Bundesverwaltungsgericht W119 2153422-2

W119 2153422-2Tribunal administratif fédéral21 nov. 2022

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W119 2153422-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W119.2153422.2.00

Spruch

W119 2153422-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. BISCHOF, Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 8. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101496208/160043753, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs 3 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl W119 2153428) und ihren zur Antragstellung noch minderjährigen Kindern (Zlen W119 2153498, W119 2153439, W119 2153441 und W119 2153433) am 23. 11. 2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund vor, dass ihr Schwiegervater einen Mann getötet habe, sodass sie und ihre Familie von der Familie des Getöteten verfolgt werden würden. Es sei gedroht worden, ihren Sohn zu töten.

Die Beschwerdeführerin wurde am 13. 10. 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und führte dort zunächst aus, in XXXX geboren zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Schwiegervater anlässlich einer Feier mit einer anderen Person in Streit geraten sei, worauf ihr Schwiegervater diese Person mit einem Messer erstochen habe. Es habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, ihr Schwiegervater sei aus der Haft entlassen worden. Trotzdem seien sie mit der Familie des Getöteten verfeindet gewesen. Ihr Ehemann sei am Fuß angeschossen worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2017, Zl. 1101496208/160043753, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenso wenig zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.4.2017 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass ein Sohn der Beschwerdeführerin an einer schweren Mehrfachbehinderung leide, wofür auch ärztliche Atteste beigelegt wurden, und gerügt, dass sich das Bundesamt nicht hinreichend mit dem für den Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt habe. Das Bundesamt habe auch unvollständige Länderfeststellungen, etwa über die Gesundheitsversorgung in Georgien und den Zugang zum dortigen Schulsystem für behinderte Personen getroffen.

Mit Stellungnahme vom 23.05.2017 wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin übermittelt, in der ausgeführt wurde, dass sich diese auf einen ähnlichen Fall beziehe und dass es keine Möglichkeit zur Behandlung dieser Krankheit in Georgien gebe. Ferner wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass die in Georgien verfügbaren Behandlungen für XXXX ungenügend seien.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 5. 2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. 11. 2019, Zl L526 2153422-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Bescheid des Bundesamtes nicht ersichtlich sei, worauf dessen Schlussfolgerung, alle Erkrankungen des Sohnes der Beschwerdeführerin seien in Georgien heilbar, basiere.

Mit Schriftsatz vom 21. 6. 2018 richtete das Bundesamt an die Staatendokumentation, um zu eruieren, ob es zumutbar sei, die Erkrankungen des Sohnes der Beschwerdeführerin adäquat zu behandeln, ob die notwendigen Medikamente oder Ersatzmedikamente in Georgien erhältlich seien und ob im Fall der Verschlechterung des Zustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin etwaige Einrichtungen bestünden, die den Sohn der Beschwerdeführerin behandeln oder aufnehmen würden.

Mit Schreiben vom 10. 2. 2020 wurde die Beantwortung der Anfrage übermittelt. Demnach gebe es in Georgien keine Langzeitbehandlung für diese Erkrankung. Zudem würden Palliativkliniken in der Regel onkologische Patienten aufnehmen. Schwierige Fälle würden in der Regel zuhause behandelt werden und die Familien müssten eine Krankenschwester einstellen.

Am 18. 6. 2020 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt neuerlich einvernommen. Dort führte sie aus, dass ihr Sohn im Alter von zwei Monaten begonnen habe zu schielen, worauf Untersuchungen begonnen hätten. Sie hätten sämtliche Behandlungen selbst bezahlt. Ihr Sohn habe Medikamente, Therapien und eine Operation erhalten, alles habe nichts genützt. In Österreich habe sich der gesundheitliche Zustand ihres Sohnes verbessert.

Am 23. 7. 2020 brachte der Rechtsberater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Familie um tschetschenisch stämmige Georgier (Kisten) aus der Stadt XXXX handeln würde. Ein Sohn der Beschwerdeführerin leide an einer schweren Mehrfachbehinderung. Diese Erkrankungen seien in Georgien nicht bzw kaum behandelbar.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. 8. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1101496208/160043753, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

Mit Schriftsatz vom 22. 9. 2020 erhob der Rechtsberater der Beschwerdeführerin Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass es das Bundesamt unterlassen habe, den Ehemann der Beschwerdeführerin erneut zu dem Schussattentat zu befragen. Überdies sei das Bundesamt zum Ergebnis gelangt, dass es in Georgien keine Schule für mehrfach behinderte Kinder gebe, es aber dennoch diese Feststellung nicht berücksichtigt habe und davon ausgehe, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Art 2 oder Art 3 EMRK gelange.

Mit Schriftsatz vom 18. 1. 2022 legte der nunmehr bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin für den Sohn der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

Ärztlicher Befundbericht XXXX vom XXXX ,

Befundbericht AKH vom XXXX

Befundbericht Ambulatorium Liesing vom XXXX ,

Befundbericht Klinik Ottakring vom XXXX ,

Jahreszeugnis des Bundes-Blindeninstitutes für das Schuljahr XXXX .

Am XXXX übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von XXXX :

XXXX

Am 5. 4. 2022 richtete das Bundesverwaltungsgericht den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgendem Inhalt:

„Der BF leidet an Mikrozephalie und schwerer psychomotorischen Retardierung, Schwerer therapieresistenten Epilepsie, XXXX .

Er benötigt folgende notwendige Medikamente mit Wirkstoffen zur Epilepsiebehandlung: (Medikamente müssen alle sonden-gängig sein!

•Valproat: Convulex 300 mg/ml 3x1,3ml (seit 09/2020, ca 30mg/kg/d)

•Oxcarbazepin: Trileptal Suspension 60mg/mg 2x9ml (seit Jahren)

•Perampanel: Fycompa Suspension 0,5mg/ml 12ml abends (seit Jahren)

•Lacosamid: Vimpat Sirup 10mg/ml 10ml - 0 – 10ml (seit Jänner 2022 eintitriert)

•Diazepam: Stesolid 10mg Rectiole im Bedarf bei generalisiertem Krampfanfall

•Magenschutz:

•Esomeprazol: Nexium 10mg Beutel 1x täglich Laxans: Macrogol: Molaxole 2x10mg

•Ernährung:

•Nutrison Energy (1,5kcal/ml) ca 4x 190ml + 500ml

•Wasser/Tee via Pumpe und Sonde

Er benötigt fachärztliche Kontrollen:

•Epilepsiebehandlung bei Facharzt für Neurologie, alle 3-4 Monate + RRG und Blutspiegelbestimmung der Antiepileptica. Ca 1x jährlich Therapieumstellung zumindest eines Medikaments.

•Orthopädische Kontrollen 3-4 x im Jahr inklusive

•Hilfsmittelanpassung: Rollstuhl, Stehbänder, Badeliege, Korsett, Schienen.

•eine Anpassung der Hilfsmittel aufgrund des kontinuierlichen Größenwachstums wird immer wieder benötigt

•Chirurgische Kontrollen: Zumindest 3x im Jahr

•Aufgrund der Mangelernährung bei Schluckbeeinträchtigung PEG Sonde seit 201

•Zahnambulatorium für Menschen mit Behinderung

•Regelmäßige Physiotherapie 1x wöchentlich (Mobilisation in den Stehbändern, Durchbewegen)

•Musiktherapie: Ca 2x pro Monat zur Förderung der Interaktion und Teilhabe

Schulbesuch von 2016 bis Juni 2021. Die Integration in eine basale Tagesstruktur für junge Erwachsene wird angestrebt

XXXX .

Mit Schriftsatz vom 6. 4. 2022 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin den Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom XXXX , wonach die Beschwerdeführerin gemäß § 120 AußStreitG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin ihres Sohnes bestellt worden sei.

Am 4. 8. 2022 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. 8. 2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt:1.Sind die angeführten Medikamente in Georgien erhältlich, wo sind diese erhältlich und wie hoch sind die Kosten für diese Medikamente?2.Ist die in Österreich gegebene ärztliche Infrastruktur (fachärztliche Kontrolle und weitere oben genannte Einrichtungen) in Georgien vorhanden und wo bestehen solche Krankenhäuser, Ärztezentren und weitere genannte Einrichtungen?

Zusammenfassung:

Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzte) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet.

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass stationäre und ambulante Behandlungen und Kontrollen durch Fachärzte für Innere Medizin (Internisten), durch Neurologen, durch Physiotherapeuten, durch Orthopäden / orthopädische Chirurgen, durch Fachärzte für Rehabilitationsmedizin, durch Gastroenterologen und durch Kiefer-/Zahnchirurgen verfügbar sind, sowie ambulante Behandlungen und Nachsorge durch einen Zahnarzt (AVA 15736).

Gleichfalls verfügbar sind medizinische Hilfsmittel der Orthopädie wie Wirbelsäulen- oder Korsettbandage, sowie ein Badewannensitz für Patienten im Rollstuhl (AVA 15736).

Auch gastroenterologische Versorgung/Behandlung wie Sondenernährung (PEG) und Ernährung durch Flüssignahrung, energiereiche, eiweißreiche, vitamin- und mineralstoffreiche Flüssignahrung und Nahrungsergänzungsmittel wie Nutridrink® oder Fresubin® sind verfügbar (AVA 15736). Gleichsam wie Nahrungsergänzungsgetränke (für medizinische Zwecke) (AVA 14799).

Auch verfügbar ist eine dauerhafte stationäre 24-Stunden-Pflege bei geistiger Behinderung (AVA 15736).

Die angefragten Wirkstoffe Valproat (AVA 15471), Diazepam (AVA 15636) und Esomeprazol (AVA 14799) sind verfügbar. Während die Wirkstoffe Oxcarbazepin, Perampanel und Lacosamid nicht verfügbar sind (AVA 15736). Es gibt jedoch Alternativen in Form von Natriumvalproat (Valproat, siehe oben), Carbamazepin, Lamotrigin und Levetiracetam (Analyse zu AVA 15736; vgl. AVA 15471).

Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7659.

Alle Bürgerinnen und Bürger Georgiens können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, bei dem der Staat die Gesundheitsausgaben übernimmt und die Patienten einen Beitrag leisten, sofern sie:

•die georgische Staatsbürgerschaft besitzen

•ein monatliches Einkommen von weniger als 1.000 Georgische Lari (GEL) haben, oder

•in die Kategorie der sozial schwachen Menschen fallen (eine Punktzahl zwischen 70.000 und 100.000 im Punktesystem des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Gesundheit, Arbeit und Soziales)

Einzelquellen:

MedCOI-Ärzte:

Labortests zur Bestimmung des Blutspiegels der Antiepileptika Oxcarbazepin, Perampanel und Lacosamid sind in der privaten Einrichtung Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, Tbilisi, verfügbar.

Badeliegen, Stehgurte und Schienen sind nicht verfügbar. Die Informationen wurden überprüft bei:

-Georgische medizinische Dienste, Ljubljana-Straße 34, Tiflis, private Einrichtung

-Akhali Khedva, Nino Javakhishvili Straße 6, Tbilissi, private Einrichtung

Labortests zur Bestimmung der Blutspiegel der Antiepileptika Valproinsäure, Carbamazepin, Lamotrigin und Levetiracetam sind in der privaten Einrichtung Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, in Tiflis verfügbar.

[…] Open Questions

Question

Are the laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs oxcarbazepine, perampanel, lacosamide available in Georgia?

Answer

The laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs oxcarbazepine, perampanel, and lacosamide are available at private facility Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, Tbilisi.

Question

Are a bath stretcher, standing straps and splints available?

Answer

Bath stretcher, standing straps and splints are not available. The information was checked at:

-Georgian medical services, 34 Ljubljana street, Tbilisi, private facility

-Akhali Khedva, 6 Nino Javakhishvili street, Tbilisi, private facility

Question

Are the laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs valproic acid (valproate or Depakine®), carbamazepin, lamotrigine and levetiracetam available in Georgia?

Answer

The laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs valproic acid, carbamazepine, lamotrigine, and levetiracetam are available at private facility Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, Tbilisi.

Zusatzinformationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen der MedCOI-Ärzte (18.5.2022): Additional information on treatment availability, AVA 15736

Analyse [Medizinische Expertise] der MedCOI-Ärzte:

Zu den Medikamenten: Die derzeit verwendeten Antikonvulsiva Oxcarbazepin, Perampanel und Lacosamid sind in Georgien nicht verfügbar. Es gibt jedoch Alternativen in Form von Natriumvalproat, Carbamazepin, Lamotrigin und Levetiracetam. Die Konzentrationen dieser Wirkstoffe im Blut können ebenfalls bestimmt werden. Dies ist von großer Bedeutung, da die optimale Dosis auf der Grundlage der Blutspiegel bestimmt wird. Zu den Behandlungen: Die notwendigen Behandlungen und Kontrollen durch Internisten, Neurologen, Zahnärzte, Kieferchirurgen, Physiotherapeuten, Orthopäden, Rehabilitationsärzte und Gastroenterologen sind verfügbar. Es gibt auch Möglichkeiten, die Ernährung über eine PEG-Sonde zu verabreichen, so dass die Gefahr des Verschluckens verringert wird. Was die für die Fortbewegung und die Körperpflege erforderlichen Hilfsmittel betrifft, so kann ein Rollstuhl für den Transport verwendet werden, und diese sind verfügbar. Was die Körperpflege betrifft, so fehlt eine Badeliege. Dies bedeutet, dass der Patient nicht in oder über einer Badewanne gebadet werden kann. Das bedeutet, dass er im Bett gewaschen werden muss, was mehr Mühe und Zeit erfordert und für den Patienten belastender ist. Es gibt auch keine Aufstehhilfen. Dadurch werden die Beinmuskeln nicht ausreichend beansprucht und die Muskelkraft wird weniger genutzt. Die Einschränkungen beim Stehen und bei der Belastung der Beine werden schnell zunehmen. Das bedeutet, dass er in seiner Beweglichkeit und Körperhaltung stärker eingeschränkt wird. Das Stehen kann auch nicht durch den Einsatz von Schienen unterstützt werden. Sie scheinen auch nicht verfügbar zu sein. Der Patient wird also weniger mobil und seine Stehfunktion wird sich weiter verschlechtern.

Diese Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs am 22. 8. 2022 zur Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Am 12. 9. 2022 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine solche Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass zu den in Georgien nicht erhältlichen und lebensnotwendigen Medikamenten pauschal einige Wirkstoffe angegeben werden, die als Ersatz in Georgien verfügbar wären. Dazu müsse jedoch aus medizinischer und fachärztlicher Sicht auf die beigefügte ärztliche Stellungnahme vom 31. 8. 2022 verwiesen werden. Aus dieser gehe nämlich hervor, dass sich die angegebenen Ersatzprodukte beim Sohn der Beschwerdeführerin als therapieresistent gezeigt hätten. Es bestehe demnach ein erhebliches Risiko einer Destabilisierung seines Gesundheitszustandes. Bei der feststehenden Art und Schwere der Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin würde die Gabe der Ersatzwirkstoffe daher unmittelbare Lebensgefahr bedeuten. Ergänzend werde auf die mangelnde Verfügbarkeit von Badehilfen, Aufstehhilfen und Schienen verwiesen. Diese ermöglichten dem Sohn der Beschwerdeführerin überhaupt erst eine regelmäßige und entsprechende Hygiene, sowie Teilnahme am sozialen, vor allem am Familienleben.

Am 19. 9. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass der Gesundheitszustand ihres Sohnes in Georgien viel schlechter gewesen sei. Er habe in Georgien regelmäßig in der Nacht drei epileptische Anfälle erlitten. In Österreich habe sich die Anzahl auf vier Anfälle pro Monat reduziert. Er habe in Georgien zwar einen Rollstuhl besessen, diesen habe man jedoch nicht sichern können. Ihr Sohn habe auch an Gewicht zugenommen, er besitze in Österreich eine Aufstehhilfe und einen Stehständer, wodurch er viermal in der Woche für 1,5 Stunden stehe könne. Dies sei sehr gut für seine Muskulatur. In Österreich habe er auch Schienen erhalten, womit er Finger und Füße gerade halten könne. Auch habe er einen Duschsessel erhalten, was eine große Unterstützung für seine Körperhygiene bedeute.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin der Länderbericht zu Georgien, Stand: 22. 3. 2022, übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer solchen Stellungnahme und verwies auf die medizinischen Befundberichte.

Mit Schriftsatz vom 5. 10. 2022 zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 8. 2020 zurück.

Am 6. 10. 2022 wurde dem Bundesamt die Möglichkeit geboten, zu der medizinischen Stellungnahme vom 31. 8. 2022, die in Beantwortung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. 8. 2022 verfasst wurde, binnen einer zweiwöchigen Frist schriftlich Stellung zu beziehen. Eine solche Stellungnahme ist jedoch nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zur Antragstellung noch minderjährigen Kindern am 23. 11. 2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2017, Zl. 1101496208/160043753, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ebenso wenig zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. 11. 2019, Zl L526 2153422-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Die Beschwerdeführerin stammt gemeinsam mit ihrer Familie aus XXXX in XXXX .

Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an einer Mikrozephalie und einer schweren psychomotorischen Retardierung, einer schweren therapieresistenten Epilepsie XXXX . Er wird derzeit medikamentös behandelt und benötigt sowohl neurologische Kontrollen hinsichtlich der Epilepsiebehandlung als auch orthopädische Kontrollen (auch regelmäßige Physiotherapie) inklusive der Hilfsmittelanpassung (Rollstuhl, Stehbänder, eine Badeliege, ein Korsett sowie Schienen) als auch allgemeinmedizinische Kontrollen.

Bei der Art und der Schwere der Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin würde die Gabe von medikamentösen Ersatzwirkstoffen, wie sie in der Anfragebeantwortung vom 4. 8. 2022 genannt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bedeuten, weil sich diese Ersatzwirkstoffe beim Sohn der Beschwerdeführerin als therapieresistent gezeigt haben.

Durch die Verfügbarkeit von Badehilfen, Aufstehhilfen und Schienen wird dem Sohn der Beschwerdeführerin erst eine regelmäßige und entsprechende Hygiene, sowie die Teilnahme am sozialen, vor allem am Familienleben ermöglicht.

Hinsichtlich der Epilepsie ist eine Verbesserung in Bezug auf Krampfanfälle in den letzten Jahren eingetreten. Er ist auf die Ernährung mittels vollbilanzierter Sondennahrung über eine Pumpe angewiesen. Es kommt immer wieder zu im Rahmen der Retardierung und Muskelschwäche zu respiratorischen Infekten, die stationäre Aufenthalte notwendig machen. Unter all diesen Maßnahmen hat sich die Lebensqualität des Sohnes der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedoch deutlich verbessert.

Der Sohn der Beschwerdeführerin wird aufgrund seiner schweren Erkrankung neben der durch seine Familie gewährleisteten ganztägigen Pflege seit März 2019 auch von einem XXXX betreut.

Eine entsprechende Betreuung und Behandlung des Sohnes der Beschwerdeführerin in Georgien ist – unter Zugrundelegung der ärztlichen Stellungnahme vom 31. 8. 2022 - nicht möglich.

Dem Sohn der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr nach Georgien daher aktuell nicht möglich, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

Er lebt mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann intensiv in die Betreuung ihres Sohnes eingebunden.

Zur Situation in Georgien:

Kinder

Letzte Änderung: 18.03.2022

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 17.11.2020). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ein erhebliches Problem dar, wobei 70 % der Kinder mindestens eine Form der gewaltsamen Disziplinierung erfahren. Zugleich wächst das Vertrauen der Öffentlichkeit, Fälle von Gewalt den zuständigen Behörden zu melden (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2021 1 % (WHI 2021).

2020 wurden 14 Fälle von Selbstmord und 54 Fälle von Selbstmordversuchen unter Kindern registriert. Das Thema sexueller Missbrauch von Kindern ruft besondere Besorgnis hervor. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Es existieren mehrere Fälle von Minderjährigen, welche obdachlos sind und harte körperliche Arbeiten verrichten müssen. Das Innenministerium begann mit der Untersuchung von 132 Straftaten, welche mit Kinderehen im Zusammenhang stehen. Problematisch sind der Schutz und das Monitoring von Jugendlichen, welche in religiös geführten Schulinternaten leben (PD o.D.; vgl. IOM o.D.).

Mit 1.9.2020 ist das Gesetz über Kinderrechte in Kraft getreten (HRC 2021). Mit dem Gesetz wurde die Aufsichtsfunktion der Ombudsperson (Public Defender) bei der Beurteilung des Rechtsstatus von Kindern gestärkt (HRC 2021; vgl. IOM o.D.). Das Justizsystem gewährt u.a. kostenlose Rechtshilfe und Ausbildung von Fachkräften im Bereich der Arbeit mit Kindern. Bildungseinrichtungen wurde die Pflicht auferlegt, Kinder über deren Rechte und Mechanismen zu ihrem Schutz zu informieren. Ein ständiger parlamentarischer Rat für den Schutz der Kinderrechte wurde in der Legislative eingerichtet, um die Arbeit zwischen den Behörden zu koordinieren. In Übereinstimmung mit dem Gesetz darf nur ein Richter die Frage der Trennung eines Kindes von seiner Familie, und dies nur im Falle äußerster Notwendigkeit, entscheiden. Gemäß dem neuen Gesetz ist der Staat dafür verantwortlich, sozial bedürftige Familien bedarfsgerecht finanziell zu unterstützen. Außerdem helfen Sozialarbeiter und Psychologen den Eltern bei Erziehungsfragen (HRC 2021).

Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. In Ausnahmefällen dürfen Kinder bereits mit 14 Jahren einer Arbeit nachgehen, dies aber nur mit Zustimmung der Eltern. Personen unter 18 Jahren dürfen keine gesundheitsgefährden Tätigkeiten durchführen. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung wirksam umgesetzt, dennoch bleibt ein gewisses Ausmaß an Kinderarbeit unentdeckt (USDOS 30.3.2021).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Gemäß dem Büro der Ombudsperson kommen Kinderehen vor (USDOS 30.3.2021; vgl. Humanium o.D.). Das Innenministerium begann mit einer Informationskampagne gegen Kinderehen. Einem Bericht der Ombudsperson zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 30.3.2021).

Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM o.D.). Die staatliche Kinderbetreuung findet bislang teilweise noch in Einrichtungen statt und nicht im familiären Rahmen (Pflegefamilien usw.). Zwei große staatliche Einrichtungen sind in Betrieb und beherbergen etwa 80 Kinder mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Die Regierung hat spezialisierte familienähnliche Dienste entwickelt und zwei solche Einrichtungen ins Leben gerufen. Mechanismen für spezialisierte Pflegedienste für Kinder mit komplexen Behinderungen und Bedürfnissen wurden gestärkt. Über 900 Kinder leben in 38 unregulierten Einrichtungen, hauptsächlich Internaten, die von örtlichen Gemeinden, der georgisch-orthodoxen Kirche und muslimischen Glaubensgemeinden finanziert und betrieben werden (EC 5.2.2021). Der Schutz von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen ist problematisch. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Pflegekindern und Kindern in Heimen, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistet Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 30.3.2021).

Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 18.03.2022

Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen (IOM o.D.). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM o.D.). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM o.D.).

Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b).

Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie über ein Krisenzentrum. Betroffene erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM o.D.).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 18.03.2022

Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 17.11.2020; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021, WHO 15.7.2021). Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Pensionisten bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, EASO MedCOI 30.11.2021).

Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer 1505. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 17.11.2020). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 17.11.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde der laufende Ausbau elektronischer medizinischer Dienstleistungen weiter forciert (EU4Digital 7.12.2020) [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel].

Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen für folgende Personengruppen und in folgenden Fällen (IOM o.D.):

Staatsbürger sowie Asylwerber und Personen mit Flüchtlingsstatus

Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt.

Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei.

Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar.

Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 19] muss entrichtet werden.

Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM o.D.).

Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).

Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 1505-Hotline des Gesundheitsministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an das nächstgelegene medizinische Zentrum oder Krankenhaus wenden (IOM o.D.).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von der staatlichen Krankenversicherung erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM o.D.).

Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z.B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 13.1.2021).

Eine Konsultation in einer Privatklinik kostet umgerechnet ca. 30-40 Euro (MSZ o.D.).

Rückkehr

Letzte Änderung: 22.03.2022

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer, die Unterstützung benötigen, sind vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 17.11.2020).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).

Auch IOM bietet Rückkehrern Unterstützung an, nämlich im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. 8. 2022 zu „Georgien: XXXX

1. Sind die angeführten Medikamente in Georgien erhältlich, wo sind diese erhältlich und wie hoch sind die Kosten für diese Medikamente?

2. Ist die in Österreich gegebene ärztliche Infrastruktur (fachärztliche Kontrolle und weitere oben genannte Einrichtungen) in Georgien vorhanden und wo bestehen solche Krankenhäuser, Ärztezentren und weitere genannte Einrichtungen?

Zusammenfassung:

Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzte) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet.

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass stationäre und ambulante Behandlungen und Kontrollen durch Fachärzte für Innere Medizin (Internisten), durch Neurologen, durch Physiotherapeuten, durch Orthopäden / orthopädische Chirurgen, durch Fachärzte für Rehabilitationsmedizin, durch Gastroenterologen und durch Kiefer-/Zahnchirurgen verfügbar sind, sowie ambulante Behandlungen und Nachsorge durch einen Zahnarzt (AVA 15736).

Gleichfalls verfügbar sind medizinische Hilfsmittel der Orthopädie wie Wirbelsäulen- oder Korsettbandage, sowie ein Badewannensitz für Patienten im Rollstuhl (AVA 15736).

Auch gastroenterologische Versorgung/Behandlung wie Sondenernährung (PEG) und Ernährung durch Flüssignahrung, energiereiche, eiweißreiche, vitamin- und mineralstoffreiche Flüssignahrung und Nahrungsergänzungsmittel wie Nutridrink® oder Fresubin® sind verfügbar (AVA 15736). Gleichsam wie Nahrungsergänzungsgetränke (für medizinische Zwecke) (AVA 14799).

Auch verfügbar ist eine dauerhafte stationäre 24-Stunden-Pflege bei geistiger Behinderung (AVA 15736).

Die angefragten Wirkstoffe Valproat (AVA 15471), Diazepam (AVA 15636) und Esomeprazol (AVA 14799) sind verfügbar. Während die Wirkstoffe Oxcarbazepin, Perampanel und Lacosamid nicht verfügbar sind (AVA 15736). Es gibt jedoch Alternativen in Form von Natriumvalproat (Valproat, siehe oben), Carbamazepin, Lamotrigin und Levetiracetam (Analyse zu AVA 15736; vgl. AVA 15471).

Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7659.

Alle Bürgerinnen und Bürger Georgiens können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, bei dem der Staat die Gesundheitsausgaben übernimmt und die Patienten einen Beitrag leisten, sofern sie:

•die georgische Staatsbürgerschaft besitzen

•ein monatliches Einkommen von weniger als 1.000 Georgische Lari (GEL) haben, oder

•in die Kategorie der sozial schwachen Menschen fallen (eine Punktzahl zwischen 70.000 und 100.000 im Punktesystem des georgischen Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, Gesundheit, Arbeit und Soziales)

Einzelquellen:

MedCOI-Ärzte:

Labortests zur Bestimmung des Blutspiegels der Antiepileptika Oxcarbazepin, Perampanel und Lacosamid sind in der privaten Einrichtung Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, Tbilisi, verfügbar.

Badeliegen, Stehgurte und Schienen sind nicht verfügbar. Die Informationen wurden überprüft bei:

-Georgische medizinische Dienste, Ljubljana-Straße 34, Tiflis, private Einrichtung

-Akhali Khedva, Nino Javakhishvili Straße 6, Tbilissi, private Einrichtung

Labortests zur Bestimmung der Blutspiegel der Antiepileptika Valproinsäure, Carbamazepin, Lamotrigin und Levetiracetam sind in der privaten Einrichtung Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, in Tiflis verfügbar.

[…] Open Questions

Question

Are the laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs oxcarbazepine, perampanel, lacosamide available in Georgia?

Answer

The laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs oxcarbazepine, perampanel, and lacosamide are available at private facility Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, Tbilisi.

Question

Are a bath stretcher, standing straps and splints available?

Answer

Bath stretcher, standing straps and splints are not available. The information was checked at:

-Georgian medical services, 34 Ljubljana street, Tbilisi, private facility

-Akhali Khedva, 6 Nino Javakhishvili street, Tbilisi, private facility

Question

Are the laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs valproic acid (valproate or Depakine®), carbamazepin, lamotrigine and levetiracetam available in Georgia?

Answer

The laboratory tests to determine the blood levels of the antiepileptic drugs valproic acid, carbamazepine, lamotrigine, and levetiracetam are available at private facility Mrcheveli - EuropeanLimbach diagnostic group, 9 Kazbegi Avenue, Tbilisi.

Zusatzinformationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen der MedCOI-Ärzte (18.5.2022): Additional information on treatment availability, AVA 15736

Analyse [Medizinische Expertise] der MedCOI-Ärzte:

Zu den Medikamenten:

Die derzeit verwendeten Antikonvulsiva Oxcarbazepin, Perampanel und Lacosamid sind in Georgien nicht verfügbar. Es gibt jedoch Alternativen in Form von Natriumvalproat, Carbamazepin, Lamotrigin und Levetiracetam. Die Konzentrationen dieser Wirkstoffe im Blut können ebenfalls bestimmt werden. Dies ist von großer Bedeutung, da die optimale Dosis auf der Grundlage der Blutspiegel bestimmt wird. Zu den Behandlungen: Die notwendigen Behandlungen und Kontrollen durch Internisten, Neurologen, Zahnärzte, Kieferchirurgen, Physiotherapeuten, Orthopäden, Rehabilitationsärzte und Gastroenterologen sind verfügbar. Es gibt auch Möglichkeiten, die Ernährung über eine PEG-Sonde zu verabreichen, so dass die Gefahr des Verschluckens verringert wird. Was die für die Fortbewegung und die Körperpflege erforderlichen Hilfsmittel betrifft, so kann ein Rollstuhl für den Transport verwendet werden, und diese sind verfügbar. Was die Körperpflege betrifft, so fehlt eine Badeliege. Dies bedeutet, dass der Patient nicht in oder über einer Badewanne gebadet werden kann. Das bedeutet, dass er im Bett gewaschen werden muss, was mehr Mühe und Zeit erfordert und für den Patienten belastender ist. Es gibt auch keine Aufstehhilfen. Dadurch werden die Beinmuskeln nicht ausreichend beansprucht und die Muskelkraft wird weniger genutzt. Die Einschränkungen beim Stehen und bei der Belastung der Beine werden schnell zunehmen. Das bedeutet, dass er in seiner Beweglichkeit und Körperhaltung stärker eingeschränkt wird. Das Stehen kann auch nicht durch den Einsatz von Schienen unterstützt werden. Sie scheinen auch nicht verfügbar zu sein. Der Patient wird also weniger mobil und seine Stehfunktion wird sich weiter verschlechtern.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres Sohnes und resultieren aus den Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bei der Ersteinvernahme, beim Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 19. 9. 2022.

Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales (Länderinformationsblatt vom 22. 3. 2022, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4. 8. 2022 und der ärztlichen Stellungnahme vom 31. 8. 2022) besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass es den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie beruhen auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich ergeben sich aus der Asylantragstellung am 23. 11. 2015.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin und seines derzeitigen Gesundheitszustandes stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Verfahren in Zusammenschau mit den zahlreichen vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung vom 4. 8. 2022 und der dazu ergangenen ärztlichen Stellungnahme vom 31. 8. 2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A)

Spruchpunkt I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwN). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).

Aufgrund der mit Schriftsatz vom 5. 10. 2022 erfolgten rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des Bescheides des Bundesamtes vom 20. 8. 2020 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.

Spruchpunkt II.:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Im vorliegenden Fall leidet der Sohn der Beschwerdeführerin an Mikrozephalie, einer schweren psychomotorischen Retardierung, einer schweren therapieresistenten Epilepsie XXXX .

Wie dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Epilepsieerkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin um eine „therapieresistente Epilepsie“. Das bedeutet, dass trotz Gabe von zwei bis drei unterschiedlichen Antiepileptika weiterhin Krampfanfälle auftreten. Eine Reduktion der Anfallshäufigkeit und Anfallsintensität ist das Therapieziel. Da es beim Sohn der Beschwerdeführerin nach symptomatisch besseren Phasen regelmäßig zu häufigeren und intensiveren Phasen kommt, muss die zuvor wirksame Medikation verändert werden. Die in der Anfragebeantwortung als Alternativen angebotenen und in Georgien erhältlichen Substanzen Carbamazepin und Levetiracetam haben sich beim Sohn der Beschwerdeführerin jedoch bereits als therapieresistent gezeigt, was zu einer Verschlimmerung des Zustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin führt. Hingegen hat Perampanel (Fycompa) nach einer Phase sehr häufiger und schwerere Anfälle eine deutliche Verbesserung und auch eine Verbesserung des Schlafes erbracht und soll aus Sicht der behandelnden Ärzte jedenfalls beibehalten werden, da eine Verschlechterung bei Ausschleichen der Therapie zu erwarten ist. Dies gilt auch für Lacosamid (Vimpat), mit dem im Februar von Seiten der Erwachsenen-Epilepsie Ambulanz der Universitätsklinik Wien neu begonnen und über Monate eintitriert worden ist. Aufgrund einer Stabilisierung der klinischen Situation wäre ebenfalls mit einer Verschlechterung zu rechnen, wenn diese Therapie wiederum verlassen werden müsste. Aufgrund des Umstandes, dass die zuvor gut wirksame Medikation immer wieder verändert werden muss, ist eine Verbesserung in Bezug auf Krampfanfälle in den letzten Jahren eingetreten. Eine „Destabilisierung“ durch „akute Medikamentenumstellungen“ sollte jedenfalls vermieden werden

Den vorgelegten ärztlichen Befunden ist ebenfalls zu entnehmen, dass durch die Verfügbarkeit von Badehilfen, Aufstehhilfen und Schienen, die in Georgien nicht verfügbar sind, dem Sohn der Beschwerdeführerin erst eine regelmäßige und entsprechende Hygiene, sowie die Teilnahme am sozialen, vor allem am Familienleben ermöglicht wird.

Er ist auch auf die Ernährung mittels vollbilanzierter Sondennahrung über eine Pumpe angewiesen. Es kommt immer wieder zu im Rahmen der Retardierung und Muskelschwäche zu respiratorischen Infekten, die stationäre Aufenthalte notwendig machen. Unter all diesen Maßnahmen hat sich die Lebensqualität des Sohnes der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedoch deutlich verbessert.

In einer Gesamtbetrachtung all dieser den Sohn der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien treffenden Umstände ist somit festzustellen, dass eine sein gesamtes restliches Leben notwendige, indizierte und hinreichende medizinische Versorgung (laufende Untersuchungen, Behandlungen, Medikamente) im Hinblick auf seine außergewöhnliche Erkrankung im Herkunftsland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als gewährleistet anzusehen ist. Da auch im Rahmen der medizinischen Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf von zeitnahen, lebensbedrohlichen Folgen der Erkrankung ausgegangen wurde, bestünde für den Sohn der Beschwerdeführerin die reale Gefahr einer rapiden, lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands.

Dem Sohn der Beschwerdeführerin ist sohin im konkreten Einzelfall gelungen, ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung in seinem Herkunftsstaat Georgien aufzuzeigen.

Daher war dem Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter ihres zum Antragszeitpunkt minderjährigen, ledigen Sohnes und sohin gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 deren Familienangehörige (vgl. auch VwGH 23.01.2003, Zl. 2001/01/0429; VwGH 25.04.2007, Zl. 2007/20/0366).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn (1) dieser nicht straffällig geworden ist; (2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; (3) gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und (1) dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 gelten nach Abs. 5 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es lag sohin ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor, wobei auch die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 leg.cit. im konkreten Fall erfüllt sind.

Der Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Da der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu erteilen ist, sind die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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