Bundesverwaltungsgericht W228 2261169-1

W228 2261169-1Tribunal administratif fédéral21 nov. 2022

Regest

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W228 2261169-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2261169.1.00

Spruch

W228 2261169-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX SVNR XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 02.09.2022 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 02.05.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandhilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 01.04.2022 bis 26.05.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.06.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 14.06.2022 mit 15.06.2022 durch Hinterlegung zugestellt.

Vom Beschwerdeführer wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt und wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 daher rechtskräftig.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.07.2022 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 518,00. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.04.2022 bis 26.05.2022 in der täglichen Höhe von € 9,25 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar.

Gegen diesen Bescheid vom 12.07.2022 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.07.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass seine Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom 02.05.2022 offensichtlich nicht wirklich durchgelesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nie der richtige Grund für die Sperre genannt worden. Auch im nunmehrigen Bescheid würden sich keine Gründe für die Sperre finden.

Im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2022 erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.09.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 am 15.06.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Vorlageantrag gestellt habe, sei die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben von 06.09.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Notstandshilfe nicht gewusst habe, dass die Möglichkeit bestehe, dass er das Geld wieder zurückzahlen müsse. Er habe das Geld auch nicht mehr und könne es daher nicht zurückzahlen.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts am 20.10.2022 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25.10.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.06.2021 am 15.06.2022, nach Zustellversuch am 14.06.2022, durch Hinterlegung zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist – mangels rechtzeitiger Stellung eines Vorlageantrages - somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 12.07.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022, sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 02.05.2022 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Abweisung der Beschwerde per 10.06.2022 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach § 25 Abs. 1 AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 12.07.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022, zu bestätigen […]“

Am 09.11.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 14.11.2022 langte eine Unterlagenvorlage des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat mit Bescheid vom 02.05.2022 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.04.2022 bis 26.05.2022 verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 01.04.2022 bis 26.05.2022 in Höhe von insgesamt € 518,00 ausbezahlt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2022 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.06.2022 wurde, nach erfolglosem Zustellversuch am 14.06.2022, am 15.06.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 29.06.2022. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt wurde.

Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 endete, kam zum Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum 01.04.2022 bis 26.05.2022 ausbezahlte Leistung nicht gebührte.

Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.07.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022, die für den Zeitraum 01.04.2022 bis 26.05.2022 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 518,00 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz rückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum 01.04.2022 bis 26.05.2022 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, nachvollziehbar.

Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung – wie aus dem im Akt befindlichen Rückschein ersichtlich ist – durch Hinterlegung erfolgte und die Sendung ab 15.06.2022 zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Beschwerdevorentscheidung gilt sohin mit 15.06.2022 als zugestellt. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem AMS in seiner Stellungnahme vom 22.08.2022 mitgeteilt hat, dass er „den gelben Zetteln des AMS grundsätzlich nicht mehr nachgehe“. Er hat somit zugegeben, dass er Hinterlegungsanzeigen des AMS grundsätzlich nicht beachtet und die entsprechenden Sendungen nicht behebt.

Die Rechtsmittelfrist zur Stellung eines Vorlageantrages lief sohin mit Ablauf des 29.06.2022 ab und wurde innerhalb dieser Frist kein Vorlageantrag gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall wurde am 14.06.2022 nach einem erfolglosen Zustellversuch die Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle eingelegt und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2022 bei der zuständigen Poststelle ab 15.06.2022 zur Abholung hinterlegt. Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher gemäß § 17 Abs. 1 ZustG mit 15.06.2022 als zugestellt.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.06.2022 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2022 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.04.2022 bis 26.05.2022 vorläufig ausbezahlt wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.