Bundesverwaltungsgericht W104 2243390-1

W104 2243390-1Tribunal administratif fédéral21 nov. 2022

Regest

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bewirtschaftung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung mündliche Verhandlung Nachvollziehbarkeit Neuberechnung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche Revision zulässig Rückforderung Zahlungsansprüche

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W104 2243390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W104.2243390.1.00

Spruch

W104 2243390-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.5.2020, AZ II/4-DZ/19-15381667010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt geändert wird:

Die Fläche der Feldstücke 28, 95, 97, 118, 141, 192, 196 und 274 stellt beihilfefähige Fläche dar. Ausgehend von einer behördlich festgestellten sanktionsrelevanten Differenzfläche von 3,2933 ha ist von dieser Differenzfläche die Fläche der angeführten Feldstücke abzuziehen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

IV. Der belangten Behörde wird aufgetragen, die Beihilfeberechnung (einschließlich Flächenberechnung und Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche) durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.5.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.711,40 gewährt. In dieser Entscheidung wurde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 42,5561 ha bzw. einer im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.1.2020 festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 30,4463 ha und von 34,000 verfügbaren Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus resultierte eine zu sanktionierende Differenzfläche mit einem Ausmaß von 3,5537 ha, sodass in dieser Entscheidung eine Sanktion in Höhe von EUR 1.082,10 verfügt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.5.2020 Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber falsch. Die Anzahl der verbliebenen Zahlungsansprüche sei nicht hergeleitet, jedenfalls aber falsch. Die Tabelle „VWK Heimbetrieb“ baue auf den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen DIZA-Bescheiden 2017 und 2018 auf und sei nicht nachvollziehbar und nicht korrekt. So sei insbesondere die Eliminierung des Feldstückes 83 aus der Referenzfläche rechtswidrig. Die Tabelle „Vor-Ort-Kontrolle-Heimbetrieb“ enthalte überwiegend nicht nachvollziehbare Wertungen und sei daher nicht korrekt. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.6.2021 die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben wurde von der AMA auf eine Vor-Ort-Kontrolle im September 2019 und am 20.1.2020 und auf eine Verwaltungskontrolle hingewiesen (bei der festgestellt wurde, dass das Feldstück 83 nicht in der von der AMA festgestellten Referenzfläche liegt) und im Wesentlichen ausgeführt:

Im Antragsjahr 2019 seien keine Zahlungsansprüche verfallen, die Beschwerde gehe sohin dbzgl. ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er keine nicht beihilfefähigen Flächen („Sonstige …“) beantragt habe, so sei aus dem MFA 2019 vom 14.05.2019 ersichtlich, dass dieser solche Flächen beantragt habe. Zur „Eliminierung des Feldstückes 83 aus der Referenzfläche“ wird angeführt, dass die Heimgut-Referenz bis zum MFA 2017 am FS 83 Schlag 1 vorhanden gewesen sei, bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07./27.07./08.08./09.08.2017 betreffend MFA 2017 sei auf Feldstück 83 Schlag 1 „Nicht landwirtschaftliche Nutzfläche“ festgestellt worden, wodurch Feldstück 83 Schlag 1 aus der Heimgut-Referenz entfernt worden sei. Bei Beantragung von Feldstück 83 Schlag 1 im MFA 2018 sei der Antragsteller durch einen Plausibilitätsfehler darauf hingewiesen worden, dass FS 83 Schlag 1 referenzlos ist (dazu wird ein Screenshot abgebildet). Ein Referenzänderungsantrag sei 2018 vom Antragsteller nicht gestellt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 26.07. und am 03.09.2018 betreffend MFA 2018 sei auf Feldstück 83 Schlag 1 „Nicht landwirtschaftliche Nutzfläche“ festgestellt worden, diese Fläche sei bei der MFA-Antragstellung 2019 weiterhin referenzlos gewesen. Auch hier sei der Antragsteller durch einen Plausibilitätsfehler darauf hingewiesen worden. Ein Referenzänderungsantrag sei auch 2019 nicht gestellt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im September 2019 betreffend MFA 2019 sei auf Feldstück 83 Schlag 1 zwar „Landwirtschaftliche Nutzfläche“ ermittelt worden, jedoch mit der Schlagnutzung „Sonstige Spezialkulturfläche“. Für „Sonstige Spezialkulturfläche“ könne ohnehin keine Prämie gewährt werden, selbst wenn diese Fläche innerhalb der Referenz gelegen wäre. Aus der Beschwerde gehe keine detaillierte Information hervor, welche das Prüfergebnis in Frage stelle. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle für den Beschwerdeführer nicht korrekt sein sollen.

Der Stellungnahme der AMA lag eine umfassende Fotodokumentation bei.

5. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 15.9.2021 übermittelte die AMA eine „Report“ genannte Neuberechnung, in der nach erneuter Kontrolle des Prüfergebnisses durch die AMA das Feldstück 192 als „Wein“ und somit beihilfefähig ermittelt wurde. Die ermittelte beihilfefähige Fläche beläuft sich danach auf 30,7067 ha und die Differenzfläche somit auf 3,2933 ha.

6. Am 21.12.2021 wurde der Fall einer anderen Gerichtsabteilung zugeteilt.

7. Mit Beschluss vom 8.3.2022 wurden Amtssachverständige für Ackerbau sowie für Wein- und Obstbau herangezogen, die in der Folge mit der Erstellung eines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu bestimmten Fragen aus Sicht ihres Fachbereiches beauftragt wurden.

8. Am 6.4., 18.5., 7.7., 16.9. und 9.11.2022 fand eine gemeinsame mündliche Verhandlung zu den Beschwerden gegen die Direktzahlungsbescheide für die Antragsjahre 2017, 2018 und 2019 statt, in der sämtliche Feldstücke diskutiert und Gutachten der Sachverständigen dazu erstellt wurden.

Mit Fax vom 6.7.2022 spezifizierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu den einzelnen Feldstücken.

Zur Beantwortung bestimmter in den Verhandlungen aufgetauchter Fragen gab die belangte Behörde am 29.8.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab, die in der Verhandlung besprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.5.2019 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Am 20.1.2020 (letzter Termin) fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einer beantragten Fläche von 42,5561 ha, 34,0000 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer ermittelten Fläche von 30.4463 ha, sohin von einer sanktionsrelevanten Differenz von 3,5537 ha aus.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten.

1.2. Zum Ausmaß der im Antragsjahr 2019 auf den strittigen Feldstücken (FS) vorhandenen Futterfläche:

FS 1/1:

Für dieses FS wurde vom Beschwerdeführer Buchweizen (Schlag 1) und Hirse (Schlag 2) beantragt. Es wurde kein Buchweizen und keine Hirse angebaut.

Diese Feststellung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung und der Fotodokumentation der AMA: Gemäß Gutachten waren die Flächen stark verunkrautet, teilweise handelt es sich um Ackerunkräuter, z.B. Ambrosia. In den meisten Fällen sind es aber für Acker untypische Pflanzen, z.B. Reitgras. Einige Abbildungen zeigen nicht kultivierte Flächen. Auf der Abbildung 4 scheinen einige Buchweizenpflanzen erkennbar zu sein, den Bestand dominiert jedoch das Unkraut, sodass eine Erzeugung auszuschließen ist, da es sich nicht auszahlt, diese Pflanzen zu ernten; selbst, wenn im Erntegut 5 % Buchweizen enthalten sind, wäre es technisch schwierig, das herauszuholen.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, überall dort, wo der Sachverständige untypische Pflanzen festgestellt habe, beziehe sich dies (nur) auf Schlag 2, kann kein Glauben geschenkt werden, da von FS 1 vom Prüfer zahlreiche Fotos geschossen wurden und kaum anzunehmen ist, dass dabei ausgerechnet der ganze Schlag 2 ausgespart wurde. Sämtliche im Akt befindlichen Fotos stützen die Aussage des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer selbst hat hingegen keine Fotos vorgelegt.

Feldstück 52, das ebenfalls mit Buchweizen beantragt wurde, daneben liegt und anerkannt wurde, zeigt ein völlig anderes Bild.

FS 15/11:

Diese Fläche wurde als Grünbrache beantragt. Der Beschwerdeführer kritisierte, dass trotz gleicher Bewirtschaftung und Beantragung ein Unterschied von rd. 152 m² zwischen der ermittelten Fläche für 2018 und 2019 bestehe. Dazu wird festgestellt, dass die im Antragsjahr 2019 von der AMA ermittelte Fläche der Wirklichkeit entspricht.

Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der AMA vom 29.8.2022, wo nachvollziehbar erklärt wird, dass im Antragsjahr 2019 zusätzliche Kleinstflächen aufgrund veränderter Bewertungsmethoden als bewirtschaftet gewertet werden konnten (Code 499).

FS 25/25:

Diese Fläche wurde als Grünbrache beantragt. Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Flächenvergrößerung dieses Feldstücks infolge der Vor-Ort-Kontrolle nicht nachvollziehbar sei. Dazu wird festgestellt, dass die im Antragsjahr 2019 von der AMA ermittelte Fläche der Wirklichkeit entspricht.

Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der AMA in der mündlichen Verhandlung am 7.7.2022 (S. 20/21 der Verhandlungsschrift, wo nachvollziehbar erklärt wird, dass ein bisher als Landschaftselement/Hecke beantragter Streifen und Stellen, die infolge Bereinigung von Grundstücksbegrenzungen dazu gekommen sind, die größere Fläche bewirkt haben).

FS 27:

Auf dieser als Feldgemüse/einkulturig beantragten Fläche wurde kein Feldgemüse angebaut.

Diese Feststellung ergibt sich aus der Fotodokumentation der AMA i.V.m. den schlüssigen Aussagen des Sachverständigen und des Prüfers in der mündlichen Verhandlung am 7.7.2022 (S. 22/23 der Verhandlungsschrift). Daraus ergibt sich, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in den im Hintergrund des an die Wand geworfenen Fotos (Abbildung 30 aus der AMA-Fotodokumentation) sichtbaren Folientunnels Paprika, Melanzani und Paradeiser kultiviert, und hinter dem sichtbaren Folientunnel Zwiebel, Porree, Rote Rüben, verschiedene Kräuter, Zucchini, Kürbis und viele weitere Sachen, sowie im vorderen Bereich des Fotos wir im Frühjahr Salate, nicht stimmen kann und eine Schutzbehauptung darstellt: Die Aufnahme ist im September entstanden, das AMA-Kontrollorgan hatte keine Hinweise darauf, dass dort Zwiebel, Paprika etc. angebaut wurden. Auf dem sichtbaren Teil des FS dominieren Unkräuter, im Vordergrund die Ackerdistel im Rosettenstadium. Ob im vorderen Teil im Frühjahr – ein Salat entwickelt sich sehr rasch – Gemüse kultiviert worden ist, kann nicht mit Sicherheit beantwortet werden, wenn hinterher eine Bodenbearbeitung erfolgt ist. Es gibt keine Indizien auf eine Kultivierung von Gemüse, nämlich von Salat, aber es ist auch nicht unmöglich. Wären im hinteren Teil tatsächlich Gemüsearten, die spät reifen, wie Melanzani und Zwiebel, gewachsen, hätte das AMA-Kontrollorgan dies sehen müssen. Nach dessen Aussage war aber keine Gemüseproduktion ersichtlich, es gab auch keine ersichtlichen Bearbeitungsspuren, oder Spuren von hochgezogenen Pflanzen. Spät reifende Pflanzen im hinteren Teil wären erkennbar gewesen, weil dort der Aufwuchs ganz anders aussehen müsste als vorne, wo die frühen Pflanzen wachsen.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem FS sind auch deshalb nicht glaubhaft, weil er seine Aussage genau auf die Fotos abgestimmt zu haben scheint: Im vorderen, gut sichtbaren Teil, sollen „im Frühjahr Salate“ angebaut worden sein – von denen man nach der Ernte nun nichts mehr sehen würde – im hinteren, im Foto schlecht sichtbaren Teil soll jedoch üppige Kultivierung später Pflanzen stattgefunden haben, obwohl das geschulte Kontrollorgan nichts davon entdecken konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei ca. Ende Juni/Anfang Juli 2019 mit drei Personen über diesen Acker marschiert, zwei davon seien Fotografen und hätten Fotos gemacht, er könne diese drei Personen als Zeugen benennen. Nachdem ihn der erkennende Richter aufgefordert hatte, diese Personen bei der nächsten Verhandlung mitzubringen, erfolgte keine weitere Reaktion des Beschwerdeführers.

FS 28:

Aufgrund der Erklärungen des Beschwerdeführers zum Zurückschnitt erscheint die Bestandesentwicklung, wie auf dem Foto sichtbar, plausibel. Es wurde auf diesem FS Wein angebaut, trotz des hohen Grases. Es sind keine mehrjährigen Sträucher zu erkennen, nur ein Aufwuchs, der durch Mulchen leicht wieder entfernbar ist. Es ist allerdings ein Entwicklungsrückstand merkbar, der bei intensiver Pflege verhinderbar wäre.

Dies ergibt sich aus der plausiblen und nachvollziehbaren Aussage des gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen für Obst- und Weinbau (Verhandlungsschrift vom 9.11.2022, S. 3).

FS 30:

Zu diesem Feldstück kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesem Feldstück zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Es handelt sich um keine Dauerkultur.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 10 bis 12 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022). Der Beschwerdeführer mag zwar auf diesen FS Aroniabeeren ausgepflanzt haben, aber diese hatten unter den gegebenen extensiven Pflegemaßnahmen keine Möglichkeit, sich durchzusetzen. Es sind auf den von der AMA vorgelegten Fotos keine Strauchbeeren erkennbar, es fand also keine Obsterzeugung statt. Wären Beerensträucher erkennbar vorhanden gewesen, hätte ihre Entwicklung unter der Konkurrenz der Beikräuter und Beigräser so stark gelitten, dass nur fallweise geringe Mengen und Qualitäten an Früchten herangereift wären.

FS 43:

Der Großteil der Fläche zwischen den Rebreihen ist nicht verbuscht, vereinzelt sind Sämlinge aufgekommen und Büsche vorhanden. Man erkennt am Luftbild, dass große Lücken vorhanden sind, 30-40% der Stöcke sind bereits ausgefallen. Es liegt eine Dauerkultur vor der Rodung vor. Die Pflanzen haben ihr natürliches Ende erreicht.

Dies ergibt sich aus der plausiblen und nachvollziehbaren Aussage des gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen für Obst- und Weinbau (Verhandlungsschrift vom 9.11.2022, S. 4).

FS 46:

Zu diesem Feldstück kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesem Feldstück zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Auf einem großen Teil des FS sind auf den von der AMA vorgelegten Fotos überhaupt keine Bäume erkennbar. Bei Heranziehung von Mindestbewirtschaftungskriterien ist ein Wildschutz für Apfelbäume unbedingt notwendig, und zwar auch bei mittelstarkwüchsigen Unterlagen, damit die Bäume aufkommen können. Die Bäume müssen vor Schäl- und Verbissschäden geschützt werden. Dies war auf diesem FS nicht der Fall. Wenn auf einen Wildzaun verzichtet wird, ist ein Einzelbaumschutz unbedingt notwendig, um die Bäume aus dem empfindlichen Stadium herauszubekommen. Ohne Zaun oder Einzelschutz und Beikrautregulierung kann der Zustand eines entwickelten Obstbaumes nicht erreicht werden.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 12/13 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022).

FS 64:

Zu diesem Feldstück kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesem Feldstück zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Auf diesem FS sind Taglilien angebaut worden, dies allerdings in einer Art und Weise, die dazu geführt hat, dass die Taglilien nur einen untergeordneten Anteil an der dort wachsenden Flora ausgemacht haben. Zwischen den Lilien wurde nicht gehakt, damit waren die Pflanzen einem enormen Konkurrenzdruck ausgesetzt durch die natürliche Grasflora. Dies ist keine praktikable Methode diese Lilien zu produzieren, sie bleiben klein. Daneben bereitet sich die kanadische Goldrute aus, welche als Neophyt zu klassifizieren ist und sich auf Äckern, die gewissermaßen aufgegeben wurden, oder wie in diesem Fall, nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, ausbreiten.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Gutachters für Ackerbau in der mündlichen Verhandlung (S. 8 bis 10 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022).

FS 83:

Dieses Feldstück war nicht in der Referenzfläche gelegen, worauf durch einen angezeigten Plausibilitäts-Fehler bereits bei der Beantragung hingewiesen wurde. Ein Referenzflächen-Änderungsantrag wurde im Antragsjahr vom Beschwerdeführer nicht gestellt.

Dies ergibt sich aus der nachvollziehbaren und unwidersprochenen Stellungnahme der AMA anlässlich der Aktenvorlage vom 14.6.2021.

FS 92, 94, 194:

Zu den Feldstücken 92 und 194 kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Es handelt sich um keine Dauerkultur.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 10 bis 12 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022). Der Beschwerdeführer mag zwar auf diesen FS Aroniabeeren ausgepflanzt haben, aber diese hatten unter den gegebenen extensiven Pflegemaßnahmen keine Möglichkeit, sich durchzusetzen. Es sind auf den von der AMA vorgelegten Fotos keine Strauchbeeren erkennbar, es fand also keine Obsterzeugung statt. Wären Beerensträucher erkennbar vorhanden gewesen, hätte ihre Entwicklung unter der Konkurrenz der Beikräuter und Beigräser so stark gelitten, dass nur fallweise geringe Mengen und Qualitäten an Früchten herangereift wären.

Dies gilt auch für Feldstück 94, wie sich aus dem von der AMA in der Beschwerdeverhandlung am 7.7.2022 vorgelegten Foto und der plausiblen Aussage des Prüfers ebendort, dass hier keine Aroniabeeren oder eine Kulturführung von Aroniabeeren vorgefunden wurde, sondern lediglich eine Grünbrache, ergibt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers hingegen, am Luftbild aus 2016, das in der Verhandlung gezeigt wurde, sehe man die in Reihen gepflanzten Aroniapflanzen deutlich, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Auf diesem Luftbild aus 2016 sind zwar zumindest im nördlichen Teil des Feldstücks Reihen von Sträuchern erkennbar (ob es sich um Aroniabeeren handelt, ist nicht erkennbar). Im südwestlicheren Teil sind die Reihen hingegen nur mehr sehr verwaschen bis nur mehr als leichte Schattierungen erkennbar („erahnbar“).

Auf den von der AMA vorgelegten Fotos in der Fotodokumentation sind jedenfalls keine Strauchreihen erkennbar. Ein eigenes Foto wurde vom Beschwerdeführer dazu nicht vorgelegt.

FS 95, 274:

Das Feldstück 274 wurde mit FS 95 zusammengelegt und als Schlag 2 dieses FS bezeichnet. Auf Schlag 2 wurde die gesamte Fläche anerkannt, die Fläche auf Schlag 1 wurde nicht anerkannt, da kein beerntbarer Weingarten vorgefunden wurde.

Dazu hat der Amtssachverständige für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass es möglich, wie der Beschwerdeführer angegeben hat, dass früh geerntet wurde und der Weingarten bei der Vor-Ort-Kontrolle im September bereits abgeerntet war. Der Zustand des Weingartens lasse darauf schließen, dass nur sehr geringe Mengen geerntet wurden: Das Laub sei sehr hell, es seien teilweise wiederum Pflanzen vorhanden, die meisten Triebe erreichten gar nicht den Bereich des oberen Drahts. Es sei ein sehr schwacher Wuchs vorhanden. Die Triebanzahl sei auch sehr gering. Dass überhaupt so viel Wuchs vorhanden sei, sei auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Rückschnitt zurückzuführen. Die extensive Pflege interpretiere er als dessen Philosophie zu wirtschaften mit sehr niedriger Ertragserwartung (Verhandlungsschrift vom 9.1.2022, S. 4/5).

Daraus ergibt sich, dass eine nicht verödete Dauerkultur vorhanden war.

FS 97:

Es handelt sich um eine nicht verödete Dauerkultur (Wein).

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Amtssachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 9.1.2022, S. 4/5), wonach zwar im vorderen Bereich der Anlage ein hoher Aufwuchs an großteils mehrjährigen Kräutern, jedoch keine verholzten Pflanzen erkennbar sind; im Hintergrund sind krautige Pflanzen erkennbar, die durch Mulchen entfernt werden könnten. Es ist aus dem vorgelegten Foto und aus dem Luftbild erkennbar, dass, wie der Beschwerdeführer argumentiert, nach zehn Metern in der Reihe der Bewuchs schwächer wird. Es ist aber plausibel, dass es zur Kuppe trockener wird und der Bewuchs schwächer als am Rand ist.

FS 118:

Zu diesem Feldstück kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesem Feldstück zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Es handelt sich um Zweigeltreben, am unteren Ende des FS befinden sich ein Holunderstrauch der beerntet wird, und Gojisträucher. Außerdem befinden sich im nördlichen Drittel einige Weingartenpfirsiche, die ebenfalls beerntet werden. Im besten Fall werden 1500 kg geerntet auf diesem FS. Es bestehen zwei eng nebeneinander gesetzte Reihen. Auch diese Anlage ist alt und es sind aber nicht mehr als 10% der Stöcke ausgefallen. Es findet Weinproduktion statt. In Wien oder im südlichen Weinviertel würde eine solche Kultivierung zu starken Problemen mit Pilzkrankheiten führen, auf dem vorhandenen Foto sieht das Laub jedoch gesund aus.

Dies ergibt sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers und des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 7/8 der Verhandlungsschrift).

FS 121:

Zu diesem Feldstück kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesem Feldstück zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Auf diesem FS hat Obstproduktion in untergeordnetem, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigendem Ausmaß stattgefunden.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 11 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022). Auf dem von der AMA vorgelegen Foto ist sehr starker natürlicher Bewuchs innerhalb und zwischen den Reihen erkennbar. Das erklärt auch den kümmerlichen Wuchs der Himbeeren. Es ist kaum möglich, Beerenobst wie hier extensiv zu pflegen, weil dieses saure Böden benötigt und eine – auf den FS im Antragsjahr nicht vorhandene – Zusatzwasserversorgung, weil die Pflanzen nicht sehr tief wurzeln. Ein Unterbewuchs in einem trockenen Klima ist eine zu starke Konkurrenz. Daher ist bei dieser Art der Bewirtschaftung nur fallweise mit sehr geringen Erträgen zu rechnen.

FS 130 und 177:

Zu diesen Feldstücken kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesen Feldstücken zum Antragsjahr 2018 verwiesen werden.

Das Feldstück, das bisher vom Beschwerdeführer als FS 177 bezeichnet wurde, wurde nach der Vor-Ort-Kontrolle von der AMA als neuer Schlag 2 dem FS 130 zugeschlagen, wie sich aus den Aussagen der AMA in der Beschwerdeverhandlung vom 7.7.2022 ergibt. In Summe wurde gleich viel Fläche ermittelt wie beantragt, es ergibt sich daraus somit kein finanzieller Nachteil für den Beschwerdeführer. Dies ergibt sich zusätzlich aus der Stellungnahme der AMA vom 29.8.2022, die vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht bestritten wurde.

FS 139:

Auf diesem Feldstück wurde kein Wein kultiviert.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem in der Verhandlung von der AMA gezeigten Luftbild, auf dem kleine und größere Büsche und Bäume zu erkennen sind, jedoch keine Weinzeilen, und auf den Fotos der Fotodokumentation der AMA zu diesem FS, auf dem starke Verbuschung und hoher Grasbewuchs, sowie höchstens einzelne, sehr niedrig gewachsene Weinstöcke ohne Pflege ausgenommen werden können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien einige Reben dort, die meisten im linken hinteren Teil (der am Foto schlecht erkennbar ist), im vorderen Teil seien schon sehr viele Rebstöcke ausgefallen, stützt diese Feststellung ebenfalls und weist auf einen verödeten Weingarten hin.

FS 141:

Auf dieser Fläche befand sich eine nicht verödete Dauerkultur.

Dies ergibt sich – gerade noch – aus den Aussagen des Amtssachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2022 (S. 6/7 der Verhandlungsschrift), wonach aus kombinierter Betrachtung von Foto, Luftbild und Aussagen des Beschwerdeführers eine solche zu erkennen ist.

FS 153:

Dieses FS wurde mit dem FS 154 zusammengelegt, es gab dazu im Bescheid keine Beanstandungen.

FS 176:

Dieses FS stellt eine Grünbrache, unterbrochen von zwei Landschaftselementen dar. Es wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle daraus die FS 176, 282 und 283, wobei im FS 176 auch mehrere Schläge gebildet wurden. Bei den Landschaftselementen, die als nicht beihilfefähig angesehen wurden, handelt es sich um flächige Landschaftselemente. Es handelt sich um Baum- und Gebüschgruppen mit einer Ausdehnung zwischen 100 und 1000 m², die mehr als 10 m breit oder lang sind.

Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 4-6 der Verhandlungsschrift vom 16.9.2022) und aus dem dort gezeigten Fotos aus der Fotodokumentation.

FS 192:

Auf diesem Feldstück wurde Wein kultiviert, die Fläche ist daher beihilfefähig.

Dies ergibt sich unbestritten aus dem von der AMA mit Beschwerdevorlage vom 15.9.2021 übermittelten „Report“, demzufolge nach erneuter Kontrolle des Prüfergebnisses durch die AMA das Feldstück 192 als „Wein“ und somit beihilfefähig ermittelt wurde. Die von der AMA ermittelte beihilfefähige Fläche beläuft sich danach insgesamt auf 30,7067 ha und die Differenzfläche somit auf 3,2933 ha.

FS 196:

Auf diesem FS wurde Wein kultiviert, es liegt eine Dauerkultur vor.

Dies ergibt sich aus der nachvollziehbaren und schlüssigen Aussage des Amtssachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 3 der Verhandlungsschrift vom 9.11.2022).

FS 197:

Auch dieses FS stellt eine Grünbrache, unterbrochen von zwei Landschaftselementen dar. Es wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle daraus die FS 197, 284 und 285. Bei den Landschaftselementen, die als nicht beihilfefähig angesehen wurden, handelt es sich um flächige Landschaftselemente. Es handelt sich um Baum- und Gebüschgruppen mit einer Ausdehnung zwischen 100 und 1000 m², die mehr als 10 m breit oder lang sind.

Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 4-6 der Verhandlungsschrift vom 16.9.2022) und aus den dort gezeigten Luftbildern und Fotos aus der Fotodokumentation.

FS 279:

Auf diesem Feldstück befanden sich nur auf einem, als beihilfefähig anerkannten, Teil Tafeläpfel, der restliche, größere Teil des FS, war leer. Die Schlagteilung des FS und die Feststellung behilfefähiger Fläche ist somit korrekt erfolgt. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 7/8 der Verhandlungsschrift vom 19.9.2022) und dem dort gezeigten Luftbild und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

1.3. Zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche:

Durch die im ggstdl. Verfahren erfolgten Abänderungen des Bescheides kann der Beschwerdeführer nunmehr etwas mehr Zahlungsansprüche nutzen. Auch durch die Abänderungen der Bescheide zum Antragsjahr 2017 (W104 2209327-1) und zum Antragsjahr 2018 (W104 2220737-1) kommt es zu einer zusätzlichen Nutzung von Zahlungsansprüchen in diesen Antragsjahren. Insgesamt hat die Behörde die Anzahl der nutzbaren Zahlungsansprüche nunmehr auf Basis der neuen Flächenzahlen neu zu berechnen (Spruchpunkt A.IV).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…];

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…];

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; […]

(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;

c) die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k zu bestimmen;

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten;

(3) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a) den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

[…]“„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[…].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 4

Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand

1. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:

a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.

b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.

2. Bei der Aufstellung von Kriterien gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden.

Artikel 5

Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.

Artikel 6

Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf Dauergrünland

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten Gras und andere Grünfutterpflanzen als weiterhin vorherrschend, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;

d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 2 ) oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesene Gebiete.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird.

[…]“

„Artikel 9

Abgrenzung der Flächen mit landwirtschaftlichen Parzellen, die Landschaftselemente und Bäume umfassen

[…]

(2) Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche der betreffenden landwirtschaftlichen Parzelle.“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[…]“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:

„Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung

§ 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Begriffsbestimmungen

§ 14. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;

2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;

[…]

Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,

3. Almflächen,

4. Forstflächen,

5. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen […]

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Acker,

2. Grünland,

3. Dauer-/Spezialkulturen,

4. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,

5. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,

6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,

7. Alm,

8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,

8. Gemeinschaftsweide,

9. Forst und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.“

„Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen

§ 18. Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch:

1. Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,

2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente gemäß GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie

3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet.“

„Anlage 1

zu § 14 Z 5 Größe

Typ

Zusatzkriterium

Erfassung

100 m²

Bäume/Büsche

≥ 2 m Ø

Punkt

≥ 50 m²

Hecke/Ufergehölz

Länge: ≥ 20 m

Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø

Polygon

≥ 50 m²

Graben/Uferrandstreifen

≥ 50 m²

Rain/Böschung/Trockensteinmauer

≥ 100 m² bis 1000 m²

Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe

≥ 10 m breit oder lang

≥ 100 m² bis 1000 m²

Steinriegel/Steinhage

≥ 100 m² bis 1000 m²

Tümpel

Naturdenkmal

Polygon

Naturdenkmal

Punkt

Anlage 2

zu § 25 Abs. 1

Für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:

[…]

7. GLÖZ 7: Landschaftselemente,

a) die als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind oder

b) die sich auf Flächen befinden, bei denen kein Pro-rata-System gemäß § 19 angewendet wird, und bei denen es sich um solche des Typs Steinriegel/Steinhage, Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen handelt,

dürfen nicht beseitigt werden. Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden.“

Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezieht sich der Standard „GAB 2“ auf Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 lit. b, sowie Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, „GAB 3“ auf Art. 6 Abs. 1 und 2 der FFH-Richtlinie.

2.2. Rechtliche Würdigung:

2.2.1. Allgemeines:

Der vorliegende Fall betrifft in erster Line die Frage, ob und wenn ja in welchem Ausmaß auf Flächen, die der Beschwerdeführer für Direktzahlungen beantragt hat, landwirtschaftliche Tätigkeit stattgefunden bzw. ob diese Flächen im Antragsjahr überhaupt als landwirtschaftliche Flächen anzusprechen waren.

2.2.2. Zur Beihilfefähigkeit von Flächen:

2.2.2.1. Landwirtschaftliche Nutzung:

Beihilfefähig ist gemäß Art. 32 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 1307/2013 e) bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

"Ackerland" sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht.

"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") werden gemäß lit. h) definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind gemäß lit. i) alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland setzt sich in Österreich aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen (vgl. Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung3, 44).

"Dauerkulturen" sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

Aus den angeführten Bestimmungen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VO [EU]1307/2013) ergibt sich auch, dass die beantragten Flächen, um beihilfefähig zu sein, tatsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden müssen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit besteht dabei gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 im Wesentlichen bestehen aus der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Für Dauergrünland bestimmt Art. 6 VO (EU) 639/2014, dass Gras und andere Grünfutterpflanzen als vorherrschend gelten, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen. Dies kann auch für Ackerland und Dauerkulturen als Anhaltspunkt dafür dienen, wie intensiv eine Fläche genutzt werden muss, um kraft Nutzung als beihilfefähig zu gelten. Ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von nicht landwirtschaftlich nutzbaren oder genutzten Pflanzen bzw. von nicht beantragten Kulturen kann nicht als landwirtschaftliche Nutzung gelten.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 kann die landwirtschaftliche Tätigkeit aber auch aus bestimmten Mindesttätigkeiten, für die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 entsprechende Kriterien festzulegen haben, bestehen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Wortlauts der Ermächtigung in Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 zwar davon aus, dass die Mindestbewirtschaftungskriterien nur für solche Flächen einzuhalten sind, die aus der Erzeugung genommen wurden. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird allerdings wohl auch im Fall einer sehr extensiven Erzeugung zumindest eine solche Bewirtschaftungsintensität zu erreichen sein, die dem Niveau der Mindestbewirtschaftungskritierien entspricht.

In Ausführung von Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 bestimmt § 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015, dass landwirtschaftliche Flächen, um beihilfefähig zu sein, über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der strittigen Flächen ist somit die Mindestnutzung einer Fläche für Ackerland oder Dauerkulturen (es sind keine Flächen als Grünland beantragt worden) unter gleichzeitiger Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung, oder aber eine Durchführung jährlicher Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung der Flächen (für die als Grünbrache beantragten Flächen).

Dabei kann eine sehr extensive Erzeugung, selbst eine, bei der – wie im Fall des Beschwerdeführers – um Größenordnungen weniger produziert wird, als bei konventioneller oder selbst bei biologischer Produktionsweise erzielt werden könnte, landwirtschaftliche Tätigkeit darstellen, wenn die Fläche in zufriedenstellendem agronomischem Zustand erhalten wird, d.h. keine Verödung oder Verbuschung stattfindet. Umgekehrt sind Flächen, die sich als völlig ungepflegt darstellen, sodass es zu einer Verbuschung und/oder Verödung der Kulturen kommt, selbst dann nicht als beihilfefähig zu klassifizieren, wenn dort Kulturen bestehen und von den dortigen Kulturen Produkte geerntet werden.

Eine allfällige Entnahme einzelner Pflanzen(teile) zu Erntezwecken stellt noch keine Pflegemaßnahme dar (vgl. BVwG 15.2.2018, W118 2150083-1).

2.2.2.2. Bedenken gegen Rechtsvorschriften

Der Beschwerdeführer hat in der letzten Beschwerdeverhandlung am 9.11.2022 Bedenken zur Konformität von § 2 DIZA-VO mit Unionsrecht geäußert und die Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof angeregt. Seine Bedenken gehen dahin, dass § 2 DIZA-VO der VO (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere deren Art. 93 i.V.m. Anhang II, weil die Nationalstaaten den Minimumstandard für die Flächenbewirtschaftung unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika der betroffenen Flächen inklusive der Boden- und Klimaverhältnisse der Landnutzung der Fruchtfolge, der betrieblichen Praktiken und der Betriebsstrukturen zu definieren hätten. Es erscheine auf dem ersten Blick offensichtlich, dass in einem Land, das rein geographisch so vielfältig sei, wie Österreich, das aber auch so viele Ökosystemtypen und Bodenarten aufweise, eine über das gesamte Bundesgebiet einheitliche Mindestvorgabe diesen nicht entspreche und daher auch nicht geeignet sei, die Zielsetzungen, die in Art 93 Punkt 1a der genannten EU-VO angeführt sind, zu erreichen; eine einheitliche Mindestvorgabe sei auch in fachlicher Hinsicht überhaupt nicht sinnvoll, da zum Beispiel moderne bodenschonende Verfahren, wie Minimalbodenbearbeitung, Schlitzsaat und Ähnliches keine Berücksichtigung finden würden. Auch seien die in § 2 DIZA-VO verwendeten Begriffe „Verbuschung“ und „Verödung“ nicht definiert und daher auch nicht sinnvoll interpretierbar. Ein Busch oder auch Strauch stellt botanisch eine mehrjährige Pflanze dar, die jährlich aus bodennahen Knospen neu austreibt. Dieser Begriff umfasse sowohl krautig-niederliegende Pflanzen, als auch teilverholzende oder verholzende Arten. Der einzige Begriff in § 2, der hinreichend definiert erscheine, sei der Begriff der „Verwaldung“, da die Entstehung eines Waldes im Forstgesetz hinreichend definiert sei. Für den weiten Bereich jener Pflanzenarten, die botanisch als Büsche bezeichnet werden müssen, gebe es viele, deren Wuchshöhen einen Meter nicht überschreiten und fast alle könnten keine Wuchshöhen größer als drei Meter erreichen. Diese als Büsche bezeichneten Lampen stellten meistens wertvolle Lebensräume für verschiedenste, an diese Lebensräume angepassten Organismen bereit, deren Schutz und Erhalt in verschiedensten EU-Vorschriften gefordert werde. Die maßgebenden EU-Vorschriften könnten nicht erkennen lassen, dass der Nutzen für Umwelt und Biodiversität, den ein Landwirt durch seine Bewirtschaftungsform wählt, begrenzen werden solle. Daher sei die Formulierung des § 2 DIZA-VO negativ für die Erreichung der Ziele des Schutzes und der Erhaltung der Biodiversität, für die Optimierung des Erosionsschutzes und einen nachhaltigen Humusaufbau.

Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Festlegung in § 2 DIZA-VO nicht auf Art. 93 i.V.m. Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 beruht, sondern auf der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 1 lit. c Pkt. ii und iii i.V.m. Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013, die in Art. 4 und 5 der VO (EU) Nr. 639/2014 weiter ausgeführt werden. Diese Ermächtigung lässt nicht erkennen, dass eine einheitliche Festlegung von Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, oder für die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, über die gesamte Fläche des Mitgliedstaaten hinweg, unzulässig oder ungeeignet sein soll.

Weiters kann auch keine unionsrechtswidrige oder dem Legalitätsprinzip widersprechende, weil unbestimmte Umsetzung darin erblickt werden, dass die Hintanhaltung einer Verbuschung, Verödung oder Verwaldung gefordert wird. Aus den zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften lässt sich nämlich ebenso wie aus § 2 DIZA-VO selbst die Auslegungsmaxime ableiten, dass die landwirtschaftliche Fläche in einem Zustand erhalten werden soll, die sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht. Dabei kann nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Abholzung von stark mit verholzten Büschen besetzten Flächen ebenso nicht mehr unter derartige Vorbereitungsmaßnahmen für eine Ackerfläche fällt wie die Wiederherstellung stark vekrüppelter oder nur durch mehrjährige Anstrengungen wieder zur Fruchttragung führbarer Gewächse im Obstbau.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptungen einer unsachlichen Festlegung der Mindestkriterien durch § 2 DIZA-VO untermauern würden und das Gericht zur Einholung der angesprochenen Vorabentscheidung bewogen hätten.

Zur Argumentation des Beschwerdeführers, § 2 DIZA-VO wirke sich negativ auf die Erreichung der Ziele des Schutzes und der Erhaltung der Biodiversität, auf die Optimierung des Erosionsschutzes und einen nachhaltigen Humusaufbau aus, ist auf das - oben bereits angeführte – näher substantiierte Vorbringen der AMA in ihren Stellungnahmen zu verweisen, wonach die Direktzahlungen in hohem Maß auch der Sicherung der Ernährungssicherheit dienten, dass die landwirtschaftliche Produktion bereits in hohem Maße von unabwägbaren Faktoren (Niederschlag, Schädlingsbefall, etc.) betroffen sei und dass durch die Bewirtschaftungsmethode des Beschwerdeführers dieses immanente Risiko noch um ein Vielfaches gesteigert werde. Eine rein auf Zufall basierende Nahrungsmittelproduktion kann auch nach Ansicht des Gerichts nicht zur Ernährungssicherheit beitragen. Die Einhaltung bestimmter allgemeiner Mindestbewirtschaftungskriterien ist daher auch aus Sicht des Gerichts notwendig und sachlich gerechtfertigt, um das Ziel der Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion nicht aus den Augen zu verlieren. Es kann auch den Ausführungen der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie anführt, dass wenn der Beschwerdeführer nach eigener Aussage mit seinem Betrieb dennoch ein zufriedenstellendes wirtschaftliches Ergebnis erziele, sich dies daraus erklären lasse, dass zum einen die derzeitige Marktlage eine besonders günstige Gelegenheit biete, naturbelassene Nahrungsmittel gewinnbringend zu vermarkten, zum anderen daraus, dass sich der überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Felder in einem besseren Zustand befinde.

2.2.2.3. Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle:

In der letzten Verhandlungstagsatzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seiner Ansicht nach § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-V vorsehe, dass er keinen Referenzflächen-Änderungsantrag stellen muss, wenn er der Ansicht ist, dass eine Fläche zu Unrecht aus der Referenzfläche entfernt wurde, sondern dies im Verwaltungsverfahren betreffend den MFA für das jeweilige Antragsjahr und somit auch im dazugehörigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG geltend machen könne. Ergänzend dazu brachte er vor, dass die Tabellen „Übersicht über beanstandete Flächen bezüglich Referenz“, der in Rede stehenden Bescheide 2017 bis 2019 Flächen enthielten, die zu Unrecht als „ohne Referenz“ beurteilt wurden (Code 20350).

Die Behörde verwies darauf, dass gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-V der Antragssteller verpflichtet sei, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend zu veranlassen, spätestens jedoch anlässlich des Mehrfachantrags mittels Referenzänderungsantrag. Der Antragssteller habe in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keinen Referenzänderungsantrag gestellt. § 15 Abs. 5 dieser Verordnung bedeute jedoch nicht, dass mit der Beschwerde gegen den Bescheid ein Referenzänderungsantrag eingereicht werden könne.

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-V sich nur auf jene Fälle beziehen kann, wo aufgrund einer Bewirtschaftungsänderung durch den Antragssteller eine Änderung der Referenzparzelle erforderlich wird, nicht aber auf jene Fälle, wo ohne Bewirtschaftungsänderung, aber aufgrund fehlerhafter Beurteilungen seitens der AMA, die Referenzparzelle nicht der Wirklichkeit entspricht. Dies lasse sich aus § 15 Abs. 5 auch insofern deutlich herauslesen, als dieser sich auf alle Verfahren nicht nur zur Gewährung, sondern auch zur Rückforderung von Beihilfen erstreckt und somit vom Verordnungsgeber klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass Einwände gegen die Referenzparzelle auch in dieser Lage des Verfahrens erhoben werden können. Andernfalls würde eine Verletzung des Rechts auf faires Verfahren durch den Antragssteller vorliegen.

Konkret monierte der Beschwerdeführer, dass Feldstück 83 im Antragsjahr 2017 zu Unrecht nicht in der Referenzfläche enthalten gewesen sei. Dazu klärte die Behörde in der Verhandlung auf, die inkriminierten Flächen seien aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 aus der Referenz entfernt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

Liegt der Grund für die Entfernung einer Fläche aus der Referenzparzelle in den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle, wurden diese Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in einem Antragsjahr berücksichtigt und haben diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung, so können Einwände gegen den Grund für die daraus folgende Neufestsetzung der Referenzparzelle nur gegen den Direktzahlungsbescheid jenes Antragsjahres erhoben werden, in dem die Vor-Ort-Kontrolle erstmals berücksichtigt wurde (hier: Direktzahlungsbescheid 2018). Wird dagegen kein Einwand bzw. keine Beschwerde erhoben, so mag es zwar zulässig sein, aufgrund des § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-V gegen die Festlegung der Referenzparzelle im darauffolgenden Antragsjahr (hier: 2019) Einwände vorzubringen, doch wurde über den Grund, aus dem die Herausnahme aus der Referenzparzelle erfolgt ist, bereits rechtskräftig entschieden. Diese Grundlage kann daher, da im System der Direktzahlungen jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres aufsetzt (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051), im darauffolgenden Antragsjahr nicht mehr aufgegriffen werden. Hat ein Beschwerdeführer daher verabsäumt, gegen einen Direktzahlungsbescheid Beschwerde zu erheben und möchte er eine daraus resultierende Neufestsetzung der Referenzparzelle im folgenden Antragsjahr bekämpfen, so muss er – so ihm die Neufestsetzung rechtzeitig mitgeteilt worden ist – in diesem Antragsjahr einen Referenzänderungsantrag nach § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung stellen.

Die Gründe der Herausnahme des Feldstückes 83 aus der Referenz können jedoch geltend gemacht werden, weil diese erst aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2017 (die im Direktzahlungsbescheid 2017 berücksichtigt wurde) aus der Referenz genommen wurden und gegen den Direktzahlungsbescheid 2017 Beschwerde erhoben wurde, die gemeinsam mit der ggstdl. Beschwerde zum Antragsjahr 2019 zu verhandeln und beurteilen war. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Festlegung der Referenzparzelle zu Feldstück 83 führen jedoch nicht zum Erfolg, da das Beschwerdeverfahren zum Antragsjahr 2017 zu keiner anderen als der behördlichen Beurteilung geführt hat. Die Entfernung der Fläche aus der Referenzparzelle war daher nicht zu beanstanden.

2.2.3. Zur Zusammenlegung von Schlägen und Feldstücken:

Der Beschwerdeführer hat die Vorgangsweise der AMA, Feldstücke und Schläge nach Vor-Ort-Kontrollen zusammenzulegen, in der mündlichen Verhandlung immer wieder kritisiert (z.B. zu FS 153, das mit FS 154 zusammengelegt wurde), weil dies den Überblick erschweren und zu Fehlern und Komplikationen führen könne. Die AMA hat diese Vorgangsweise in der Verhandlung und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 29.8.2022 gerechtfertigt.

Aus rechtlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass gem. § 14 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung als Feldstück eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht, anzusehen ist. Flächen mit gleicher Nutzungsart, die nicht eindeutig durch deutlich in der Natur zu Tage tretende, eindeutige Merkmale voneinander abgrenzbar sind, sind als ein Feldstück zu betrachten. Die Interpretation der AMA betreffend § 14 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch, da in der Legaldefinition auf eine „eindeutig abgrenzbare“ Bewirtschaftungseinheit abgestellt wird. Da die eindeutige Abgrenzbarkeit nicht näher spezifiziert sei, sei davon auszugehen, dass es ausreicht, wenn diese in der Natur erkennbar ist. Bei Dauerkulturen könne sohin schon ein einzelner Rebstock oder ein einzelner Baum ein Feldstück gem. dieser Definition darstellen. Allgemein könnten diese Abgrenzungen durch Abteilungen durch unterschiedlichen Reihen oder Reihenabstände, durch unterschiedliche Sorten, durch Fluchtlinien oder Ähnliches gestaltet und damit erkennbar sein. Im konkreten Fall der FS 153 und FS 154 sei es so, dass das FS 153 einen im Antragsjahr ca. 8jährigen Weingarten der Sorte Nero mit Drahtgerüst darstelle, wohin gegen das FS 154 eine ca. 3jährige Junganlage der Sorte Königin der Weingärten ohne Drahtgerüst. Die Reihen seien nicht durchgehend, sondern es sei zwischen den Reihen des FS 153 und FS 154 ein ca. 10 Meter langer, nicht bepflanzter Bereich vorhanden, damit diese FS auch unterschiedlich bewirtschaftet werden können, was auch in der Praxis der Fall sei. Er halte die Vorgangsweise der AMA, derartige FS zusammenzulegen, daher als nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt.

Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass bei gleicher Nutzungsart und Abgrenzbarkeit der Gesamtfläche mit der gleichen Nutzungsart gem. § 14 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung ein einheitliches Feldstück vorliegt, wogegen eine innere Differenzierung in Schläge zu treffen ist, wenn das Feldstück weiter gegliedert ist: Gemäß § 14 Z 2 dieser Verordnung ist der Schlage eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet wird. In concreto ist dem Beschwerdeführer jedoch kein konkreter Nachteil in Form einer Kürzung von Förderungen erwachsen.

2.2.4. Zu den strittigen Flächen im Einzelnen:

FS 1/1, 27:

Da die beantragten Feldkulturen nicht angebaut wurden, können die Flächen nicht als beihilfefähig anerkannt werden, die beihilfefähige Fläche ist gemäß Art. 18 VO (EU) Nr. 640/2014 aufgrund der ermittelten Fläche zu berechnen, die Differenzfläche ist gem. Art. 19a VO (EU) 640/2014 zu sanktionieren.

FS 28 und 196:

Da die beantragten Kulturen angebaut wurden, sind die Flächen als beihilfefähig anzuerkennen und der Spruch war entsprechend zu ändern.

Zu FS 30, 46:

Da keine Dauerkultur vorhanden war, hat auf diesen Feldstücken keine (antragsgemäße) landwirtschaftliche Produktion stattgefunden. Diese Flächen konnten daher nicht als beihilfefähig qualifiziert werden.

FS 43:

Es kann zwar von einer Dauerkultur gesprochen werden, doch ist der Zustand der Weinanbaufläche (sehr lückenhafter Bestand, Pflanzen am Ende ihrer Lebensdauer) nicht so beschaffen, dass – auch bei sehr extensiver Nutzung – von einer Hintanhaltung von Verödung gesprochen werden kann. Die Fläche war aus diesem Grund nicht beihilfefähig.

FS 64:

Auf dem Feldstück hat zwar antragsgemäß landwirtschaftliche Produktion stattgefunden, doch haben die Taglilien nur einen untergeordneten Anteil an der dort wachsenden Flora ausgemacht, die Pflanzen waren einem enormen Konkurrenzdruck ausgesetzt durch die natürliche Grasflora und es hat sich die kanadische Goldrute ausgebreitet, welche als Neophyt zu klassifizieren. Damit wurden bei sehr extensiver Bewirtschaftung die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht erfüllt, die Fläche stellt sich als nicht beihilfefähig dar.

Zu FS 92, 94 und 194 (Strauchbeeren):

Auf diesen hat entweder keine Obstproduktion stattgefunden (Aroniabeeren) und es wurde daher nichts erzeugt (keine Dauerkultur), oder es war nur fallweise mit geringen Erträgen zu rechnen (Himbeeren), sodass bei gegebenem sehr starken natürlichen Beiwuchs die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht eingehalten worden sind. Die Flächen waren daher nicht beihilfefähig. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Ausführungen oben in 2.2.2. verwiesen.

FS 95, 274:

Da es sich um eine nicht verödete Dauerkultur handelt, war diese Fläche als beihilfefähig anzuerkennen und der Spruch des Bescheides entsprechend zu ändern.

FS 97:

Da es sich um eine nicht verödete Dauerkultur handelt, war diese Fläche als beihilfefähig anzuerkennen und der Spruch des Bescheides entsprechend zu ändern.

FS 118 (Wein):

Diese Fläche wurde zwar sehr extensiv bewirtschaftet, doch fand eine Ernte statt und die Fläche hat sich als nicht verödet oder verbuscht dargestellt. Die Fläche war daher beihilfehähig und der Spruch des angefochtenen Bescheides in diesem Sinn zu ändern.

FS 121:

Auf diesem Feldstück war nur fallweise mit geringen Erträgen zu rechnen (Himbeeren), sodass bei gegebenem sehr starken natürlichen Beiwuchs die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht eingehalten worden sind. Die Fläche war daher nicht beihilfefähig.

FS 139:

Da keine Dauerkultur vorhanden war, hat auf diesen Feldstücken keine (antragsgemäße) landwirtschaftliche Produktion stattgefunden. Diese Flächen konnten daher nicht als beihilfefähig qualifiziert werden.

FS 141:

Da eine nicht verödete Dauerkultur vorhanden war, war die betreffende Fläche als beihilfefähig anzuerkennen und der Spruch des Bescheides entsprechend zu ändern.

FS 176 und 197:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung zählen zur Referenzparzelle Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3. Gemäß § 18 dieser Verordnung zählen zur beihilfefähigen Fläche auch Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente gemäß GAB 2 und GAB 3 nachweist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VO [EU] Nr. 640/2014).

Gemäß Anlage 2 zu § 25 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung sind Landschaftselemente gemäß GLÖZ-Standard 7 solche, die die als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind oder die sich auf Flächen befinden, bei denen kein Pro-rata-System gemäß § 19 angewendet wird, und bei denen es sich um solche des Typs Steinriegel/Steinhage, Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen handelt.

Weder hat der Beschwerdeführer die Eigenschaft der bei der Vor-Ort-Kontrolle als flächige Landschaftslemente identifizierten Baum- und Strauchgruppen als Landschaftselemente nach den angeführten Naturschutzrichtlinien noch als Naturdenkmale nachgewiesen. Eine Förderung sonstiger Landschaftselemente im Rahmen der Direktzahlungen kommt nicht in Betracht; diese können allenfalls privatrechtlich im Rahmen des ÖPUL gefördert werden.

FS 192:

Diese Fläche wurde antragsgemäß bewirtschaftet, die Fläche war daher beihilfehähig und der Spruch des angefochtenen Bescheides in diesem Sinn zu ändern.

2.2.4. Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ab wann Flächen, auf denen landwirtschaftliche Produkte in extensiver Produktion geerntet werden, überhaupt keine landwirtschaftliche Fläche mehr darstellen oder darauf keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet wird, ist aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht ohne Interpretationsvorgang ohne weiteres zu entnehmen und es liegt auch keine Rechtsprechung dazu vor. Es handelt sich dabei um eine durchaus bedeutsame Frage für die extensive Nutzung von Flächen.

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