Bundesverwaltungsgericht W170 2259533-2

W170 2259533-2Tribunal administratif fédéral21 nov. 2022

Regest

Einbringungsstelle mündliche Verkündung Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist Stellungskommission Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W170 2259533-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2259533.2.00

Spruch

W170 2259533-1/6EW170 2259533-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über I.) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.11.2022 und II.) die Beschwerde von XXXX , vertreten durch LTRA Rechtsanwälte, gegen den mündlich verkündeten Beschluss (Bescheid) der Stellungskommission Wien vom 29.04.2021:

I.

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.11.2022 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

A) Die Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Beschluss (Bescheid) der Stellungskommission Wien vom 29.04.2021 wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) unterzog sich in der Zeit vom 28.04.2021 bis 29.04.2021 den ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst. Das Ergebnis der Stellung wurde dem Beschwerdeführer mittels mündlich verkündeten Beschluss der Stellungskommission Wien vom 29.04.2021 mitgeteilt. Der Beschluss der Stellungskommission lautete auf tauglich. Der Beschwerdeführer wurde über sein Recht belehrt, eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen und erhielt eine Rechtsmittelbelehrung wonach er gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Verkündung schriftlich Beschwerde erheben kann und diese bei der Stellungskommission Wien einzubringen ist. Der Inhalt der mündlichen Verkündung wurde samt Belehrung über das Recht auf schriftliche Ausfertigung und Rechtsmittelbelehrung niederschriftlich festgehalten, diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer und dem Vorsitzenden der Stellungskommission unterfertigt.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit an das Militärkommando Wien, Ergänzungsabteilung gerichteten Schreiben von 26.05.2021 Beschwerde.

Am 23.08.2022 legte der Beschwerdeführer die Beschwerde selbst beim Bundesverwaltungs-gericht vor, da das Militärkommando Wien bis dato weder selbst vorgelegt noch über die Sache abgesprochen habe.

1.3. Mit Schreiben vom 15.09.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Militär-kommando Wien zur Stellungnahme auf; dieses wurde am 20.09.2022 dem Militärkommando zugestellt. Erst im Zuge dessen erlangte die Stellungskommission Wien Kenntnis über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde und legte diese am 07.10.2022 mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor; gleichzeitig nahm sie zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die Stellungkommission Wien die erlassende Behörde sei und die Beschwerde daher bei ihr einzubringen gewesen wäre.

1.4. Die Stellungnahme wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13.10.2022 zugestellt. Dieser beantragte für den Beschwerdeführer am 24.10.2022 bei der Stellungs-kommission Wien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Beschwerdeführer habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, weshalb er die Beschwerde irrig beim Militärkommando Wien einbracht habe.

Die Stellungskommission Wien legte mit 15.11.2022 den Antrag dem Bundesverwaltungs-gericht vor und gab an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Rechtsmittelbelehrung erhalten zu haben, sei nicht nachvollziehbar, da die Rechtsmittelbelehrung vom Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift auf der Niederschrift bestätigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der von der Behörde vorgelegten Niederschrift vom 29.04.2022. Diese ist vom Beschwerdeführer und dem Vorsitzenden der Stellungkommission unterfertigt worden. Der Beschwerdeführer brachte auch nachdem ihm diese Niederschrift im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, weder deren Unrichtigkeit vor, noch, dass es sich bei der enthaltenen Unterschrift nicht um die seine handelt. Zwar behauptet er keine Rechtmittelbelehrung erhalten zu haben, trifft aber keine Erklärung, wieso er die Rechtmittelbelehrung bzw. deren Bekanntgabe dann niederschriftlich bestätigte. Die niederschriftlich festgehaltenen Umstände, insbesondere die erhaltene Rechtsmittelbelehrung konnten daher festgesellt werden.

2.2. Die Feststellungen 1.2. bis 1.4. beruhen auf dem völlig unbedenklichen Akteninhalt. Dass die Stellungskommission Wien erst infolge Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht an das Militärkommando Wien Kenntnis von der Beschwerde erlangte legte die Stellungskommission Wien nachvollziehbar dar, weder trat der Beschwerdeführer dem entgegen noch behauptete das Militärkommando Wien, dass es irgendwelche Schritte zur Weiterleitung der Beschwerde gesetzt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

I. A)

Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag stützt sich auf § 71 AVG.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist einer Partei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder diese die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist (Z 2).

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass entgegen den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wiederaufnahmeantrag weiters ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG der Sache nach mit einem nach § 69 AVG nicht ident ist, dass die Wiederaufnahme somit ausschließlich mit einem – im dortigen Verfahren von der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin nicht gestellten – Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen wäre und ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme sich daher als unzulässig erweist (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Es ist nicht zu sehen, warum diese Rechtsprechung nicht auf das Verhältnis von § 71 AVG und § 33 VwGVG umzulegen ist.

Schon alleine aus dem Umstand, dass der Wiederaufnahmeantrag des vom anwaltlich vertretenen Wiederaufnahmewerber auf § 71 AVG gestützt ist und nicht auf § 33 VwGVG würde zu einer Zurückweisung desselben führen.

Allerdings ist der Wiederaufnahmeantrag – davon abgesehen – auch nicht berechtigt.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist in den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des § 33 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag binnen zwei Wochen (1.) nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. (2.) nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von der Behörde zu entscheiden ist. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058).

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat, wobei als fristauslösendes Ereignis etwa auch der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Partei erfährt, dass sie die mündliche Verhandlung versäumt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 72 Rz 100, 101).

Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509, mwN). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222, mwN). Das zuständige Organ, also die Behörde oder das Verwaltungsgericht, ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72 Rz 115).

Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 Z 2 AVG, weil der Bescheid (Tauglichkeitsbeschluss) keine Rechtsmittelbelehrung enthalte.

Wie festgestellt erhielt der Beschwerdeführer jedoch eine Rechtsmittelbelehrung welche er auch unterfertigte; eine Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 Z 2 AVG (bzw. richtig nach § 33 Abs. 1 VwGVG) kommt daher nicht in Betracht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der „schriftliche[n] Ausfertigung des Beschlusses der Stellungskommission“ bezieht, ist dazu anzumerken, dass es sich bei dem referierten Schreiben (tatsächlich betitelt: „Feststellung der Eignung zum Wehrdienst; Bestätigung“) lediglich um ein Informationsschreiben des Militärkommandos Wien handelt, wonach der Beschluss der Stellungskommission Wien auf tauglich laute und dieser durch den Vorsitzenden der Stellungskommission mündlich verkündet worden sei. Eine schriftliche Ausfertigung stellt dies nicht dar und ist das Schreiben auch nicht als eine solche bezeichnet.

Die allenfalls durch dieses Schreiben ausgelöste irrige Annahme die Beschwerde gegen den Tauglichkeitsbeschluss der Stellungskommission Wien sei beim Militärkommando Wien einzubringen, wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für sich alleine betrachtet grundsätzlich geeignet ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch im gegenständlichen Fall eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, in Anbetracht dessen und der ihm als „ordentliche Prozesspartei“ treffenden Sorgfaltspflichten (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393) trifft ihn jedoch an diesem Irrtum ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt. Er hätte schon vor oder ohne Beachtung des Schreibens des Militärkommandos Wien ein Rechtsmittel einlegen können.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher, mangels anderer vorgebrachten Gründe, aus diesem Grunde abzuweisen. Da alleine eine Ab- statt einer Zurückweisung eines Antrags keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers darstellt, wird der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen (VwGH 01.08.2018, Ra 2018/06/0080).

Insbesondere brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass seine Beschwerde aufgrund der nicht erfolgten Weiterleitung verspätet gewesen sei. Der Vollständigkeit halber wäre dem Beschwerdeführer auch hiermit jedoch nicht geholfen, da dies einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann darstellen würde, wenn der Antragsteller durch ein „krasses Fehlverhalten“ der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre, angesichts dessen, dass dem Militärkommando Wien jedoch nur ein Tag zur Verfügung stand, um die Beschwerde innerhalb offener Frist an die Stellungskommission Wien weiterzuleiten kann von einem derartigen Fehlverhalten jedoch nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 09.03.2020, Ra 2020/02/0044). Die darüberhinausgehende – wenn auch mit Sicherheit rechtswidrige – Untätigkeit der Behörde war wiederum nicht kausal für die Versäumung der Rechtsmittelfrist.

Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist sich gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt, in Verbindung mit dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages hinreichend geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.

Zu II. A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer mündlich verkündet wurde mit dem Tag der Verkündung.

Zur Berechnung der Beschwerdefrist hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß § 32 Abs. 2 AVG, mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, der nächste Tag, der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (vgl. auch VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286-5).

Der bekämpfte Beschluss wurde am 29.04.2021 mündlich verkündet. Das Ende der vierwöchigen Frist fiel somit auf den 27.05.2021, dieser war kein gesetzlicher Feiertag. Dementsprechend endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 27.05.2022.

Die Beschwerde langte jedoch jedenfalls erst nach dem 20.09.2022 bei der zuständigen Behörde ein, dies wurde von der Stellungskommission Wien in der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme vorgebracht und von diesem nicht bestritten, erweist sich daher als verspätet und ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Militärkommando Wien die Beschwerde hätte gemäß § 6 AVG an die zuständige Stelle weiterleiten müssen, dies geschieht jedoch auf „Gefahr des Einschreiter“, weshalb eine daraus folgende Versäumung der Frist – sofern sie keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt – zu Lasten des Beschwerdeführers geht, welcher die Beschwerde bei der falschen Stelle einbrachte.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich auf die unter I. und II. A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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