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W170 2260524-1•Bundesverwaltungsgericht W170 2260524-1
W170 2260524-1Tribunal administratif fédéral21 nov. 2022
Ansehen des Amtes dienstliche Aufgaben Dienstpflichtverletzung Dienstwaffe Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Exekutivdienst Justizanstalt Justizwachebeamter öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafverfahren Suspendierung Verdachtslage Vertrauensschutz wesentliche Interessen des Dienstes
W170 2260524-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von BezInspin XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Scharf, gegen den Suspendierungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.08.2022, Zl. 2022-0.570.058, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz LStA Mag. Andreas SACHS):
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 112 Abs. 1 und 2 BDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. BezInspin XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) ist eine dienstführende Justizwachebeamtin (E2a). Sie wurde bis zu ihrer vorläufigen Suspendierung als Abteilungskommandantin Abt. XXXX XXXX in der Justizanstalt XXXX verwendet.
Die Beschwerdeführerin ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten.
1.2. Der Verdacht des Vorliegens der der Entscheidung unterstellten Dienstpflichtverletzungen wurde der Dienstbehörde frühestens am 29.07.2022 bekannt, gegen die Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft Korneuburg unter der Gz. 17 St 159/22v ein Strafverfahren geführt. In diesem Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung am Wohnsitz der Beschwerdeführerin und an deren Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Spinde „im Dienstzimmer als auch in der Umkleide“ abgeordnet und, jedenfalls hinsichtlich der Spinde, am 04.08.2022 durchgeführt.
1.3. In der Disziplinaranzeige wird der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfen, dass sie davon in Kenntnis gewesen sei, dass der Strafgefangene XXXX im Besitz eines im Strafvollzug verbotenen Mobiltelefons gewesen sei und die Beschwerdeführerin mit diesem regelmäßig seit Juli 2022 über WhatsApp kommuniziert habe, anstatt dies zur Meldung zu bringen. Dadurch habe die sie die zentralen Aufgaben des Abteilungsdienstes, nämlich die tägliche Kontrolle der Hafträume absichtlich vernachlässigt.
In einem an den Kommandanten der Justizanstalt XXXX gerichteten Brief vom 04.08.2022 gestand die Beschwerdeführerin einen zu engen Kontakt zu XXXX zu, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2022 konkretisierte die Beschwerdeführerin das Vorbringen insoweit, als sie angab, dass sie XXXX zwar nie geküsst oder mit ihm gar ein Verhältnis gehabt habe, sie habe sich aber mit ihm unterhalten und über den Zeitraum von einem Monat mit XXXX eine Kommunikation über WhatsApp geführt habe, die XXXX begonnen habe, nachdem dieser die Handynummer der Beschwerdeführerin von einer ehemaligen Kollegin der Beschwerdeführerin bekommen habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gewusst habe, dass XXXX das Handy gehabt habe, aufgrund der freundschaftlichen Beziehung und weil dieser ihr geschmeichelt habe, was ihr gutgetan habe, habe sie das nicht gemeldet. Die Kontrollen der Hafträume habe sie aber immer so gemacht wurden, wie diese vorgesehen gewesen wären.
1.4. In der Disziplinaranzeige wird der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfen, dass sie verbotenerweise Gegenstände, nämlich Creatin- und Proteinpulver in der Justizanstalt XXXX eingebracht und dem Insassen XXXX überlassen habe, wofür sie schließlich Geldüberweisungen von den Eltern des XXXX erhalten habe. Sie habe dadurch dazu beigetragen, dass XXXX Gegenstände entgegen den gesetzlichen Normen besessen und damit gehandelt habe.
Der Insasse XXXX befindet sich seit 20.05.2021 in der Justizanstalt XXXX .
In einem an den Kommandanten der Justizanstalt XXXX gerichteten Brief vom 04.08.2022 gestand die Beschwerdeführerin gestand die Beschwerdeführerin ein, dem Strafgefangenen XXXX Creatin- und Proteinpulver besorgt und in die Justizanstalt XXXX gebracht zu haben. Sie habe diese ohne Gewinn von den Eltern des XXXX bezahlt bekommen.
Dieses Geständnis wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
1.5. Die Beschwerdeführerin hat zum Strafgefangenen XXXX , noch während dieser in der Justizanstalt XXXX angehalten war, ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut, das sie hinderte, diesen unbefangen zu beamtshandeln und das dazu führte, dass für die Beschwerdeführerin „die Grenzen zwischen Insassen und Beamtin verschwommen sind“, wobei die Initiative hiezu von XXXX ausging.
1.6. In der Disziplinaranzeige wird der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfen, dass sie in ihrem Spind seit vermutlich bereits 4 Jahren 320 Schuss 9mm Luger gelagert habe, obwohl diese Räumlichkeiten täglich von einer Gruppe Strafgefangener in Begleitung eines Justizwachebeamten bzw. einer Justizwachebeamtin gereinigt werden würden und die Holzspinde nicht besonders gesichert seien, sondern nur über ein einfaches, versperrbares Kastenschloss verfügen, weshalb diese leicht zu öffnen seien. In einem Aktenvermerk vom 05.08.2022 wurde vom für die Justizwache der Justizanstalt XXXX zuständigem Waffenwart angeführt, dass vier Beamten und Beamtinnen nach erfolgter dienstbehördlicher Genehmigung je 250 Schuss Dienstmunition für ein vorgestaffeltes Training anlässlich der Bundesschießmeisterschaften vom 05. und 06.10.2018 ausgefolgt worden seien. Diese seien beauftragt worden, eventuelle Restmunition dem Waffenwart vor der Abfahrt zum Wettbewerb zurückzugeben. Ende September 2018 sei dem Waffenwart versichert worden, dass die Munition verschossen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwar die Munition zu Übungszwecken übernommen, aber es nicht geschafft habe, privat das Schießen zu üben. Sie habe die Munition zwar zurückgeben wollen, aber sei der Waffenwart nicht anwesend gewesen. Sie habe die Munition dann in ein Plastiksackerl und dieses in ihren Spind gegeben und auf diese vergessen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie dem Waffenwart nicht versichert habe, dass die Munition verschossen worden wäre.
Der Beschwerdeführerin ist bewusst, dass Dienstmunition streng verrechenbar ist und sie diese hätte zurückgeben müssen.
In der Justizanstalt XXXX existiert im immer besetzten Wachzimmer ein Schlüsselkasten, der dafür vorgesehen ist, dass in diesem die Schlüssel, die Dienstwaffe, der Teleskopeinsatzstab und der Pfefferspray verwahrt werden.
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die mit den Angaben der Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige übereinstimmen.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, die von der Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend vorgelegt wurde (Einleitungsbeschluss wurde noch keiner erlassen). Diese Nachreichung wurde vom Bundesverwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht den Parteien übermittelt und in dieser in das Verfahren eingeführt und wurde den gegenständlichen Angaben nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zur staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Durchsuchung ergeben sich aus dem entsprechenden Dokument (AS 237), das vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Parteien übermittelt und in dieser in das Verfahren eingeführt wurde und hinsichtlich der Durchsuchung der Spinde aus der entsprechenden Passage in der Disziplinaranzeige (S. 10), die – wie oben ausgeführt – unwidersprochen in das Verfahren eingeführt wurde.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich einerseits aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Disziplinaranzeige und andererseits aus dem an den Kommandanten der Justizanstalt XXXX gerichteten Brief der Beschwerdeführerin vom 04.08.2022 (AS 227), der vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Parteien übermittelt und in dieser – inhaltlich unwidersprochen – in das Verfahren eingeführt wurde und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung (siehe vor allem Verhandlungsschrift, S. 5 f, S. 11 f).
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Disziplinaranzeige sowie aus dem an den Kommandanten der Justizanstalt XXXX gerichteten Brief der Beschwerdeführerin vom 04.08.2022 (AS 227), in dem die Beschwerdeführerin gestand, die genannten Nahrungsergänzungsmittel für den genannten Strafgefangenen in die Anstalt eingebracht zu haben. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Dass sich der Insasse XXXX seit 20.05.2021 in der Justizanstalt XXXX befindet, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation.
2.5. Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich im Wesentlichen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe vor allem Verhandlungsschrift, S. 5 f, S. 11 f) und dem vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Parteien übermittelt und in dieser in das Verfahren eingeführt an den Kommandanten der Justizanstalt XXXX gerichteten Brief der Beschwerdeführerin vom 04.08.2022 (AS 227); in der mündlichen Verhandlung bestätigt die Beschwerdeführerin, dass die gegenständlichen Angaben im Brief der Wahrheit entsprechen würden.
2.6. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus den bezugnehmenden Ausführungen in der Disziplinaranzeige, die mit Fotos unterlegt sind, sowie im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsschrift, S. 10).
Zu A)
3.1. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen (hier:) die Beschwerdeführerin ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195), soweit – was hier nicht relevant ist – gegen die Disziplinarbeschuldigte nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde oder gegen diese eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 01.01.2013 bezieht. Es ist eine Suspendierung insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).
3.2. Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf – hier – die Beschwerdeführerin wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
Zur allfälligen Verjährung der der Beschwerdeführerin im Verdachtsbereich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen ist auszuführen, dass – unbeschadet des Strafverfahrens, das nur hinsichtlich der vom Strafverfahren umfassten Dienstpflichtverletzungen eine Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG hinsichtlich der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 BDG bewirkt – der Dienstbehörde der verfahrensgegenständliche Verdacht – nach hier nicht näher auszuführender Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt derzeit hinsichtlich einiger der in der Disziplinarbeschwerde angeführten Punkte noch gar kein Verdacht sondern nur Hörensagen oder Spekulationen vor – frühestens am 29.07.2022 bekannt wurde, sodass die Verjährungsfrist – so die Bundesdisziplinarbehörde keine notwendigen Ermittlungen der Dienstbehörde in Auftrag gegeben hat, was mangels Relevanz nicht ermittelt wurde – frühestens mit Ablauf des 29.01.2023 endet.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG kann hinsichtlich der Überlassung der Nahrungsergänzungsmittel noch nicht abgelaufen sein, weil sich der Insasse XXXX , dem diese überlassen wurden, erst seit 20.05.2021 in der Justizanstalt XXXX befindet; im Rahmen des Einleitungsbeschlusses wird hier der Tatzeitpunkt aber noch näher zu klären sein.
Hinsichtlich der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG in Bezug auf die WhatsApp-Kommunikation mit genanntem Gefangenen ist auf den Tatzeitpunkt im Juli 2022 hinzuweisen, also liegt hier auch keine diesbezügliche Verjährung vor.
Selbiges gilt für das zu freundschaftliche Verhältnis der Beschwerdeführerin zu XXXX , dass jedenfalls bis Juli 2022 angedauert hat.
Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin auf Verjährung hinsichtlich der nicht zurückgegebenen Munition hinweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Dienstpflichtverletzung sowohl hinsichtlich der nicht sachgerechten Lagerung als auch hinsichtlich der Nichtbefolgung der Weisung, diese Munition gegebenenfalls zurückzugeben, erst mit der Sicherstellung am 04.08.2022 endete und somit jedenfalls auch diesbezüglich keine Verjährung vorliegt.
3.3. Gemäß § 118 Abs. 1 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) – hier – die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld der Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Diese Einstellungsgründe sind nicht gegeben.
Hinsichtlich der zur Suspendierung herangezogenen Tathandlungen liegen Beweismittel und zum Teil auch Geständnisse der Beschwerdeführerin vor, diese begründen – wie unten auszuführen sein wird – den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen und sind nicht offensichtlich Umstände vorliegend, die die Verfolgung ausschließen.
Auch ist die Schuld der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich gering – die vorgebrachte psychische Beeinträchtigung ist im inhaltlichen Disziplinarverfahren zu berücksichtigen – und hatte die Taten auch unmittelbare Folgen.
Auch ist sowohl hinsichtlich der Verwahrung bzw. Rückgabe von Dienstmunition bzw. der Befolgung diesbezüglicher Weisungen jedenfalls ein Disziplinarverfahren zu führen, um andere Beamte von einem ähnlich nachlässigen Umgang mit Dienstmunition abzuhalten.
Selbiges gilt für die Fraternisierung mit Strafgefangenen bzw. das Einschmuggeln von Waren in die Justizanstalt und das Ignorieren von Verstößen gegen das StVG.
3.4. Es bleibt also zu prüfen, ob der Verdacht einer bzw. von Dienstpflichtverletzungen vorliegt.
3.5. Gemäß § 11 Abs. 1 StVG ist Vollzugsbehörde erster Instanz der Anstaltsleiter, gemäß § 13a StVG ist die Justizwache als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben. Gemäß § 14 Abs. 1 StVG ist die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen zu überwachen.
Es obliegt daher auch der Justizwache und hier auch der Beschwerdeführerin die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen in ihrem Bereich – in Bezug auf die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Justizanstalt XXXX – zu überwachen.
Gemäß § 21 Abs. 1 letzter Fall StVG dürfen die Strafgefangenen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
Gemäß § 21 Abs. 2 StVG haben sich Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (§ 45 Abs. 2) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.
Gemäß § 22 Abs. 2 StVG dürfen den Strafgefangenen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 1 StVG dürfen die Strafgefangenen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben, gemäß § 33 Abs. 2 StVG sind, außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen, den Strafgefangenen nur solche eigenen Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären. Das sind gemäß § 132 Abs. 2 StVG Gegenstände, als kein Missbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahestehender Personen, der Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Wäsche nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 StVG sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des § 40 Abs. 2 StVG sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen.
Gemäß § 34 Abs. 1 StVG sind die Strafgefangenen berechtigt, einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen.
Gemäß § 96a StVG sind Strafgefangenen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b Abs. 4 bis 6 StVG), zu ermöglichen. Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im § 90b Abs. 4 bis 6 StVG genannten Personen und Stellen geführten Gespräche ist nicht zu überwachen; im übrigen kann auf eine Überwachung des Gesprächsinhalts verzichtet werden, soweit keine Bedenken bestehen.
Gemäß § 101 Abs. 1 StVG ist, auch außer den in diesem Bundesgesetz besonders vorgesehenen Fällen, über die Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt zu wachen.
§ 102 Abs. 3 StVG sind Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, unter sicherem Verschluss zu halten.
Gemäß § 132 Abs. 2 letzter Satz StVG ist die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln in den in den §§ 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet.
Gemäß § 180a Abs. 1 StVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise (1.) mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder (2.) Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1 bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist – hier – die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat – hier – die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat – hier – die Beamtin ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Beamtin betraut ist.
3.6. Wie festgestellt und von der Beschwerdeführerin auch eingestanden wurde, war sie jedenfalls seit Juli 2022 in Kenntnis, dass ein Strafgefangener im Besitz eines Mobiltelefons war. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin mit diesem Strafgefangenen jedenfalls im Juli 2022 regelmäßig über WhatsApp kommuniziert und den Besitz des Handys durch den Strafgefangenen nicht zur Meldung gebracht.
Wie oben dargestellt, dürfen gemäß § 33 Abs. 1 2. Fall StVG die Strafgefangenen keine anderen als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben, gemäß § 21 Abs. 1 letzter Fall StVG dürfen die Strafgefangenen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren und ist diesen gemäß § 96a StVG – im Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 letzter Fall StVG gelesen – nur aus berücksichtigungs-würdigen Gründen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen, zu ermöglichen, diese sind unter Umständen zu überwachen.
Gemäß §§ 11 Abs. 1, 13a, 14 StVG ist die Einhaltung der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen (auch) von der Justizwache (für den Leiter der jeweiligen Anstalt) zu überwachen.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht gemeldet hat, dass ein Strafgefangener ein Mobiltelefon besessen hat, obwohl sie dies wusste, hat sie die Einhaltung der Bestimmungen des StVG nicht nur nicht hinreichend überwacht, sondern dazu beigetragen, dass diese Bestimmungen verletzt werden.
Damit hat sie – vorerst im Verdachtsbereich – gegen ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, verstoßen.
3.7. Wie festgestellt und von der Beschwerdeführerin auch eingestanden wurde, hat sie nach dem 20.05.2021 Creatin- und Proteinpulver in der Justizanstalt XXXX eingebracht und einem Strafgefangenen überlassen.
Gemäß § 132 Abs. 2 letzter Satz StVG ist die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln (nur) in den in den §§ 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet, gemäß § 34 Abs. 1 StVG sind die Strafgefangenen nur berechtigt, vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen.
Gemäß § 180a Abs. 1 Z 2 StVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise einem Strafgefangenen Gegenstände übermittelt.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin einem Strafgefangenen in der Justizanstalt XXXX nach dem 20.05.2021 Creatin- und Proteinpulver überlassen hat, hat sie im Verdachtsbereich gegen §§ 34, 132 Abs. 2 StVG letzter Satz verstoßen, weil sie dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter nicht zugelassene Nahrungs- und Genussmittel ohne Vermittlung der Anstalt zugänglich gemacht hat und darüber hinaus im Verdachtsbereich (soweit nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt) eine Verwaltungsübertretung nach § 180a Abs. 1 Z 2 StVG begangen.
Damit hat sie – vorerst im Verdachtsbereich – gegen ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, verstoßen.
3.8. Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin zu einem Strafgefangenen, während dieser in der Justizanstalt XXXX angehalten war, ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut, das sie hinderte, diesen unbefangen zu beamtshandeln und das dazu führte, dass für die Beschwerdeführerin „die Grenzen zwischen Insassen und Beamtin verschwommen sind“.
Gemäß § 21 Abs. 2 StVG haben sich Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (§ 45 Abs. 2) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit dem Strafgefangenen ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut hat und mit diesem auch über WhatsApp kommuniziert hat, hat sie mit diesem Strafgefangenen einen Umgang gepflegt, der sich nach Art und Ausmaß nicht nach den Zwecken des Strafvollzuges gerichtet hat; dies insbesondere auch deshalb, da sie sich durch dieses Verhalten durch den Strafgefangenen erpressbar gemacht hat. Dieser konnte jedenfalls durch die WhatsApp-Kommunikation nachweisen, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest (im Verdachtsbereich) disziplinär vergangen hat und hatte die Beschwerdeführerin damit in der Hand.
Damit hat sie – vorerst im Verdachtsbereich – gegen ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, verstoßen.
3.9. Auch liegen hinsichtlich der in 3.6. bis 3.8. beschriebenen Verhaltensweisen jeweils – vorerst im Verdachtsbereich – Verstöße der Beschwerdeführerin gegen § 43 Abs. 2 BDG vor, die Beschwerdeführerin hat durch dieses Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt; eine Justizwachebeamtin, die sich einem Strafgefangenen freundschaftlich nähert, seine Verfehlungen nicht verfolgt, diesem ungesetzliche Vergünstigungen gewährt und sich dadurch von diesem zumindest im gewissen Maß erpressbar macht, erschüttert, so dieses Verhalten bekannt wird (was aber nicht Voraussetzung für die Dienstpflichtverletzung ist) das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erheblich.
3.10. Wie festgestellt und von der Beschwerdeführerin auch eingestanden wurde, hat diese Munition, die ihr für privates Training ausgefolgt wurde, und hinsichtlich derer ihr angewiesen wurde, sie zurückzugeben, wenn sie nicht verschossen wurde, nicht zurückgegeben, sondern vier Jahre in ihrem Spind in der Umkleide verwahrt, obwohl zur Verwahrung von Waffen im immer besetzten Wachzimmer ein Schlüsselkasten, vorgesehen ist. Der Beschwerdeführerin war und ist die strenge Verrechenbarkeit von Dienstmunition bewusst.
Gemäß § 102 Abs. 3 StVG sind Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, unter sicherem Verschluss zu halten. Als sicherer Verschluss kann nur der im immer besetzten Wachzimmer befindliche Schlüsselkasten gesehen werden, nicht der Kasten in der Umkleide, zu dem zumindest auch die als Hausarbeiter eingesetzten Strafgefangenen Zugang haben und der nicht immer bewacht ist; daher hat die Beschwerdeführerin die Dienstmunition entgegen den Bestimmungen des § 102 Abs. 3 StVG verwahrt.
Damit hat sie – vorerst im Verdachtsbereich – gegen ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, verstoßen.
Weiters hat die Beschwerdeführerin die Munition entgegen der Anweisung des Waffenwartes, der im Hinblick auf die Dienstwaffen und Munition zweifellos Vorgesetzter der Beschwerdeführerin ist, nicht zurückgegeben, nachdem sie diese nicht verschossen hat und somit – vorerst im Verdachtsbereich – gegen ihre Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG die Weisungen ihrer Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen.
3.11. Es liegen daher im Verdachtsbereich jedenfalls die unter 3.6. bis 3.10. dargestellten Dienstpflichtverletzungen vor.
3.12. Zur Frage, ob die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden:
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist einerseits die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen zu 3.6. und 3.7. sowie 3.10. jeweils für sich aber darüber hinaus vor allem in Kombination zueinander und zu 3.8. geeignet, das Ansehen des Amtes, nämlich der Justizanstalt XXXX , erheblich zu gefährden, weil die Beschwerdeführerin als Exekutivbeamte im Verdacht steht, einerseits einem Strafgefangenen die dargestellten Vergünstigungen ungesetzlich gewährt zu haben und nicht verhindert zu haben, dass dieser über sein Mobiltelefon mit der Außenwelt verkehrt, obwohl dies unzulässig ist. Die Öffentlichkeit erwartet aber von einer Justizwachebeamtin, dass sie gerade die Kommunikation eines Strafgefangenen nach außen verhindert und diesem nicht das Mobiltelefon, von dem sie weiß, belässt. Auch dass die Beschwerdeführerin an der Anstaltsleitung vorbei Nahrungsergänzungsmittel in die Justizanstalt gebracht hat, schädigt das Ansehen des Amts. Gleiches gilt sinngemäß für den sehr unbedachten Umgang mit Munition über eine sehr lange Zeit. Gerade von Exekutivbediensteten ist hier ein besonders sensibler Umgang zu erwarten.
Auch gefährden die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen wesentliche dienstliche Interessen, weil die Autorität der Beschwerdeführerin in ihrer Abteilung durch die Dienstpflichtverletzungen erheblich gelitten hat, sich diese – wie oben ausgeführt – bis zu einem gewissen Grad erpressbar gemacht hat und als Abteilungskommandantin ihrer Vorbildfunktion nicht gerecht wurde.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständlich findet vor allem einzelfallbezogene Rechtsanwendung statt, es ist nicht zu sehen, dass eine grundsätzliche, um den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu relevieren ist.
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