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L506 2247798-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2247798-1
L506 2247798-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2022
Arbeitsplatzzusage Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit Empfehlungsschreiben ersatzlose Teilbehebung Erwerbstätigkeit Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Künstler Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben staatenlos Stipendium Verein
L506 2247798-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos (Palästinensische Autonomiegebiete, Westjordanland), vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2021, Zl. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben.
Herrn XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatenloser aus Palästina/Westjordanland reiste am XXXX mittels Visum D legal in das Bundesgebiet ein.
Seitens der BH XXXX vom wurde dem BF ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit) XXXX mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt.
Anschließend wurde von der BH XXXX ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck Künstler, Arbeitsmarktzugeng nur mit Arbeitsmarktdokument) mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt.
Infolge eines weiteren Verlängerungsantrages wurde dem BF vom der MA 35 zu GZ MA 35-9/3175797-01X ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck Niederlassungsbewilligung Künstler, unselbständige Erwerbstätigkeit) mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt.
2. Am XXXX heiratete der BF die österreichische Staatsbürgerin XXXX
3. Der Antrag des BF und des Arbeitgebers vom 21.03.2019 an das Amt der Wiener Landeregierung gem. § 43a Abs 1 Z1 NAG (Niederlassungsbewilligung Künstler) wurde mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX gem. § 14 iVm § 20d Abs. 1 Z6 AuslBG abgewiesen, da im Zeitraum 2017-2019 der Bruttolohn unter der Geringfügigkeitsgrenze lag und die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten wurden. Im Mail vom XXXX sei seitens des Arbeitgebers des BF angegeben worden, dass der BF unter anderem für andere Dienstgeber/Institutionen tätig gewesen sei und auf Honorarnotenbasis entlohnt worden sei, was nicht zulässig sei und die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 Z 22 AuslBG (Einhaltung der Lohn-und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch den Arbeitgeber) nicht erfüllt worden seien.
Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der MA 35 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der BF in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt, jedoch im Inland aufhältig sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung – unselbständiger Künstler wurde erstinstanzlich bescheidmäßig durch das AMS abgewiesen, die Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen, da keine Beschwerde eingebracht worden sei.
4. Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG. Der BF gab an, in Österreich von XXXX bis XXXX einer Beschäftigung nachgegangen zu sein und legte einen palästinensischen Reisepass gültig von XXXX bis XXXX vor.
In einer schriftlichen Begründung führte der BF aus, nach seiner Einreise in Österreich habe er ein Jahr im Jugendzentrum XXXX mitgearbeitet und sei im Jahr 2016 vom Verein ‚Die schweigende Mehrheit‘ für eine Festwochenproduktion engagiert worden und habe der BF ein Künstlervisum bekommen, mit dem er von 2016-2019 für den Verein gearbeitet habe. 2017 habe er von der Stadt XXXX ein Stipendium erhalten, mit dem er ein eigenes Drama erarbeitet habe und einen Teil seines Unterhalts von 2017-2019 durch die Einnahmen aus der Aufführung des Stücks bestritten habe. Ein weiteres Visum sei ihm verweigert worden, mit der Begründung beim genannten Verein zu wenig verdient zu haben. Monatlich sei er aber auf ein Einkommen von über 1000 Euro gekommen. Ein weiterer Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eines anderen Vereins sei abgelehnt worden. Insgesamt sei er mit seinem Stück und vom genannten Verein sehr gefragt, habe aber kein Visum bekommen.
Er sei seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und wolle mit ihr eine Familie gründen, doch benötige er dafür und für die Möglichkeit einer Anstellung einen gesicherten Aufenthalt. Er hab einen guten Namen in der Kulturszene und einen großen Freundeskreis von Menschen aller Nationen. Auch bestehe der Wunsch, sich fortzubilden.
Der BF legte eine palästinensische Geburtsurkunde, einen Meldezettel, seine E-Card, die Bestätigung über die Teilnahme an einem B1/2 Deutschkurs, an einem A1 und A2 Kurs, eine Studienbestätigung der XXXX vom XXXX und eine Bestätigung über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor, eine Bestätigung eines Professors des Studienlehrgangs Schauspiel vom XXXX , wonach der BF sein Studium in XXXX abgeschlossen und an einem Austauschprojekt teilgenommen habe, eine Bestätigung der XXXX vom XXXX , wonach der BF eine dreijährige Ausbildung zum Schauspieler gemacht habe, eine Urkunde der Kinder – und Jugendanwaltschaft XXXX vom, wonach sich der BF als Kinderrechtsbotschafter engagiert habe, einen Youthpass des Jugendzentrums XXXX aus dem Jahr XXXX über die dortige freiwillige Mitarbeit des BF, eine Bestätigung der XXXX vom XXXX über die Zusammenarbeit mit dem BF als Schauspieler, eine Bestätigung des Vereins ‚ XXXX ‘ vom XXXX über die dortige Tätigkeit des BF, einen Dienstvertrag vom XXXX mit dem Verein XXXX , eine diesbezügliche Arbeitgebererklärung für einen Aufenthaltstitel, einen Stipendienvertrag der XXXX über die Gewährung eines Stipendiums vom XXXX in der Höhe von 7800 Euro, einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag XXXX vom XXXX ein Kooperationsvertrag mit dem Verein ‚ XXXX ‘ vom XXXX , ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 (Hören, Lesen, Schreiben, Sprechen, Werte- und Orientierungswissen), eine Bestätigung der MA 35 vom 02.01.2020, wonach dort kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig ist, zahlreiche Empfehlungsschreiben von Privatpersonen sowie seine Heiratsurkunde vor.
5. Am 24.06.2021 wurde der BF zum verfahrensgegenständlichen Antrag niederschriftlich einvernommen.
Der BF gab zur Begründung des gegenständlichen Antrages an, keine andere Möglichkeit gehabt zu haben. Er habe kein Künstlervisum bekommen können und habe seine Chefin gemeint der schnellste und einfachste Weg sei die gegenständliche Antragstellung.
2011 bis 2014 habe er Theaterprojekte gehabt und sei er nach Europa geflogen, er habe Visa für Deutschland und Italien gehabt. Von der MA 35 gebe es keinen Bescheid, da sie keine Beschwerde gegen den negativen AMS-Bescheid erhoben hätten.
Er wohne im Haus eines Freundes und Kollegen und manchmal in der Wohnung eines weiteren Freundes. Aktuell verfüge er über keine Unfall- und Krankenversicherung, da er keine Arbeit habe und konsultiere bei Bedarf die Organisation ‚Ärzte ohne Grenzen‘. Zu seinem Familienstand befragt, erklärte der BF, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein; er habe diese Ende 2015/Anfang 2016 kennengelernt und XXXX hätten sie geheiratet.
Seine Ehefrau verdiene 800-1000 Euro im Monat und lebe mit ihrer Mutter, nicht jedoch mit dem BF zusammen. Weitere Familienangehörige habe er nicht, jedoch viele Freunde in XXXX . Seine Cousine lebe in Deutschland und habe die deutsche Staatsbürgerschaft. Seine Eltern und Geschwister (eine Schwester und vier Brüder) seien alle in Palästina und stehe er regelmäßig in Kontakt zu diesen. Er habe einen Bachelorabschluss auf der Schauspielschule gemacht und anschließend sei er nach Österreich gekommen. In Palästina sei er verschiedenen Tätigkeiten (Kellner, Handyverkäufer, Schäfer, Wasserverkäufer, Schauspieler) nachgegangen.
In Österreich habe er an verschiedenen Theaterprojekten mitgewirkt und Schauspielkurse veranstaltet und zwischen 300 und 1000 Euro monatlich verdient. Er habe sich für die freiwillige Arbeit beim Roten Kreuz gemeldet und arbeite freiwillig als Schauspielcoach. 2020 habe er coronabedingt eine einmalige Förderung von 3000 Euro und eine Coronahilfe von 6500 EURO bekommen. Derzeit verfüge er über 5000 Euro und benötige er 500 bis 700 Euro monatlich. Hinsichtlich seiner Integration gab der BF an, er habe Freunde, habe als Künstler gearbeitet und auch freiwillige Arbeiten versehen und habe ihm seine Frau sehr geholfen.
Er beabsichtige, in Österreich eine Ausbildung zum Sozialarbeiter zu machen. Gefragt nach einer Tätigkeit in einem Verein erklärte der BF, beim Verein XXXX tätig zu sein, das entsprechende Projekt habe jedoch wegen Corona nicht umgesetzt werden können. Die Frage nach einer strafrechtlichen oder politischen Verfolgung in seinem Heimatstaat verneinte der BF.
Nach Durchsicht der Niederschrift gab der BF an, nicht seine Chefin, sondern die MA 35 habe ihm die gegenständliche Antragstellung empfohlen.
Dem BF wurde seitens des BF mitgeteilt, dass kein Grund vorliege, ihm einen humanitären Aufenthaltstitel nach Art 8 EMRK zu erteilen und werde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Dem BF wurde dazu eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
Der BF legte einen palästinensischen Reisepass, ausgestellt am XXXX vor.
6. Am 26.07.2021 wurde die Ehefrau des BF zeugenschaftlich einvernommen. Diese gab an, dass der BF, ihr Ehemann, bis XXXX über Aufenthaltstitel verfügt habe, seither jedoch ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sei. Sie würden in getrennten Haushalten leben und sei ihnen aufgrund der finanziellen Situation die Führung eines gemeinsamen Lebens bislang nicht möglich, doch würden sie sich regelmäßig jede Woche sehen. Sie könne nicht alleine für einen gemeinsamen Unterhalt sorgen, da sie auch selbst gesundheitlich beeinträchtigt sei und Teilzeit arbeite. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Gatten bestehe nicht, doch unterstütze sie ihn, wenn es notwendig sei.
7. Mit Schreiben des BFA vom 29.07.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
8. Am 13.08.2021 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein, in der er erklärte, nicht ausreisen zu können, da seine Frau, zu der er seit Ende XXXX in einer Liebesbeziehung stehe, an Osteoporose leide und seine Hilfe und Unterstützung benötige. Im Falle einer Ausreise wäre die Fortsetzung des Ehelebens nicht möglich und habe er einen großen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis und arbeite er ehrenamtlich, zB beim Roten Kreuz (Schulstartpakete) und der Hilfsorganisation ‚Hoffnung ohne Grenzen‘ und gebe er ehrenamtlich Schauspielunterricht bei XXXX .
9. Am 24.08.2021 wurde seitens der LPD XXXX mitgeteilt, dass hinsichtlich des BF kein strafrechtlicher Tatbestand in Bezug auf empfangene Sozialleistungen bestehe und er die betreffende Förderung rechtmäßig bezogen habe, da der Aufenthaltsstatus nicht Teil der betreffenden Förderungsrichtlinien sei.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.01.2020 gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Palästina, Westjordanien, gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Das BFA stellte unter anderem nach Durchführung einer Interessenabwägung fest, dass der BF in Österreich nicht derart integriert sei, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei und bestehe kein derart schützenswertes Privatleben, welches der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde.
11. Am 25.10.2021 langte beim BFA fristgerecht die gegen den behördlichen Bescheid erhobene Beschwerde des BF ein.
Es wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Spruchpunkte
Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK,
Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach ‚Palästina, Westjordanien‘
Festsetzung einer 14tägigen Ausreisefrist,
ungesetzlich, verfassungswidrig und zu beheben seien, den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
In einem wurde unter anderem ein umfangreiches Konvolut an rd. 30 Empfehlungsschreiben, Fotos und Unterlagen zu den kulturellen, schauspielerischen und privaten Aktivitäten des BF in Österreich, ein Arbeitszeugnis des Vereins XXXX eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom XXXX über die Ableistung von 82 Stunden freiwilliger Arbeit im Jahr 2020 sowie der AMS-Bescheid vom XXXX , (Zeitungs-)Berichte über die kulturelle Arbeit des BF und eine Einstellungszusage vom XXXX über die Vollzeitbeschäftigung des BF als Reinigungskraft vorgelegt.
12. Gegenständliche Beschwerde langte am XXXX samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim BVwG ein.
13. Am 03.11.2021 langte hg. eine Beschwerdeergänzung ein. Es wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und die Projekte, an denen der BF beteiligt war, aufgelistet. Wegen des Gesundheitszustandes seiner Frau sei diese sehr auf den BF angewiesen und das Familienleben aus diesem Grund sehr eng. Zu seiner Herkunftsregion in Palästina habe der BF keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr und wäre es der Ehefrau des BF auch nicht zumutbar, sich in Palästina niederzulassen. Der BF habe über Jahre eine ernsthafte Integration betrieben und habe sich für die Unterstützung der Kultur in Österreich eingesetzt und werde es im Falle einer Aufenthaltsbewilligung für ihn nicht schwierig sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Er spreche exzellent Deutsch und bereite sich auf die B2-Prüfung vor.
Der BF sei staatenlos und somit kein Drittstaatsangehöriger.
Er könne auf einen langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalt verweisen, der mit beruflicher Integration, familiärer Bindung, sozialer und kultureller Integration und Wohlverhalten verbunden sei.
14. Am 16.03.2022 langte hg. in Ergänzung zur Beschwerde eine Liste von Freunden und Unterstützern des BF ein.
15. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden.
16. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde, der zahlreichen Empfehlungsschreiben sowie Unterlagen zu Aktivitäten des BF in Österreich und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser und stammt aus dem Westjordanland. Seine Identität steht fest.
Der BF hat in seinem Heimatland die Schule besucht, die Matura abgelegt und ein Studium mit dem akademischen Grad eines Bachelors abgeschlossen und in verschiedenen Berufen gearbeitet. Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland und steht der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen in Kontakt.
Im Zeitraum von XXXX war der Beschwerdeführer im Rahmen von Theaterprojekten mittels Visa in Deutschland und Italien aufhältig.
Er reiste nach Erteilung eines gültigen Visums D am XXXX rechtmäßig in Österreich ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
Seitens der BH XXXX vom wurde dem BF ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit) XXXX mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt.
Anschließend wurde von der BH XXXX ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck Künstler, Arbeitsmarktzugeng nur mit Arbeitsmarktdokument) mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt.
Infolge eines weiteren Verlängerungsantrages wurde dem BF vom der MA 35 zu GZ MA 35- XXXX ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltszweck Niederlassungsbewilligung Künstler, unselbständige Erwerbstätigkeit) mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt.
Der Antrag des BF und des Arbeitgebers an das Amt der XXXX Landeregierung gem. § 43a Abs 1 Z1 NAG wurde mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX gem. § 14 iVm § 20d Abs. 1 Z6 AuslBG abgewiesen. Der betreffende Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war von seiner Einreise im September 2015 bis zum Juli 2019 rechtmäßig.
Am XXXX heiratete der BF die österreichische Staatsbürgerin XXXX
Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Im Bundesgebiet leben – mit Ausnahme seiner Ehefrau - keine Angehörigen des BF.
Aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen bzw. finanziellen Situation lebt der BF nicht mit seiner Frau in einem Haushalt, doch treffen sich die Ehegatten regelmäßig und unterstützen einander. Die Ehefrau arbeitet aufgrund einer Osteoporoseerkrankung teilzeit und verfügt über ein entsprechendes eigenes Einkommen.
Der BF ist während der Zeit, in der er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und auch danach, fortlaufend Engagements im Kulturbereich nachgegangen und war in verschiedenen Projekten aktiv und hat dadurch ein Einkommen erwirtschaftet. Er war von XXXX von XXXX , von XXXX und von XXXX als geringfügig beschäftigter Angestellter/Arbeiter und von XXXX als Arbeiter sowie von XXXX als Angestellter beschäftigt. Für den Zeitraum XXXX erhielt der BF zur Erstellung seines Theaterstücks ein Stipendium in der Höhe von 7.800 Euro der XXXX . Der BF hat rechtmäßig eine einmalige Förderung von 3000 Euro und eine Coronahilfe von 6500 EURO erhalten.
Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und hat verschiedene Sprachprüfungen sowie einen Werte- und Orientierungskurs bis zum Niveau B1 erfolgreich absolviert.
Der BF erhält als Mitwirkender an verschiedenen Kunst- und Theaterprojekten aktuell durchschnittlich zwischen 600 und 800 Euro monatlich und wird bei Bedarf von Freunden unterstützt. Für diese Tätigkeiten ist der BF aktuell nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Die XXXX XXXX GmbH hat das Mitwirken des BF an vergangenen Projekten bestätigt und Interesse an künftigen Projekteinreichungen des BF bekundet.
Der Beschwerdeführer hat sich in zahlreichen sozialen Projekten und in der Jugendarbeit ehrenamtlich engagiert. Auch pro futuro besteht Interesse seitens des Roten Kreuzes NÖ an der Durchführung weiterer Workshops durch den BF. Auch die Abteilung Kunst und Kultur des Landes XXXX hat die Leitung eines Workshops durch den BF und seine Teilnahme an einem Ausstellungsprojekt bestätigt und sich positiv zur Weiterführung entsprechender Workshops geäußert.
Für XXXX verfügt er über ein Theaterengagement mit der XXXX BetriebsGesmbH.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis in Österreich, wobei er zu einer Familie ein besonders enges Verhältnis pflegt.
Für den Fall einer Beschäftigungsbewilligung liegen zwei Einstellungszusagen für den BF vom XXXX (Reinigungskraft) und vom XXXX (Koch).
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er ist strafrechtlich unbescholten.
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in der sich die Richterin einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Schon das BFA stellte die Identität des BF aufgrund des vorgelegten Reisepasses des BF fest und es besteht für das erkennende Gericht kein Grund, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und der mehr als siebenjährigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF sowie aus einer Einsichtnahme in das IZR und aus dem Akteninhalt. Bereits das BFA ging von einer legalen Aufenthaltsdauer des BF bis Juli XXXX aus, was auch der gesetzlichen Regelung des § 24 NAG entspricht. Die Feststellung zu den aktuellen Einkünften des BF und zur aktuell nicht gegebenen Sozialversicherung ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF und einer Einsichtnahme in einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, der Versicherungszeiten bis zum Jahr 2020 belegt.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich sowie zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister und der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass der BF im Zeitraum von XXXX in Deutschland und Italien im Rahmen von Theaterprojekten aufhältig war, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben.
Dass der BF über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt und einen Werte- und Orientierungskurs absolvierte, ergibt sich aus dem vorgelegten Nachweis des ÖIF vom XXXX . In der mündlichen Verhandlung konnte sich die Richterin einen persönlichen Eindruck von den sehr guten Deutschkenntnissen des BF verschaffen.
Die festgestellten ehrenamtlichen Tätigkeiten und beruflichen Tätigkeiten im Kulturbereich resultieren aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen verschiedener genannter Vereine und Institutionen, welche nicht in Zweifel gezogen werden und in Einklang mit den Angaben des BF stehen sowie aus den Angaben dreier in der hg. Verhandlung einvernommener Zeuginnen. Dass künftig auch Interesse an der Arbeit des BF besteht, konnte aufgrund der in der hg. Verhandlung vorgelegten Bestätigungen der in den Feststellungen genannten Organisationen festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des BF resultieren aus einer Einsichtnahme in einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des BF. Die Feststellung hinsichtlich des Stipendiums resultiert aus einem diesbezüglich vorgelegten Vertrag; die Feststellung hinsichtlich des rechtmäßigen Empfangs von Coronahilfen ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF und einem Bericht der LPD XXXX vom 24.08.2021.
Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen resultieren aus den jeweils vorgelegten schriftlichen Bestätigungen und den Angaben einer Zeugin in der hg. Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich des großen Freundes- und Unterstützerkreises des BF konnten aufgrund der mehr als 30 Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben getroffen werden.
Die festgestellte Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug.
4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
4.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen in den gegenständlichen Verfahren:
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 11.11.2013, 2013/22/0072; VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH Ra 2016/22/0056).
Im Lichte der genannten Faktoren ist auf die bereits zitierte Judikatur des VfGH in Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Familien und die weitere höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 verweisend auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN).
Der durchgängige, langjährige und zum überwiegenden Teil auch rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine sprachliche, soziale und bevorstehende berufliche Integration war jedenfalls im Hinblick auf die fallbezogenen Umstände und die zitierte höchstgerichtliche Judikatur entscheidungswesentlich zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit einem Visum in Österreich ein und war sein nunmehr mehr als siebenjähriger Aufenthalt von September 2015 bis Juli 2019, sohin knapp vier Jahre rechtmäßig.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. Der mehr als siebenjährige Aufenthalt des BF war sohin überwiegend rechtmäßig, wenn gleich nicht verkannt wird, dass sich der BF aufgrund der jeweils einjährigen Befristung seiner jeweiligen Aufenthaltsberechtigung und des nachfolgenden rechtswidrigen Verbleibs in Österreich auch seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.
An dieser Stelle sei jedoch auch erwähnt, dass, wie der BF in der hg. Verhandlung glaubhaft darlegen konnte, er aufgrund einer Information durch einen Verein, kein Rechtsmittel gegen den negativen AMS-Bescheid erhob und über Anraten anlässlich der Vorsprache bei der Aufenthaltsbehörde den gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragte. Von einer überwiegend rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise des Beschwerdeführers war sohin nicht auszugehen.
Nichtsdestotrotz schlägt sich im Zuge der durchzuführenden Interessenabwägung zugunsten des BF nieder, dass dieser während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich überwiegend rechtmäßig einer Beschäftigung als Künstler bzw. Schauspieler nachging, sozialversichert war und bis dato auch fortlaufend versuchte, seinen Unterhalt durch seine Arbeit und aus eigenem zu bestreiten (monatlich verblieben ihm seinen Angaben zufolge in der Vergangenheit zw. 800 und 1200 Euro, aktuell zwischen 600 und 800 Euro), jedoch auch Unterstützung von Freunden erhielt und abgesehen von der rechtmäßig empfangenen Coronahilfe und der Leistung aus dem KSVF keine weitere staatliche Unterstützung in Anspruch nahm. Es bleibt auch nicht unberücksichtigt, dass der BF aktuell nicht sozialversichert ist und bei Bedarf Unterstützung durch die Organisation ‚Ärzte ohne Grenzen‘ bekommt.
Der BF hat ferner selbst ein Theaterstück geschrieben, für welches er ein Stipendium erhielt und welches er alleine – im ersten Jahr in englischer und danach bereits in deutscher Sprache – wiederholt ua seit dem Jahr 2020 im Rahmen des Kultursommers XXXX und im Zuge einer Tournee durch Österreich zur Aufführung brachte; an mehreren weiteren Theaterproduktionen und Workshops hat der BF, wie die vorgelegten Unterlagen belegen, ebenso mitgewirkt und dadurch Einkünfte erwirtschaftet.
Darüber hinaus ist der BF gut in die Kunstszene integriert und verfügt dort auch über einen weitreichenden Freundeskreis, was sich auch in der Teilnahme an verschiedenen Projekten und Workshops und nicht zuletzt in der Tatsache zeigt, dass der BF über eine aktuelle fixe Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Koch in einem vom Verein XXXX betriebenen Lokal, an dessen Etablierung er umfassend und ehrenamtlich mitgearbeitet hat, manifestiert. Eine weitere Einstellungszusage vom XXXX bezieht sich auf eine Tätigkeit des BF als Reinigungskraft.
Künftig kann sohin von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ausgegangen werden. Dass der BF diese Möglichkeit auch wahrnimmt, wird aufgrund des engagierten und positiven Eindrucks, den der BF in der hg. Verhandlung hinterließ in Verbindung mit der Aussage der Zeugin (Z2) nicht angezweifelt. Dass in der Zukunft auch von verschiedenen Seiten ein tatsächliches Interesse an der Arbeit des BF als Künstler bzw. Schauspieler und an der Weiterführung seiner Workshopreihe in der Kinder- und Jugendarbeit besteht, belegen die in den Feststellungen genannten Bestätigungen.
Ein Umstand, der sich im vorliegenden Fall ferner zugunsten des BF auswirkt, ist sein überwiegend ehrenamtliches Engagement im sozialen Bereich während der letzten Jahre, vor allem in der Jugendarbeit, in deren Zusammenhang dem BF von verschiedenen Seiten ein guter Zugang zu Kindern und Jugendlichen attestiert wird.
So war bzw. ist der BF beim Roten Kreuz tätig, indem er nicht nur seit 2020 Schulstartpakete ehrenamtlich verteilt, sondern auch an verschiedenen Schulen als Botschafter für das Rote Kreuz Jugendliche im Rahmen des Sensibilisierungs- und Integrationsprojektes „Exchange“ über Personen mit Migrationshintergrund in Österreich informiert, und so zum Abbau von Vorurteilen und Konflikten beigetragen hat, was er durch vorgelegte Fotos von dieser Tätigkeit und entsprechende Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes von November XXXX , welches auch künftig Interesse an der Weiterführung des Projektes bekundete, belegen konnte.
Auch hat der BF neben weiteren Theaterprojekten an einem Theaterprojekt (Traiskirchen. Das Musical) teilgenommen und ist im Zuge dessen gegen strenge religiöse Standpunkte eingetreten, was auch dem Publikum im Zuge der Vorstellungen vermittelt wurde; dies wurde seitens der in der hg. Verhandlung einvernommenen Zeugin (Z1) bestätigt.
Der BF hat darüber hinaus an 20 verschiedenen Theaterworkshops zum Thema Kinderrechte, an denen insgesamt 400 Kinder teilnahmen, aktiv mitgewirkt und hat vor allem Schüler mit muslimischen Hintergrund einbezogen und aufgeklärten Islam vermittelt, womit er positive Aufklärungsarbeit leistete. Ferner arbeitet der BF aktuell als wichtige Ansprechperson an einem Projekt (Schul- und Theaterworkshops) für extremismusgefährdete Jugendliche mit und konnte die Jugendlichen aufgrund seines eigenen Hintergrundes gut erreichen. Aktuell arbeitet der BF auch an einem Theaterstück mit und wird der BF während der Probenzeit wieder angestellt sein (und eine Gage von 3000 Euro für 6 Wochen erhalten). Diese Aktivitäten des BF wurden auch von einer in der Verhandlung einvernommenen Zeugin (Z1) in deren Aussage bestätigt.
In weiteren Projekten arbeitet der BF an der Begegnung zwischen Kindern verschiedener Herkunft (zB Treffen, Austausch und gemeinsame integrationsfördernde Arbeit von Kindern aus Syrien und Kindern XXXX ) und hat der BF auch ein diesbezügliches Bestätigungsschreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom XXXX vorgelegt. Ein Artikel in den NÖ Nachrichten vom XXXX berichten von einem weiteren Integrationsprojekt mit Kindern, an dem der BF als Integrationsbotschafter beteiligt war. Dass weiteres Interesse an gleichartigen Workshops besteht hat er durch ein Schreiben des Vereins XXXX belegt.
Der Verein XXXX bestätigt dem BF eine Ausbildung als Trainer für soziale Kompetenz sowie ein Praktikum in der Kinderarbeit wobei auf Teamarbeit und Handyverzicht fokussiert wurde. Der BF legte ferner eine Urkunde der Kinder- und Jugendanwaltschaft XXXX vom XXXX über sein Engagement als Kinderbotschafter vor.
Gerade das überwiegend ehrenamtliche Engagement des BF im Kinder- und Jugendbereich allgemein sowie insbesonders in Zusammenhang mit dem Abbau von Vorurteilen, strengen religiösen Einstellungen und extremistischen Haltungen wirkt sich zugunsten der Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich aus, leistet er doch damit einen positiven Beitrag für das Funktionieren gesellschaftlichen Zusammenlebens.
Wie sich aus der Bestätigung des Vereins XXXX ergibt, erteilt der BF auch ehrenamtlich Schauspielunterricht und hat lt. Bestätigung des Vereins XXXX vom XXXX dort ein Volontariat von 50 Stunden absolviert. Der BF hat lt. vorgelegtem Schreiben des Vereins XXXX vom XXXX auch einen wertvollen künstlerischen Beitrag anlässlich des Festes für Diversität geleistet.
Er hat u.a. am Kultursommer XXXX 2022 und an zahlreichen weiteren kulturellen und sozialen Projekten, auf deren vollständige Aufzählung aufgrund der vielen vorgelegten Unterlagen verzichtet wird, teils ehrenamtlich teils gegen Bezahlung mitgewirkt, was er durch die Vorlage zahlreicher Bestätigungen und die Angaben der hg. einvernommenen Zeuginnen belegen konnte.
Eine weitere Zeugin (Z2) aus der Kunst- und Kulturvermittlung, die darauf verwies auch im Namen von konkret genannten weiteren dem BF nahestehenden Personen zu sprechen, attestierte dem BF hohe soziale Kompetenz sowie eine sehr engagierte Mitarbeit im Verein XXXX , insbesonders seit Frühjahr 2022 in einem Gastgewerbe- und Kulturprojekt des im genannten Vereins, wo der BF engagiert und ehrenamtlich mitarbeitet. Die Zeugin berichtete auch vom familiären Verhältnis des BF zu einer namentlich genannten Familie, die ihn auch bei Bedarf finanziell unterstützt.
Dass der BF sozial sehr gut integriert ist und über einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, belegen die zahlreichen im Verfahren vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben (allein im behördlichen Akt liegen mehr als 30 Schreiben ein) sowie in diesem Zusammenhang vorgelegte Fotos ebenso wie die Aussagen von drei Zeuginnen in der hg. Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin auch einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte.
Die hg. Verhandlung konnte ferner – wie auch bereits die behördliche Einvernahme – ohne Beiziehung eines Dolmetschers ohne Probleme in deutscher Sprache, die der BF, der über eine Integrationsprüfung B1 verfügt, sehr gut und akzentfrei beherrscht, durchgeführt werden. Dem BF war auch die Durchsicht des hg. Verhandlungsprotokolls ohne ersichtliche Schwierigkeiten möglich.
In den bereits erwähnten zahlreichen Empfehlungsschreiben werden nicht nur positive Charaktereigenschaften des BF bestätigt, sondern auch dessen ehrenamtliches und soziales Engagement - vor allem auch in der Kinder- und Jugendarbeit - und sein erfolgreicher künstlerischer Einsatz.
Letztlich ist festzuhalten, dass der BF im Jahr 2019 eine österreichische Staatsbürgerin ehelichte; die Beziehung besteht seit März 2016. Auch wenn die Ehegatten, wie sie glaubhaft darlegten, aus finanziellen Gründen über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen und die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in dem die Ehegatten nicht von einem gesicherten dauerhaften Aufenthalt des BF in Österreich ausgehen konnten, so ist auch dieser Umstand und der Umstand, dass für die Ehefrau des BF aufgrund einer Erkrankung eine Unterstützung durch den BF im alltäglichen Leben und in finanzieller Hinsicht zwar aufgrund der derzeitigen Situation nicht möglich, jedoch wünschenswert sein mag, in die durchzuführende Interessensabwägung miteinzubeziehen. Der BF wurde durch seine Ehefrau, wie deren zeugenschaftliche Einvernahme in der hg. Verhandlung ergab, auch hinsichtlich seiner Integration in Österreich und in beruflicher Hinsicht unterstützt.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Es wird nicht verkannt, dass der BF den überwiegenden Teil seines Leben im Herkunftsstaat verbrachte und zu seiner Herkunftsfamilie in Kontakt steht und dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist im vorliegenden Fall auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
Im Hinblick auf die dargelegten fallbezogenen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht sohin davon aus, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig wäre.
4.4. Aufenthaltstitel bzw. „Aufenthaltsberechtigung“
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt. Bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Das Modul 1 dient gemäß § 7 Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.
Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Übergangsbestimmung:
§ 81 Absatz 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Gemäß des mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft getretenen § 14a Abs 4 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs 2 Z 1 NAG („Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung“) vorlegt. Gemäß § 14 Abs 3 NAG hat(te) die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Die Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II 449/2005 idF BGBl II 205/2011, sah bzw. sieht diesbezüglich in deren § 7 Abs 1 vor, dass das Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben, ist. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs 4 Z 2 und § 14b Abs 2 Z 1 NAG galten bzw. gelten gemäß § 9 Abs 4 erster Satz der Verordnung Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD Deutschzertifikat (ÖIF-Test) B1 (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) vom XXXX (nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) somit kommen die Übergangsbestimmungen nicht zur Anwendung. Der BF hat einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF besucht und ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Da mit Spruchpunkt I. des vorliegenden Erkenntnisses die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wegfällt (vgl. § 52 Abs 9 und § 55 Abs 1 FPG), sind diese Spruchpunkte jeweils ersatzlos zu beheben.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK Interessensabwägung und Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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