Bundesverwaltungsgericht W226 1414086-4

W226 1414086-4Tribunal administratif fédéral17 nov. 2022

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Identität Karte für Geduldete kein geänderter Sachverhalt Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W226 1414086-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W226.1414086.4.00

Spruch

: W226 1414086-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2022, Zl. 486624410-222587617, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Vorverfahren:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, reiste am 28.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zl. 09 05.298-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Am 22.06.2010 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009 verspätet Beschwerde ein, welche dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 07.09.2010, Zl. A10 414.086-1/2010/10E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

5. Seit dem Jahr 2010 wurde seitens der österreichischen Behörden erfolglos versucht, ein Heimreisezertifikat von der Botschaft Guinea-Bissaus zu erlangen.

6. Mit Urteil des BG XXXX , vom XXXX , rechtskräftig mit 25.05.2012, zu GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

7. Mit Urteil des BG XXXX , vom XXXX , rechtskräftig mit 05.02.2013, zu GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

8. Am 11.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete ausgehändigt, da gemäß § 46a Abs. 1a FPG 2005 (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF) sein Aufenthalt zu dulden ist, zumal seine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, nachdem die Erlangung eines Heimreisezertifikats bis dato nicht möglich war.

9. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Karte für Geduldete jährlich verlängert.

10. Mit Urteil des BG XXXX , vom XXXX , rechtkräftig mit XXXX , zu GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

11. Mit Urteil des LG XXXX , vom XXXX , rechtkräftig mit 12.12.2017, zu GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 28a Abs. 1 5. Fall, §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. und Abs. 2, sowie § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, verurteilt.

12. Am 07.08.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG und in eventu einen Antrag auf Verlängerung der Duldung gemäß § 46a Abs. 5 FPG ein.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2019 gemäß § 57 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea-Bissau zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2021, GZ. I415 1414086-3/14E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs mit 06.07.2021 in Rechtskraft.

16. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.08.2021 für ein weiteres Jahr eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Gegenständliches Verfahren:

1. Am 18.08.2022 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ein.

2. Am 20.09.2022 erfolgte diesbezüglich eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sich seit der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt bzw. seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts in seinem Leben verändert habe. Seine Eltern seien bereits verstorben, mit seinen Geschwistern im Herkunftsland habe er keinen Kontakt. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich durch den Verkauf einer Straßenzeitung. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich verfüge er über keine Familienangehörigen, er sei in keinem Verein und übe keine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 vom 18.08.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder in der Antragsbegründung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt einen maßgeblich geänderten Sachverhalt geltend gemacht habe und ein solcher auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen wäre. Auch würde zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen abweisenden Entscheidung des Bundesamtes bzw. dem bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nur ein kurzer Zeitraum liegen, sodass sich auch der Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers nicht wesentlich verlängert hat und auch die Umstände der Lebensführung des Beschwerdeführers unverändert seien.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 17.10.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sich der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut habe und sich dieses seit der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 06.07.2021 und der erneuten Antragstellung im August 2022 weiter verfestigt habe. Es seien zwar keine neuen Sachverhaltselemente dazugekommen, jedoch hätten sich die „alten“ Sachverhaltselemente weiter verfestigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und islamischen Glaubens. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt in keiner Partnerschaft und hat keine Kinder.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, im Herkunftsland sind nach wie vor seine Geschwister aufhältig, mit denen er jedoch nicht in Kontakt steht.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer ist seit April 2009 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Seinen Lebensunterhalt finanziert sich der Beschwerdeführer in Österreich durch den Verkauf einer Straßenzeitung. Er ist kein Mitglied in einem Verein und übt auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet vier strafrechtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 1., 2. und 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, verurteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Der Familienstand des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner Angaben in der Einvernahme vor der Behörde (AS 33) festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Leben im österreichischen Bundesgebiet und seinen Integrationsleistungen, ergeben sich ebenso aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 33).

Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Strafurteilen.

Sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Gegenteiliges behauptete. Ferner ist er nach wie vor als Verkäufer einer Straßenzeitung tätig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu

erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss,

soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn deren Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, außer es liegt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich vor, oder der Fremde wurde vor einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wird seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet geduldet, nachdem die Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht möglich war. Es ist daher zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ entgegenstehen.

Wie bereits im Vorverfahren, entschieden mit Erkenntnis vom 01.07.2021, ausgeführt wurde, weist der Beschwerdeführer vier rechtskräftige Verurteilungen vor einem inländischen Gericht auf. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ist in jenen Fällen ausgeschlossen, in welchen der Fremde ein Verbrechen (vgl. auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46a FPG 2005, Stand 01.03.2016) begangen hat. Ein Verbrechen ist gemäß § 17 StGB eine vorsätzliche Handlung, die mit einer lebenslangen oder mit einer mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Ein Vergehen hingegen, sind alle anderen strafbaren Handlungen (vgl. auch Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 § 17 (Stand 01.10.2016)).

Wie festgestellt und bereits im Erkenntnis zu GZ I415 1414086-3/14E ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer zu GZ XXXX unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt. Dabei wurde gleichzeitig die Probezeit seiner vorherigen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe seiner zweiten Verurteilung widerrufen. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Handel mit Suchtgift mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist.

Es ist nicht hervorgekommen, dass diese Verurteilung bereits getilgt ist oder diese Verurteilung aufgehoben wurde.

Ferner ist § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG zu entnehmen, dass ein Aufenthaltstitel in den Fällen des §§ 56 und 57 leg cit nicht zu erteilen ist, wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Es ist nach wie vor aufgrund der insgesamt vier einschlägigen Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten, insbesondere der vierten Verurteilung, welche den Suchtgifthandel und den Verkauf an einen Minderjährigen beinhaltet, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine mangelnde Rechtstreue und Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten aufzeigt. Im Hinblick auf den besonders hohen negativen Stellenwert der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141). Daraus ergibt sich unweigerlich, dass selbst mehrfache einschlägige Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht dazu bewegen konnten, sich nachhaltig von der Suchtgiftszene loszusagen. Ganz im Gegenteil ist sogar eine Steigerung in seinen begangenen Taten zu erkennen. Durch sein Verhalten würde der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährden.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Dezember 2017 keine weiteren Straftaten beging, doch ist angesichts der vier (!) einschlägigen Vorstrafen, welche allesamt im Zusammenhang mit Suchtgiftkriminalität standen, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits nach einer nunmehr fünfjährigen Zeit des Wohlverhaltens, wovon der Beschwerdeführer einen Teil im Ausmaß von 9 Monaten strafurteilsbedingt im Gefängnis verbrachte, nunmehr keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Abgesehen davon liegen keinerlei Änderungen des Sachverhalts seit letztmaliger Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ vor. Verglichen mit der Sach- und Rechtslage, die dem Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2021 zugrunde lag, ist keine Veränderung eingetreten. Die strafrechtlichen Verurteilungen bewirkten die Erlassung eines Einreiseverbots für die Dauer von 7 Jahren gemäß § 53 Abs. 2 Z.6 ivm Abs. 3 Z.1 FPG. Dieses mit Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2021 bestätigte Einreiseverbot steht – unverändert – der Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels gemäß § § 60 (1) Z 1 AsylG entgegen, wonach bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs.2 FPG ein Aufenthaltstitel – unverändert – nicht erteilt werden darf.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG liegen somit unverändert nicht vor und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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