Bundesverwaltungsgericht W218 2259510-1

W218 2259510-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2022

Regest

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Unterschrift Vereitelung Verhalten Wiedereingliederungsmaßnahme

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W218 2259510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W218.2259510.1.00

Spruch

W218 2259510-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MIKOVITS sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wiener Neustadt in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2022, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.04.2022 bis 22.05.2022 gem. § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (= belangte Behörde) vom 29.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.04.2022 bis 22.05.2022 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zugebucht worden sei, da ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Durch ihr Verhalten habe sie eine mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des von der belangten Behörde ausgeübten Druckes in Form der Ankündigung der Sperre der Notstandshilfe keine Unterschrift geleistet habe, ohne den vorliegenden Inhalt in Frage stellen zu können. Die Beschwerdeführerin habe sich bereit erklärt an der Maßnahme teilzunehmen, dies sei ihr aufgrund der Weigerung der Unterschrift jedoch verweigert worden.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass die Teilnahme an einer verpflichteten Maßnahme nicht von einer sofortigen Unterschrift ohne vorhergehende Verhandlung abhängig gemacht werden dürfe. Die Androhung der Streichung der Notstandshilfe stelle einen Zwang dar und seien unter Zwang unterschriebene Verträge sittenwidrig. Die der Beschwerdeführerin vorgelegte Vereinbarung habe keine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme dargestellt und sei sie hierzu nicht verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe berechtigte Zweifel an der rechtlichen Konformität der vorgelegten Vereinbarung gehabt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2022 wurde die Beschwerde vom 17.05.2022 abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung ihrer Unterschrift auf dem Bewerbungsbogen, insbesondere aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Übernahme in ein Transitarbeitsverhältnis, die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht habe antreten können. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Maßnahme und in weiterer Folge das Transitarbeitsverhältnis anzunehmen.

4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Maßnahme nicht verweigert habe.

5. Am 13.09.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 25.10.2014 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von täglich € 28,40. Ihre letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigung war im Zeitraum 03.01.2000 bis 19.09.2014 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX . Seither war sie ausschließlich im Zeitraum 06.08.2018 bis 10.08.2018 vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Im Betreuungsplan vom 28.03.2022 wurde festgehalten, dass die Vermittlung der Beschwerdeführerin durch eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert ist und sie eine Beratung hinsichtlich Berufsorientierung benötige. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Projekt „Sprungbrett“ zugebucht wurde und das Einladungsschreiben sowie den Kursauftrag für den 11.04.2022 via eAMS erhalten hat.

Dem Einladungsschreiben ist zu entnehmen: „Ziel ist die Steigerung der Vermittlungsfähigkeit bzw. die Übernahme in ein anschließendes Dienstverhältnis am ersten Arbeitsmarkt oder im SÖB/SÖBU „Sprungbrett – proaktiv NÖ“ und Überlassungen.“ Und als Veranstalter war zweifelsfrei „itworks Personalservice Beratung gemeinnützige GmbH“ erkennbar. Die Beschwerdeführerin war daher bereits durch das Einladungsschreiben ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, dass an die Wiedereingliederungsmaßnahme ein Transitarbeitsverhältnis bei itworks folgen kann.

Im Schreiben der belangten Behörde vom 28.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei ihr in den Bereichen Selbsthilfepotenzial/ Eigeninitiative, Berufsausbildung, berufliche Neuorientierung, aktuelle Berufspraxis, EDV-Kenntnisse und Qualifikation keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen und die Arbeitssuche durch eine lange Vormerkdauer und eine eingeschränkte Flexibilität zusätzlich erschwert wird. Die Beschwerdeführerin wurde sohin ausreichend über die Gründe der Zuweisung informiert.

Die Beschwerdeführerin nahm ihren Kurstermin am 11.04.2022 wahr, füllte die Seiten eins bis drei des Bewerbungsbogens aus, doch weigerte sie sich die Bereitschaft zur Begründung eines Transitarbeitsplatzes mit iworks Personalservice zu erklären. Hierzu führte die Beschwerdeführerin handschriftlich aus: „In Hinblick auf den auf mich ausgeübten Druck (gemeint durch AMS), den in der Ankündigung, die Notstandshilfe als existenzerhaltendes Grundgehalt zu streichen, besteht, leiste ich ohne den vorliegenden Inhalt in Frage stellen zu können, keine Unterschrift. Ich würde gerne das Transitarbeitsverhältnis mit itworks prüfen. Ich lehne nicht sofort ab.“

Die Wiedereingliederungsmaßnahme und das anschließende Dienstverhältnis kamen nicht zustande.

Die Beschwerdeführerin hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sowie, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 27.09.2022.

Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie das verfahrensgegenständlichen Einladungsschreiben von der belangten Behörde erhalten hat.

Dass die Beschwerdeführerin am 11.04.2022 ihren Termin bei der Wiedereingliederungsmaßnahme hatte und zu diesem auch erschienen ist, steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.

Dass die Beschwerdeführerin über die rechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung der Kursteilnahme informiert worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Einladungsschreibens, wonach die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen führen könne. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin stellt diese rechtlich notwendige Information jedoch kein „unter Druck stellen“ durch die belangte Behörde dar.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, ihr sei die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme vom Kursträger verwehrt worden, so ist sie darauf zu verweisen, dass die Einverständniserklärung für die Begründung eines Transitarbeitsplatzes eine grundlegende Voraussetzung für die Kursmaßnahme darstellt. Dies geht auch bereits aus dem Einladungsschreiben hervor, in dem festgehalten ist, dass das Ziel der Maßnahme die Aufnahme einer Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt oder im SÖB/SÖBU ist. Die Beschwerdeführerin war sohin bereits aufgrund des Einladungsschreiben darüber informiert, dass am Ende der Wiedereingliederungsmaßnahme ein Transitarbeitsverhältnis aufgenommen werden kann. Darüber hinaus übermittelte die Mitarbeiterin von itworks am 27.07.2022 eine schriftliche Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Erstgespräches über die Notwendigkeit der Bereitschaft zur Begründung eines Transitarbeitsverhältnisses informiert wurde. Sie wurde ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt, dass ohne diese Bereitschaft die Kursmaßnahme nicht angetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darüber belehrt, dass diese Bereitschaftserklärung noch keinen endgültigen Vertragsabschluss darstellt.

Dass die Beschwerdeführerin an der Infoveranstaltung teilgenommen und in weitere Folge die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme abgelehnt hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bewerber*innen Fragebogen. Der handschriftliche Zusatz „Ich würde gerne das Transitarbeitsverhältnis mit itworks prüfen. Ich lehne nicht sofort ab.“ ändert die Beurteilung nicht, da die Beschwerdeführerin mehrfach darüber aufgeklärt wurde, dass dies noch kein Vertragsabschluss ist, sondern nur die – dem Einladungsschreiben schon zu entnehmende – Bereitschaft zur Aufnahme eines Transitarbeitsplatzes darstellt.

Da bei der Beschwerdeführerin bereits eine mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt, war es der Beschwerdeführerin zumutbar, an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und ein allenfalls auf diese Maßnahme folgendes Transitarbeitsverhältnis anzunehmen.

In Zusammenschau ihres Gesamtverhaltens, ist der Beschwerdeführerin ein vorsätzliches Handeln bzw. zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Es musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme nicht antreten kann, wenn sie trotz mehrfachen Hinweises, dass sie lediglich die Bereitschaft zur Begründung eines Transitarbeitsplatzes unterschreiben würde und noch keinen Dienstvertrag, die Bereitschaft verneint. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass das Transitarbeitsverhältnis nicht zustande kommt, wenn sie sich dafür nicht bereit erklärt.

Ein solches Verhalten einer regelmäßig in Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen und Zuweisungen von Wiedereingliederungsmaßnahmen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass keine Kursmaßnahme zustande kommen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (6) (...)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“

„§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn

1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,

2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und

3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und

4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.

Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen. Sie hat dadurch eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt.

Die Beschwerdeführerin führte mehrfach aus, dass sie sich von der belangten Behörde unter Druck gesetzt fühlte, da ihr angedroht wurde „die Notstandshilfe als existenzerhaltendes Grundgehalt“ zu streichen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Sperre der Notstandshilfe für zumindest sechs Wochen die gesetzliche Rechtsfolge einer Vereitelungshandlung darstellt und die Androhung der gesetzlichen Rechtsfolge kein „Druck ausüben“ darstellt. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Notstandshilfe ihr existenzsicherndes Grundgehalt darstellt, so ist es nicht nachvollziehbar, dass sie die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, bei der auch die Möglichkeit der Aufnahme eines Transitarbeitsverhältnisses besteht, nicht antreten möchte. Insbesondere aufgrund ihrer mittlerweile seit 25.10.2014 bestehenden Arbeitslosigkeit, welche nur durch ein fünftätiges Dienstverhältnis unterbrochen war, ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass sie die Möglichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Möglichkeit des anschließenden Transitarbeitsverhältnisses nicht wahrnimmt.

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, dass sie an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht verpflichtend teilnehmen hätte müssen. Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde der Beschwerdeführerin jedoch ordnungsgemäß von der belangten Behörde vorgeschrieben und war die Beschwerdeführerin sohin zur Teilnahme verpflichtet. Die Beschwerdeführerin verweist weiters darauf, dass die Unterzeichnung der vorgelegten Vereinbarung keine wesentliche Voraussetzung für die Wiedereingliederungsmaßnahme darstellt, der Beschwerdeführerin wurde jedoch am Bewerbungstag mitgeteilt, dass sie die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht beginnen könne, wenn sie sich nicht bereit erklärt, ein Transitarbeitsverhältnis anzunehmen, was jedoch noch keinen Dienstvertrag darstellt. Die Beschwerdeführerin hat im Wissen der Unmöglichkeit der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme die Bereitschaft zur Aufnahme eines Transitarbeitsverhältnisses verweigert.

Da die Beschwerdeführerin bereits seit 25.10.2014 arbeitslos gemeldet ist und bisher in ihren Bewerbungsmaßnahmen erfolglos geblieben ist, erfolgte die Zuweisung zu dieser Maßnahme zu Recht und hat die Beschwerdeführerin den Erfolg der Nach(Um)Schulung vereitelt, in dem sie diese nicht angetreten hat.

In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).

Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).

Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat die Teilnahme an der Nach(Um)Schulung schlichtweg verweigert, weil sie kein Interesse an einem anschließenden Transitarbeitsplatz hatte. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes greifen im gegenständlichen Sachverhalt nicht, da keine diesbezüglichen Vereinbarungen vorliegen. Die Ablehnung einer grundsätzlichen Bereitschaft der Aufnahme eines Transitarbeitsplatzes aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass unzulässige Klauseln in einem später zu unterzeichnenden Vertrag enthalten sein könnten, stellt keinen Ablehnungsgrund einer Wiedereingliederungsmaßnahme dar. Wäre es in weiterer Folge nach dem Wiedereingliederungskurs tatsächlich zu einem Transitarbeitsplatz gekommen, so wäre zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Vertrag unterzeichnet worden, dies wurde der Beschwerdeführerin auch im Zuge des Informationsgespräches mitgeteilt.

In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen ist.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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