projets
L502 2213358-1•Bundesverwaltungsgericht L502 2213358-1
L502 2213358-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2022
Aufenthaltsberechtigung plus Demonstration Deutschkenntnisse gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Registrierung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit selbstständig Erwerbstätiger staatenlos UNRWA Verfolgung aus politischen Gründen Zwangsrekrutierung
L502 2213358-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2019, FZ. 1205248401-180840518, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
3. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
4. Spruchpunkt V und Spruchpunkt VI des Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise im Gefolge seines polizeilichen Aufgriffs am 04.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 05.09.2018 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Gefolge erfolgloser Dublinkonsultationen mit Griechenland wurde das Verfahren zugelassen.
3. Am 17.09.2018 erklärte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seinen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung.
4. Am 04.12.2018 wurde er beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei mehrere Beweismittel in arabischer Sprache in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.01.2019 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Palästinensische Gebiete / Gaza“ abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die „Palästinensischen Gebiete / Gaza“ gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.01.2019 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den ihm am 04.01.2019 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner ehemaligen Vertretung vom 15.01.2019 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
8. Mit 21.01.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA samt Bemerkungen zum Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
9. Mit Eingabe vom 29.05.2020 brachte der BF im Wege seiner ehemaligen Vertretung Unterlagen über eine hiesige Erwerbstätigkeit als Beweismittel in Vorlage.
10. Mit Eingabe vom 20.07.2021 brachte er im Wege seiner nunmehrigen Vertretung weitere Unterlagen seine hiesige Integration betreffend als Beweismittel in Vorlage.
11. Mit Eingabe vom 01.03.2022 erstattete seine nunmehrige Vertretung eine Stellungnahme.
12. Das BVwG führte am 02.03.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Vertreters durch. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Er brachte dabei ein Konvolut an Unterlagen als Beweismittel in Vorlage. Dabei wurden ihm auch die herangezogenen Länderinformationen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
13. Mit Schreiben des BVwG vom 08.09.2022 wurde der BF zur Bekanntgabe seiner aktuellen Erwerbstätigkeit und der erfolgten Ablegung einer Deutschprüfung sowie zur Vorlage entsprechender Unterlagen zum Nachweis dieser beiden Umstände aufgefordert.
14. Mit Eingabe vom 13.09.2022 brachte der BF im Wege seiner Vertretung entsprechende Unterlagen als Beweismittel in Vorlage und erstattete eine kurze Äußerung.
15. Am 18.10.2022 brachte er ein weiteres Dokument, seine sprachliche Integration betreffend, als Beweismittel in Vorlage und äußerte sich schriftlich dazu.
16. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Palästinenser und sunnitischer Moslem und stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet des sogenannten Gaza-Streifens (im Weiteren: Gaza). Er ist als palästinensischer Flüchtling beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.
Der BF ist ledig und kinderlos. Er hat in Gaza die Schule besucht, wobei die genaue Dauer seines Schulbesuchs nicht festgestellt werden konnte. Danach hat er eine berufliche Ausbildung zum Friseur absolviert.
Er stammt aus dem Flüchtlingslager XXXX in Gaza. Dort leben noch sein Vater, seine Stiefmutter, ein Bruder und zwei Schwestern. Er hat außerdem noch drei Halbbrüder und zwei Halbschwestern väterlicherseits, wobei einer davon sich ebenfalls in Österreich aufhält, die anderen leben in Gaza. All seine Halbgeschwister und eine seiner Schwestern sind bereits verheiratet. Die übrigen Geschwister des BF leben noch bei seinem Vater und bewohnen ein im Eigentum seines Vaters stehendes Haus, wo auch er bis zur Ausreise lebte. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie einerseits aus dem Einkommen eines Bruders des BF, der in einer Molkerei arbeitet. Andererseits erhält sein Vater Geld für einen Mobilfunksendemasten, der am Haus seines Vaters errichtet worden ist. Ein weiterer seiner Brüder arbeitet in Gaza fallweise als Fliesenleger. Und schließlich ist seine gesamte Familie bei der UNRWA registriert und bezieht regelmäßig Leistungen in Form von Lebensmittelspenden. Er steht mit seinen Angehörigen in Gaza in regelmäßigem Kontakt.
Nach Kontaktaufnahme mit seinem bereits in Österreich befindlichen Halbbruder im Mai 2018 entschloss sich der BF zur Ausreise, die er am 17.05.2018 antrat, und passierte unter Verwendung seines palästinensischen Reisepasses auf legale Weise den Grenzübergang Rafah nach Ägypten. Von Ägypten aus reiste er auf dem Luftweg in die Türkei, von wo aus er illegal und schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Griechenland ins Gebiet der europäischen Union weiterreiste. Nach einer sechstägigen Inhaftierung in Griechenland reiste er über mehrere Länder bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er im Gefolge seines polizeilichen Aufgriffs am 04.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.
1.2. In Österreich lebt ein Halbbruder des BF mit dessen Ehegattin und Kindern. Der BF pflegt einen intensiven familiären Kontakt zu seinem Halbbruder, mit welchem er auch sein Gewerbe betreibt. Ansonsten hat er hier keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte.
Er bezog lediglich bis 17.09.2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Danach wurde er zunächst von seinem Halbbruder finanziell versorgt. Seit Juni 2019 betreibt er zusammen mit seinem Halbbruder und einem weiteren Gesellschafter in Villach den Friseurbetrieb XXXX . Der BF selbst hält 34% der Gesellschaftsanteile und ist zusammen mit den anderen beiden Gesellschaftern Geschäftsführer. Durch seine berufliche Tätigkeit als einer der Geschäftsführer erwirtschaftete er im Kalenderjahr 2020 ein Nettojahreseinkommen in Höhe von XXXX Euro, dies entspricht etwa XXXX Euro monatlich. Im Jahr 2021 erwirtschaftete er regelmäßige monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von XXXX Euro und im Jahr 2022 in Höhe von XXXX Euro. Er ist seit 28.01.2019 über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert.
Am 22.03.2021 hat der BF eine Deutschprüfung des ÖSD auf dem Niveau A1 bestanden und verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Am 28.01.2022 versuchte er erstmals die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 und zum Werte- und Orientierungswissen zu absolvieren, wobei ihm dies nicht gelang. Am 03.06.2022 scheiterte ein weiterer Versuch. Bei seinem letzten Antritt am 28.09.2022 scheiterte er erneut, diesmal jedoch sehr knapp und nur beim Modul „Schreiben“. Bei den Modulen „Hören/Lesen“, „Sprechen“ und „Werte- und Orientierungswissen“ überschritt er die geforderte Mindestpunktezahl hingegen deutlich.
Er spricht Arabisch als Muttersprache, leidet an keinen gravierenden Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Er hat Gaza wegen des Wunsches, sich in Österreich bei seinem Halbbruder eine Zukunft aufzubauen, verlassen. Hingegen hat er Gaza nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Mitglieder der Hamas verlassen und ist bei einer Rückkehr nach Gaza nicht der Gefahr einer Verfolgung durch Mitglieder der Hamas ausgesetzt.
1.4. Er ist bei einer Rückkehr nach Gaza auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Sein Vater verfügt über ein Haus, wo der BF vor seiner Ausreise leben konnte. Er kann daher auch bei einer Rückkehr erneut bei seinem Vater Unterkunft finden. Außerdem bezieht seine Familie nach wie vor Leistungen der UNRWA und wird von einem seiner erwerbstätigen Brüder unterstützt. Auch der BF kann bei einer Rückkehr den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen bzw. zunächst von seinen Verwandten unterstützt werden. Außerdem ist der BF voll erwerbsfähig und hat mehrjährige Berufserfahrung als Friseur. Er ist daher selbsterhaltungsfähig.
1.5.1. Zur aktuellen Sicherheitslage im Gaza-Streifen:
Mit Stand 2.9.2021 registrierte OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) seit 1.1.2008 5.295 palästinensische Tote im Gaza-Streifen, davon 2.754 als ZivilistInnen eingestufte Personen. Laut OCHA-Datenbank mit Stand 3.9.2021 wurden seit 1.1.2008 62.336 Menschen im Gaza-Streifen in sicherheitsrelevanten Ereignissen verletzt. 2.244 Personen wurden bisher im Jahr 2021 verletzt.
Am 3. September 2021 wurde bekannt, dass bei seit Tagen anhaltenden abendlichen gewalttätigen Demonstrationen mit Hamas-Beteiligung im Gaza-Streifen [Anm.: an der israelischen Grenze] eine Person ums Leben kam. Israel hatte zwar Erleichterungen der Blockade wie eine Ausweitung der Fischereizone vor Gaza, die Öffnung des einzigen Grenzübergangs für Güter sowie eine Verbesserung der Wasserversorgung durchgeführt, aber die Hamas fordert eine völlige Aufhebung der israelischen Blockade. Der Gaza-Streifen hat ungefähr zwei Millionen EinwohnerInnen, die in humanitär schlechten Verhältnissen leben. Die Blockade wird von Israel und Ägypten mit Sicherheitsbedenken gerechtfertigt, wobei die [Anm.: in Gaza herrschende] Hamas von Israel, den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union als Terrorgruppe klassifiziert ist (Der Standard 3.09.2021).
Die Hamas schickte zudem dutzende Brandballons Richtung Israel als Reaktion auf das ihrer Ansicht nach israelische Verschleppen der Umsetzung humanitärer Hilfe durch Qatar für ungefähr 100.000 besonders bedürftige Familien im Gaza-Streifen. Diese Ballons verursachten in den letzten Wochen mehrere Feuer in Israel, das oftmals mit Luftschlägen auf Hamas-Ziele reagiert (Haaretz 4.09.2021).
Der letzte längere militärische Zusammenstoß zwischen Israel und der Hamas endete nach elf Tagen im Mai 2021 mit einer Waffenruhe (Der Standard 3.09.2021). Diesem waren Zusammenstöße in Ost-Jerusalem vorausgegangen, und die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch kritisierte sowohl Aktionen Israels als auch der Hamas als mögliche Kriegsverbrechen (BBC 23.8.2021).
Der Gefängnisausbruch von sechs palästinensischen Häftlingen aus einem Hochsicherheitsgefängnis in Israel veranlasste die israelischen Behörden zur Abriegelung der Palästinensischen Gebiete [Anm.: Gaza-Streifen, Westjordanland ohne das von Israel annektierte Ost-Jerusalem]. Das israelische Militär suchte nach den Entflohenen und in mehreren Orten der Westbank fanden Proteste statt. Laut israelischem Militär gilt die Abriegelung bis Freitag Mitternacht (Der Standard 9.9.2021). Unter den sechs ausgebrochenen Palästinensern befinden sich fünf Mitglieder des (Palästinensischen) Islamischen Jihad (Haaretz 6.9.2021).
Quellen:
BBC (23.08.2021): Israeli strikes on Gaza high-rises may be war crimes - Human Rights Watch, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-58305586, Zugriff 9.09.2021
Der Standard (3.09.2021): Palästinenser bei gewaltsamen Protesten an Gaza-Grenze getötet, https://www.derstandard.at/story/2000129379304/palaestinenser-bei-gewaltsamen-protesten-an-gaza-grenze-getoetet, Zugriff 6.09.2021
Der Standard (9.9.2021): Israel verlängert Abriegelung von Palästinensergebieten, https://www.derstandard.at/story/2000129511844/israel-verlaengert-abriegelung-von-palaestinensergebieten, Zugriff 9.9.2021
Haaretz (4.9.2021): Hamas Launches Incendiary Balloons Into Israel, Vows to Step Up Protests Due to Stalled Qatari Aid, https://www.haaretz.com/middle-east-news/palestinians/.premium-gaza-factions-vow-to-intensify-protest-along-israel-border-amid-stalled-qatari-funds-1.10181411, Zugriff 9.9.2021
Haaretz (6.9.2021): Qatar Says Deal Struck on Aid to Needy Gazan Families, Easing Border Restrictions, https://www.haaretz.com/middle-east-news/palestinians/.premium-qatar-says-deal-struck-on-aid-to-needy-gazan-families-opening-of-crossings-1.10186477, Zugriff 9.9.2021
Haaretz (6.09.2021): These Are the Palestinian Jailbreakers That Have Put Israel on Red Alert, https://www.haaretz.com/israel-news/.premium-these-are-the-palestinian-jailbreakers-that-have-put-israel-on-red-alert-1.10186684, Zugriff 9.9.2021
OCHA - OCHA (Stand: 2.09.2021): Palestinian Fatalities, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 6.09.2021
OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (Stand: 3.9.2021): Palestinian Injuries, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 6.09.2021
1.5.2. Zur aktuellen Lage in Gaza:
Sicherheitslage
Während des Zeitraums Mai bis Juli 2020 fanden unter anderem folgende gewalttätigen Ereignisse statt: Am 06.05.2020 feuerte eine bewaffnete palästinensische Gruppierung eine Rakete Richtung Israel, woraufhin israelische Panzer eine Reihe von Militärstützpunkten in Gaza beschossen. Todesopfer wurden dabei nicht gemeldet. Zwischen 2. und 15. Juni 2020 feuerte eine palästinensische bewaffnete Gruppe eine Rakete auf Israel ab, woraufhin israelische Streitkräfte einige Militärstandorte und offene Gebiete in der Nähe des Grenzzauns bombardierten. Es wurden wiederum keine Opfer gemeldet. Dieselbe Quelle berichtet im Zeitraum 2. bis 15. Juni von fünf Vorfällen, bei denen israelische Streitkräfte in den Gazastreifen eindrangen und in der Nähe des Grenzzauns östlich von Gaza, Beit Lahiya, Jabaliy a und Rafah, Landnivellierungs- und Ausgrabungsarbeiten durchführten. Am 26. Juni 2020 feuerte eine palästinensische bewaffnete Gruppe zwei Raketen auf Südisrael ab, worauf die israelischen Streitkräfte mit Luftangriffen reagierten. Erneut wurden keine Opfer gemeldet. Am 5. Juli 2020 feuerte eine palästinensische bewaffnete Gruppe drei Raketen auf Südisrael ab, woraufhin bei von israelischen Streitkräften gestarteten Luftangriffen drei palästinensische Häuser und eine Farm beschädigt wurden. Auch bei diesem Vorfall wurden keine Opfer gemeldet.
Im August 2020 eskalierten die Feindseligkeiten aufgrund einer Zunahme der Zahl der aus Gaza abgefeuerten Brandballons, während palästinensische bewaffnete Gruppen zwischen dem 11. und 24. August 2020 Raketen auf Israel abfeuerten, was zu israelischen Gegenangriffen führte. Die israelischen Behörden haben die Fischereizone Gazas verkleinert und die Einfuhr der meisten Waren nach Gaza unterbunden, darunter auch von Treibstoff und Baumaterial. Diese zusätzlichen Einfuhrbeschränkungen wurden Anfang September 2020 wieder gelockert.
Am 31. August 2020 wurde berichtet, dass eine „relative Ruhe“ wiederhergestellt worden sei. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden während des etwa dreiwöchigen Konflikts im August 2020 63 Raketen und Mörser und über 400 Ballons mit Brandsätzen aus dem Gazastreifen in Richtung Israel abgefeuert, während dieselbe Quelle berichtete, dass israelische Sicherheitskräfte über 160 Raketen und Panzergranaten gegen Stellungen der Hamas in Gaza abfeuerten. Auf dem Gelände einer von der UN betriebenen Schule im Flüchtlingslager Shati in Gaza wurde eine nicht detonierte Rakete gefunden. Einem Bericht der NGO B'Tselem zufolge wurden zwischen 6. und 31. August 2020 mehr als 100 Ziele im Gazastreifen durch Panzer und Flugzeuge des israelischen Militärs angegriffen und dicht besiedelte Gebiete bombardiert.
Zwischen September und Dezember 2020 wurden Raketenangriffe von Gaza auf Israel registriert, auf die die israelischen Streitkräfte mit Beschuss und Luftangriffen reagierten. Zivile Ziele wurden gelegentlich gemeldet, etwa am 15. und 21. November 2020, als Israel mit Luftangriffen auf von Gaza abgefeuerte Raketen auf Militäranlagen reagierte und dabei offene Gebiete sowie Ackerland in Gaza beschoss. Am 26. Dezember 2020 trafen israelische Luftangriffe mehrere Gebiete in Gaza, verletzten drei Palästinenser und beschädigten die zivile Infrastruktur, darunter zwei Schulen, zwei Fabriken, ein Krankenhaus, eine Moschee, Strommasten und einen Wasserträger.
Am 18. und 19. Januar 2021 wurden Raketen aus Gaza auf Israel geschossen, was zu israelischen Luftangriffen auf militärische Ziele in Gaza führte. Laut UN OCHA traf eine Granate ein palästinensisches Haus im Flüchtlingslager Al Maghazi, verletzte einen Mann und richtete Schaden an. Zudem wurde ein landwirtschaftliches Feld in Khan Younis beschädigt.
In einem UN-Bericht vom 25. März 2021 heißt es, dass palästinensische Kämpfer seit dem 26. Februar 2021 sechs Raketen und einen Brandballon aus dem Gazastreifen auf Israel abgefeuert hätten, während die israelischen Verteidigungskräfte (IDF) darauf reagierten, indem sie 11 Raketen auf den Gazastreifen abfeuerten, wodurch sieben palästinensische Zivilisten verletzt wurden. In ähnlicher Weise wurden am 15. und 16. April 2021 zwei Raketen aus dem Gazastreifen abgefeuert, worauf die israelischen Streitkräfte antworteten, indem sie auf „mit der Hamas in Verbindung stehende Ziele“ feuerten.
Am 24. April 2021 hob der UN-Sonderkoordinator für den Nahost-Friedensprozess „die jüngsten Eskalationen [..] rund um Gaza“ hervor, insbesondere den Abschuss von Raketen aus Gaza auf Israel. Am 26. April 2021 stellte ein EU-ECHO-Bericht fest, dass zwischen dem 23. und 26. April 2021 „41 Raketen von Gaza nach Israel abgefeuert“ wurden, worauf die IDF „mit Vergeltungsschlägen aus der Luft, zu Wasser und vom Boden gegen Stellungen der Hamas reagierte“. Ebenfalls am 26. April 2021 wurde berichtet, dass der israelische Koordinator für Regierungsaktivitäten in den Gebieten (COGAT) „die vollständige Schließung von Gazas Fischereizone“ angekündigt hatte. Am 29.04.2021 wurden die Fangbeschränkungen jedoch aufgehoben. UNOCHA berichtete von Protesten hunderter Palästinenser zwischen 13. und 26.04.2021 in der Nähe des Grenzzauns, ohne dass Opfer verzeichnet wurden.
Am 10. Mai 2021 eskalierten die Spannungen in Gaza erneut als Reaktion auf die Ereignisse in Ost-Jerusalem, wo mehreren palästinensischen Flüchtlingsfamilien, die im Viertel Sheikh Jarrah lebten, die Zwangsräumung durch israelische Siedler drohte, sowie auf den Sturm auf die Al-Aqsa-Moschee von der israelischen Polizei am 7. und 10. Mai 2021. Am 10. Mai 2021 starteten „die Hamas und andere bewaffnete Gruppen ein schweres Raketenfeuer auf Israel“, worauf Israel „mit intensiven Luftangriffen in Gaza, einschließlich Beschuss durch Kampfflugzeuge und Seeangriffen, reagierte. Nach einer 11-tägigen Eskalation des Konflikts wurde ein Waffenstillstand vereinbart, der am 21. Mai 2021 um 02:00 Uhr in Kraft trat. Am 23. Mai 2021 zitierte UN OCHA „israelische Quellen“, die behaupteten, „während der Feindseligkeiten, führten israelische Streitkräfte über 1.500 Luft-, Land- und Seeangriffe im gesamten Gazastreifen durch, während palästinensische bewaffnete Gruppen mehr als 4.000 Raketen und Projektile auf Israel abfeuerten.“ Am 27. Mai 2021 heißt es in einem UNOCHA-Bericht, dass keine weiteren Feindseligkeiten seit Beginn des Waffenstillstands in Gaza gemeldet wurden. Zwischen dem 21. und 26. Mai 2021 verzeichnete ACLED keine gewalttätigen Ereignisse in Gaza.
Die unten angegebenen Daten zu gewalttätigen Vorfällen basieren auf einer EASO-Analyse öffentlich zugänglicher kuratierter Datensätze des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED). Für die Zwecke dieser COI-Anfrage wurden die folgenden Arten von Ereignissen als gewalttätige Vorfälle aufgenommen: Kämpfe; Explosionen/Ferngewalt und Gewalt gegen Zivilisten. Auch Proteste wurden in die Analyse einbezogen. Die unten angegebenen ACLED-Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Mai 2021.
Laut den von ACLED zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Mai 2021 gesammelten Daten wurden 335 gewalttätige Ereignisse aufgezeichnet, von denen 4 als Kämpfe aufgezeichnet wurden, 231 wurden als Explosionen/Ferngewalt registriert und 100 wurden als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert. Darüber hinaus wurden von ACLED im gleichen Zeitraum 118 Proteste registriert.
Nach Monaten verteilt wurden die gewalttätigen Ereignisse wie folgt erfasst:
•Mai 2020: 8 gewalttätige Ereignisse (2 Schlachten, 2 Explosionen/Ferngewalt; 4 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 1 Protest;
Juni 2020: 7 gewalttätige Ereignisse (6 Explosionen/Ferngewalt; 1 Vorfall von Gewalt gegen Zivilisten) und 4 Proteste;
•Juli 2020: 1 gewaltsames Ereignis (1 Explosion/Ferngewalt) und 3 Proteste;
•August 2020: 35 gewalttätige Ereignisse (31 Explosionen/Ferngewalt; 4 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 4 Proteste;
•September 2020: 6 gewalttätige Ereignisse (3 Explosionen/Ferngewalt; 3 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 3 Proteste;
•Oktober 2020: 12 gewalttätige Ereignisse (6 Explosionen/Ferngewalt; 6 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 14 Proteste;
•November 2020: 16 gewalttätige Ereignisse (10 Explosionen/Ferngewalt; 6 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 11 Proteste;
•Dezember 2020: 10 gewalttätige Ereignisse (4 Explosionen/Ferngewalt; 6 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 3 Proteste;
•Januar 2021: 24 gewalttätige Ereignisse (1 Schlacht, 8 Explosionen/Ferngewalt; 15 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 4 Proteste;
•Februar 2021: 16 gewalttätige Ereignisse (16 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 15 Proteste;
•März 2021: 21 gewalttätige Ereignisse (1 Schlacht, 3 Explosionen/Ferngewalt; 17 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 10 Proteste;
•April 2021: 36 gewalttätige Ereignisse (21 Explosionen/Ferngewalt; 15 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 30 Proteste;
•Mai 2021: 143 gewalttätige Ereignisse (136 Explosionen/Ferngewalt; 7 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten) und 16 Proteste.
Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung
Zivile Todesopfer
Die Schätzungen zur Zahl der zivilen Todesopfer im Gazastreifen während des Referenzzeitraums schwanken leicht (je nach verwendeter Quelle). Eine UNOCHA-Datenbank verzeichnete zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Mai 2021 127 zivile Todesfälle. Gleichzeitig geht aus den von UN-OHCHR herangezogenen Zahlen hervor, dass während der gewalttätigen Ereignisse zwischen dem 10. Mai und dem 21. Mai 2021 etwa 128 der insgesamt 256 getöteten Palästinenser Zivilisten waren.
Gehäuft kam es während des Referenzzweitraums zum Abfeuern von Warnschüssen durch die israelischen Streitkräfte in der Nähe des Grenzzauns und vor der Meeresküste, zur Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen. Zwischen Mai und Dezember 2020 wurden etwa 456 solcher Vorfälle von UNOCHA registriert, und gelegentlich wurden zivile Opfer gemeldet: zwischen dem 28. April und dem 11. Mai 2020 wurden bei einem Vorfall zwei Fischer verletzt und zwei Boote Beschädigt. Zwischen dem 12. Mai und dem 1. Juni 2020 wurden zwei Fischer bei zwei getrennten Vorfällen verletzt, während die Quelle einen „spürbaren Anstieg der Zahl der Schießereien auf See seit April 2020“ hervorhob. Am 2. Oktober 2020 wurde ein palästinensischer Zivilist angeschossen und verletzt, nachdem er sich dem Sicherheitszaun in Gaza genähert hatte. Zwischen dem 3. und 23. November 2020 wurde ein Fischer verletzt. Unterdessen wurden zwischen Januar und April 2021 etwa 182 Fälle, in denen israelische Streitkräfte Warnschüsse „in den Gebieten neben Israels Grenzzaun und vor der Meeresküste“ abfeuerten, von UNOCHA aufgezeichnet. Gelegentlich führte dies zu Opfern: beispielsweise wurden zwischen dem 2. und 15. März 2021 zwei Fischer angeschossen und verletzt.
Andere Ereignisse, die während des Referenzzeitraums aufgetreten sind, umfassen:
•Zwischen dem 12. Mai und dem 1. Juni 2020 starb ein Junge, nachdem ein ERW „in der Nähe seines Hauses in Beit Lahiya“ explodierte.
•Am 1. Juni 2020 wurde ein Zivilist von zwei bewaffneten Männern verletzt, die das Feuer auf „mehrere Handelsgeschäfte [..] im Viertel Al-Zaitoun im Osten von Gaza-Stadt“ eröffneten.
•Am 31. August 2020 wurden zwei palästinensische Kinder durch eine ERW-Explosion in der Nähe des Dorfes Khuza’a, Khan Younis, verletzt.
•Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden während des etwa dreiwöchigen Konflikts im August 2020 acht israelische Zivilisten und zehn palästinensische Zivilisten verletzt.
•Zwischen dem 3. und 23. November 2020 wurden zwei palästinensische Jungen bei ERW-Explosionen in Rafah und Deir al Balah verletzt.
•Am 23. Januar 2021 wurde ein Haus in der Stadt Beit Hanoun, das angeblich zur Lagerung von Sprengstoff diente, durch eine Explosion zerstört, wobei 47 Menschen verletzt wurden. Laut der Quelle wurden „mehrere zivile Gebäude, darunter 172 Häuser, drei Schulen, ein Krankenhaus und eine Polizeistation, beschädigt“.
•Am 21. und 25. Februar 2021 wurden zwei palästinensische Männer und ein Kind bei zwei getrennten Vorfällen durch ERW-Explosionen „im nördlichen Gazastreifen“ verletzt.
•Im März 2021 hob Freedom House in seinem Bericht „Freedom in the World“ hervor, dass Zivilisten in Gaza aufgrund „Israels De-facto-Blockade des Territoriums, regelmäßiger militärischer Einfälle und Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit ernsthafte Not leiden würden.“ Dieselbe Quelle betonte, dass „die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gazastreifens stark eingeschränkt ist.“ Israel und Ägypten üben eine strenge Kontrolle über die Grenzgebiete aus, und die Hamas verhängt ihre eigenen Reisebeschränkungen.
•Während des Konflikts vom 10. bis 21. Mai 2021 wurden von UNOHCHR veröffentlichten und von UNOCHA zitierten Zahlen zufolge etwa 256 Palästinenser in Gaza getötet, „von denen 128 vermutlich Zivilisten waren“. Dieselbe Quelle berichtete, dass „fast 2.000 Palästinenser während der Feindseligkeiten verletzt wurden“. Unterdessen wurden in Israel laut UNOCHA mindestens 12 Menschen, darunter 11 Zivilisten, getötet und „Hunderte verletzt“, während die Nichtregierungsorganisation Ärzte ohne Grenzen 13 israelische Todesfälle verzeichnete. Am 17. Mai 2021 unterstrich der Bericht von Ärzte ohne Grenzen die „schrecklichen Angriffe auf Zivilisten und die zivile Infrastruktur“ in Gaza. Am 21. Mai 2021 betonte die UN, dass „die wahllose oder vorsätzliche Bombardierung von Zivilisten und Wohnblöcken in Gaza und Israel, die Zivilisten beherbergten, ebenso wie Medienorganisationen und Flüchtlingslager in Gaza Kriegsverbrechen waren.
Humanitäre Lage
UNOCHA ging davon aus, dass die geschätzte Zahl von Menschen die in Gaza auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden von etwa 1,5 Millionen im Jahr 2020 auf etwa 1,6 Millionen im Jahr 2021 steigen wird. Die 14-jährige Land-, Luft- und Seeblockade Israels dauert weiterhin an und beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit in und aus dem Gazastreifen sowie dessen Handelsmöglichkeiten. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (UNWFP) hat die humanitären Bedingungen im Gazastreifen als „alarmierend“ bezeichnet. Armut und Versorgungsunsicherheit betreffen 53 Prozent bzw. 68,5 der Bevölkerung. Längere Stromausfälle von etwa 12 Stunden pro Tag, die während des gesamten Referenzzeitraums andauerten, trugen zusammen mit den langjährigen Beschränkungen des Personen- und Warenverkehrs bis hin zur Verschlechterung der Infrastruktur, einschließlich der Bereiche Gesundheit, Bildung, Wasser und sanitäre Einrichtungen, bei.
Die seit dem Ausbruch von COVID-19 Pandemie auferlegten Mobilitätsbeschränkungen verstärkten die Auswirkungen der bereits bestehenden Bedingungen auf die Wirtschaft des Gazastreifens. Die Arbeitslosigkeit im dritten Quartal 2020 erreichte 49 %. Laut UNOCHA sind etwa 9.500 Familien, die in Mietwohnungen im Gazastreifen leben, von Zwangsräumungen bedroht, weil sie ihre Mietkosten nicht bezahlen können.
Gazas Gesundheitssystem war bereits vor Ausbruch von COVID-19 von chronischer Arzneimittelknappheit, unzureichender Ausrüstung und Strommangel betroffen, die Pandemie hat das Gesundheitssystem weiter belastet. Ende September 2020 fungierten nur 19 von 51 primären Gesundheitszentren in Gaza als Teil der Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie, während andere Gesundheitszentren in COVID-19 Quarantäne- und Isolationszentren umgewandelt wurden. Der Zugang von Patienten aus dem Gazastreifen zu spezialisierter Gesundheitsversorgung in Krankenhäusern außerhalb ihres Gebiets hat sich ebenfalls verschlechtert, nicht nur aufgrund des Ausbruchs der Pandemie, sondern auch aufgrund der von der Palästinensischen Autonomiebehörde zwischen Mai und November 2020 verhängten Beschränkungen als Reaktion auf Israels Plan, Teile des Westjordanlandes offiziell zu annektieren. Im Laufe des Jahres 2020 war die Zahl der vom Palästinensischen Gesundheitsministerium ausgestellten Überweisungen rückläufig.
Im Zeitraum vom 10. bis 21. Mai 2021 kam es zu einer Eskalation der Feindseligkeiten zwischen bewaffneten palästinensischen Gruppierungen und Israel. Am 12. Mai 2021 berichtete EU ECHO, dass israelische Raketen in den vergangenen zwei Tagen „zivile und öffentliche Gebäude“ zerstört hätten. Die Am selben Tag berichtete die NGO Euro-Mediterranean Human Rights Monitor, dass israelische Streitkräfte „Dutzende von zivilen Objekten“ und „dicht besiedelte Versammlungen“ angegriffen hätten. Am 13. Mai 2021 wurde berichtet, dass die Israelis „ein 13-stöckiges Wohngebäude“ in Gaza zerstört hätten. Am selben Tag hob Amnesty International hervor, dass die israelischen Streitkräfte „bei gezielten Angriffen, die einer kollektiven Bestrafung der palästinensischen Bevölkerung gleichkamen, mindestens zwei Wohngebäude mit Dutzenden von palästinensischen Familien und ein Bürogebäude in Gaza beschädigt oder zerstört“ hätten. Darüber hinaus wies Reporter ohne Grenzen auf die Zerstörung von zwei Gebäuden in Gaza-Stadt hin, in denen mehrere Medienunternehmen untergebracht waren. Am 16. Mai 2021 wurde eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene Klinik durch israelische Luftangriffe beschädigt. Am 20. Mai 2021 erklärte der palästinensische Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau, dass die Anzahl der Wohneinheiten, die vollständig zerstört wurden 1.800 erreicht hat, während etwa 16.800 weitere Wohneinheiten teilweise beschädigt wurden. In einer Erklärung vom 20. Mai sagte die Stadtverwaltung, dass die israelischen Streiks auf zwei Wasserleitungen im Gaza-Distrikt al-Saftawi die Wasserversorgung von 20 % der Stadtbevölkerung unterbrochen hätten.
Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) berichtete, dass bis zum 24. Mai 2021 insgesamt 57 Bildungseinrichtungen und 29 Gesundheitseinrichtungen im Gazastreifen beschädigt worden seien. Der gleichen Quelle zufolge sind 600 000 Kinder von der Schließung von Schulen betroffen und schätzungsweise haben 800 000 Menschen aufgrund der Schäden an Zuleitungen und Netzen keinen regelmäßigen Zugang zu Leitungswasser.
Humanitärer Zugang
Zwischen Mai 2020 und Mai 2021 wurden 165 Angriffe im Gazastreifen und im Überwachungssystem der WHO für Angriffe auf das Gesundheitswesen im Westjordanland registriert. Im Laufe des Jahres 2020 hat das UN WFP 282.058 Menschen im Gazastreifen unterstützt, während UNICEF Hygienekits in Form von E-Vouchers für 18.000 Haushalte in Gaza zur Verfügung stellte und den Zugang zu sicheren sanitären Einrichtungen für 70.000 Menschen ermöglichte.
Zwischen dem 7. und 20. Mai 2021 meldete die Weltgesundheitsorganisation 28 Angriffe auf das Gesundheitswesen im Gazastreifen. Während der Eskalation der Gewalt im Gazastreifen forderten mehrere humanitäre Organisationen die Einrichtung humanitärer Korridore, um die betroffene Bevölkerung zu unterstützen, da das Personal keinen Zugang zu dem Gebiet hatte. RSF berichtete, dass die Grenzübergangsbehörde des israelischen Verteidigungsministeriums am 12. Mai 2021 ausländischen Reportern die Einreise aus israelischem Hoheitsgebiet in den Gazastreifen untersagte. MSF berichtete, dass zwei Ärzte bei Luftangriffen in der Nähe er Klinik von Ärzte ohne Grenzen am 16. Mai 2021 getötet wurden und, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Menschen mit Verletzungen „stark eingeschränkt war, da israelische Luftangriffe viele Straßen beschädigt haben“. UNRWA berichtete am 20. Mai 2021, dass zwei ihrer Mitarbeiter schwer verletzt wurden und einer noch immer im kritischen Zustand sei.
Vertreibungen
Der Gazastreifen beherbergt eine Bevölkerung von ungefähr 1.400.000 palästinensischen Flüchtlingen. Fast 600.000 von ihnen leben in den 8 anerkannten palästinensischen Flüchtlingslagern. Zwischen dem 10. und 20. Mai 2021 wurden Tausende von Menschen aufgrund von Luftangriffen gewaltsam vertrieben und suchten Schutz in UNRWA-Schulen oder in den Häusern von Verwandten. Mit Stand vom 21. Mai 2021 befanden sich 71.000 Menschen in 48 UNRWA-Schulen, während schätzungsweise 35.000 bei Gastfamilien lebten. Nach dem Waffenstillstand ist die Mehrheit nach Hause zurückgekehrt, wobei 8.265 Binnenvertriebene bei Gastfamilien und 235 in zwei UNRWA-Schulen blieben.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems.
2.2. Die Identität des BF, seine Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe sowie seine Staatenlosigkeit und seine Registrierung bei der UNRWA waren anhand der von ihm vorgelegten Identitätsdokumente sowie einer Registrierungsbestätigung seiner Familie bei der UNRWA feststellbar.
Die Feststellungen zu seiner Religionszugehörigkeit, seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu den Lebensumständen seiner Verwandten in Gaza, zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit, zu seinen Reisebewegungen und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergaben sich in schlüssiger Weise in der Zusammenschau, seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.
Mangels einheitlicher Angaben des BF zur Dauer seines Schulbesuchs in Gaza zwischen der Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA war ebendiese nicht feststellbar.
2.3. Zu den Feststellungen oben unter 1.3. gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
2.3.1. In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er in Gaza von der „Hamas Regierung“ unter Druck gesetzt worden sei. Er hätte sich als Kämpfer zur Verfügung stellen sollen, habe dies aber abgelehnt. Vor fünf Jahren sei schon sein Onkel bedroht und zur Zusammenarbeit mit der Hamas gezwungen worden. Dieser habe sich ebenfalls geweigert und sei dann von der Hamas getötet worden. Er selbst habe eine schriftliche Aufforderung von der Hamas bekommen, welcher er nicht nachgekommen sei. Daraufhin sei er entführt und für drei Tage inhaftiert worden. Danach sei er an einem entlegenen Strand freigelassen worden. Er habe von Verwandten erfahren, dass er im Falle seiner Rückkehr getötet werde, weil die Hamas offiziell nach ihm suche.
Bei seiner Einvernahme am 04.12.2018 gab er an, dass er und seine Familie zur Fatah gehören. Es gebe Probleme zwischen der Hamas, die ab 2007 die Kontrolle über Gaza übernommen habe, und der Fatah. Alle seine Onkeln und auch sein in Österreich befindlicher Bruder hätten für die Fatah gearbeitet. Einer seiner Onkel sei auch von der Hamas entführt worden. Zwischen der Hamas und seiner Familie gebe es eine Feindschaft. Mehr als einmal hätten sie ihn geholt, geschlagen und vernommen. Am 11.11. gebe es eine jährliche Feier mit Demonstrationen. Sie würden dann immer für eine Woche verhaftet, vernommen und bedroht werden, damit sie nicht an den Demonstrationen teilnehmen können. Er sei ein paar Mal verhaftet worden. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er eine Ladung erhalten, die er ignoriert habe. Sein Vater habe ihm geraten das Land zu verlassen, da er Angst gehabt habe, dass der BF getötet werde. Er habe bis zur Ausreise das Haus nicht mehr verlassen. Er sei oft zur Grenze gegangen, aber sie hätten ihn beim ersten Mal abgewiesen. Er sei nach Europa gegangen, weil er hier einen Bruder habe. Deshalb sei er hergekommen, er wolle seinem Bruder helfen. Er suche ein schönes Leben und eine Zukunft.
In der Beschwerde wurden die Angaben des BF in der Einvernahme insofern weiter ausgeführt, als sein Onkel vor sieben Jahren von der Hamas entführt, gefoltert und getötet worden sei. Der BF selbst sei von Angehörigen der Hamas drei Mal verhaftet, vernommen, misshandelt und bedroht worden. Er habe Ladungen von der Hamas bekommen, sei ihnen jedoch nicht nachgekommen. Die letzte Ladung habe er zwei Monate vor seiner Ausreise erhalten und danach das Haus nicht mehr verlassen. Im April oder Mai 2018 habe er ein Visum für die Türkei beantragt, welches ihm am 23.04.2018 erteilt worden sei und am 17.05.2018 sei ihm schließlich die Flucht gelungen. Neu war die Aussage, weshalb ausschließlich der BF von der Hamas rekrutiert werden sollte, nämlich weil die Hamas immer nur am jüngsten Sohn einer Familie Interesse habe.
2.3.2. Eine tatsächliche Bedrohung des BF durch Mitglieder Hamas erwies sich als nicht glaubhaft.
Auffallend war bereits, dass der BF seine Fluchtgründe in den zentralen Punkten voneinander abweichend darlegte. Wiewohl nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung nicht primär der ausführlichen Erörterung der Fluchtgründe dient, konnte nicht unbeachtet bleiben, dass er dort ausschließlich seine Weigerung, vermeintlichen Rekrutierungsversuchen durch die Hamas Folge zu leisten, als Grund für Verfolgungshandlungen der Hamas thematisierte. Beginnend mit der Einvernahme vor dem BFA ging der Grund für die angebliche Verfolgung seiner Familie durch die Hamas hingegen in eine konträre Richtung, nämlich dass seine Familie Mitglied der mit der Hamas verfeindeten Fatah sei.
In Anbetracht des Umstandes, dass er sowohl in der Einvernahme als auch in der Beschwerde seinem Argument, dass er und seine Familie der Fatah angehören würden, zentrale Bedeutung für seine angebliche Verfolgung durch die Hamas beimaß, sei noch erwähnt, dass der BF in der Beschwerde erneut auf vermeintliche Rekrutierungsversuche durch die Hamas zu sprechen kam (Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes), was aber angesichts der behaupteten Feindschaft zwischen seiner Familie und der Hamas als unschlüssig erschien.
Zur behaupteten Fatah-Mitgliedschaft seiner Familie ist erneut zu betonen, dass er diese in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Er beließ es überdies nicht bei der Auswechslung seiner Fluchtgründe, sondern steigerte diese in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er erstmals meinte, er selbst sei Mitglied einer neu gegründeten und der Fatah nahestehenden bzw. angehörenden Organisation namens „Schabiba“ gewesen, was er sowohl in der Einvernahme als auch im Beschwerdeschriftsatz mit keinem Wort erwähnte.
Hinzu kommt, dass seine Angaben von weiteren Ungereimtheiten geprägt waren. Dies begann schon in der Erstbefragung, wo er meinte, dass er aufgrund seiner Weigerung, den Forderungen der Hamas Folge zu leisten, entführt und für drei Tage inhaftiert worden sei. In ähnlicher Weise sprach er auch in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung von drei solchen Anhaltungen. Zumal er stets vermeinte, dass einem seiner Onkel Ähnliches wiederfahren sei und dieser im Zuge seiner Anhaltung getötet worden sei, und er in seiner Erstbefragung anfügte, dass die Hamas nunmehr offiziell nach ihm suche, war es jedoch nicht plausibel, dass sie ihn nach jeder der drei Anhaltungen einfach wieder freigelassen hätten. Dies umso mehr, als sie ihn, seinen Angaben zufolge, während der Anhaltung dahingehend bedroht hätten, dass sie ihn töten würden und er nichts dagegen tun könne (AS 95).
Zum vermeintlich getöteten Onkel war festzuhalten, dass der BF in seiner Erstbefragung angab, dass dieser vor fünf Jahren und sohin im Jahr 2013 getötet worden sei, was er auch im Beschwerdeschriftsatz wiederholte. Umso erstaunlicher war es daher, dass sein Halbbruder in dessen Asylverfahren angab, dass sein Onkel bereits 2007 getötet worden sei. Auch gab der BF auf Vorhalt dieses Vorbringens in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Onkel 2007 getötet worden sei, um erst nach Hinweis auf seine divergierenden Angaben im Verfahren ausweichend auf sein junges Alter und das daraus resultierende Unvermögen, den vermeintlichen Vorfall zeitlich richtig einordnen zu können, zu reagieren.
Außerdem hielt er die Angaben zu seinen eigenen Anhaltungen zunächst auffallend vage und vermeinte in seiner Einvernahme zunächst bloß, dass er „mehr als einmal“ geholt, geschlagen und vernommen worden sei bzw. er ein „paar Mal“ verhaftet worden sei. Auch auf konkrete Nachfrage nach der Anzahl seiner Festnahmen replizierte er zunächst „ungefähr drei Mal“ verhaftet worden zu sein. Erst über neuerliche Nachfrage legte er sich konkret auf drei Festnahmen fest.
In ihren Daten korrespondierten zwei der von ihm genannten Festnahmezeiten mit den von ihm vorgelegten Ladungen, jene im Juli 2017 und jene am 11.11.2017. Dennoch vermochten die von ihm vorgelegten Ladungen nicht seine tatsächliche Verfolgung vor der Ausreise als glaubhaft erschienen zu lassen. Zumal er erstmals am 03.02.2017 festgenommen und für drei Tage angehalten worden sei (AS 94), war es nicht logisch, dass er zu den beiden folgenden Anhaltungen förmlich geladen worden sei. Naturgemäß gehen Festnahmen und polizeilichen Anhaltungen keine förmlichen Ladungen voraus, da dies die Gefahr birgt, dass man sich Anhaltungen entzieht. Die dritte Ladung sah einen Termin am 11.11.2017 vor, was insoweit verwunderte, als der BF bei der mündlichen Verhandlung behauptete, dass er gerade an diesem Datum bei einer Feier für einen Märtyrer der Fatah direkt von der Hamas festgenommen worden sei. Befragt nach der Sinnhaftigkeit von Ladungen der Hamas, wo er doch mehrfach willkürlich verhaftet worden sei, verwickelte er sich weiter in Unstimmigkeiten, zumal er vermeinte, dass er sich zu dieser Zeit, als er die Ladungen erhalten habe, nicht mehr in der Öffentlichkeit gezeigt habe und deshalb nicht zu fassen gewesen sei. Dabei übersah er aber, dass es jeglicher Logik entbehrt, dass er sich schon vor dem Erhalt einer ersten Ladung und sohin in Unkenntnis von drohenden Anhaltungen versteckt halten hätte sollen. Nach Hinweis darauf meinte er bloß, sich erst nach der ersten Ladung versteckt zu haben, was zu diesem Zeitpunkt aber jedenfalls nicht mehr überzeugte.
Aber auch generell war die Authentizität der vorgelegten Ladungen zu negieren, zumal die Schriftstücke schon ihrem Inhalt nach fragwürdig anmuteten. Sämtliche Ladungen führten als Betreff lediglich die Wendung „Ein Thema bei uns“, was nicht den Eindruck erweckt, dass sie vom Innenministerium bzw. der Polizei stammen. Außerdem vermeinte der BF selbst, dass die Ladungen, von diesen darauf abgedruckten Absendern abweichend, von der Hamas stammen würden.
In gleicher Weise nicht nachzuvollziehen war auch sein Vorbringen in der Einvernahme, wonach die Hamas ihn nach der letzten Ladung zuhause aufgesucht hätte um ihn festzunehmen, sich aber damit begnügt hätte, dass sein Vater ihnen gegenüber geäußert habe, dass der BF nicht zuhause sei. Dass es in weiterer Folge zu keinen weiteren Besuchen oder einem gewaltsamen Eindringen in den Wohnbereich gekommen ist, obwohl die Hamas dem BF angeblich nach dem Leben getrachtet habe, erschien lebensfremd. Dies galt ebenso für sein Vorbringen, wonach er sich dennoch bis zur Ausreise zuhause versteckt gehalten habe, obwohl die Hamas offenbar wusste, wo er wohnt, und ihn dort jederzeit antreffen hätte können. Überraschenderweise gestand er dann in der mündlichen Verhandlung selbst zu, dass zwischen 11.11.2017 und seiner Ausreise „eigentlich nichts“ geschehen sei, was die Annahme unterstrich, dass er in Wahrheit gar nicht von der Hamas gesucht worden ist.
In Anbetracht des Umstandes, dass der BF drei Versuche unternehmen konnte den Grenzübergang in Rafah zu passieren, konnte ebenso nicht von einem sich-versteckt-halten ausgegangen werden. Der Umstand, dass ihm letztlich die Ausreise aus Gaza auf legale Weise mit seinem Reisepass gelungen sei, deutete außerdem darauf hin, dass jedenfalls nicht von offizieller Seite nach dem BF gesucht worden ist.
Auch der Umstand, dass seine gesamte Familie bis dato unbehelligt in Gaza leben kann, obwohl der BF in der Einvernahme vor dem BFA zum Ausdruck brachte, dass seine gesamte Familie zur Fatah gehöre, ließ den Tatsachengehalt der Fatah-Zugehörigkeit und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr durch die Hamas als nicht glaubhaft erscheinen. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Hamas immer nur am jüngsten Sohn einer Familie Interesse hätte, war insofern unschlüssig, als die Hamas doch sämtliche Fatah-Mitglieder als Feinde betrachtet habe. Hinzu kommt, dass der BF in seiner Einvernahme und der Beschwerde vermeinte, dass einer seiner Onkel von der Hamas entführt und getötet worden sei, womit er seinen Erklärungsversuch, dass jeweils nur die Jüngsten Probleme hätten, konterkarierte.
Angesichts dieser Ungereimtheiten und der fehlenden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner Angaben war letztlich zum Schluss zu gelangen, dass sich der BF bei der Schilderung seiner Ausreisegründe eines gedanklichen Konstruktes ohne Tatsachengrundlage bediente.
In dieses Bild fügte sich auch, dass sein Halbbruder im Zuge einer Verhandlung vor dem BVwG im Juni 2020 in dessen Verfahren zu Protokoll gab, dass keiner seiner Verwandten, mit Ausnahme eines Onkels, in Gaza Probleme haben würde.
In Anbetracht des Umstandes, dass der BF mehrfach ansprach, dass ihm sein Halbbruder von den vorteilhafteren Lebensumständen in Österreich berichtet hatte und er vor dem BFA bekräftigte sich eine schöne Zukunft hier vorzustellen war letztlich festzustellen, dass er Gaza aus privaten Motiven, nicht aber aufgrund asylrelevanter Verfolgung verließ.
2.4. Die Annahme, dass er bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und beruflicher Erfahrung als Friseur handelt. Er würde daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat für seinen Unterhalt sorgen können. Weiters hat er Verwandte in Gaza, von denen er zumindest vorübergehend unterstützt werden könnte. Sein Vater besitzt nach wie vor ein Haus in Gaza, wo der BF erneut Unterkunft finden könnte. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.
Im Übrigen ist der BF, wie seine Verwandten, nach wie vor als Flüchtling bei der UNRWA registriert und kann auch deren Leistungen in Anspruch nehmen. Dass er unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt.
2.6. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Gaza stützen sich auf eine Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage im Gaza-Streifen vom 09.09.2021 sowie den Bericht von EASO zur Lage in Gaza vom 08.06.2021. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.
Die allgemeine Sicherheitslage in Gaza war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
Die in der Beschwerde exemplarisch angeführten Vorfälle in der Herkunftsregion bezogen sich auf das Jahr 2018 und waren daher mangels Aktualität nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Zwar wurde in der Stellungnahme des BF vom 01.03.2022 unter Hinweis auf ein Statement von UNHCR aus dem Februar 2015, wonach eine Abschiebung nach Gaza wegen des Unvermögens von UNRWA deren körperliche Unversehrtheit zu garantieren unzulässig sei, vermeint, dass die Situation in Gaza eine Rückkehr des BF nicht erlauben würde, allerdings war dieses Statement aufgrund seiner mangelnden Aktualität ebenfalls keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Den vom BVwG herangezogenen, wesentlich aktuelleren Länderberichten zur Lage in Gaza wurde in der Beschwerde, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, hingegen nicht entgegengetreten.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt. Gemäß Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
1.2. Zu § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.
Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).
Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).
1.3. Das BVwG traf die Feststellungen, dass der BF als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert ist, dass diese Organisation nach wie vor in Gaza tätig ist und nicht festgestellt werden konnte, dass der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist.
Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Eine Registrierung bei dieser ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Außerdem stellte der BF im Verfahren klar, dass seine Familie dort registriert ist und, dass er selbst UNRWA-Schulen in Gaza besucht hat, sohin auch tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen hat. Im Übrigen reicht bereits die bloße Registrierung aus (vgl. abermals VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
Der BF fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D. der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Vor dem Hintergrund der og. hg. Judikatur war daher noch zu prüfen, ob der Beistand der UNRWA nicht länger gewährt wird, was u.a. voraussetzt, dass sein Wegzug durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe begründet war, die ihn zum Verlassen des Gebiets zwangen und auch pro futuro daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen.
Die vom BF behauptete frühere bzw. behaupteter Weise pro futuro drohende Gefährdung durch die Hamas wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Er war folglich nicht aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen zum Verlassen des Mandatsgebiets der UNRWA gezwungen.
Diese Erwägungen trafen in gleicher Weise auf die Annahme zu, dass er den Beistand der UNRWA nach seiner Rückkehr in Anspruch nehmen könnte.
Schließlich sind auch keine stichhaltigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass die UNRWA ihre Aufgaben in Gaza wegen eines aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde.
Es war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF den Schutz und Beistand der UNRWA genoss, sich diesem Schutz freiwillig entzog sowie, dass dieser Schutz auch weiterhin gewährt wird und sein Wegzug daher nicht gerechtfertigt war. Er ist somit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen.
1.4. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [St. Kitts-Fall], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
2.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:
Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit resultiert, und zum anderen in Anbetracht des Umstandes, dass sein Vater nach wie ein Haus in Gaza besitzt, wo der BF bis zur Ausreise wohnhaft war. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor, die für ihn mit dem realen Risiko verbunden wären, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in seiner Heimat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Trotz anhaltender Spannungen zwischen Israel und den Hamas sowie einer teils schwierigen allgemeinen Versorgungslage stellt sich die Lage in Gaza nicht dergestalt dar, dass jeder dort Lebende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass etliche seiner Verwandten seiner Darstellung folgend in der Heimat über eine hinreichende Lebensgrundlage verfügen und sich dort nach wie vor aufhalten.
2.3. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.
2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 55 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA zu Recht abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Er ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stütze sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es lagen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan, weshalb sie gegen Spruchpunkt III als unbegründet abzuweisen war.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.4. Mit Ausnahme seines volljährigen Halbbruders hat der BF in Österreich keine Verwandten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Halbbruder war nicht zu erblicken, weshalb er in Österreich keine familiäre Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK vorzuweisen hat und lediglich sein bisher entstandenes Privatleben zu berücksichtigen war.
3.5. In dieser Hinsicht war zunächst zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner nicht rechtmäßigen Einreise im September 2018, sohin seit inzwischen mehr als vier Jahren, faktisch im Bundesgebiet aufhält. Er war seit der Antragstellung im Gefolge der Einreise als Asylwerber in Österreich bloß vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Das Gewicht seines bisherigen Aufenthalts in Österreich war auch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung dieses Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen.
Zu seinen Gunsten war aber vor allem zu berücksichtigen, dass er nur für wenige Tage bis 17.09.2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bezog. Hingegen bestreitet er seinen Lebensunterhalt bereits seit Juni 2019 durchgehend durch seine selbständige Erwerbstätigkeit als Friseur. Seinen Friseursalon betreibt er nunmehr schon seit beinahe dreieinhalb Jahre zusammen mit seinem Halbbruder und einem weiteren Gesellschafter. Durch seine berufliche Tätigkeit erwirtschaftet er regelmäßige Einkünfte und zahlt sich inzwischen ein monatliches Geschäftsführergehalt von XXXX Euro netto aus. Er kann sohin auf eine gelungene Integration in beruflicher Hinsicht verweisen. Er leidet aktuell an keinen gravierenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig, weshalb auch künftig von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.
Auch in sprachlicher Hinsicht treibt der BF eine sukzessive Integration voran und hat inzwischen eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 bestanden sowie alltagstaugliche Deutschkenntnisse in der mündlichen Verhandlung demonstriert. Wenngleich er mehrfach am Versuch scheiterte die A2 Prüfung des ÖIF zu absolvieren, war ihm zuzugestehen, dass er beim letzten Antritt äußerst knapp und nur beim Modul „Schreiben“ scheiterte. Es ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und seiner bisherigen Motivation (er hat binnen neun Monaten drei Anläufe unternommen die A2 Prüfung zu bestehen) auch zu erwarten, dass sich seine Sprachkenntnisse weiter verbessern und er in Kürze auch die A2 Prüfung erfolgreich absolvieren wird.
Er hat demgegenüber den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht Arabisch als Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort Bezugspersonen in Form seines Vaters und seiner Geschwister und Halbgeschwister hat. Er verfügt über grundlegende Schulbildung und Berufserfahrung als Friseur, weshalb auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit in Gaza angenommen werden kann.
Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der individuellen Rechtsposition des BF im Hinblick auf sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
3.6. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau seiner faktischen Aufenthaltsdauer von mehr als vier Jahren und seiner außergewöhnlich erfolgreichen beruflichen und Integration sowie der damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt und sohin gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
4.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als ca. EUR 485,85,- gebührt.
4.2. Der BF erzielt durch seine selbstständige Erwerbstätigkeit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigende Einkünfte. Es lagen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG vor.
5. Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt IV des Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und war ihm gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
6. Spruchpunkt V, mit dem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Gaza gemäß § 46 FPG zulässig ist, und Spruchpunkt VI, mit dem gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.
7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.