Bundesverwaltungsgericht W166 2256643-1

W166 2256643-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2022

Regest

ärztlicher Befund Beweismittel Dauer Gesundheitsschädigung Körperverletzung Mitwirkungspflicht Pauschalentschädigung Schmerzengeld

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W166 2256643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W166.2256643.1.00

Spruch

W166 2256643-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Mahmut SAHINOL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.04.2022, betreffend die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2021 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde).

Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 11.08.2021 in Wien von unbekannten Tätern ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Dabei habe er eine Contusio bulbi, ein Monokelhämatom, ein Makulaödem sowie eine subkonjunktivale Blutung erlitten und er leide an Angstzuständen bzw. einer Depression.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer Kopien aus dem bei der Staatsanwaltschaft Wien geführten Strafakt (Zeugeneinvernahme, Fotos des Beschwerdeführers, Abschlussbericht, Anordnungs- und Bewilligungsbogen), das Dokumentationsblatt pflegerischer Erstvermerk-Triage ZNA sowie Befunde einer Augenambulanz und einer Orthopädie/Traumatologie Ambulanz vom 15.08.2021 vor.

Das Ermittlungsverfahren gegen die Täter wurde gemäß § 197 Strafprozessordnung (StPO) abgebrochen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2021 und vom 31.01.2022 wurde der Beschwerdeführer wiederholt ersucht bekannt zu geben, ob er seit dem Vorfall am 11.08.2021 eine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen habe und gegebenenfalls um Vorlage eines fachärztlichen Befundes über seine psychische Gesundheitsschädigung bzw. um Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des behandelnden Arztes oder Therapeuten ersucht.

Beide Schreiben blieben unbeantwortet.

Auf Nachfrage der belangten Behörde betreffend beim Beschwerdeführer vorgelegene Krankenstände bzw. Krankenstandsdiagnosen teilte die ÖGK mit, dass ihr für den Zeitraum 11.08.2021 bis 31.12.2021 keine Daten vorliegen.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.02.2022 die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme ein.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 iVm 6a VOG ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers – laut Befund des Krankenhauses vom 15.08.2021 habe der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 11.08.2021 eine Augapfelprellung, ein Makulaödem, eine subkonjunktivale Blutung und ein Monokelhämatom linksseitig erlitten – als leichte Körperverletzung zu qualifizieren sei. Eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in welcher vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 11.08.2021 nicht nur körperliche Schäden, sondern auch schwere psychische Schäden, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere Depression, Angstzustände und neurologische Aussetzer, erlitten habe. Diese psychischen Schäden würden eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen und eine an sich schwere Körperverletzung bewirken. Die belangte Behörde habe bei ihrer rechtlichen Beurteilung die schweren psychischen Schäden zur Gänze ausgeklammert. Sie habe sich lediglich auf die körperlichen Schäden des Beschwerdeführers gestützt. Als Beweis für die schweren psychischen Schädigungen beantragt der Beschwerdeführer die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie sowie der Neurologie und Psychiatrie.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.07.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und stellte am 03.11.2021 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Der Beschwerdeführer brachte vor am 11.08.2021 in Wien von unbekannten Tätern ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Am 15.08.2021 suchte er eine Polizeiinspektion und ein Krankenhaus auf. Laut Krankenhausbefund wurden folgende Diagnosen festgehalten: Contusio bulbi links, Makulaödem links und subkonjunktivale Blutung links. Eine Blow-Out-Fraktur lag nicht vor.

Das Vorliegen von psychischen Gesundheitsschädigungen konnte nicht objektiviert werden.

Eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung lag im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, als Ursache für die erlittene Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann und damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG erfüllt sind.

Das Ermittlungsverfahren gegen die Täter wurde gemäß § 197 Strafprozessordnung (StPO) abgebrochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug sowie den Angaben des Beschwerdeführers auf dem im Akt einliegenden Antragsformular. Dem Antragsformular ist zudem der 03.11.2021 als Einbringungsdatum zu entnehmen.

Die Feststellungen zu der Tathandlung basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular und den Kopien aus dem Strafakt, insbesondere der Zeugenvernehmung.

Dass der Beschwerdeführer am 15.08.2021 eine Polizeiinspektion und ein Krankenhaus aufsuchte ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und der Umstand, dass eine Blow-Out-Fraktur nicht vorlag, sind den im Verwaltungsakt einliegenden Ambulanzberichten des Krankenhauses vom 15.08.2021 zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, auch an schweren psychischen Schäden, nämlich einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren Depression, Angstzuständen und neurologischen Aussetzern leidet bzw. litt, ist den klinischen Befunden nicht zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen medizinischen Beweismittel vorgelegt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert wurde, bekannt zu geben, ob er seit dem Vorfall am 11.08.2021 eine psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat bzw. fachärztliche Befunde über psychische Gesundheitsschädigungen vorzulegen und er auf diese Schreiben keine Reaktion zeigte, war der belangten Behörde zu folgen, wenn sie ausschließlich von physischen Gesundheitsschädigungen ausging (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung). Somit konnten auch keine psychischen Gesundheitsschädigungen festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer keine Krankmeldung vornahm, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der ÖGK, wonach ihr im Zeitraum 11.08.2021 bis 31.12.2021 keine Daten vorliegen. Nachdem der Beschwerdeführer laut seinen Angaben am 11.08.2021 angegriffen wurde suchte er erst vier Tage später, am 15.08.2021, eine Polizeiinspektion und ein Krankenhaus auf, in welchem er ambulant behandelt wurde. Eine darüberhinausgehende, in weiterer Folge notwendig gewesene, medizinische Behandlung ist nicht dokumentiert und wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht insofern davon aus, dass die festgestellten Verletzungen des Beschwerdeführers komplikationslos und ohne weiteren Behandlungsbedarf verheilt sind.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wonach er nach dem Vorfall vom 11.08.2022 länger als 24 Tage arbeitsunfähig gewesen sei und daher eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tage gegeben sei, kann aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollzogen werden bzw. wurden seitens des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt.

Zur Feststellung, dass es dahin gestellt bleiben kann, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, als Ursache für die erlittene Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann und damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG erfüllt sind wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Pkt. 3 Rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens ist der Kopie des Anordnungs- und Bewilligungsbogen aus dem Strafakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 6 VOG ist Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

Nach § 2 Z 10 leg.cit. ist als Hilfeleistung Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.

Nach § 6a Abs. 1 leg.cit. ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000 zu leisten; sie beträgt € 4.000, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Wie oben festgestellt wurde, kann es dahin gestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, als Ursache für die erlittene Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann und damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG erfüllt sind, da die Gewährung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld das Vorliegen einer schweren Körperverletzung voraussetzt und diese Anspruchsvoraussetzung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

„Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass für die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a Abs. 1 erster Fall VOG eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Die Beurteilung der Frage, ob solch eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage (OGH RS0092554).

Eine Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung oder Verschlimmerung einer Krankheit, dabei kommen neben körperlichen auch geistig-seelische Leiden in Betracht. Vorausgesetzt ist aber in beiden Fällen, dass es sich dabei um Zustände handelt, die einen Krankheitswert im medizinischen Sinn besitzen (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK2 StGB, 159. LfG § 83 Rz 9). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person als Gesundheitsschädigung anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (VwGH vom 14.12.2015, Ro 2014/11/0017; OGH RS0092408).

Die Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange der Verletzte die wesentlichen Tätigkeiten, welche die Ausübung des maßgebenden Berufes erfordert, entweder überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse ausführen kann (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK2 StGB, 159. LfG § 84 Rz 13).

Eine Verletzung ist ein nicht ganz unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität, die man gemeinhin als Wunden oder sonstige Läsionen bezeichnet (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK2 StGB, 159. LfG § 83 Rz 6).

Ob eine Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung als „an sich schwer“ einzustufen ist, entscheidet sich jeweils durch eine wertende Zusammenschau mehrerer Kriterien. Dabei ist auf folgende Gesichtspunkte abzustellen: Wichtigkeit des von der Verletzung betroffenen Organs oder Körperteils, Intensität und Ausmaß der Krankheitserscheinungen, Gefährlichkeitsgrad der Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung sowie Chancen des Heilungsverlaufes. Die konkrete Situation des jeweiligen Opfers (Alter, gesundheitlicher Gesamtzustand etc.) ist zu berücksichtigen. Im Sinne eines beweglichen Systems ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, wobei die stärker gegebenen Kriterien die schwächer vorliegenden ausgleichen (vgl. Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK2 StGB, 159. LfG § 84 Rz 19).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, suchte der Beschwerdeführer - nachdem er laut seinen Angaben am 11.08.2021 angegriffen wurde - erst vier Tage später, nämlich am 15.08.2021, eine Polizeiinspektion und ein Krankenhaus auf, in welchem er ambulant behandelt wurde. Eine darüberhinausgehende, in weiterer Folge notwendig gewesene, medizinische Behandlung ist nicht dokumentiert und wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht insofern davon aus, dass die festgestellte Verletzung des Beschwerdeführers komplikationslos verheilt ist und weitere Behandlungen nicht erforderlich gewesen sind. Auch im Krankenstand befand sich der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nicht. Eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit liegt demnach nicht vor.

Zwar handelt es sich bei dem betroffenen Körperteil um ein Wichtiges. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst vier Tage nach dem Vorfall ein Krankenhaus aufsuchte spricht allerdings für eine geringe Intensität der Krankheitserscheinungen. Auch der Gefährlichkeitsgrad der diagnostizieren Verletzung ist als nicht hoch einzustufen und eine Blow-out-Fraktur (= Fraktur des Orbitabodens) konnte ausgeschlossen werden. Nachdem der Beschwerdeführer allfällige weitere erforderliche Behandlungen nicht vorbrachte, ist von einem raschen und komplikationsfreien Heilungsverlauf auszugehen. Dass es sich bei der festgestellten Verletzung um eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung handelt, kann sohin im Sinne einer Gesamtabwägung ebenso wenig erkannt werden. Auch im Bericht der Staatsanwaltschaft wurde von einer Körperverletzung gem. § 83 (1) StGB ausgegangen. Der Beschwerdeführer selbst geht in der Beschwerde lediglich auf die psychischen Schäden ein und bringt vor, dass aufgrund der schweren psychischen Schäden eine an sich schwere Körperverletzung gem. § 84 StGB bzw. eine Berufsunfähigkeit vorliege. Psychische Gesundheitsschädigungen konnten jedoch - wie nachfolgend ausgeführt - nicht festgestellt werden.

Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologie sowie der Neurologie und Psychiatrie als Beweis für die schweren psychischen Schädigungen, ist auszuführen, dass einzig die auf dem Antragsformular angeführten Begriffe „Angstzustände/Depression“ auf psychische Problematiken beim Beschwerdeführer hinweisen. Weder gehen aus den ärztlichen Ambulanzberichten, noch aus sonstigen im Akt einliegenden Beweismitteln psychische Folgeerscheinungen hervor. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zwei Mal schriftlich aufgefordert bekannt zu geben, ob er seit dem Vorfall am 11.08.2021 eine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat und blieben beide Schreiben unbeantwortet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Beschwerde verschiedenste psychische Erkrankungen wie posttraumatische Belastungsstörung, schwere Depression, Angstzustände, neurologische Aussetzer aufgelistet werden. Auch mit der Beschwerde wurden keine – diese Diagnosen bekräftigenden – fachärztliche Beweismittel vorgelegt. Bei dem Ausmaß der vorgebrachten – im Übrigen nur von Fachärzten diagnostizierbaren – Krankheitsbilder erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bisher keine entsprechenden medizinischen Unterlagen beibringen konnte bzw. beigebracht hat und auch nicht in fachärztlicher/therapeutischer Behandlung steht.

Zu dem oben angeführten Antrag des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es zwar die Pflicht der Behörde ist, den Sachverhalt zu ermitteln, den Beschwerdeführer jedoch eine Mitwirkungspflicht – in gesundheitlichen Fragen sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht – trifft. Dort wo es der Behörde bzw. dem Gericht nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht ist gerade bei gesundheitlichen Aspekten von Bedeutung, handelt es sich hierbei doch um solche, in der Sphäre der Partei liegenden, Umstände, die sich die Behörde ohne Mithilfe des Beschwerdeführers nicht von Amts wegen beschaffen kann (vgl. VwGH 25.05.2022, 2022/02/0077). Indem der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine entsprechenden Beweismittel vorlegte, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Er wäre angehalten gewesen entsprechende Beweismittel vorzulegen.

Da aus den dargelegten Gründen keine psychischen Gesundheitsschädigungen objektiviert werden konnten, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers - diese würden eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen bzw. eine an sich schwere Körperverletzung bewirken - nicht gefolgt werden.

Da die im Fall des Beschwerdeführers in Rede stehende Handlung keine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB nach sich gezogen hat, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall galt es zu klären, ob dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung zugefügt wurde. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt liegen dem Bundesverwaltungsgericht polizeiliche, staatsanwaltliche und ärztlichen Unterlagen vor und ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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