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G315 2256920-1•Bundesverwaltungsgericht G315 2256920-1
G315 2256920-1Tribunal administratif fédéral21 nov. 2022
Abschiebung Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot Haft individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchterkrankung Suchtmitteldelikt Voraussetzungen
G315 2256920-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 02.06.2022 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar nur zur Begehung dieser Straftaten nach Österreich gereist sei, hier über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge, abgesehen von seiner Inhaftierung mit keinem Wohnsitz gemeldet gewesen und auch keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da der Beschwerdeführer nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei, erweise sich sein Aufenthalt bzw. seine Einreise trotz der grundsätzlichen Befreiung von der Visumpflicht für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen als rechtswidrig. Es könnten keine weiteren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen werden, da der Beschwerdeführer zum eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben habe, jedoch könne begründet davon ausgegangen werden, dass seine Familie in Serbien lebe. In Österreich habe weder eine sprachliche, familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration erkannt werden. Serbien sei weiters ein sicheres Herkunftsland iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung. Es hätten keine Rückkehrhindernisse erkannt werden können und erweise sich die Abschiebung daher als zulässig. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Tatbestand § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer indiziert sei. Mit Suchtmitteldelikten sei in der Regel ein hohes Rückfallrisiko verbunden und würden diese – insbesondere auch wegen der damit verbundenen Beschaffungskriminalität sowie den Auswirkungen für die Gesundheit anderer Menschen – entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH ein besonders verpöntes Verhalten darstellen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens, welches trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sogleich bei seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten geahndet worden sei, erweise sich die Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von sieben Jahren als erforderlich und angemessen, zumal der Beschwerdeführer nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet gereist sei und hier keinerlei Bindungen bestünden. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich und dem Umstand, dass im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu erwarten sei, sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Das Bundesamt traf lediglich Feststellungen zur Behandlung nach der Rückkehr in Serbien zum Stand August 2014 bis November 2015.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 09.06.2022 in der Justizanstalt zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 06.07.2022 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid betreffend den Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes herabgesetzt werde.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar serbischer Staatsangehöriger, verfüge aber auch in Österreich über (nicht näher genannte) Freund- und Bekanntschaften. Außerdem würde seine, Mutter, die für ihn wichtigste Bezugsperson darstellen, welche seit langem in Schweden lebe. Bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers habe er stets einen schwedischen Aufenthaltstitel innegehabt und habe ab seinem 13. Lebensjahr regelmäßig Zeit bei seiner Mutter in Schweden verbracht, wo er deswegen auch vernetzt gewesen sei und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sei. Seit seiner Volljährigkeit verfügte er jedoch über keinen Aufenthaltstitel in Schweden mehr, er sei weiters ledig und habe keine Kinder. Der angefochtene Bescheid erweise sich als rechtswidrig, da der Beschwerdeführer erstmals strafgerichtlich verurteilt worden sei und die privaten Bindungen des Beschwerdeführers innerhalb der europäischen Union nicht berücksichtigt worden seien. Auch habe das Bundesamt es unterlassen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen. Mangels eines persönlichen Eindruckes habe das Bundesamt in der Folge auch keine korrekte Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe dementsprechend infolge des schriftlich eingeräumten Parteiengehörs kein Vorbringen erstatten können. Im Zuge einer mündlichen Einvernahme hätte er seine Bindungen zur nach wie vor in Schweden lebenden Mutter vorbringen können. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig wäre, so wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. dieses jedenfalls mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Dieses würde in das Recht des Beschwerdeführers auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zu seiner in Schweden lebenden Mutter eingreifen.
Es werde weiters angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da das Bundesamt das Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK in Schweden nicht berücksichtigt habe.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 12.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge eine Haftauskunft des Beschwerdeführers ein.
Mit E-Mail vom 15.09.2022 wurde dem erkennenden Gericht auf Nachfrage zudem mitgeteilt, dass der Antrag auf bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach der ½ Strafe am XXXX .2022 abgelehnt wurde.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG über die Einholung der ihn betreffenden Haftauskunft informiert und ihm unter einem die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu sowie zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung schriftlich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zu äußeren. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht über seine Rechtsvertretung aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche die konkret an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten und seine Auskünfte möglichst durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Zustimmungserklärung zu allfälligen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes bei schwedischen Behörden betreffend das Vorbringen zu seiner in Schweden lebenden Mutter übermittelt.
6. Am 21.09.2022 langte die mit 21.09.2022 datierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die am 20.09.2022 unterzeichnete Zustimmungserklärung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 09.11.2022; Identitätsfeststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX .2022; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.09.2022; Identitätsfeststellung durch Interpol Belgrad vom 02.12.2021).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 09.11.2022). Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung seit 25.11.2022 bis laufend in Österreich auch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet (vgl. aktenkundige Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten sowie aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 09.11.2022; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.09.2022, Punkt 13.).
Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig, ohne Sorgepflichten, kinderlos und reiste seinen eigenen Angaben nach Ende Oktober 2021 in das Bundesgebiet ein, wo er bereits am unmittelbar nach einer Einreise Ende Oktober 2021 erstmals eine Straftat beging und am 23.11.2021 festgenommen wurde (vgl. Personeninfo vom 26.11.2021; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.09.2022; Strafurteil vom 13.05.2022).
Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre oder konkrete private Bindungen. Er hat keinerlei integrative Bemühungen gesetzt, insbesondere hat er keinen Deutschkurs, keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besucht und war auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig (Beschwerde vom 06.07.2022; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.09.2022).
Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau XXXX , geboren am XXXX , lebt seit rund 20 Jahren in Schweden, aktuell in XXXX . Ob ihr die schwedische Staatsangehörigkeit zukommt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügte von seinem 13. bis zu seinem 16. Lebensjahr über schwedische Aufenthaltstitel. Zuletzt besuchte der Beschwerdeführer eine Mutter in den Monaten Mai bis Juni 2020, September bis Oktober 2020 und von Dezember 2020 bis Jänner 2021. Die Mutter unterstützt den Beschwerdeführer unregelmäßig mit finanziellen Zuwendungen in nicht näher feststellbarer Höhe. Abgesehen von seiner Mutter hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten oder eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten in der Europäischen Union (schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.09.2022; aktenkundige Ausdruck einer Internetrecherche des BVwG vom 09.11.2022).
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er gehört der serbisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an, seine Muttersprache ist Serbisch und hat der Beschwerdeführer auch keine Deutschkenntnisse. Er hat in Serbien die Schule besucht und die Berufsschule zum Elektriker abgeschlossen. Als solcher hat er auch zwei Jahre in Serbien gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt finanziert. Zuletzt lebte er in XXXX bei seinen Großeltern. Weiters leben in Serbien noch eine Tante sowie entferntere Verwandte, darunter Cousinen und Cousins (vgl. Beschwerde vom 06.07.2022; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.09.2022).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über in der Folge am XXXX .2021 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 26.11.2021; Strafurteil vom XXXX .2022).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 23.11.2021 bis 13.05.2022 verurteilt, ein Bargeldbetrag von insgesamt EUR 2.425,00 für verfallen erklärt sowie sein Mobiltelefon konfisziert (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom XXXX .2022; Strafregisterauszug vom 09.11.2022).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm selbst zumindest zwei abgesondert verfolgte bzw. verurteilte Mittäter und zwei weitere unbekannte Täter angehören, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff: Cocain) und Heroin (Wirkstoff: Codein, Heroin und Monoacetylmorphin) nachstehenden Personen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überließ und zwar Kokain (beinhaltend Cocain in einer Reinsubstanz von zumindest 83,66 %) und Heroin (beinhaltend Codein in einer Reinsubstanz von ca. 0,6 %, Heroin in einer Reinsubstanz von zumindest 14,04 % und Monoacetylmorphin in einer Reinsubstanz von ca. 0,2%), dies
1. am 01.11.2021 einem Polizisten 1,1 Gramm brutto Heroin sowie 0,3 Gramm brutto Kokain unentgeltlich als Probe;
2. am 03.11.2021 einem Polizisten ein Säckchen Heroin mit 1,3 Gramm brutto und ein Säckchen Kokain mit 1,5 Gramm brutto zu einem Gesamtpreis von EUR 80,00 durch gewinnbringenden Verkauf;
3. am 04.11.2021 einem Polizisten zwei Säckchen Kokain mit 4,6 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 280,00 durch gewinnbringenden Verkauf;
4. am 23.11.2021 einem Polizisten 21,6 Gramm Heroin brutto zu einem Preis von EUR 400,00 durch gewinnbringenden Verkauf;
5. am 23.11.2021 einer abgesondert verfolgten Person ein Säckchen Heroin mit 4,4 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 30,00 durch gewinnbringenden Verkauf;
6. am 10.11.2021 einer abgesondert verfolgten Person ein Gramm Heroin brutto zum Preis von EUR 20,00 durch gewinnbringenden Verkauf;
7. im Zeitraum Ende Oktober 2021 bis 23.11.2021 unbekannten Suchtgiftabnehmern in mehrfachen Angriffen insgesamt etwa 70 Gramm Heroin brutto und etwa 90 Gramm Kokain netto zu einem Gesamtpreis von etwa EUR 4.000,00 durch gewinnbringenden Verkauf.
Weiters hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verurteilten Mittäter am XXXX .2021 77,7 Gramm Heroin netto (beinhaltend Codein in einer Reinsubstanz von zumindest 1,54 %, Heroin in einer Reinsubstanz von zumindest 33,48 % und Monoacetylmorphin in einer Reinsubstanz von ca. 0,5 %) und 73,5 Gramm Kokain netto (beinhaltend Cocain in einer Reinsubstanz von 83,66 %), sohin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werden, indem sie das Suchtgift in einer Wohnung für den anschließenden Weiterverkauf verwahrten.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG sowie das Gewinnstreben beim Handel mit den Suchtgiften.
1.2.3. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.4. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung zur ½-Strafe wurde am XXXX .2022 abgelehnt. Nächstmöglicher Termin für eine bedingte Entlassung wäre der XXXX .2023. Über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers wurde noch nicht entschieden. Errechnetes Strafende ist der XXXX .2023 (vgl. aktenkundige Haftauskunft vom 18.07.2022; E-Mail der Justizanstalt vom 15.09.2022; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.09.2022).
1.3. Zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Serbien:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 21.09.2022).
Es sind keinerlei konkrete Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Serbien zurückkehren könnte. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Serbien der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.
Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:
1.4.1. Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, ferner die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2022.
Dass der Beschwerdeführer nur zur Begehung von Straftaten hier eingereist ist, ergibt sich vor allem daraus, dass er im Bundesgebiet keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die auf eine Einreise nach Österreich aus anderen Gründen, wie etwa der Aufnahme einer legalen Arbeit, hinweisen.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Serbien ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die aktuelle Lage in Bezug auf die weltweit herrschende Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 in Serbien sind ebenfalls allgemein zugänglich und für jedermann einsehbar.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus auch von Interpol Serbien bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2022 zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt. Auch hat sich aus seiner Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben, dass die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 21.09.2022 als seine Mutter angeführt Person tatsächlich an der angegebenen Adresse in Schweden lebt. Es sind keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers über den Aufenthalt der Mutter nicht den Tatsachen entsprechen würden. Allerdings findet sich kein Eintrag über die Staatsangehörigkeit der Mutter, wobei aber jedenfalls von einem langjährigen legalen Aufenthalt in Schweden ausgegangen wird und eine allenfalls bestehende schwedische Staatsangehörigkeit dem BF im gegenständlichen Verfahren auch keine weiteren rechtlichen Vorteile verschaffen würde.
Dass der Beschwerdeführer hingegen über (maßgebliche) Verwandte und Bekannte in Österreich verfügt und zu diesen ein berücksichtigungswürdiges Privatleben bestünde, konnte schon aufgrund der Unsubstanziiertheit des diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2022 nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer nur zur Begehung der gegenständlichen Straftaten nach Österreich gereist ist.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:
Das strafgerichtliche Urteil des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
2.4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Serbien:
Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen nicht vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien, zumal der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundgebiet eingereist ist.
Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in Serbien vorhanden Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdefhre die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seines persönlichen Profils möglich und zumutbar ist, sodass er sich in Serbien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann, wobei er außerdem auf die Unterstützung der dortigen Verwandten zumindest im Hinblick auf die anfängliche Befriedigung seines Wohn- und anderer grundlegender Bedürfnisse zurückgreifen können wird. Zudem hat ihn auch bisher schon seine in Schweden lebende Mutter unregelmäßig und in nicht näher feststellbarer Höhe finanziell unterstützt.
Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Serbien kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Serbien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Serbien abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
Serbien gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806/2018 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:
„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
[…]“
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt, zumal er selbst vorbrachte, seit seinem 16. Lebensjahr nicht mehr über einen schwedischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung von Straftaten in den Schengen-Raum ein, sodass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers schon deswegen als rechtswidrig iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. mit den Bestimmungen des SDÜ und der Visumpflicht-Verordnung erweist.
Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als zulässig.
3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Der Beschwerdeführer reiste – sofern nachvollziehbar – Ende Oktober 2021 und ausschließlich zum Zweck in das Bundesgebiet ein, hier im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtgifthandel zur Erwirtschaftung bzw. Aufbesserung seines Lebensunterhalts in Serbien zu begehen. Er wurde bereits am XXXX .2021 in Österreich festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX .2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, weil er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit zumindest vier weiteren Mittätern im Zeitraum von Ende XXXX 2021 bis XXXX .2022 in zumindest sieben Angriffen Suchtgift, nämlich Heroin in einer Gesamtmenge von rund 99 Gramm und Kokain in einer Gesamtmenge von rund 96 Gramm, anderen durch gewinnbringenden Verkauf zu insgesamt rund EUR 4.810,00 überließ und weiters gemeinsam mit einem Mittäter am 23.11.2021 in einer Wohnung weitere 77,7 Gramm netto Heroin sowie 73,5 Gramm netto Kokain zum künftigen Weiterverkauf lagerte. Die Suchtgiftmengen überschritten dabei insgesamt das mehrfache der nach § 28b SMG iVm der Suchtgift-Grenzmengenverordnung festgelegten Grenzmengen.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG sowie das Gewinnstreben beim Handel mit den Suchtgiften.
Basierend auf den Feststellungen des Strafgerichtes im Urteil vom XXXX .2022 und den zeitlichen Zusammenhängen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in das Bundesgebiet eingereist ist.
Mit der gegenständlichen Verurteilung erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen insgesamt jedenfalls als geeignet, eine gegenwärtige, hinreichend schwerwiegende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen:
Der Beschwerdeführer reiste – wie bereits ausgeführt – lediglich zur Begehung von Suchtgifthandel aus rein finanziellen Motiven und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in das Bundesgebiet ein, wobei er selbst nicht suchtmittelabhängig ist und die Straftaten daher auch nicht überwiegend zur Finanzierung seiner Sucht oder zur Erlangung von Suchtmitteln zum eigenen Konsum begangen hat.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen auch festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).
Das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer kriminellen Vereinigung lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Taten vor dem Strafgericht reumütig und vollständig eingestanden hat und es sich bisher um seine erste strafgerichtliche Verurteilung gehandelt hat, was bei der Strafbemessung ohnehin als strafmildernd berücksichtigt wurde, befindet sich der Beschwerdeführer zum zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende des Beschwerdeführers ist der XXXX .2023. Nächster möglicher Termin für eine vorzeitige Entlassung ist der XXXX .2023.
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nämlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
3.2.4. Privat- und Familienleben:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
-Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Der Beschwerdeführer ist lediglich zur Begehung von Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch ist er in Übereinstimmung mit den Einreisebestimmungen entsprechend des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und der Visumpflicht-Verordnung in das Bundesgebiet eingereist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist rechtswidrig.
-tatsächliches Bestehen eines Familienlebens
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen, jedoch lebt seine Mutter seit rund zwanzig Jahren in Schweden und verfügte der Beschwerdeführer dort zwischen seinem 13. und 16. Lebensjahr in der Vergangenheit über Aufenthaltstitel, daher zuletzt bis 2011. Im Jahr 2020 hat er seine Mutter seinen Angaben nach insgesamt drei Mal besucht, zuletzt bis Jänner 2021. Der Beschwerdeführer lebt daher mit seiner Mutter jedenfalls seit 2011 nicht mehr dauerhaft im gemeinsamen Haushalt und wird von ihr sporadisch in nicht näher feststellbarer Höhe finanziell unterstützt. Ein besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und damit ein bestehendes schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK liegt nach höchstgerichtlicher Judikatur gegenständlich daher weder in Österreich noch in der Europäischen Union vor.
-Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in Österreich abgesehen von den Haftzeiten nie mit einem Wohnsitz gemeldet. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel und ging nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Eine maßgebliche Integration kann – abermals vor dem Hintergrund der ausschließlichen Einreise zur Begehung von Straftaten – jedenfalls nicht angenommen werden und wurde auch vom Beschwerdeführer in Österreich verneint.
Zu berücksichtigen ist allerdings das Privatleben iSd. Art. 8 EMRK in Schweden, da dort die Mutter des Beschwerdeführers lebt, zu der er regelmäßig Kontakt hat und die er zuletzt im Jänner 2021 besucht hat.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich aber jedenfalls in Serbien.
-strafrechtliche Unbescholtenheit
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer massiv strafrechtlich vorbelastet ist. Wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen bzw. der rechtlichen Beurteilung zum gegenständlich anzuwendenden Tatbestand betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ergibt, verbüßt der Beschwerdeführer derzeit eine unbedingte Haftstrafe von 21 Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels.
Hervorzuheben ist hier, dass die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte. Hervorzuheben sind ferner die nicht vorhandene eigene Suchtmittelabhängigkeit und die Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich zum Zweck des Suchtgifthandels.
-Bindungen zum Herkunftsstaat
Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien, wo er bisher überwiegend immer gelebt sowie seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat. Er lebte zuletzt in Serbien bei seinen Großeltern, die dort nach wie vor leben und hat auch noch weitere Verwandte in Serbien.
-- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier seither auch rechtswidrig aufgehalten.
-die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
In Österreich liegt wie bereits festgestellt kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.
-mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Vor dem Hintergrund der Dauer der unbedingten Haftstrafe und der ersten bedingten Entlassungsmöglichkeit im Oktober 2022 ist kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar.
-Auswirkungen der allgemeinen Lage Serbien
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land wird verwiesen. Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung.
-Schlussfolgerungen
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Die Beziehung zu seiner langjährig in Schweden lebenden Mutter ist im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigten und ist daher mit der gegenständlichen Entscheidung ein Eingriff in dieses Recht verbunden.
Angesichts der bereits erörterten strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. des dieses zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im gegenständlichen Fall jedoch jedenfalls gerechtfertigt.
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit der Wiedereinreise in den Schengen-Raum jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.
3.2.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es – wie bereits erwähnt – grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Ein entscheidungserhebliches Wohlverhalten in Freiheit liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten wird und er sich in der letzten Zeitspanne in Freiheit nicht wohlverhalten hat.
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen, jedoch ohne das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK zu seiner langjährig in Schweden lebenden Mutter zu berücksichtigten. Auch unter Berücksichtigung des Privatlebens, nämlich die gelegentlichen Besuche des BF bei seiner Mutter in Schweden, ist die vom Bundesamt bemessene Dauer für das Einreiseverbot aus Sicht der erkennenden Richterin nicht unangemessen. Zwar hat das Strafgericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren unbedingter Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten das Auslangen gefunden und handelte es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, jedoch wurde auch keine bedingte Strafe ausgesprochen. Dazu sei noch einmal herorgehoben, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in insgesamt acht Übergriffen Kokain und Heroin vertrieben. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer die Tat ohne erkennbare Not begangen hat und auch nicht süchtig war, sondern offenkundig aus purem Gewinnstreben handelte, obwohl ihm die Aufnahme einer erlaubten Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung zumutbar und möglich war.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass hier auch nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt doch klar, dass er sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzte. Er hat auch offenbar gar keinen besonderen Bezug zu Österreich, sondern ist aus den fallgegenständlichen Umständen vielmehr abzuleiten, dass er den Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich für seine kriminellen Taten nutzte, ohne dass je etwas zum Gemeinwohl beigetragen hätte, woraus die grundsätzliche Achtung vor der österreichischen Rechtsorndung und der österreichischen Gesellschaft zum Ausdruck bringen würde.
Es bedarf gegenständlich daher eines entsprechend langen Zeitraumes des Wohlverhaltens, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Ein Einreiseverbot von sieben Jahren, währenddessen der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen hat, erweist sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhaltes in diesem Zusammenhang als insgesamt notwendig.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Beschwerdeführer auch keine Gründe ins Treffen geführt hat, wonach es seiner Mutter nicht möglich sei, ihn zu besuchen.
3.3. Zulässigkeit der Abschiebung:
3.3.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
3.3.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.
Im Hinblick auf die aktuelle Corona-Situation in Serbien wird ebenfalls auf die diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen verwiesen.
3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides werden in der gegenständlichen Beschwerde keine Ausführungen getätigt und kam auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des derzeit in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführers erforderlich wäre, sodass der auch gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde schon mangels einer hinreichenden Begründung nicht Folge zu geben war.
3.5. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Das belangte Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und der damit verbundenen Hemmung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 von vornherein ins Leere ging und sich auch auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht nachteilig auswirken konnte.
Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie bereits dargelegt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit der hier getroffenen Sachentscheidung gegenstandslos (VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH) und darüber hinaus unbegründet, da die umgehende Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich erforderlich ist.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unter Punkt 3.2. ist damit auch kein unzulässiger Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verbunden.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Soweit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).
Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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