Bundesverwaltungsgericht W255 2260391-1

W255 2260391-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2022

Regest

ausländische Einkünfte Einkommenssteuerbescheid Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe Rückforderung Widerruf

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W255 2260391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2260391.1.00

Spruch

W255 2260391-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.05.2022, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2022, GZ: WF 2022-0566-1-001665, betreffend die Berichtigung und die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm. 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 01.05.2018, vom 21.09.2018 bis 28.06.2019 und vom 07.08.2019 bis 31.01.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 44.444,98 verpflichtet.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2015 bis 01.05.2018, vom 21.09.2018 bis 28.06.2019 und vom 07.08.2019 bis 31.01.2020 Notstandshilfe.

1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 12.05.2022, VN: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 01.05.2018, vom 21.09.2018 bis 28.06.2019 und vom 07.08.2019 bis 31.12.2019 rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 66.392,20 verpflichtet. Der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume in dem von ihm bezogenen Ausmaß zu Unrecht bezogen, da er in diesem Zeitraum laut Einkommensteuerbescheiden ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe.

1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 09.06.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das von ihm zusätzlich bezogene Einkommen in den Jahren 2015 bis 2019 unter der Zuverdienstgrenze gelegen sei. Ihm sei zudem nicht bewusst gewesen, dass seine näher genannten Bankerträge (wie z.B. aus Investmentfonds) auch zum Einkommen zählen würden und er bedaure, dass er somit seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei.

1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.08.2022, GZ: WF 2022-0566-1-001665, wurde der unter Punkt 1.3. genannten Beschwerde teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 12.05.2022, VN: XXXX dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume vom 01.02.2015 bis 01.05.2018, vom 21.09.2018 bis 28.06.2019 und vom 07.08.2019 bis 31.01.2020 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 42.656,60 statt € 66.392,20 verpflichtet wurde.

1.5. Mit Schreiben vom 01.09.2022 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

1.6. Am 29.09.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022 wurde der BF aufgefordert, bekanntzugeben, ob er Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 vom 17.03.2022 samt Bescheidbegründung vom 18.03.2022, die das AMS seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, erhoben hat bzw. ob diese in Rechtskraft erwachsen sind oder nicht. Weiters wurde der BF aufgefordert, bekanntzugeben, aus welchen konkreten Gründen er sich durch den Bescheid des AMS vom 18.08.2022, GZ: WF 2022-0566-1-001665, in seinen Rechten verletzt erachtet fühlt und insbesondere auszuführen, warum er der Ansicht ist, dass sein Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum unter der Geringfügigkeitsgrenze liege sowie auszuführen, welches Einkommen er seiner Ansicht nach im verfahrensrelevanten Zeitraum erwirtschaftet hat.

1.8. Mit Schreiben vom 19.10.2022 gab der BF bekannt, dass seine Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 rechtskräftig sind. Er habe deshalb Beschwerde gegen den Bescheid des AMS erhoben, da dieser 12 Seiten umfasse und für ihn nicht nachvollziehbar sei. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei ihm keine Auskunft gegeben worden.

1.9. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erstattete das AMS am 03.11.2022, 04.11.2022 und 07.11.2022 Stellungnahmen zur konkreten Berechnung der dem BF zustehenden bzw. von diesem rückzuzahlenden Notstandshilfe. In der Stellungnahme des AMS vom 07.11.2022 wies das AMS darauf hin, dass ihm insofern in der Beschwerdevorentscheidung ein Fehler unterlaufen sei, als der BF zur Rückzahlung des restlichen (ausstehenden) Übergenuss in Höhe von € 42.656,60 statt des tatsächlichen Rückforderungsbetrages in Höhe von € 44.444,98 verpflichtet worden sei.

1.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der Aktenlage und des Ermittlungsverfahrens zum vorläufigen Ergebnis gelange, dass der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum € 44.444,98 zu viel an Notstandshilfe bezogen habe und zurückzahlen müsse. Er wurde aufgefordert hierzu Stellung zu nehmen sowie bekannt zu geben, ob er seine Beschwerde (Vorlageantrag) aufrecht halten wolle.

1.11. Mit Schreiben vom 14.11.2022 gab der BF bekannt, seine Beschwerde (Vorlageantrag) aufrecht halten wolle und stellte dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Fragen, ohne der vorläufigen Berechnung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Schreiben Punkt 1.10.) entgegenzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF war zuletzt von XXXX als Angestellter erwerbstätig. Er bezog ab 01.01.2006 mit kurzen Unterbrechungen wegen Krankenstandes bis 20.02.2010 Arbeitslosengeld. Er hat hierbei zuletzt am 13.01.2009 Arbeitslosengeld geltend gemacht. Die monatliche Bemessungsgrundlage des BF im Jahr 2005 betrug € 4.235,00. Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2015 bis 01.05.2018, vom 21.09.2018 bis 28.06.2019 und vom 07.08.2019 bis 31.01.2020 Notstandshilfe in der Höhe von € 40,36 täglich.

2.1.2. Der BF besaß zum Stichtag 31.12.2019 ein im Ausland gelegenes Kapitalvermögen in Höhe von zumindest € 732.652,00.

2.1.3. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2015 erzielte der BF im Jahr 2015 Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Höhe von € 10.249,52. Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 60,00 angeführt; die Einkommenssteuer wurde mit € 2.192,00 angeführt.

2.1.4. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2016 erzielte der BF im Jahr 2016 Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Höhe von € 12.247,41. Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 60,00 angeführt; die Einkommenssteuer wurde mit € 2.886,00 angeführt.

2.1.5. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2017 erzielte der BF im Jahr 2017 Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Höhe von € 12.000,41. Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 60,00 angeführt; die Einkommenssteuer wurde mit € 2.863,00 angeführt.

2.1.6. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2018 erzielte der BF im Jahr 2018 Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Höhe von € 15.219,61. Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 60,00 angeführt; die Einkommenssteuer wurde mit € 4.001,00 angeführt.

2.1.7. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2019 erzielte der BF im Jahr 2019 Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Höhe von € 16.259,11. Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 60,00 angeführt; die Einkommenssteuer wurde mit € 4.119,00 angeführt.

2.1.8. Das AMS erfuhr am 17.02.2022 seitens des Bundesfinanzgerichts davon, dass der BF über Kapitelvermögen in Deutschland verfügt. Weiters erfuhr das AMS seitens des Bundesfinanzgerichts davon, dass BF vom Finanzamt XXXX aufgefordert worden war, für die Jahre 2015 bis 2019 eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, weshalb sein inländisches Kapitelvermögen für die Jahre 2015 bis 2019 in den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX vom 13.08.2021 geschätzt wurde. Gegen diese Bescheide hat der BF Beschwerde erhoben und im Beschwerdeverfahren eine Aufstellung seiner Einkünfte vorgelegt. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamtes XXXX vom 17.03.2022 samt Bescheidbegründung vom 18.03.2022, Steuernummer: XXXX , wurde der Beschwerde des BF teilweise stattgegeben und die Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2019 wie unter Punkt 2.1.3. bis 2.1.7. festgestellt, festgesetzt. Am 01.08.2022 erfuhr das AMS im Zuge eines Telefonats mit dem Finanzamt XXXX davon, dass der BF keine Beschwerde gegen die letztgenannten Bescheide (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamtes XXXX eingebracht hat und diese in Rechtskraft erwachsen sind.

2.1.9. Es wird festgestellt, dass der BF in den Jahren 2015 und 2019 Einkünfte aus Kapitelvermögen erwirtschaftet hat und der BF dem AMS dieses Einkommen nicht gemeldet hat. Das AMS wurde durch das Bundesfinanzgericht über dieses Einkommen informiert.

2.1.10. Der BF ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes (Einlagezahl: XXXX , Grundstücksnummer: XXXX , Platznummer: XXXX , Katastralgemeinde: XXXX ), der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Einheitswert von € 290,69 aufweist.

2.1.11. Der BF hat eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX .

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Die Feststellungen betreffend die Erwerbstätigkeit des BF und dessen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den Bezugsverlauf des AMS sowie die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend das Kapitalvermögen und die Einkommensteuerbescheide des BF (Punkt 2.1.2. bis 2.1.7.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 (Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes XXXX ) vom 18.03.2022, Steuernummer: XXXX , den Aktenvermerk des AMS vom 01.08.2022 bezüglich eines Telefonts mit dem Finanzamt XXXX sowie dem Schreiben des BF an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2022, in dem dieser bestätigt hat, dass die genannten Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind.

2.2.3. Die Feststellungen, dass der BF dem AMS sein Einkommen aus Kapitelvermögen nicht gemeldet hat (Punkt 2.1.9.) sowie die Feststellung dahingehend, wann das AMS wie über das Kapitelvermögen des BF erfahren hat (Punkt 2.1.8.), stützen sich darauf, dass der BF in seinen wiederholten Anträgen auf Notstandshilfe sein Kapitelvermögen verschwiegen hat sowie weiters auf das Schreiben des Bundesfinanzgerichts an das AMS vom 17.02.2022, GZ: XXXX , die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 vom 17.03.2022 samt Bescheidbegründung des Finanzamtes XXXX vom 18.03.2022, Steuernummer: XXXX und den Aktenvermerk des AMS vom 01.08.2022 bezüglich eines Telefonts mit dem Finanzamt XXXX .

2.2.4. Die Feststellungen betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb des BF (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf den Einheitswertbescheid 2011 des Finanzamtes zur GZ: XXXX .

2.2.5. Die Feststellungen betreffend die Tochter des BF (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf die Anträge auf Notstandshilfe des BF sowie die Einsichtnahme in das ZMR.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

[…]

(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

[…]

Bemessung des Arbeitslosengeldes

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:1.Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;2.Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;3.Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);4.Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;5.Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);6.Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;7.Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.

(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:1.War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.2.War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.3.War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

[…]

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

Ausmaß

§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:1.95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;2.92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:1.Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;2.die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;3.Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:1.bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;2.bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;3.bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;4.bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. Der BF hat zuletzt am 13.01.2009 Arbeitslosengeld geltend gemacht. Er war zuletzt bis XXXX als Angestellter erwerbstätig. Die monatliche Bemessungsgrundlage des BF im Jahr 2005, die gemäß § 21 Abs. 1 AlVG heranzuziehen ist, betrug € 4.235,00. Die Höchstbeitragsgrundlage im Jahre 2005 betrug € 3.750,00. Aus diesem Grund war das Bruttoeinkommen des BF um die sozialen Abgaben und die Einkommensteuer zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen (§ 21 Abs. 3 AlVG). Durch diesen Rechenvorgang wurde das tägliche Nettoeinkommen des BF in der Höhe von € 79,76 ermittelt.

Als Grundbetrag gebühren gemäß § 21 Abs. 3 AlVG täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens, daher € 43,87 (= 55% von € 79,76). Für die Tochter des BF gebührte ein Familienzuschlag gemäß § 20 AlVG in Höhe von € 0,97. Es war somit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 44,84 täglich gegeben.

2.3.2.2. Das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe beträgt für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht erreicht, 95% des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes. In allen anderen Fällen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 92% des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95% eines Dreißigstels des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen (§ 36 Abs. 1 AlVG)

Der Grundbetrag Arbeitslosengeld des BF betrug € 43,87. 92% von diesem Betrag ergeben € 40,36.

2.3.2.3. Gemäß § 36a Abs. 1 iVm. § 36 Abs. 4 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ein Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen. Konkret gelten bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 3% des Einheitswertes als monatliches Einkommen.

Der BF ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes (Einlagezahl: XXXX , Grundstücksnummer: XXXX , Platznummer: XXXX , Katastralgemeinde: XXXX , der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Einheitswert von € 290,69 aufweist.

3% von € 290,69 betragen € 8,72. € 8,72 sind daher als monatliches Einkommen bzw. € 0,29 als tägliches Einkommen des BF zu berücksichtigen.

2.3.2.4. Gemäß § 33 iVm. § 36 Abs. 2 und 3 AlVG sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen. Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG stellen die vom BF in den Jahren 2015 bis 2019 bezogenen Einkünfte aus ausländischem Kapitelvermögen auf die Notstandshilfe zu berücksichtigendes Einkommen dar. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der dem BF zustehenden Notstandshilfe:

2015:

Jährliche Kapitelerträge brutto:€ 10.249,52

Einkommensteuer:€ 2.192,00

Pauschalbetrag für Sonderausgaben:€ 60,00

Jährliche Kapitalerträge netto:€ 7.997,52

Monatliche Kapitalerträge netto:€ 666,46

Täglicher Anspruch auf Notstandshilfe:€ 40,36

Von diesem Anspruch werden die netto Kapitalerträge (iHv € 666,46 monatlich) sowie 3% des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes des BF (iHv € 8,72 monatlich) abgezogen:

Monatlich: € 666,46 + € 8,72 = € 675,18, entspricht gerundet € 675,00.

Täglich: € 675,00 x 12 / 365 = € 22,19.

Daher tägliche Neu-Berechnung: € 40,36 - € 22,19 = € 18,17.

Dies ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.02.2015 in Höhe von € 18,17.

Dies ergibt einen (aufgewerteten) Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.01.2016 in Höhe von € 18,23.

2016:

Jährliche Kapitelerträge brutto:€ 12.247,41

Einkommensteuer:€ 2.886,00

Pauschalbetrag für Sonderausgaben:€ 60,00

Jährliche Kapitalerträge netto:€ 9.301,41

Monatliche Kapitalerträge netto:€ 775,12

Täglicher Anspruch auf Notstandshilfe:€ 40,36

Von diesem Anspruch werden die netto Kapitalerträge (iHv € 775,12 monatlich) sowie 3% des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes des BF (iHv € 8,72 monatlich) abgezogen:

Monatlich: € 775,12 + € 8,72 = € 783,84, entspricht gerundet € 784,00.

Täglich: € 784,00 x 12 / 365 = € 25,70.

Daher tägliche Neu-Berechnung: € 40,36 - € 25,70 = € 14,66.

Dies ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.02.2016 in Höhe von € 14,66.

Dies ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.01.2017 in Höhe von € 14,59.

2017:

Jährliche Kapitelerträge brutto:€ 12.000,41

Einkommensteuer:€ 2.863,00

Pauschalbetrag für Sonderausgaben:€ 60,00

Jährliche Kapitalerträge netto:€ 9.077,41

Monatliche Kapitalerträge netto:€ 756,45

Täglicher Anspruch auf Notstandshilfe:€ 40,36

Von diesem Anspruch werden die netto Kapitalerträge (iHv € 756,45 monatlich) sowie 3% des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes des BF (iHv € 8,72 monatlich) abgezogen:

Monatlich: € 756,45 + € 8,72 = € 765,17, entspricht gerundet € 765,00.

Täglich: € 765,00 x 12 / 365 = € 25,15.

Daher tägliche Neu-Berechnung: € 40,36 - € 25,15 = € 15,21.

Dies ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.02.2017 in Höhe von € 15,21.

2018:

Jährliche Kapitelerträge brutto:€ 15.219,61

Einkommensteuer:€ 4.001,00

Pauschalbetrag für Sonderausgaben:€ 60,00

Jährliche Kapitalerträge netto:€ 11.158,61

Monatliche Kapitalerträge netto:€ 929,88

Täglicher Anspruch auf Notstandshilfe:€ 40,36

Von diesem Anspruch werden die netto Kapitalerträge (iHv € 929,88 monatlich) sowie 3% des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes des BF (iHv € 8,72 monatlich) abgezogen:

Monatlich: € 929,88 + € 8,72 = € 938,60, entspricht gerundet € 939,00.

Täglich: € 939,00 x 12 / 365 = € 30,87.

Daher tägliche Neu-Berechnung: € 40,36 - € 30,87 = € 9,49.

Dies ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.02.2018 in Höhe von € 9,49.

2019:

Jährliche Kapitelerträge brutto:€ 16.259,11

Einkommensteuer:€ 4.119,00

Pauschalbetrag für Sonderausgaben:€ 60,00

Jährliche Kapitalerträge netto:€ 12.080,11

Monatliche Kapitalerträge netto:€ 1.006,67

Täglicher Anspruch auf Notstandshilfe:€ 40,36

Von diesem Anspruch werden die netto Kapitalerträge (iHv € 1.006,67 monatlich) sowie 3% des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes des BF (iHv € 8,72 monatlich) abgezogen:

Monatlich: € 1.006,67 + € 8,72 = € 1.015,40, entspricht gerundet € 1.015,00.

Täglich: € 1.015,00 x 12 / 365 = € 33,36.

Daher tägliche Neu-Berechnung: € 40,36 - € 33,36 = € 7,00.

Dies ergibt einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.02.2019 in Höhe von € 7,00.

Dies ergibt einen (aufgewerteten) Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.01.2020 bis 31.01.2020 in Höhe von € 7,09.

2.3.2.5. Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2015 bis 01.05.2018, vom 21.09.2018 bis 28.06.2019 und vom 07.08.2019 bis 31.12.2019 Notstandshilfe in der Höhe von € 40,36 täglich.

Eine Gegenüberstellung der vom BF bezogenen Notstandshilfe mit der ihm tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Berücksichtigung seiner Einkünfte und landwirtschaftlichen Betriebes ergibt:

Zeitraum Tagsatz alt Gesamt Tagsatz neu Gesamt:

01.02. 2015 bis 31.12.2015 (334 Tage) € 40,36 € 13.480,24 € 18,17€ 6.068,78

01.01. 2016 bis 31.01.2016 (31 Tage) € 40,36€ 1.251,16 € 18,23€ 565,13

01.02. 2016 bis 31.12.2016 (335 Tage) € 40,36€ 13.520,60 € 14,66€ 4.911,10

01.01. 2017 bis 31.01.2017 (31 Tage) € 40,36€ 1.251,16 € 14,59€ 452,29

01.02. 2017 bis 31.01.2018 (365 Tage) € 40,36€ 14.731,40 € 15,21€ 5.551,65

01.02. 2018 bis 01.05.2018 (90 Tage) € 40,36€ 3.632,40 € 9,49€ 854,10

21.09. 2018 bis 31.01.2019 (133 Tage) € 40,36€ 5.367,88 € 9,49€ 1.262,17

01.02. 2019 bis 28.06.2019 (148 Tage) € 40,36€ 5.973,28 € 7,00€ 1.036,00

07.08. 2019 bis 31.12.2019 (147 Tage) € 40,36€ 5.932,92 € 7,00€ 1.029,00

01.01. 2020 bis 31.01.2020 (31 Tage) € 40,36€ 1.251,16 € 7,00€ 217,00

Gesamt € 66.392,20 €21.947,22

Dies ergibt eine zurückzuzahlende Differenz von € 44.444,98.

Der BF hat somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 66.392,20 bezogen. Der BF hatte tatsächlich jedoch nur Anspruch auf Notstandshilfe im geringeren Ausmaß von € 44.444,98. Daraus ergibt sich ein Übergenuss in Höhe von insgesamt € 44.444,98.

2.3.2.6. Laut Bescheid (= Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.08.2022, GZ: WF 2022-0566-1-001665, wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 42.656,60 verpflichtet.

Bei der Feststellung bzw. Rückforderung der € 42.656,60 hat das AMS fälschlicher Weise Anrechnungen zu Gunsten des BF vorgenommen, wodurch das AMS auf einen zu geringen Betrag gekommen ist.

Konkret wurden vom AMS € 1.069,65 an Notstandshilfe für April 2022, die dem BF zugestanden und am 09.05.2022 ausbezahlt worden wären sowie € 715,94 an Beihilfen, die am 17.08.2022 an den BF ausbezahlt worden wären, seitens des AMS einbehalten und vom Betrag € 44 444.98,- rechnerisch abgezogen. Korrekterweise hätte das AMS trotz Einbehaltung feststellen müssen, dass der BF grundsätzlich € 44 444.98,- an unberechtigter Notstandshilfe zurückzahlen muss, von diesen jedoch bereits € 1.069,65 plus € 715,94 einbehalten wurden, sodass noch € 42.656,60 aushaften.

Zur näheren Erläuterung der angesprochenen Beihilfe:

Die angesprochene Beihilfe iHv € 715,94 setzt sich wie folgt zusammen:Pauschalbetrag BA € 140,83 für die Zeit vom 3.4.2017 - 11.5.2017 = 39 Tage x € 1,97 und vom 19.11.2018 - 20.12.2018 = 32 Tage x € 2,00

Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 19.11.2018 bis 20.12.2018 in Höhe von € 574,79

Beihilfe zu den Kursnebenkosten € 0,32 (v. 19.11.2018 - 20.12.2018 tgl. € 0,01)Gesamtnachzahlung an Beihilfe € 715,94.

Diese Aufstellung wurde dem BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022 übermittelt und er ist dieser nicht entgegengetreten.

Der BF hat somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 66.392,20 bezogen. Der BF hatte tatsächlich jedoch nur Anspruch auf Notstandshilfe im geringeren Ausmaß von € 44.444,98.

2.3.2.7. Da die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, war diese seitens des AMS gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu berichtigen.

Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um „längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).

Im gegenständlichen Fall hat das AMS erst am 17.02.2022 davon erfahren, dass der BF über Kapitalvermögen im Ausland besitzt. Das AMS hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 12.05.2022 erlassen. Das AMS hat die Dreimonatsfrist sohin eingehalten.

2.3.2.8. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft.

Im gegenständlichen Fall trifft den BF insofern ein Verschulden, da er dem AMS verschwiegen hat, dass er über Kapitelvermögen im Ausland verfügt. Selbst bei Außerachtlassung des Verschuldens des BF erfolgte die Rückforderung der Notstandshilfe zurecht, da nachträglich Einkommensteuerbescheide erlassen wurden und in Rechtskraft erwachsen sind, aus denen sich ergeben hat, das und in welcher Höhe der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus Kapitelvermögen erzielt hat.

2.3.2.9. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde des BF mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „Gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 01.05.2018, vom 21.09.2018 bis 28.06.2019 und vom 07.08.2019 bis 31.01.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 44.444,98 verpflichtet.“

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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