Papiere verschaffte und damit versuchte, die Behörden zu täuschen, wiegt schwer und kann nicht vernachlässigt werden.
Es hat sich auch nicht ergeben, dass allfällige familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich oder im Schengen-Raum das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit den Onkel und die Tante in Italien zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei (2) Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben.
3.4. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides damit, dass das Bundesamt keine besonderen Gründe genannt habe, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien daher rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer hätte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen, was auch für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots gemäß § 60 FPG, der eine fristgerechte Ausreise voraussetze, relevant sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist. Überdies ist der BF durch seine unterstützte freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet am 03.08.2022 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, weshalb eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) nicht mehr anzunehmen war.
Unabhängig davon war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass die belangte Behörde diese Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, trifft nicht zu, zumal die Gründe für die sofortige Ausreise im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers lag eine unverzügliche Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb die von der belangten Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig war.
Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen hingegen nicht vor. Daran anknüpfend ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Soweit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).
Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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