Bundesverwaltungsgericht I422 2258921-3

I422 2258921-3Tribunal administratif fédéral17 nov. 2022

Regest

Abschiebung Angemessenheit Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Verwaltungsstrafe Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I422 2258921-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I422.2258921.3.00

Spruch

I422 2258921-3/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH, Theobaldgasse 15/21, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2022 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsbürger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich nachweislich seit Oktober 2004 auf Grundlage eines bis 24.07.2020 gültigen Aufenthaltstitel aufhält.

Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde ein Verfahren zu Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ein.

In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2020 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IIII.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde – nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 17.12.2020 – hinterlegt. Mangels Behebung der Sendung wurde diese an die belangte Behörde retourniert.

Einem mit 23.05.2022 datierten und bei der belangten Behörde am 08.07.2022 eingelangten Wiedereinsetzungsantrag gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.07.2022 nicht statt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen seiner beiden (damaligen) Rechtsvertretungen Beschwerden und wurde unter Anderem auch der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides gestellt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung wies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 08.09.2022 mit Erkenntnis zu G314 2258921-2/3E gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurück und trug es der belangten Behörde zugleich mit Beschluss zu G314 2258921-1/3E auf, vor einer allfälligen Wiedervorlage, über den Antrag auf neuerliche Bescheidzustellung zu entscheiden.

Infolge dessen erfolgte am 23.09.2022 eine neuerliche Zustellung des fremdenrechtlichen Bescheides an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, woraufhin mit Schriftsatz vom 18.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2022 vorgelegt. Am 15.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus nachstehende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen oder schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen, gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an und ist arbeitsfähig.

Er wurde in XXXX , in Bosnien und Herzegowina, geboren und wuchs dort auf. In seinem Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre die Grundschule und drei Jahre Mittelschule und schloss er seine Schulausbildung als ausgebildeter Einzelhandelskaufmann ab. Im Anschluss daran arbeite er in Bosnien und Herzegowina zunächst für ein Jahr als Einzelhandelskaufmann und war er in weiterer Folge für mehrere Jahre als selbständiger Unternehmer im Transportgewerbe tätig. In Bosnien besitzt der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter befindet sich m Ruhestand und lebt in Sarajewo. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer noch eine Schwester, die in den Vereinigten Staaten lebt und dort als chirurgische Fachärztin arbeitet. Zu seiner in Bosnien und Herzegowina aufhältigen Mutter steht der Beschwerdeführer in regelmäßigen telefonischen Kontakt.

Mitte des Jahres 2004 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat und reiste nach Deutschland, von wo aus er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich einreiste. Im österreichischen Bundesgebiet war der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 15.07.2004 bis 07.12.2016, 03.05.2017 bis 05.09.2017, 04.05.2018 bis 20.11.2018, 06.03.2019 bis 05.12.2019, 31.03.2020 bis 08.01.2021, 09.03.2021 bis 27.07.2021 und 04.03.2022 bis dato mit Hauptwohnsitz meldebehördlich erfasst. Im Zeitraum 15.01.2019 bis 06.03.2019 nahm der Beschwerdeführer Wohnsitz in einer Obdachloseneinrichtung. Von 23.09.2018 bis 04.01.2019 war der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz in zwei österreichischen Justizanstalten meldebehördlich erfasst. Im Jahr 2018 oder 2019 hielt sich der Beschwerdeführer aus Erwerbsgründen für ein paar Monate in Deutschland auf, wobei dessen genauer Zeitpunkt und die Dauer des Aufenthaltes nicht näher festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum 13.07.2010 bis 13.07.2015 auf der Grundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ und im Anschluss bis zum 24.07.2020 auf Basis des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein letztmaliger Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 15.07.2020 wurde durch die Magistratsabteilung 35 der Stadt XXXX aufgrund der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 12.11.2021 eingestellt. In den Zeiträumen 23.08.2004 bis 21.01.2005, 21.02.2005 bis 05.11.2005, 16.11.2005 bis 30.11.2005, 01.12.2005 bis 31.05.2006, 29.05.2006 bis 11.08.2006, 28.09.2006 bis 27.10.2006, 15.11.2006 bis 30.01.2007, 01.03.2007 bis 20.04.2007, 25.06.2007 bis 27.08.2007, 29.08.2007 bis 22.07.2008, 18.08.2008 bis 19.06.2009, 07.07.2009 bis 09.02.2010, 09.03.2010 bis 23.09.2010, 22.06.2015 bis 04.11.2015, 29.02.2016 bis 31.03.2016, 01.04.2016 bis 08.07.2016, 28.06.2017 bis 31.08.2017, 15.11.2010 bis 12.08.2013, 10.11.2014 bis 05.01.2015 und zuletzt von 24.01.2019 bis 10.04.2019 war der Beschwerdeführer bei verschiedenen Dienstgebern in Erwerbstätigkeiten gemeldet. Zwischendurch bezog der Beschwerdeführer immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Im Jahr 2003 heiratete der Beschwerdeführer in Sarajewo die österreichische Staatsangehörige Nihada E[...] (geborene S[...]). Die Ehe wurde im Jahr 2017 in Österreich geschieden. Aus der Beziehung mit seiner Ex-Frau entstammen eine im Oktober 2004 geborene Tochter und ein im Oktober 2006 geborener Sohn, die ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen. Seine Ex-Gattin und die beiden Kinder sind in St. Pölten wohnhaft. Seine Ex-Gattin arbeitet als Sachbearbeiterin in einem Sozialmarkt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht seit der Scheidung und dem kurz darauffolgenden Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung nicht mehr. Zu seiner Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern steht der Beschwerdeführer in gutem und regelmäßigen Kontakt. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder liegt bei der Ex-Gattin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leistet für seine Kinder Unterhalt im Ausmaß von rund EUR 300,-- im Monat, wobei diese Unterhaltsleistungen seit seiner Inhaftierung ruhen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern ist – sowohl vor als auch während seiner Inhaftierung in einer österreichischen Justizanstalt – geprägt von regelmäßigen Besuchen und gegenseitiger Unterstützung. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Ex-Gattin und zu seinen Kindern liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist der bosnischen Sprache mächtig und spricht zudem auch Deutsch in einfachem, aber verständlichem Niveau. Zudem weist er im österreichischen Bundesgebiet ein Privatleben auf und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer ist seit 2005 bzw. 2006 Mitglied im Verein M[...] und betätigt sich über diesen Verein gemeinnützig. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführer in einem guten Verhältnis zu der in Österreich aufhältigen Familie seiner Ex-Gattin. Dieses Verhältnis ist geprägt von gegenseitiger Unterstützung. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zur Familie seiner Ex-Gattin liegt allerdings nicht vor.

Mit Strafverfügung vom 16.08.2017 zu GZ: VStV/ XXXX wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz und nach § 1 Abs. 1 WLSG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 199,13 verurteilt. Der Verwaltungsstrafe lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer am 05.08.2017 von 06:00 bis 06:05 Uhr gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzliche Aufgabe wahrnahmen, und trotz vorangegangener Abmahnung aggressiv verhielt und diese an ihrer Amtshandlung behinderte, indem er seine Hände zu Fäuste ballte und wild gestikulierte.

Mit Strafverfügung vom 05.05.2018 zu GZ: VStV/ XXXX wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des §§ 99 Abs. 1 lit. a iVm 5 Abs. 1 StVO, §§ 37 Abs. 1 FSG iVm 1 Abs. 1 FSG, §§ 38 Abs. 5 StVO iVm 38 Abs. 1 lit. a StVO und § 4 Abs. 1 lit. a StVO zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.400,-- verurteilt. Der Verwaltungsstrafe lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2017 um 05:45 Uhr in XXXX ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,94 Promille) lenkte. Er lenkte das Fahrzeug auf einer Straße im öffentlichen Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung stand, nachdem ihm diese am 15.08.2016 mit Bescheid der LPD XXXX entzogen worden war. Er missachtete in dem besagten Zeitpunkt das Rotlicht einer Verkehrslichtanlage und hielt nicht an der dort befindlichen Haltelinie an, wodurch der Lenker eines anderen Fahrzeuges, für den aufgrund grünen Lichtes freie Fahrt galt, zu unvermitteltem Bremsen genötigt wurde und der Beschwerdeführer im besagten Zeitpunkt sein Fahrzeug nicht sofort anhielt, nachdem dieses mit einem Verkehrsunfall in unmittelbaren Zusammenhang stand.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2018, Zl. XXXX rechtskräftig wegen der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 15 Abs. 1 StGB sowie des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Zugleich ordnete das Landesgericht XXXX dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe an.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass

A)der Beschwerdeführer mit einem nicht eindeutig identifizierbarer Mittäter Einbruchsdiebstähle beging, indem er Erdgeschossfenster mit einem unbekannten Werkzeug aushebelte und durch diese einstieg und dabei

1)am 31.10.2016 in XXXX Gegenstände von Wert aus dem Wohnhaus des Mag. Ivan K[...] nahm, wobei die Tat bei einem Versuch geblieben ist, und

2)am 25.03.2017 in XXXX Zigaretten, andere Handelswaren und Bargeld in nicht mehr genau feststellbarem, jedenfalls aber EUR 5.000,-- übersteigenden Wert aus dem Geschäftslokal der Adelheid K[...] stahl, außerdem

B)der Beschwerdeführer in XXXX vorschriftswidrig

1)mit Ivan K[...] und Bojan M[...] gemeinsam als Mittäter 609,80 g Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA erworben und bis zum 21.09.2018 besessen,

2)mit Ivan K[...] gemeinsam als Mittäter am 21.09.2018 Cannabiskraut mit 14,07 g Delta-9-THC und 185,30 g THCA sowie Kokain mit 4,37 g Cocain.HCl, sohin Suchtgift in der Grenzmenge (§ 28b SMG) fünffach übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes XXXX überlassen, weiters

3)Bojan M[...] zu der unter B.2 angeführten Tat des Beschwerdeführers und des Ivan K[...] beigetragen, indem er seine Tasche zum Suchtgifttransport zur Verfügung stellte und bei dem der Übergabe unmittelbar vorangehenden treffen in der Bunkerwohnung aufhältig war, um nötigenfalls eingreifen zu können.

Mildernd berücksichtigte das Landesgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den teilweisen Versuch beim Diebstahl durch Einbruch und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers. Erschwerend wurde hingegen das mehrfache Überschreiten der Grenzmengen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die Tatwiederholung beim Diebstahl durch Einbruch berücksichtigt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Raubs nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 23.07.2021 in XXXX dem Ali K[...] mit Gewalt EUR 300,-- weggenommen hat, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte und dann das Geld an sich nahm. Dabei stand der Lieferwagen des Ali K[...] auf dem Vorplatz der U6-Station XXXX . Ali K[...] saß auf dem Fahrersitz und überprüfte gerade, welche Lieferungen er noch auszuführen hat. Das Fenster auf der Fahrerseite war teilweise geöffnet, die Türen des Lieferwagens waren nicht versperrt. Der Beschwerdeführer ging zur Fahrerseite des Lieferwagens und sagte zu dem darinsitzenden Ali K[...] „Ich ficke deine Mutter, du scheiß Türke“. Dann schlug er mehrmals mit der Faust durch das Geöffnete Fenster gegen den Kopf des Ali K[...]. Anschließend ging der Beschwerdeführer zur Beifahrerseite des Lieferwagens, öffnete die Beifahrertüre und beugte sich ins Innere des Fahrzeuges. Er versetzte Ali K[...] nunmehr von dieser Seite zumindest zwei weitere Faustschläge gegen den Kopf, nahm EUR 300,-- Bargeld, welche offen am Beifahrersitz des Lieferwagens lagen, an sich und lief damit davon.

Mildernd berücksichtigte das Landesgericht keinen Umstand. Erschwerend wurden hingegen die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während der offenen Probezeit berücksichtigt.

Zugleich widerrief das Landesgericht XXXX in seinem Urteil die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2018 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung und begründete dies mit spezialpräventiven Überlegungen und verlängerte es die vom Landesgericht XXXX ausgesprochene Probezeit von drei auf fünf Jahre.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 04.03.2022 in Strafhaft, wo er im Bereich der Hausarbeit eingeteilt ist und aus dieser diverse Tätigkeiten verrichtet, wie beispielsweise Essen austeilen oder Reinigungstätigkeiten. Während seiner Inhaftierung besuchte der Beschwerdeführer mehrfach den Anstaltspsychologen. Eine regelmäßige psychologische Betreuung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Während seiner Inhaftierung beantragte der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Suchtentwöhnungstherapie. Seine Entlassung aus der Strafhaft ist mit 24.10.2024 vorgesehen.

1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Situation in Bosnien und Herzegowina:

Bosnien und Herzegowina ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Darüber hinaus werden auf Basis des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 11.08.2022 die folgenden Feststellungen getroffen:

COVID-19

Bosnien und Herzegowina hat die Covid-Einreisebestimmungen mit 26. Mai 2022 aufgehoben. D.h. derzeit ist die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ohne jegliche Covid Nachweise möglich. Es bestehen für Staatsbürger des Landes keine besonderen Auflagen bei der Einreise nach Bosnien und Herzegowina (WKO 20.7.2022).

Ein landesweites Impfprogramm wurde erst im April 2021 eingeleitet, nachdem das Land über den COVAX-Initiativmechanismus und andere Spenden eine bescheidene Menge an Impfstoffen erhalten hatte. Die Impfraten lagen Ende 2021 unter 20 %, was auf eine weitverbreitete Impfzurückhaltung und das Fehlen wirksamer Kampagnen gegen Fehlinformationen zurückzuführen ist (AI 29.3.2022). In Bosnien und Herzegowina wurden bislang 371.381 COVID-19-Infektionen erfasst. Gesamtzahl der an oder mit einer COVID-19 gestorbenen Personen beträgt 15.470 (Stand: 2.3.2022). Dies entspricht einer Infektionsrate von 11,38 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 4,17 %. Es wurden bislang 943.394 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 29.01.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 28,9 %. Grundimmunisiert sind 25,9 % der Bevölkerung. Insgesamt wurden in Bosnien und Herzegowina bislang 1.499.302 durchgeführte Tests gemeldet. Die Quote der positiven Testergebnisse liegt bei 19,7 % (CIZ 2.3.2022; vgl. OWID 27.2.2022).

Seit zweiter Februarwoche 2022 wird ein ständiger Rückgang der aktiven Fälle verzeichnet. Die 14-tätige Inzidenz auf 100.000 Einwohner beträgt derzeit 107. Die tägliche Anzahl der positiven Corona Virus-Fälle im ganzen Land beläuft sich bei ca. 200 (Höhepunkt war am 18.1.2022 mit 3.342 neue Fälle). Der Prozentsatz der positiven Fälle im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten PCR-Tests liegt landesweit bei etwa 10 %. Die Sterblichkeitsrate ist im Vergleich zu den Nachbarländern noch immer deutlich höher. Mitte Februar 2021 wurden die ersten Fälle der britischen Mutation, Mitte März der südafrikanischen Mutation und Anfang Juli Delta- und Gama-Variante in Bosnien und Herzegowina bestätigt. Im Kanton Sarajevo werden alle im Krankenhaus untergebrachten Patienten auf Virusvarianten getestet. Die Omikron-Variante wurde am 29.12.2021 und am 06.01.2022 auch das erste Fall der Lambdavariante bestätigt. Untervariante B2.A wurde am 07.02.2022 bestätigt (WKO 16.3.2022).

Von den verantwortlichen Institutionen auf gesamtstaatlicher Ebene wurde im August 2021 erstmalig auch für MigrantInnen in den vier offiziellen Migrationszentren und in Lipa die Möglichkeit einer Impfung gegeben. Nach vorliegenden Informationen haben sich ca. 50 % der MigrantInnen für eine Impfung gemeldet. Weitere Aktionen sollen folgen. Im Dezember 2021 wurde eine Reduktion der Zahlen bei Infektionen und Todesfällen festgestellt. Sowohl die Zahl der vollständig Geimpften (Ende Dezember bei circa 27 %) als auch die Zahl der Impfwilligen haben sich nicht wirklich verbessert. Im weiteren Verlauf - bis Juni 2022 - sind sowohl die Zahlen der Infektionen als auch die der Todesfälle in BuH rückläufig. Dies ist jedoch nicht einer hohen Zahl von Geimpften, Mehrfach-geimpften und mit „Booster“ versehenen Personen zu verdanken, sondern wohl eher der rückläufigen Testungen und strikten Maßnahmen in BuH geschuldet. Zum Beispiel ist die Zahl der 3-fach geimpften Personen noch immer nicht im zweistelligen Prozentbereich. Gleichzeitig mussten die zuständigen Behörden (auch hier alles sehr fragmentiert und nichtzentralisiert) gespendete Impfstoffe weiterschenken, bzw. „einstampfen“ da deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war. Am 1.6.2022 hat BuH wie die Nachbarstaaten ebenfalls, die 3G-Regeln für eine Einreise nach BuH aufgehoben (VB 29.6.2022).

Im April 2021 berichtete das Roma-Informationszentrum Kali Sara, dass die Roma während der Covid-19-Pandemie besonders betroffen waren, weil etwa 35-40 % keine Krankenversicherung hatten, um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Im Schuljahr 2020/21 hatten Roma, Armutsgefährdete und Kinder mit Behinderungen größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Online-Unterricht, da es an erforderlichen Geräten, zuverlässigem Internet und besonderer Betreuung mangelte (HRW 13.1.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 28.6.2022

CIZ - Corona-in-Zahlen.de (2.3.2022): Corona-Zahlen für Bosnien und Herzegowina, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/bosnien%20und%20herzegowina/, Zugriff 28.6.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 29.6.2022

OWID - Our world in data (27.2.2022): Coronavirus (COVID-19) Vaccinations, Bosnia and Herzegowina, Share of people vaccinated against COVID-19, Feb 27, 2022, https://ourworldindata.org/covid-vaccinations, Zugriff 28.6.2022

VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (16.3.2022): Außenwirtschaft, Coronavirus: Situation in Bosnien und Herzegowina, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-bosnien-herzegowina.html, Zugriff 28.6.2022

WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (20.7.2022): Coronavirus: Situation in Bosnien und Herzegowina, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-bosnien-herzegowina.html#heading_Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 28.7.2022

Politische Lage

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BuH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. BuH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BuH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BuH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BuH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 5.4.2021). Die heutige Verfassung des Landes ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Sie garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 20.12.2021a).

Der Staat wird von einem dreiköpfigen Präsidium geführt, das aus jeweils einem Kroaten, einem Serben und einem Muslim (Bosniaken) besteht, die sich nach acht Monaten im Vorsitz abwechseln. Die drei Mitglieder des Präsidiums werden alle vier Jahre direkt gewählt. Die Legislative liegt beim Zwei-Kammern-Parlament (Skupstina). Die 42 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden vom Volk für vier Jahre direkt gewählt (28 Föderation Bosnien und Herzegowina, 14 Serbische Republik). Die Mitglieder der Kammer der Völker werden von den Parlamenten der Teilstaaten gewählt (zehn Föderation Bosnien und Herzegowina, fünf Serbische Republik). Jeder der zwei Teilstaaten hat eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament. In der Föderation Bosnien-Herzegowina besteht das Parlament aus zwei Kammern (Abgeordnetenhaus/ 98 Sitze und Kammer der Völker/ 58 Sitze). Ebenso in der Serbischen Republik: Nationalversammlung/ 83 Sitze und Rat der Völker/ 28 Sitze. Der jeweilige Präsident wird vom Parlament gewählt (Länder-Lexikon o.D.).

Bosnien und Herzegowina (BiH) erlebt (derzeit) die schwerste politische Krise seit dem Ende des Krieges im Jahr 1995. Die Entscheidung des Hohen Repräsentanten im Juli 2021, die öffentliche Leugnung des Völkermords unter Strafe zu stellen, löste einen weit verbreiteten Boykott staatlicher Einrichtungen durch die Führer der Republika Srpska (RS) und eine monatelange Verschärfung der nationalistischen Rhetorik aus. Im Dezember 2021 nahm die Nationalversammlung der RS eine Resolution an, die den Prozess des Rückzugs der RS aus den staatlichen Institutionen von Bosnien und Herzegowina einleitete, was zur Auflösung des Staates Bosnien und Herzegowina führen und Frieden und Stabilität gefährden könnte (AI 29.3.2022).

Der Hohe Repräsentant Christian Schmidt will noch im Juli 2022 die Verfassung des Landesteils Föderation nach Vorstellungen aus dem Nachbarstaat Kroatien ändern, wie dies die nationalistisch-kroatische HDZ in BuH und Lobbyisten, Diplomaten und Politiker aus dem Nachbarstaat Kroatien seit Jahren verlangen. Er will eine Dreiprozenthürde für die Entsendung von Vertretern aus einem der zehn Kantone einführen. Dort, wo eine der drei konstituierenden Gruppen weniger als 3 % hat, soll kein Vertreter mehr entsandt werden. Dadurch kann sich de facto die HDZ mehr Sitze im Haus der Völker sichern. Kroatien mischt sich ohnehin massiv in die Innenpolitik in BuH ein und wird dabei von internationalen und europäischen Politikern unterstützt. Die HDZ in BuH übt zudem seit Jahren eine Erpressungs- und Blockadepolitik aus, um zu erreichen, dass das Wahlgesetz geändert wird (DS 25.7.2022). Christian Schmidt, Hoher Repräsentant für Bosnien-Herzegowina, will nach Spannungen und Protesten vorerst nur kleine Teile seiner Vorschläge umsetzen. Schmidt hatte zahlreiche Gesetzesvorschläge vorgehabt, allerdings waren seine anderen Vorschläge in der Diskussion rund um die Drei-Prozent-Hürde untergegangen. Er kündigte nun an, die "politischen Vorschläge" - also die Drei-Prozent-Hürde - für sechs Wochen auf Eis zu legen, und setzte damit eine Frist für Politiker, zuvor eine Einigung zu finden (DS 27.7.2022).

Der Chef der HDZ, Dragan Čović, will das alte Kriegsziel, die Schaffung einer kroatischen Entität, umsetzen. Die USA und Großbritannien verurteilen die Drohung. Dragan Čović drohte nach der Ankündigung der Wahlkommission, im Herbst Wahlen abzuhalten, damit, einen eigenen "kroatischen" Landesteil im Land zu schaffen. Bereits im Krieg (1992–1995) wurde so ein Landesteil mit mehrheitlich kroatischer Bevölkerung illegalerweise geschaffen. Ziel einiger kroatischer Nationalisten war es damals, diesen Landesteil - genannt Herceg Bosna - abzuspalten und an Kroatien anzuschließen. Während des Krieges versuchten auch serbische Nationalisten, durch solche Abspaltungen den Staat Bosnien-Herzegowina zu zerstören. Bis heute versuchen diese Nationalisten, ihre Kriegsziele umzusetzen. Čović ist dabei ein enger Verbündeter des bosnisch-serbischen prorussischen Separatisten Milorad Dodik. Čovićs Drohungen haben nun vor allem damit zu tun, dass seine HDZ ihre Ziele bei Verhandlungen für eine mögliche Wahlrechtsreform in den vergangenen Monaten nicht durchsetzen konnte. Die HDZ möchte nämlich, dass im dreiköpfigen Staatspräsidium nur mehr ein Kroate vertreten sein kann, der der HDZ zugehört - und nicht wie jetzt der Mitte-links-Politiker Željko Komšić [der auch ein Kroate ist; Anm.] (DS 5.5.2022).

Ein Versuch zur Einigung auf eine Verfassungsreform in Bosnien ist Ende Januar 2022 gescheitert. Verhandlungen der EU und der USA in der Küstenstadt Neum endeten ohne Ergebnis. Inhaltlich ging es um die Wahl des Staatspräsidiums und die Zusammensetzung der zweiten Parlamentskammer. Doch einige Parteien waren erst gar nicht in den Küstenort gereist, weil sie es für verfehlt halten, über ein Thema wie eine Wahlgesetzgebung zu diskutieren - angesichts der Drohungen von Milorad Dodik, dem Chef der extrem nationalistischen Partei SNSD, Bosnien und Herzegowina zu zerstören. Die beiden Verhandler, der noch von Donald Trump entsandte Matthew Palmer und Angelina Eichhorst vom Europäischen Auswärtigen Dienst, hatten zudem bereits zuvor bei bosnischen Politikern und Diplomaten an Glaubwürdigkeit verloren, weil sie vor einigen Jahren einen Gebietstausch zwischen Kosovo und Serbien, der für Bosnien-Herzegowina eine Katastrophe bedeutet hätte, unterstützt hatten. Der Chef der HDZ in Bosnien-Herzegowina [Kroatische demokratische Gemeinschaft Bosnien und Herzegowinas; Anm.], Dragan Čović, drohte nun nach den gescheiterten Verhandlungen, die Wahlen im Oktober 2022 zu blockieren (DS 31.1.2022).

Ende 2021 hat vor allem Milorad Dodik als Präsidiumsmitglied der Entität der Republika Srpska trotz mehrfacher internationaler Interventionen und Besprechungen Teile seiner Ankündigungen über den Ausstieg aus gesamtstaatlichen Institutionen nicht nur wiederholt, sondern auch durch Abstimmungen im Parlament der Entität der Republika Srpska bestätigen lassen. Zur Unterstützung dieser Vorgehensweise und getroffenen Maßnahmen war Milorad Dodik im Berichtszeitraum zu Besuch in der Russischen Föderation, wo er unter anderem Präsident Vladimir Putin zu Gesprächen traf. Zusätzlich erhielt er durch Besuche von Oliver VARHELYI, EU‐Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, dem ungarischen Präsidenten, Viktor Orban, und dessen Außenminister, Peter SZIJARTO, weitere Unterstützung von EU‐Mitgliedstaaten (VB 29.6.2022).

Im gesamten bisherigen Verlauf des Jahres 2022 wurden speziell von der RS-Regierung und allen voran von dem Präsidiumsmitglied Milorad DODIK diese Rhetorik fortgesetzt. Speziell mit dem in der Ukraine beginnenden Krieg und den in Folge beschlossenen Sanktionen hat sich gezeigt, dass sich die politische Führung in der RS stark an die Republik Serbien orientiert und zu Sanktionen eine nicht mit dem Rest des Landes abgestimmte Haltung einnimmt. Neutralität wurde hier ebenso strapaziert, als auch die unverhohlene Nähe zum großen Freund und Förderer, dem russischen Präsidenten Putin. Sowohl auf kantonaler, föderaler, aber auch gesamtstaatlicher Basis zieht sich diese „Trennlinie“ durch und fördert die ohnehin schon kritische Stimmung auf allen Ebenen. Seitens der politischen Parteien in BuH ist klar erkenntlich, dass im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland, „alle Parteien“ außer die in der RS tätigen Parteien, diese Maßnahmen unterstützen und mittragen (VB 29.6.2022).

Im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Oktober 2022 wurde und wird nach wie vor versucht eine Konfliktlösung zur Wahlrechtsreform zu finden. Die Internationale Gemeinschaft unter der Federführung der EU und USA hat ihre Bestrebungen eingestellt und eingestanden das Ziel nicht erreicht zu haben. In dieser Angelegenheit sind sich vor kurzem die Parteiführung der BuH-Kroaten und BuH-Serben einig geworden und haben einen Gesetzesantrag zur Wahlrechtsreform eingebracht, der sämtlichen internationalen Empfehlungen zuwiderläuft und die ethnischen Trennungen verstärkt anstelle sie aufzuheben. Der Einfluss der Nachbarländer Republik Serbien und Kroatien auf ihre jeweiligen „Landsleute“ und „Schwesterparteien“ ist ein weiterer großer Störfaktor in diesem Prozess. Nach derzeitiger Einschätzung ist die Stimmung in BuH volatil und dies dürfte sich bis zu den Wahlen am 2.10.2022 nicht ändern. Die Gefahr eines bewaffneten Konflikts kann aber derzeit ausgeschlossen werden (VB 29.6.2022).

Im Schatten der Ukraine-Krise wird Bosnien-Herzegowina zurzeit von allen möglichen Seiten attackiert. Die mit Dodik seit vielen Jahren verbündete kroatisch-nationalistische Partei HDZ droht nun etwa damit, das alte Kriegskonstrukt in der Herzegowina, die sogenannte "Kroatische Republik Herceg-Bosna", wieder zu errichten, also einen dritten Landesteil innerhalb von Bosnien-Herzegowina. "Herceg-Bosna" wurde 1993 von extremen kroatischen Nationalisten ausgerufen, mit der Möglichkeit einer späteren Angliederung an die Republik Kroatien. Das Gebiet war Schauplatz von Massakern an der Zivilbevölkerung, "ethnischen Säuberungen" und Plünderungen. Militärs der Herceg-Bosna und ihre politischen Vertreter wurden später wegen Kriegsverbrechen angeklagt und verurteilt. Die Herceg-Bosna wurde nach dem Krieg wieder in den Staat Bosnien-Herzegowina eingegliedert (DS 23.2.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 30.6.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2021a): Bosnien und Herzegowina, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/politisches-portraet/207724, Zugriff 30.6.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 30.6.2022

DS - Der Standard (5.5.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Kroatische Nationalisten drohen mit eigenem Landesteil in Bosnien, https://www.derstandard.at/story/2000135467001/kroatische-nationalisten-drohen-mit-eigenem-landesteil-in-bosnien, Zugriff 30.6.2022

DS - Der Standard (23.2.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Ungarn und Kroatien verhindern Sanktionen gegen Dodik, https://www.derstandard.at/story/2000133566994/ungarn-und-kroatien-verhindern-sanktionen-gegen-dodik, Zugriff 30.6.2022

DS - Der Standard (31.1.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Versuch zur Einigung auf Verfassungsreform in Bosnien gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000132988881/versuch-zur-einigung-auf-verfassungsreform-in-bosnien-gescheitert, Zugriff 30.6.2022

DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze, Zugriff 26.7.2022

DS - Der Standard (27.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen, Bosnien: Repräsentant Schmidt legt umstrittene Gesetzesvorschläge auf Eis, https://www.derstandard.at/story/2000137814673/bosnien-repraesentant-schmidt-legt-umstrittene-gesetzesvorschlaege-auf-eis, Zugriff 27.7.2022

Länder-Lexikon (o.D.): Bosnien-Herzegowina, https://www.laender-lexikon.de/Bosnien-Herzegowina, Zugriff 30.6.2022

VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitslage

Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch Jahrzehnte nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 763 SoldatInnen aus 17 Staaten stationiert. Zusätzlich ist eine OSZE-Mission in Bosnien-Herzegowina mit 33 internationalen und 287 nationalen Mitgliedern weiterhin im Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und eines guten Regierungssystems zu unterstützen (BICC 12.2021).

Obwohl Bosnien und Herzegowina seit dem Kriegsende im Jahr 1995 große Fortschritte im Wiederaufbau und in der Normalisierung gemacht hat, kommen allerdings weiterhin sowohl soziale Probleme als auch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen vor. Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in Bosnien und Herzegowina nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.3.2022).

Immer öfter wird sowohl von nationalen als auch internationalen Organisationen und Medien, aber auch von PolitikerInnen der internationalen Gemeinschaft von einer veritablen Krise gesprochen und über ähnliche Situationen und Szenarien, die letztendlich zum Bosnienkrieg geführt haben, diskutiert. Einigkeit herrscht auch darüber, dass es seitens der Vertreter der Entität der Republika Srpska für diese Vorgehensweise nur zweierlei Möglichkeiten gibt, nämlich bereits beginnendes Wahlkampfgetöse für die im Herbst 2022 stattfindenden Nationalratswahlen, oder die Angst des Milorad DODIK vor seriösen strafrechtlichen Verfolgungen aufgrund diverser Machenschaften (VB 29.6.2022). Wegen der Instabilität in Bosnien-Herzegowina beschloss die EU-Mission EUFOR, ihre Truppen zu verstärken. Man befürchtet weiteren russischen Einfluss auf die Republika Srpska. Der Angriff Russlands auf die Ukraine führt dazu, dass auch in Südosteuropa vorsorglich Maßnahmen ergriffen werden. So werden etwa 500 weitere Soldaten und Soldatinnen der EUFOR-Reservetruppe, die außerhalb von Bosnien und Herzegowina stationiert sind, in den nächsten zwei Wochen als Verstärkung der bestehenden Streitkräfte im Land stationiert. Sie sollen aus Österreich, Bulgarien, Rumänien und der Slowakei kommen (DS 25.2.2022).

Die Ukraine-Krise hinterlässt in Bosnien und Herzegowina Spuren. Der Kreml unterstützt den Nationalisten Dodik, der an einem eigenen Staat arbeitet. Der Ukraine-Konflikt wirft seinen Schatten auf den Balkan. Nachdem die NATO vor wenigen Tagen den Ausbau ihrer Präsenz im östlichen Bündnisgebiet auf den Weg gebracht hat und jeweils 2.000 Soldaten nach Rumänien und Bulgarien schicken will, ist der Ton auch in Bosnien und Herzegowina rauer geworden. Schon oft griff die russische Botschaft in Sarajevo die Institutionen der internationalen Gemeinschaft im Land an. In Moskaus Fadenkreuz ist auch der Hohe Repräsentant der Staatengemeinschaft geraten. Der deutsche Ex-Landwirtschaftsminister Christian Schmidt, der die Position seit 2021 bekleidet, wird von serbischer und russischer Seite nicht anerkannt. Angesichts der Ukraine-Krise sortieren sich die politischen Kräfte entlang der Kriegsparteien. Für den serbischen Autokraten Dodik ist es selbstverständlich, den russischen Präsidenten Wladimir Putin zu unterstützen. Das Herz der bosniakischen und nichtnationalistischen Mehrheitsbevölkerung dagegen schlägt für die Ukraine. Die kroatischen Nationalisten aus der bosnischen Region Herzegowina unter Führung von Dragan Čović hingegen zeigen offene Sympathien für Putin. Dass Čović am 1.2.2022 im Parlament der serbischen Teilrepublik aufgetreten ist und die Politik Dodiks, die Institutionen des gemeinsamen Staates Bosnien und Herzegowina zu unterminieren, begrüßt hat, ist bei den kroatischen Rechten gut angekommen. Nicht aber in ganz Kroatien (TAZ 16.2.2022).

Serbische Nationalisten provozieren Konflikte im multiethnischen Westbalkanstaat. Unterstützt werden sie von Rechtsextremisten aus der Europäischen Union. Die Kritik an der passiven Haltung Brüssels wächst. Seit Jahren lässt Milorad Dodik, seit Jahrzehnten der starke Mann der serbisch dominierten "Entität" Bosnien und Herzegowinas, der Republika Srpska (RS) am 9. Januar den "Tag der Republika Srpska" feiern - obwohl dies vom bosnischen Verfassungsgericht verboten wurde. Das Datum markiert die Gründung der RS im ersten Kriegsjahr 1992. Direkt danach begannen in der Region die Verbrechen gegen Nicht-Serben, die Vertreibungen, die Massenmorde, die Massenvergewaltigungen. Die Gewalt kulminierte im Juli 1995 im Völkermord von Srebrenica. Trotz des neuerlichen Angriffs auf Bosniens staatliche Integrität fiel die Reaktion der Europäischen Union eher verhalten aus: Man verurteile die Entwicklungen, heißt es aus Brüssel, sie gefährdeten die Prosperität und Stabilität des Landes (DW 12.1.2022).

Die früheren Hohen Repräsentanten Christian Schwarz-Schilling und Valentin Inzko warnen vor einer Ausweitung des Krieges auf den Westbalkan. Der prorussische, äußerst rechts gerichtete Politiker Dodik, der seit vielen Jahren vom Regime des russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstützt wird, verlangt seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, dass Bosnien und Herzegowina eine "neutrale" Haltung einnehmen müsse. Die anderen beiden Mitglieder des Staatspräsidiums und die anderen großen Parteien in Bosnien-Herzegowina sind hingegen prowestlich ausgerichtet und unterstützen alle Sanktionen und Maßnahmen gegen Russland. Dodik versucht selbst seit vielen Jahren, den Staat Bosnien und Herzegowina zu zerstören, indem er den Landesteil Republika Srpska abspalten will. Seit vergangenem Oktober hat er erstmals konkrete Schritte zum Austritt aus gemeinsamen staatlichen Institutionen eingeleitet. Seit längerem schon wird von Diplomaten davor gewarnt, dass Russland auch die Republika Srpska als unabhängigen Staat anerkennen könnte oder Dodik die Situation in der Ukraine für seine Sezessionsvorhaben nützen könnte (DS 2.3.2022).

Im Jahr 2020 wurden in Bosnien und Herzegowina keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2020 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 16.12.2021).

Die internationale Gemeinschaft arbeitet an einer Alternative zur EU-Mission Althea, die zurzeit von dem Österreicher Anton Wessely kommandiert wird. Im Nato-Hauptquartier in Brüssel folgt man der Interpretation von Rechtsexperten, wonach die Friedensmission in Bosnien-Herzegowina aus dem Annex 1-A des Friedensabkommens von Dayton abgeleitet werden kann. Demnach ist es gar nicht notwendig, dass der UN-Sicherheitsrat zustimmt, wenn etwa die Nato eine eigene Militärmission nach Bosnien-Herzegowina entsendet (DS 25.7.2022).

Quellen:

BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2021_Bosnien-Herzegowina.pdf, Zugriff 29.6.2022

DS - Der Standard (2.3.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Destabilisierung, Spannungen in Bosnien: Dodik verlässt Sitzung wegen Ukraine, https://www.derstandard.at/story/2000133784648/spannungen-in-bosnien-dodik-verlaesst-sitzung-wegen-ukraine, Zugriff 29.6.2022

DS - Der Standard (25.2.2022): Russland und Balkan, Eufor stockt wegen Angriffs auf Ukraine in Bosnien-Herzegowina auf, https://www.derstandard.at/story/2000133650098/eufor-stockt-wegen-angriffs-auf-ukraine-in-bosnien-herzegowina-auf, Zugriff 29.6.2022

DS - Der Standard (25.7.2022): International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Spannungen in Bosnien-Herzegowina wegen angekündigter Gesetze, https://www.derstandard.at/story/2000137726476/spannungen-in-bosnien-herzegowina-wegen-angekuendigter-gesetze, Zugriff 26.7.2022

DW - Deutsche Welle (12.1.2022): Themen, Welt, Europa, Im Gleichschritt gegen Bosnien, https://www.dw.com/de/im-gleichschritt-gegen-bosnien/a-60399268, Zugriff 29.6.2022

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.3.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 29.6.2022

TAZ - Die Tageszeitung (16.2.2022): Russlands Einmischung auf dem Balkan: Moskau zündelt auch in Bosnien, https://taz.de/Russlands-Einmischung-auf-dem-Balkan/!5831373/, Zugriff 29.6.2022

USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 29.6.2022

VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Rechtsschutz / Justizwesen

Im Jahr 2021 wurden im Bereich Justiz keine Fortschritte erzielt. Die Behinderung von Justizreformen durch politische Akteure und innerhalb der Justiz sowie das schlechte Funktionieren der Justiz untergraben die Ausübung der Rechte der Bürger und den Kampf gegen Korruption und Organisierte Kriminalität. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Transparenz. Die Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Sejdić-Finci ist immer noch nicht umgesetzt worden (EK 19.10.2021).

Die Staatsverfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Entitäten ein unabhängiges Justizwesen vorsehen. Dennoch beeinflussen politische Parteien und die Akteure des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden versäumen es bisweilen, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, indem sie die Inanspruchnahme von Zivilurteilen weniger effektiv macht. In mehreren Fällen stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Recht auf einen Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist fest. Die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die Regierung veranlasste die Beschwerdeführer, den EGMR anzurufen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 12.4.2022).

Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis oft nur auf dem Papier angewandt werden. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Die Justiz steht unter dem Einfluss der politischen Eliten, das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz, nach dem das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt wird und das integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist. Kompliziert stellt sich die Judikative in Bosnien und Herzegowina dar. In der zentralstaatlich organisierten Republika Srpska besteht ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation Bosnien und Herzegowina bestehen Amtsgerichte sowie Kantonsgerichte, das in Sarajewo ansässige Oberste Gericht und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko besteht ein zweigliedriges Gerichtssystem. Der Gesamtstaat verfügt zudem über einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht. Insgesamt existieren damit über 70 Gerichte. Die Justiz ist immer wieder Einflussversuchen von Politikern bzw. politischen Parteien ausgesetzt. Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ist nach wie vor ein kontroverses Thema. Bosnien und Herzegowina bringt solche Fälle tatsächlich vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen („Revised War Crimes Strategy“), die auch zur effizienteren Bearbeitung des Rückstaus an offenen Fällen beitragen soll. Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem „Office of the High Representative“ (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN gedeckte, sehr weitreichende Vollmachten („Bonn Powers“), mit denen er u. a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann (auf die seit 2011 jedoch nicht mehr zurückgegriffen wurde) (AA 5.4.2021).

Die 2020 verabschiedete überarbeitete nationale Strategie zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen sah vor, dass die schwersten Kriegsverbrechen bis Ende 2023 aufgearbeitet werden sollten. Im Jahr 2021 dokumentierte die OSZE jedoch einen Rückgang der Zahl der verfolgten Fälle im Allgemeinen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erhob die Staatsanwaltschaft nur gegen zwei Personen Anklage wegen Kriegsverbrechen, von denen eine bereits im Gefängnis saß. Im August 2021 waren nach Angaben der OSZE 250 Kriegsverbrecherverfahren mit 502 Angeklagten vor den Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft in der Region, wegen Kriegsverbrechen angeklagte Personen auszuliefern, können 80 der Angeklagten außerhalb von BiH nicht vor Gericht gestellt werden. Nach Angaben der OSZE fällten die Gerichte in BiH in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 erstinstanzliche Urteile in 12 Fällen gegen 22 Angeklagte, von denen 14 für schuldig befunden wurden. Im gleichen Zeitraum wurden fünf Verfahren gegen 10 Angeklagte mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossen und 10 für schuldig befunden. Derzeit sind 57 Verfahren gegen 125 Angeklagte anhängig, in denen es um Vorwürfe kriegsbezogener sexueller Gewalt geht. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 wurden in vier Fällen erstinstanzliche Urteile gegen acht Angeklagte gefällt, von denen drei verurteilt wurden und in einem Fall erging ein rechtskräftiges Urteil, wobei ein Angeklagter vor dem Gericht von Bosnien und Herzegowina verurteilt wurde. Im Juni 2021 bestätigte ein Berufungsgremium des Internationalen Restmechanismus für Strafgerichte die Verurteilung des bosnisch-serbischen Militärbefehlshabers Ratko Mladić wegen Völkermordes und seine lebenslange Haftstrafe aus dem Jahr 2017. Im selben Monat warnten der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der UN-Sonderberater für die Verhinderung von Völkermord in einer Pressemitteilung vor einer zunehmenden Verherrlichung verurteilter Kriegsverbrecher in Bosnien (HRW 1.3.2022).

Systembedingte Mängel im Büro der Staatsanwaltschaft und die Nichtverfügbarkeit von Angeklagten, die in andere Länder geflohen sind, verzögerten weiterhin die Verfolgung von Kriegsverbrecherfällen. Ende 2021 waren fast 600 Fälle vor verschiedenen Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. Im Juli 2021 erließ der Hohe Repräsentant eine Änderung des Strafgesetzbuchs von Bosnien und Herzegowina, mit der die öffentliche Leugnung oder Verherrlichung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zu einer Straftat erklärt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Aus Protest begannen die politischen Führer der RS mit einem Boykott der staatlichen Institutionen (AI 29.3.2022).

Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 29.6.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bosnia and Herzegovina 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070268.html, Zugriff 29.6.2022

EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Bosnia and Herzegovina 2021 Report [SWD(2021) 291 final /2], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Bosnia%20and%20Herzegovina%202021%20report.PDF, Zugriff 28.6.2022

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066534.html, Zugriff 28.6.2022

USDOS - US Department of State [USA) (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022

VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. EUR 195 in der Republika Srpska und ca. EUR 240 in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten, mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021).

Nach vorliegenden Daten wird für 2021 ein gegenüber den Vorjahren deutliches Wachstum der Wirtschaft um etwa 6,8 % errechnet, ausgelöst von einer starken Zunahme der Exporte von Waren um 35,3 % und der Industrieproduktion um 10,7 %. Die ausländischen Direktinvestitionen liegen allerdings noch unter dem Vorkrisenniveau. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demografische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letzter dürfte sich Post Covid19 noch beschleunigen (WKO 6.4.2022).

Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und – Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47 %, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69 %. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser, wobei der Anteil an erneubaren ansteigt. Nur rund 40 % des Wasserkraftpotenzials werden zurzeit genutzt, dennoch trägt die erneuerbare Energiequelle rund ein Drittel zur gesamten Stromerzeugung bei. Zwei Drittel der installierten Kapazitäten für die Stromerzeugung kommen derzeit noch aus den großen Kohlereserven (WKO 6.4.2022).

Das monatliche ausgezahlte durchschnittliche Nettogehalt in BuH für Januar 2022 betrug KM 1.043 (ca. EUR 533) (ASBuH 18.3.2022). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Februar 2022 KM 2.389,12 (ca. EUR 1.200) ausmachte (SSSBiH 2.2022).

Die Arbeitslosenrate in Bosnien und Herzegowina betrug im Jahr 2021 ca. 15,2 % (WKO 7.2022).

Es gibt mehrere Gesetze, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden. Die Bewilligung von Anträgen und die anschließenden Sozialleistungen erfolgen über das kommunale Zentrum für Sozialhilfe. In der Föderation BuH umfasst die Sozialhilfe die Krankenversicherung für den Antragsteller und seine Familienangehörigen. Finanzielle Unterstützung in der Föderation beläuft sich auf 10 - 20 % des durchschnittlichen Nettolohns und beträgt KM 100 - 120 (ca. EUR 25 - 60). In der FBuH, beträgt die Kinderzulage KM 10 - 33 pro Monat (ca. EUR 5 - 16). In der RS beträgt die Sozialhilfe 15 % des durchschnittlichen Nettolohns und, abhängig von Zahl der Familienmitglieder, erhöht sich der Prozentsatz auf 30 % des durchschnittlichen Nettolohns, wenn die Familie als förderungswürdig eingestuft wird (IOM - CFS 2020).

Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021).

Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15 % von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20 % usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar, außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 29.6.2022).

In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im Februar 2022 KM 382,18 (ca. EUR 195), die Durchschnittspension KM 490,05 (ca. EUR 250) und die höchste Pension KM 2.174,48 (ca. EUR 1.100) (FZMIO-PIO 28.2.2022). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im Februar 2022 KM 483,38 (ca. EUR 200) bzw. KM 636,62 (ca. EUR 325) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug KM 220,50 (ca. EUR 112) und die höchste Pension KM 2.268,67 (ca. EUR 1.100) (Fond PIO RS 2.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

ASBuH - Agency for Statistics of the Bosnia and Herzegovina [Bosnien und Herzegowina] (18.3.2022): DEMOGRAPHY AND SOCIAL STATISTICS, Average monthly paid off net earnings of persons in employment January 2022, https://bhas.gov.ba/data/Publikacije/Saopstenja/2022/LAB_05_2022_01_1_BS.pdf, Zugriff 29.6.2022

Fond PIO Republike Srpske (Pensionsversicherungsfonds der Republika Srpska) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022): Statistički bilteni - 2022 (Statistische Bulletins - 2022), Februar 2022, https://www.fondpiors.org/statisticki-bilteni/statisticki-bilteni-2022/, Zugriff 29.6.2022

FZMIO-PIO (Pensionsversicherungsfonds der Föderation BuH) [Bosnien und Herzegowina] (28.2.2022): Penzije za Februar 2022. (Höhe der Pensionen im Februar 2022), https://www.fzmiopio.ba/penzije-za-februar-5-marta/, Zugriff 29.6.2022

FZZZ - Bosnien und Herzegowina, FBuH, Federalni zavod za zaposljavanje (Arbeitsamt FBuH) [Bosnien und Herzegowina] (2.2022), Osnovni pokazatelji - Nezaposleni (Arbeitslosendaten Februar 2022), https://www.fzzz.ba/statistics/county, Zugriff 29.6.2022

IOM - CFS - Internationale Organisation für Migration (2020): Bosnien und Herzegowina, Country Fact Sheets - Länderinformationen, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_BiH_EN.pdf, Zugriff 29.6.2022

SSSBiH - Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BuH (2.2022): Potrosacka korpa februar-2022 (Warenkorb im Februar 2022), http://www.sssbih.com/wp-content/uploads/2022/03/Potrosacka-korpa_februar-2022.pdf, Zugriff 29.6.2022

VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (6.4.2022): Außenwirtschaft, Die bosnisch-herzegowinische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-bosnisch-herzegowinische-wirtschaft.html#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 28.6.2022

WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Bosnien und Herzegowina, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-bosnien.pdf, Zugriff 28.7.2022

Medizinische Versorgung

Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.5.2022b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 26.4.2022).

Die Gesundheitsversorgung ist für Personen der folgenden Kategorien kostenlos: Kinder bis zum Alter von 15 Jahren, Schüler und ordentliche Studenten bis zum Alter von 26 Jahren, Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die eine Schule besuchen, Schwangere Frauen und Frauen nach der Entbindung, bis ihr Kind ein Jahr alt ist, (Minderjährige über 15 Jahre, die keine Schule besuchen, müssen sich freiwillig versichern, wenn sie nicht anderweitig versichert sind), Personen älter als 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger, Personen, die an Tuberkulose und anderen epidemischen Krankheiten leiden, Personen, die an einer psychischen Störung leiden (die Anspruchsberechtigung erfordert eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission), Dialysepatienten, Patienten mit Diabetes und regelmäßiger Insulineinnahme (Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission), Patienten, die an bösartigen Krankheiten leiden, Transplantationspatienten, Personen, die an Dystrophie leiden (IOM - CFS 2020).

Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021).

Die Krankenversicherung ist garantiert für Erwerbstätige, Rentner und ihre Ehegatten, Arbeitslose und ihre Angehörigen (Ehepaare und Kinder bis zu 15 Jahren), behinderte Personen, landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Sozialhilfeempfänger. Personen, die krankenversichert sind, erhalten einen Großteil der Medikamente kostenlos. Nur für einige bestimmte Arzneimittel ist es erforderlich die Zuzahlung eines Selbstbehalts, der jedoch variiert von Entität zu Entität und Kanton zu Kanton. Wenn der Patient nicht versichert ist, beträgt die Beteiligung 100 %. Den versicherten Patienten wird eine vorgeschriebene Kostenbeteiligung nach der Art der medizinischen Leistung berechnet. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in BuH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht völlig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr entrichten. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Patienten müssen über eine zertifizierte Gesundheitskarte des Krankenversicherungsinstituts verfügen, um Zugang zu den medizinischen Zentren zu erhalten (IOM - CFS 2020).

Die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist eine langwierige Prozedur. Dies kann bei der Rückkehr des Patienten zu Behandlungslücken führen. Befindet sich der Patient in einem instabilen psychiatrischen Zustand, wird geraten, sich bei der Handhabung dieser administrativen Probleme unterstützen zu lassen, etwa durch einen Verwandten oder Freund. Versicherungsbeiträge werden geleistet aufgrund der Berufstätigkeit (jeweilige Prozentsätze des Gehalts werden an die gesetzliche Krankenkasse gezahlt) oder aufgrund von Selbstversicherung. Von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen sind bestimmte Gruppen von Menschen, wie oben schon erwähnt, ausgenommen. Trotz allem sind out-of-pocket-Zahlungen (Selbstbehalte) für die Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina immer noch beträchtlich und eine finanzielle Belastung vor allem für Haushalte mit niedrigem Einkommen (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).

Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 29.6.2022).

Laut VN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben das dezentralisierte und zersplitterte Krankenversicherungssystem und die Gesundheitsdienste in Verbindung mit den unterschiedlichen finanziellen Ressourcen der Entitäten und Kantone der Föderation Bosnien und Herzegowina zu großen regionalen Unterschieden beim Zugang und Qualität von Gesundheitsdiensten geführt. Weiters wird lt. VN-Ausschuss festgehalten, dass etwa 15 % der Bevölkerung, vor allem Roma, Selbstständige und Beschäftigte im informellen Sektor, nicht krankenversichert sind und dass der Umfang der von der Versicherung angebotenen Gesundheitsdienste begrenzt ist. Darüber hinaus bemängelt der Ausschuss den chronischen Mangel an medizinischem Fachpersonal und medizinischer Ausrüstung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und die häufige Praxis, dass Patienten die Behandlung aus eigener Tasche zahlen müssen. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen zu verstärken, um die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität von Gesundheitsdiensten zu verbessern (CESCR 11.11.2021).

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021).

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021).

Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021).

Psychotherapie ist in Bosnien und Herzegowina nicht kostenlos. Der durchschnittliche Preis für Psychotherapie mit einem Psychotherapeuten in eigener Praxis reicht von 50 Bosnische Mark (BAM) (EUR 25,56) bis BAM 150 (EUR 76,69) pro Stunde (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).

In Bosnien und Herzegowina gibt es kantonale Institutionen zur Behandlung von Alkohol- und Substanzmissbrauchsstörungen. Diese verfügen über Präventions- und Früherkennungsprogramme und bieten Behandlungen und Rehabilitation für Personen mit Alkohol- und Drogensüchtige an. Die medikamentöse Substitutionstherapie ist möglich, was für Personen, die in der Föderation BiH oder der Republika Srpska (RS) gesetzlich versichert sind, generell kostenlos ist. Die Ausgabe von Substitutionspräparaten ist strikt auf zertifizierte klinische Zentren und Institutionen beschränkt. Es sind also keine Aussagen zum Marktpreis dieser Medikamente für Private möglich (IOM Anfragebeantwortung 29.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.6.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.5.2022b): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise [Deutschland], https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 28.6.2022

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.4.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 28.6.2022

CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (11.11.2021): Concluding observations on the third periodic report of Bosnia and Herzegovina [E/C.12/BIH/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2063955/G2132188.pdf, Zugriff 28.6.2022

IOM - CFS - Internationale Organisation für Migration (2020): Bosnien und Herzegowina, Country Fact Sheets - Länderinformationen, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_BiH_EN.pdf, Zugriff 29.6.2022

IOM - International Organisation for Migration (29.4.2022): Anfragebeantwortung von IOM, per E-Mail

VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Rückkehr

Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.305 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Zu Beginn des Jahres 2021 bot das UNHCR Schutz und Hilfe für 479 Binnenvertriebenen. Nach Angaben des UNHCR leben schätzungsweise 3.000 Personen, darunter auch Binnenvertriebene, weiterhin in Sammelunterkünften im ganzen Land. Obwohl diese Unterkünfte nur vorübergehend sein sollten, leben einige bereits seit 20 oder mehr Jahren in solchen Einrichtungen. Eine beträchtliche Zahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern lebt weiterhin unter minderwertigen Bedingungen (USDOS 12.4.2022).

Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021).

Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert, stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Es gibt weiterhin vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer aus Minderheitengruppen, die jedoch im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder strafrechtlich verfolgt werden. Auch gibt es für schutzbedürftige Binnenvertriebene und Rückkehrer keine wesentlichen Entwicklungen im Hinblick auf einen verbesserten Zugang zu Rechten und Dienstleistungen, insbesondere zum Recht auf Bildung in eigenen Sprache. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sehen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 12.4.2022).

Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021).

Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten Minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 29.6.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.4.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050119/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_05.04.2021.pdf, Zugriff 28.5.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071146.html, Zugriff 28.6.2022

VB des BMI für Bosnien und Herzegowina [Österreich] (29.6.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 15.11.2022, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurde. Ergänzend wurden zudem Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (ZMR) und dem Register der Sozialversicherungen sowie Haftauskünfte eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seine Volljährigkeit und seine Identität stehen aufgrund der vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten Kopie seines bosnischen Reisepasses Nr. XXXX , seines bosnischen Personalausweises mit der Nr. XXXX und deren entsprechende Hinterlegung im IZR fest.

Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Verhandlung, dass er gesund sei und keine chronischen Leiden oder Gebrechen aufweise. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit einer von der Krankenanstalt der Justizanstalt eingeholten ärztlichen Auskunft. Dieser ist übereinstimmend zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Erkrankungen vorliegen. Frühere psychopharmakologische Medikationen – welche aufgrund des Verdachts einer suizidalen Gefährdung eingeleitet worden waren – wurden abgesetzt und wurden bei der letzten Untersuchung keine relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer laut der ärztlichen Auskunft zuletzt ein guter Allgemein- und Ernährungszustand attestiert. Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurde lediglich ein arterieller Hypertonus (Bluthochdruck) diagnostiziert und wird dieser entsprechend therapiert. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Derzufolge fällt die Erkrankung an arterieller Hypertonie unter den Bereich Risikogruppe, wenn diese mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung einhergeht. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben und wurde eine Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe seitens des Beschwerdeführers zuletzt auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Aus der Zusammenschau seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten ergibt sich die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Aufwachsen, seiner Schul- und seiner Berufsausbildung und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Administrativverfahren sowie seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2022. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung in Bosnien und Herzegowina besitzt, lässt sich dem Strafurteil vom 03.05.2022 entnehmen. Dabei gab er im Zuge der Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse an, dass er keine Schulden habe und Eigentümer einer Wohnung in Bosnien im Wert von etwa EUR 15.000,-- sei. Wenn er diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er in Bosnien nichts habe, wertet das erkennende Gericht dies als reine Schutzbehauptung. Aus seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung leiten sich auch die Feststellungen zu familiären Situation in seinem Herkunftsstaat und dem regelmäßigen Kontakt zu seiner dort lebenden Mutter ab.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung tätigte der Beschwerdeführer auch Angaben über seine Ausreise aus Bosnien und Herzegowina und seiner Einreise nach Österreich. Angesichts seiner Ausführungen, wonach er unmittelbar nach seiner Einreise bei den österreichischen Meldebehörden vorstellig geworden sei und nach seiner Einreise auch zeitnah zu arbeiten begonnen habe, wertet es das erkennende Gericht als gegeben, dass der Beschwerdeführer nicht im Jahr 2002 oder im Jahr 2003 in das österreichische Bundesgebiet einreiste, sondern erst Mitte des Jahres 2004. Dies vor allem auch deshalb, weil seine erstmalige meldebehördliche Erfassung mit 15.07.2004 aufscheint und auch seine erstmalige Beschäftigungsaufnahme mit 23.08.2004 im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nachgewiesen ist. In Ermangelung eines geeigneten Nachweises vermochte allerdings der exakte Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht feststellt werden. Seine meldebehördlichen Erfassungen im österreichischen Bundesgebiet lassen sich einem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Dass er sich 2018 oder 2019 für ein paar Monate in Deutschland aufhielt und er dort erwerbstätig war, basiert auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der exakte Zeitpunkt und die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland vermochten allerdings aufgrund der völlig instringenten Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Auf der Einsichtnahme in das IZR sowie der sich im Akt befindlichen Kopie seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ beruhen die Feststellungen zu seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Dessen erstmalige Erteilung und zwischenzeitig eingestellte Verlängerungsantrag ergeben sich ebenfalls aus einer Einsichtnahme in das IZR. Seine bisherigen Erwerbstätigkeiten und die daraus resultierenden Meldungen in der Sozialversicherung sowie seine zwischenzeitigen Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind durch einen aktuellen Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt.

Die Feststellung zu seinem Familienstand basieren auf den Angaben im Administrativverfahren und in Zusammenschau mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie den eingeholten ZMR-Auszügen betreffend seine Ex-Gattin und seine Kinder. Dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2017 scheiden ließ, ergibt sich aus folgender Überlegung: Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer auf konkretes Nachfragen vor, dass die Ehe im Jahr 2016 oder 2017 geschieden worden sei. Auf weiteres Nachfragen bestätigte er, dass er unmittelbar nach der Scheidung aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Dieser Wohnungsauszug lässt sich anhand der ZMR-Auszüge mit Mai 2017 eingrenzen, weshalb von einer Scheidung im Jahr 2017 auszugehen ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Tochter und sein Sohn die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen und decken sich sowohl deren Staatsangehörigkeit als auch jene seiner Ex-Gattin mit dem Inhalt deren ZMR-Auszüge. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit seiner Ex-Gattin dar und dass sie die Obsorge für die Kinder überhabe, er sie jedoch im Umgang mit den Kindern unterstützte. Zudem legte er dar, wie sich die Beziehung zu seiner Ex-Gattin und den Kindern sowie die Beziehung zur Familie seiner Ex-Gattin generell ausgestaltet. Die Feststellung, wonach seit der Scheidung kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, basiert auf den aktuellen ZMR-Auszügen betreffend den Beschwerdeführer und seine Ex-Gattin bzw. den gemeinsamen beiden Kindern und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Gattin bzw. den Kindern kein über das übliche Maß hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht, lässt sich ebenfalls aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Diesbezüglich brachte er zunächst vor, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ergänzend brachte er in weiterer Folge vor, dass aufgrund der mehrjährigen Beziehung (Anm. und gemeint vermutlich auch aufgrund der gemeinsamen Kinder) doch ein „gewisses Abhängigkeitsverhältnis“ bestehe. In finanzieller Hinsicht sei seine Ex-Gattin allerdings nicht von ihm abhängig, vor allem auch, weil sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit finanziell abgesichert sei. Allerdings unterstütze er sie jedoch mit den Kindern und helfe ihr auch handwerklich im Haushalt. Vice versa werde er finanzielle von seiner Ex-Gattin unterstützt. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer nicht stringent anzugeben, wie diese Unterstützungsleistung seitens seiner Frau ausfällt. So brachte er konkret danach befragt vor, dass sie ihn finanziell unterstütze, wenn er es benötige und es ihr finanziell möglich sei. Auf Nachfragen des erkennenden Richters konkretisierte er, dass dies allerdings nicht regelmäßig, sondern manchmal vorkommen. Allerdings gebe er ihr das Geld immer wieder zurück. Im späteren Verlauf der Verhandlung revidierte er seine Angaben dahingehend, dass ihn seine Ex-Gattin jeden Monat vielleicht EUR 100,- überweise. Aus der Überlegung heraus, dass die Ex-Gattin für Ihren Unterhalt bzw. den der Kinder selbst aufkommt und der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung ebenfalls zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande war sowie aufgrund der Angaben, wonach er ihr das Geld immer zurückzahle, war ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Ex-Gattin und zu seinen Kindern nicht abzuleiten. Ebenso sind weder seine Ex-Gattin noch die gemeinsamen Kinder angesichts ihres Alters auf eine zwingende Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen.

Dass der Beschwerdeführer sowohl die deutsche als auch die bosnische Sprache spricht, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er seine primäre Sozialisierung und gesamte Schulbildung in Bosnien und Herzegowina erfuhr und aus der Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland und Österreich. Darüber hinaus auch zweifelsfrei aus der mündlichen Verhandlung, wo nach der Begrüßung und Belehrung in Deutsch und auf Bosnisch und Bestätigung des Beschwerdeführers, dass er die Dolmetscherin verstehe, die weitere Verhandlung unter Beiziehung der Dolmetscherin geführt wurde und sich der erkennende Richter von der Ausprägung seiner Deutschkenntnisse persönlich überzeugen konnte.

Auf der Dauer seines Aufenthaltes in Zusammenschau mit der im Zuge seiner mündlichen Verhandlung getätigten Darlegungen, wie sich seine Privatleben im Bundesgebiet ausgestaltet, resultiert die Feststellung, dass er private Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet hat, er sich hier einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat und dass er sich seit 2005 oder 2006 ehrenamtlich in einer karitativen Einrichtung betätigt. Ebenso bestätigte er bei seiner mündlichen Verhandlung, dass er sich mit der Familie seiner Ex-Gattin nach wie vor gut verstehe, sie früher gemeinsam auf Urlaub gefahren seien und sie sich auch nach wie vor gegenseitig unterstützen. Allerdings kann aus den Angaben des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür abgeleitet werden, dass zwischen ihm und den in Österreich lebenden Familienangehörigen seiner Ex-Gattin ein über das übliche Maß hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Die Feststellungen zu den Strafverfügungen und deren zu Grunde liegenden Tathandlungen resultieren aus den sich im Verwaltungsakt einliegenden Strafverfügungen.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, die Umstände der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten und die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich bzw. der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.

Auf der Zusammenschau eines aktuellen ZMR-Auszuges mit einer aktuellen Vollzugsinformation gründet die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 04.03.2022 in Strafhaft befindet und seine Entlassung aus der Strafhaft für 24.10.2024 vorgesehen ist. In einer Auskunft der Justizanstalt wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung einer Beschäftigung nachgeht. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er dort in der Hausarbeit eingeteilt sei. Dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung keine regelmäßige psychologische Betreuung in Anspruch nimmt, leitet sich aus seinen sich revidierenden Angaben in der mündlichen Verhandlung ab und lässt sich derartiges auch nicht aus den eingeholten Haftauskünften entnehmen. Zuletzt brachte er im Zuge der mündlichen Verhandlung auch vor, dass er während seiner Inhaftierung die Teilnahme an einer Suchtentwöhnungstherapie beantragt habe, er allerdings noch sehen müsse, ob ihm diese auch gewährt werde. Der Vollständigkeit halber lässt das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang allerdings nicht außer Acht, dass er eingangs der Verhandlung selbst bestätigte, dass er gesund sei und sich auch aus den eingeholten medizinischen Unterlagen der Justizanstalt keinerlei Suchtmittelergebenheit des Beschwerdeführers ergibt.

2.3. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Bosnien und Herzegowina im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich auf Grundlage der unter Punkt II.1.3. zitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ergibt, die es Personen wie der Beschwerdeführerin erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Zwar bleiben sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region auch Jahrzehnte nach Kriegsende angespannt, allerdings gibt es keine Bürgerkriegsgebiete oder -parteien und kann Bosnien und Herzegowina gemeinhin als stabiles Land bezeichnet werden. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden – auch unter der Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach er als muslimischer Bosnier in seinem Geburtsort, der sich mittlerweile in der Republik Srpska befinde, nicht gern gesehen sei – im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht. Nicht zuletzt gilt Bosnien und Herzegowina gemäß § 1 Z 1 HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, ist der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem medikamentös eingestellten Bluthochdruck – soweit gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung als Einzelhandelskaufmann auf. Als solcher arbeite er in Bosnien für rund ein Jahr und war er danach für mehrere Jahre selbständig im Transportgewerbe tätig und sicherte er sich daraus in seinem Herkunftsstaat seinen Unterhalt. Zuletzt befand er sich auch in Österreich in mehreren Beschäftigungsverhältnissen und war er dadurch imstande für seine Existenz aufzukommen. Wie sich im Zuge seiner Strafverhandlung im Mai 2022 im Rahmen der Vermögensermittlung herausstellte, verfügt der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina zudem über eine Eigentumswohnung im Wert von EUR 15.000,--. Angesichts dessen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, in seiner Eigentumswohnung Unterkunft zu nehmen und sich in Bosnien durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Zudem ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Gestalt seiner Mutter, zu der er nach wie vor in Kontakt steht, über einen engen familiären Anknüpfungspunkt in Bosnien und Herzegowina verfügt. Doch selbst wenn er im Falle seiner Rückkehr wider Erwarten keine familiäre Unterstützung erfahren sollte, wurden im Verfahren keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im konkreten Fall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten. So existiert in Bosnien und Herzegowina ein umfassend ausgebautes Sozialsystem und garantiert die Gesetzgebung Sozialhilfeleistungen für all jene, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden. Die Bewilligung von Anträgen und die anschließenden Sozialleistungen erfolgen über das kommunale Zentrum für Sozialhilfe (vgl. Punkt II.1.3.).

Bezüglich seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer arteriellen Hypertonie wird der Beschwerdeführer auch in Bosnien und Herzegowina adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden (vgl. Punkt II.1.3.) und ergeben sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie durch das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 keinerlei Rückführungshindernisse. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Bosnien und Herzegowina und eine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) wurde im Verfahren ebenfalls nicht geltend gemacht (vgl. Punkt II.2.2.). Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK.

Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina somit (auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation) nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zur Situation in Bosnien und Herzegowina:

Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

Die Länderberichte wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorab zur Kenntnisnahme übermittelt und mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit hiezu eingeräumt. Dabei traten weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung den Quellen und deren Kernaussagen der Länderberichte substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

§ 52 Abs. 5 FPG lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“

Bisher basierte der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einem gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Die belangte Behörde stützte sich daher zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG. Es stellt sich daher die Frage, ob von einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Abgesehen von zwei, aus den Jahren 2017 und 2018 resultierenden, Strafverfügen trat der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet auch mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung.

So wurde er zunächst durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom 07.12.2018, zu XXXX wegen der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch und des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe, davon zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dabei bleibt zunächst zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nicht als Einzeltäter handelte, sondern die Tathandlungen mit Mittätern beging. Augenscheinlich ist auch, dass sich das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers über einen langen Zeitraum von rund zwei Jahren – nämlich von Oktober 2016 bis September 2018 – erstreckte. Des Weiteren bleibt nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer nicht eine einzige Tathandlung setzte, sondern es beim Diebstahl durch Einbruch zu einer Tatwiederholung kam. In diesem Zusammenhang fließt auch in Hinblick auf die begangenen Tathandlungen das erweiterte Deliktspektrum, welches sowohl Delikte gegen fremdes Vermögen als auch Suchtmitteldelikte umfasst, in die Bewertung mit ein.

Nachdem der Beschwerdeführer am 04.01.2019 aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde und er sich für rund eineinhalb Jahre wohlverhalten hat, setzte er im Juli 2021 jene Tathandlungen, auf der seine letztmalige Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 03.05.2022, zu XXXX zu einer unbedingten zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe beruht. Dabei bleibt zunächst zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer trotz der vom Landesgericht XXXX angeordneten Bewährungshilfe und der gewährten bedingten Entlassung aus der Strafhaft rückfällig wurde und dass dieser Rückfall innert der offenen Probezeit erfolgte und zudem auch einschlägig war. Hervorzuheben ist in Hinblick auf die Tathandlung aber auch, dass es nicht nur bei einer verbalen und rassistischen Beleidigung („Ich ficke deine Mutter, du Scheißtürke“) blieb, sondern dem Gesagten ein schwerer physischer Übergriff gegen das Opfer (mehrfache Faustschläge gegen dessen Kopf) folgte. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des Landesgerichtes XXXX in seinem Urteil vom 02.05.2022 zu verweisen, wonach eine bedingte oder auch eine teilbedingte Strafnachsicht schon aufgrund der zwingenden Voraussetzungen der §§ 43 und 43a StGB nicht in Betracht kamen, zumal die von § 43a Abs. 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer besonders günstigen Prognose schon aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten fehlenden Schuldeinsicht sowie dessen bereits einschlägig getrübtes Vorleben nicht angenommen werden konnte.

Der Beschwerdeführer hat durch seine Verurteilungen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt (wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“), für welchen auch ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt werden kann. Dies indiziert bereits eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Darüber hinaus bleibt auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist (vgl. VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204). Zudem besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Sofern nun in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wird, dass die aus Mai 2022 stammende Verurteilung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt werden dürfe und diese Verurteilung im Rahmen einer Verfahrenswiederholung durch die belangte Behörde zu prüfen sei, vermag dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. In Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN), hat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes auch dessen zweite strafgerichtliche Verurteilung aus Mai 2022 in die gegenständliche Entscheidung des erkennenden Gerichtes miteinzufließen.

Im gegenständlichen Fall kann – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – nicht von einem einmaligen Fehlverhalten oder einer Affekthandlung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tathandlungen zwischen Oktober 2016 und September 2019 in Zusammenarbeit mit Mittätern beging, zeigt eine geplante und vorbereitete Vorgehensweise. Im Hinblick auf seine letztmalige Tathandlung bleibt auch die von ihm an den Tag gelegte Gewalttätigkeit zu berücksichtigten, bei der er mit gezielten Faustschlägen mehrfach – zunächst außerhalb des Fahrzeuges von der Beifahrerseite aus und danach erneut im Fahrzeug von der Beifahrerseite aus – gegen den Kopf seines Opfers einschlug.

Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung seitens der Strafgerichte in Bezug auf den Beschwerdeführer zunächst dessen ordentlicher Lebenswandel, der teilweise Versuch beim Einbruchsdiebstahl und die geständige Verantwortung gewertet. Bei seiner letztmaligen Verurteilung vermochten seitens des Strafgerichtes keinerlei Milderungsgrunde festgestellt werden. Erschwerend wurde zunächst hingegen das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und dessen Tatwiederholung beim Einbruchsdiebstahl und bei seiner letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung dessen einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatbegehung während der offenen Probezeit gewertet. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer – wie zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2022 – geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er trotz vorangegangener Verurteilung und innert offener Probezeit neuerlich und einschlägig straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.

Auch aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung nunmehr „gefestigt“ sei und hinkünftig keine Straftaten mehr begehen werde, kann aktuell noch nicht geschlossen werden, dass von ihm keine Gefährdung mehr ausgeht, da es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eines Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet und ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt, ist nicht von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung um eine Drogenentwöhnungstherapie angesucht hat – insbesondere auch unter dem Blickwinkel, dass sich aus den eingeholten ärztlichen Berichten keine Suchtmittelergebenheit des Beschwerdeführers ableiten lässt (vgl. Punkt II.1.1.) – nichts zu ändern (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).

Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher der Anschauung des belangten Bundesamtes bei, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 52 Abs. 5 FPG und des § 53 Abs. 3 FPG ausgeht und auch für die nächsten Jahre keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Generell ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das in § 52 Abs. 5 FPG angesprochene Niveau erreicht und somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Allerdings bleibt auch noch zu prüfen, ob die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dieser Rückkehrentscheidung entgegenstehen.

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).

In Bezug auf erwachsene Personen fielen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen solchen Personen "nicht notwendigerweise" in den Schutzbereich des Art 8 MRK, wenn nicht "weitere Elemente der Abhängigkeit" dargetan würden, die "über die normalen emotionalen Bindungen" hinausgingen. Unter "Abhängigkeit" sei ein "tatsächliches Angewiesensein" zu verstehen. Das Fehlen einer "Abhängigkeit" führe - trotz des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt - zur Verneinung eines Familienlebens iSd Art 8 MRK (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040).

Zweifelsfrei weist der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über ein schützenswertes Familienleben in Form seiner hier aufhältigen leiblichen Kinder auf und greift die Rückkehrentscheidung in Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden leiblichen Kindern ein. Die Beziehung zu seinen Kindern gilt anhand der vorgenannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und anhand der Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Kindeswohl zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die höchstgerichtliche Judikatur zum „verlässlichen Kontakt“ zu beiden Elternteilen“ zu verweisen (vgl. VfGH 14.06.2022, E2681/2021; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 ua). Ein Eingriff in das Kindewohl erweist sich jedoch zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Angesichts der mehrfachen und zuletzt auch massiven Straffälligkeit im Bereich der Suchtgiftkriminalität bzw. der Gewalt- und Eigentumskriminalität, aus der letztlich eine mehrjährige Haftstrafe des Beschwerdeführers resultierte, hat das Kindeswohl zurückzutreten. Generell erfuhr sein Familienleben – trotz des aufrechten Kontakts, der Unterhaltsleistung und der regelmäßigen Besuche – bereits zuvor eine Relativierung. Einerseits durch die Scheidung und dem Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung und zuletzt auch durch seine Inhaftierung zwischen Oktober 2018 und Jänner 2019 sowie seiner durchgehenden Inhaftierung seit April 2022. Darüber hinaus bleibt zu berücksichtigten, dass seine Tochter zwischenzeitig volljährig wurde und ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliegt. Ebenso handelt es sich beim Sohn des Beschwerdeführers um kein Kleinkind mehr, sondern ist dieser mit 16 Jahren mündig minderjährig. Die Bewertung des Familienlebens des Beschwerdeführers erfährt auch allerdings dadurch eine gewichtige Minderung, dass er dieses durch die Begehung von Straftaten und den daraus drohenden fremdenrechtlichen Konsequenzen aufs Spiel gesetzt und dadurch eine etwaige Trennung von seiner Tochter und seinem Sohn bewusst in Kauf genommen hat. Letztlich bleibt auch zu berücksichtigen, dass ihn jenes Familienleben, auf das er seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nunmehr zu stützen beabsichtigt, nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt. In diesem Zusammenhang lässt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht außer Acht, dass der Kontakt zu seinen beiden Kindern durch die Ausweisungsentscheidung zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unterbunden wird. Der Kontakt kann durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche in Bosnien aufrecht gehalten werden und ist dies vor allem auch in Hinblick auf das jugendliche Alter seines minderjährigen Sohnes und der Volljährigkeit seiner Tochter möglich und zumutbar.

Zweifelsfrei weist der Beschwerdeführer aufgrund seines rund 18jährigen Aufenthaltes, der zuweilen auf dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ fußte und seiner zeitweisen beruflichen Tätigkeit im österreichischen Bundesgebiet auch über ein Privatleben im österreichischen Bundesgebiet auf. Er spricht in einfachem und gut verständlichem Niveau Deutsch. Darüber hinaus besteht auch noch eine Bindung zu seiner Ex-Gattin und deren in Österreich aufhältigen Familie, was ebenfalls im Rahmen seines Privatlebens positiv zu berücksichtigen waren. Wie sich in der mündlichen Verhandlung allerdings herausstellte, geht die Bindungen zu seiner Ex-Gattin aber nicht über das Maß der üblichen Bindungen zweier geschiedener Ehegatten hinaus und besteht weder zu seiner Ex-Gattin noch zu deren Familie auch ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis.

Ungeachtet eines sogar mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).

Angesichts des mehrfachen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der zuletzt daraus resultierenden massiven strafgerichtlichen Verurteilung haben das Privat- und Familienleben und das Kindeswohl zurückzutreten.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

So lässt das erkennende Gericht zunächst nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit rund 18 Jahren Zeit in Österreich hatte. Allerdings liegt – entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – keine völlige Entwurzelung des Beschwerdeführers vor und ist ihm eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch nicht unmöglich. Er wuchs in Bosnien und Herzegowina auf und wurde dort hauptsozialisiert. Er beherrscht die Landessprache und war bis zum Alter von 34 Jahren in Bosnien und Herzegowina wohnhaft und beruflich tätig. Zudem lebt seine Mutter nach wie vor dort und besitzt er selbst in Bosnien und Herzegowina eine Eigentumswohnung, in der er Unterkunft nehmen kann. Von einer Entwurzelung ist daher nicht auszugehen und muss der Beschwerdeführer mögliche anfängliche Schwierigkeiten bei der Begründung einer neuen Existenz in Bosnien und Herzegowina als Folgen seines eigenen Handelns in Kauf nehmen.

In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die Gesundheitsbeeinträchtigung – in Form der arteriellen Hypertonie – und einer sich daraus etwaig auch künftig ergebenden medizinischen Kontroll- bzw. Behandlungsbedürftigkeit und dass eine medizinische Behandlung, welche in Österreich vorgenommen wird, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN). Zugleich hat jedoch auch nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN).

Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise dargelegt und wird er in Hinblick auf arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) auch in Bosnien und Herzegowina adäquate Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente vorfinden können (vgl. Punkt II.1.3.).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien und Herzegowinas nicht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Als Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Tatbestand ist im Fall des Beschwerdeführers unbestritten erfüllt und wurde unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380) bereits unter Punkt II.3.1. festgestellt, dass von seinem Verbleib im Bundesgebiet eine Gefährdung für die ordentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Verhängung eines Einreiseverbotes war – aufgrund der mehrfachen und gravierenden Straffälligkeit auch unter Berücksichtigung seines hier bestehenden Privat- und Familienlebens – daher grundsätzlich gerechtfertigt.

Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren stellt sich angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen und seiner hier bestehenden familiären Anbindung als angemessen und erforderlich dar. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die zweite strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides resultiert und sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige „besondere Umstände“ wurden nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs. 2 FPG zur Anwendung gebracht.

Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.